Familienheimfahrten nach Deutschland begrenzt durch den höchsten Pauschbetrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2003 steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 53.454,61 €.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte er Werbungskosten in Höhe von 6.163,00 € (Kosten für doppelte Haushaltsführung 3.663,00 €, Familienheimfahrten 2.500,00 €), die zur Gänze anerkannt wurden (Bescheid vom ).
In weiterer Folge nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und akzeptierte lediglich 2.100,00 € im Rahmen der Familienheimfahrten; hingegen beließ es die Kosten für doppelte Haushaltsführung in der beantragten Höhe als Werbungskosten; die daraus resultierende Nachforderung belief sich auf 164,68 € (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung und führte wie folgt aus:
"Der Einkommensteuerbescheid wurde von Ihrer Behörde zur damaligen Zeit geprüft, die Höhe der Rückvergütung ermittelt und für ok befunden.
Ich finde es schon eigenartig, wenn jetzt nach über 4 Jahren irgendwelche Forderungen erhoben werden die ich nicht mehr nachvollziehen kann.
Ich bin seit über 3 Jahren nicht mehr in Österreich beruflich tätig. Des Weiteren bin ich bedingt durch einen im März 2006 erlittenen Unfall nicht mehr arbeitsfähig und arbeitslos.
Selbst wenn ich es wollte wäre ich nicht in der Lage die von Ihnen erhobene nicht nachvollziehbare Forderung zu begleichen. Bitte versuchen Sie diese Angelegenheit auf dem Kulanzweg zu regeln."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Auf die Begründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) beantragte der Bw Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Begründend führte er aus:
"Der Einkommensteuerbescheid wurde von ihrer Behörde zur damaligen Zeit geprüft, die Höhe der Rückvergütung ermittelt und für ok befunden.
Durch eine außergewöhnliche Situation in meiner Familie, musste ich zur damaligen Zeit, jeweils am Wochenende nach Hause fahren, da ich einen schwerbehinderten Sohn habe. (Den Nachweis kann ich noch führen, wenn es gewünscht wird.)
Die einfache Strecke betrug jeweils ca. 790 km, es waren somit wöchentlich fast 1600 Km, die ich absolvieren musste. Es war für mich in dieser Zeit eine schwere Belastung.
Ich bin seit über 3 Jahren nicht mehr in Österreich beruflich tätig.
Des Weiteren bin ich bedingt durch einen im März 2006 erlittenen Unfall nicht mehr arbeitsfähig und arbeitslos.
Selbst wenn ich es wollte wäre ich im Moment nicht in der Lage die von Ihnen erhobene Forderung zu begleichen. Bitte versuchen Sie diese Angelegenheit auf dem Kulanzweg zu regeln."
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km 210 Euro jährlich, 20 km bis 40 km 840 Euro jährlich, 40 km bis 60 km 1.470 Euro jährlich, über 60 km 2.100 Euro jährlich (Z 6 lit. c idF BGBl Nr. 297/1995, anzuwenden auf nach dem endende Lohnzahlungszeiträume).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 idF BGBl Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Beitrag übersteigen, nicht abgezogen werden.
Unstrittig ist, dass 2003 für die doppelte Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung vorlag und daher die damit verbundenen Kosten dem Grunde nach als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Diesem Umstand hat das Finanzamt durch die Anerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung in der beantragten Höhe von 3.663,00 € Rechnung getragen sowie durch die Gewährung der Familienheimfahrten in Höhe des Pendlerpauschales von 2.100,00 €.
Strittig ist lediglich, ob dem Bw Familienheimfahrten über den Rahmen des Pendlerpauschales hinaus - beantragt sind 2.500,00 € - zustehen.
Die durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 (BGBl Nr. 201/1996) eingeführte Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 lässt die Abzugsfähigkeit von "Familienheimfahrten" zwar dem Grunde nach bestehen, begrenzt den Aufwand bei betrieblichen wie auch außerbetrieblichen Einkünften allerdings der Höhe nach mit dem höchsten Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c) (Jakom/Baldauf, EStG, Kommentar, 4. Auflage 2011, § 20 Rz 59).
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von Beschwerden wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen lit. e abgelehnt (; ).
Der durch das Steuerreformgesetz 2005 (BGBl I Nr. 57/2004) gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für Fahrtstrecken über 60 km zum Tragen kommende Pauschbetrag in Höhe von 2.421 Euro jährlich ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden (§ 124 b Z 96 EStG 1988).
Das Finanzamt hat demnach entsprechend der für das Veranlagungsjahr 2003 geltenden gesetzlichen Lage entschieden und die Familienheimfahrten in richtiger Höhe als Werbungskosten anerkannt.
Es war daher abweisend zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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