Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.08.2011, RV/0090-K/11

Tatsächlicher Vollzug nichtiger Gewinnausschüttungsbeschlüsse

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BW, vertreten durch die Reinhold Obholzer Steuerberatungs Gesellschaft m. b. H., 6020 Innsbruck, Karl-Schönherr-Straße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.), eine Gesellschaft m. b. H., ermittelt ihren Gewinn nach einem sich mit dem Kalenderjahr deckenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag jeweils 31. 12.). Gegenstand des Unternehmens der Bw. ist laut Punkt III des Gesellschaftsvertrages (Gründungserklärung vom , notariell bekräftigt am ) der Handel und Verleih von Maschinen und technischen Geräten, welche im Bereich des Tiefbaues und der Hangsicherung Anwendung finden.

In der Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich einer bei der Bw. abgeführten Außenprüfung hielt der Prüfer Folgendes fest:

"1) Gewinnausschüttung 2005 - Kapitelertragsteuer

Herr A (in der Folge kurz: A) ist Alleingesellschafter (Anm.: und Geschäftsführer) der Bw. Dieser Geschäftsanteil wurde von A auf Grund der notariellen Treuhandverträge vom und zu 88% nicht für eigene Rechnung, sondern als Treuhänder für acht (8) Treugebern zu gleichen Teilen bis zur Auflösung des Treuhandverhältnisses auf Grund der notariellen Auflösungsverträge vom und gehalten.

Im Zuge der Auflösung des Treuhandverhältnisses wurde eine Gewinnausschüttung an die Treugeber vorgenommen.

Mit Umlaufbeschluss vom wurde von A eine Gewinnausschüttung auf Grundlage des von der ... (steuerlichen Vertreterin) ... zum erstellten Zwischenabschlusses in Höhe von € 324.866,40 inklusive Kapitalertragsteuer (KESt) beschlossen.

...

In der Kapitalertragsteuer-Anmeldung, eingelangt beim Finanzamt am , gezeichnet mit durch die steuerliche Vertreterin, werden die (Netto-)Kapitelerträge mit € 259.893,12, die Kapitalertragsteuer mit 25% hievon in Höhe von € 64.973,28 ausgewiesen.

In Erfüllung der Treuhandverpflichtung wurde die Gewinnausschüttung in Höhe von € 259.893,12 netto (abzüglich Kapitalertragsteuer von € 64.973,28) von A zu jeweils einem Achtel Anteil (je € 32.486,64) an die Treugeber weitergegeben.

Die Auszahlung an die Treugeber erfolgte in der Zeit vom 19.9.-.

Mit Umlaufbeschluss vom wird vom Alleingesellschafter A folgendes festgehalten:

Laut Punkt 3. wird der Gewinnausschüttungsbeschluss von € 324.866,40 auf der Grundlage des zum erstellten Zwischenabschlusses ersatzlos aufgehoben.

Laut Punkt 4. beschließt der Gesellschafter A aus dem Bilanzgewinn 2005 von € 376.237,57 einen Betrag von € 259.893,12 auszuschütten und die aufgrund des Gewinnausschüttungsbeschlusses vom ausbezahlten Beträge auf diese Gewinnausschüttung anzurechnen.

Laut Punkt 5. werden die aufgrund des nunmehr aufgehobenen Gewinnausschüttungsbeschlusses vom zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt € 64.937,28 durch den Gesellschafter wiederum in die Gesellschaftskasse einbezahlt.

Laut Punkt 6. wird ausgeführt, dass es sich bei dem vorliegenden Beschluss um eine formelle und materielle Richtigstellung des ursprünglichen Gewinnausschüttungsbeschlusses vom handelt. Die auf die Gewinnausschüttung iHv 259.893,12 entfallende Kapitalertragsteuer iHv € 64.937,28 wurde bereits am beim Finanzamt Innsbruck angemeldet und bezahlt, sodass eine nochmalige Anmeldung bzw. Bezahlung nicht erforderlich ist.

Die Rückzahlung laut Punkt. 5 in Höhe von € 64.973,28 erfolgte mit durch A.

Gem. § 27 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG sind Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. Z. 1 bis 4 EStG gehören. Gemäß § 93 Abs. 1 Z. 1 lit. a EStG unterliegen Gewinnanteile aus den Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer.

Zu den Gewinnanteilen aus Kapitalgesellschaften zählen offene Gewinnausschüttungen einer GesmbH aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses.

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist nach § 95 Abs. 2 EStG der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitelertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet für die richtige Berechnung sowie die ordnungsgemäße Abfuhr der KESt. Gem. § 95 Abs. 3 Z. 1 ist bei inländischen Kapitalerträgen (§93 Abs. 2 EStG) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.

Gem. § 95 Abs. 4 EStG hat der zum Abzug verpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Das ist nach § 95 Abs. 4 Z. 1 bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens. Im gegenständlichen Fall ist das der .

Nach der ständigen Rechtsprechung gilt eine dem Gesellschafter zur freien Verfügung gestellte Dividende auch dann als zugeflossen, wenn die Kapitalgesellschaft später eine Berichtigung der Ausschüttung vornimmt. Es ist unerheblich, ob der Zufluss auf einem handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungsbeschluss beruht oder ob nachträglich ein berichtigter Ausschüttungsbeschluss gefasst worden ist. Eine etwaige Rückzahlung des zugeflossenen Betrages in späteren Jahren kann den einmal erfolgten Zufluss nicht rückgängig machen.

Weiters wird angemerkt, dass der ausgeschüttete Gewinn von € 324.866,40 im endgültig festgestellten ausgewiesenen Bilanzgewinn des Jahresabschlusses 2005 (€ 376.237,57) Deckung findet bzw. diesen nicht übersteigt und daher keine Überschreitung der Ausschüttungsmöglichkeit stattgefunden hat. Die Entscheidung über die Ausschüttungshöhe obliegt den Gesellschaftern.

Als Basis für die Berechnung der KESt wird daher durch die Bp. der im Umlaufbeschluss vom abgeführte Gewinnausschüttungsbetrag incl. KESt in Höhe von € 324.866,40 herangezogen.

Gemäß § 95 Abs. 1 EStG beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.

Die richtig berechnete Kapitalertragsteuer von diesem 2005 zur Ausschüttung beschlossenen Betrag beträgt daher € 81.216,60 (25% von € 324.866, 40)."

Das Finanzamt erließ daraufhin gemäß § 202 BAO iVm § 95 Abs. 2 EStG 1988 einen der Auffassung des Prüfers folgenden Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für das Jahr 2005 und setzte die Nachforderung an Kapitalertragsteuer wie folgt fest zur Zahlung:


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Bemessungsgrundlage
Steuersatz
KESt
bisher entrichtet
€ 324.866,40 (d.s. € 259.893,12 + € 64.973,28)
25%
€ 81.216,60 € 64.973,28
Nachforderung
€ 16.243,32

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird u. a. ausgeführt, dass im Umfang der auf Grundlage des (nichtigen) Umlaufbeschlusses vom geleisteten Zahlungen im Jahresabschluss zum eine Forderung an die Gesellschafter eingebucht worden sei. Diese Forderung habe die Bw. mit der Gewinnausschüttung laut Beschluss vom verrechnet. Der danach verbleibende Forderungsrestbetrag sei sodann durch den Geschäftsführer (und Gesellschafter) A an die Bw. zur Einzahlung gebracht worden.

Nach § 35 Abs. 1 GmbHG unterliege die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verteilung des Bilanzgewinnes, falls Letzteres im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten sei, der Beschlussfassung durch die Gesellschafter.

Der Gesellschaftsvertrag der Bw. behalte die Verteilung des Bilanzgewinnes keiner Beschlussfassung durch die Gesellschafter vor. Es entstehe daher der Dividendenanspruch der Gesellschafter mit der Feststellung des Jahresabschlusses (vgl. Reich - Rohrwig: Das österreichische GmbH - Recht, Band I Rz. 3/200).

Gewinnausschüttungsbeschlüsse auf der Basis von Zwischenabschlüssen stünden mit dem Gesetz nicht im Einklang und seien jedenfalls im Falle einer groben Verletzung von Bilanzierungsvorschriften nichtig (Reich - Rohrwig a.a.O., Rz 3/238).

Der im gegenständlichen Fall nur für interne Zwecke erstellte Zwischenabschluss zum Stichtag entspreche den Bilanzierungsvorschriften für den Jahresabschluss, der zum Regelbilanzstichtag aufzustellen gewesen sei, nicht.

Der durch die Gesellschafter festgestellte (Vor-)Jahresabschluss zum weise zudem nur einen Bilanzgewinn von € 102.646,05 aus. In diesem finde die aufgrund des nichtigen Umlaufbeschlusses vom vorgenommene Auszahlung von € 324,866,40 jedenfalls keine Deckung. Die Beschlussfassung einer unterjährig im vorjährigen Bilanzgewinn nicht gedeckten Gewinnausschüttung entbehre ebenfalls jeder gesetzlichen Deckung.

Wie auch der Betriebsprüfer selbst einräume, zählten zu den Gewinnanteilen aus Kapitalgesellschaften nur offene Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer GmbH aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses. Infolge der Nichtigkeit des Umlaufbeschlusses vom könne aber hievon, dass die Bw. ihren Gesellschaftern Dividenden zur freien Verfügung gestellt habe, nicht die Rede sein.

Folglich entbehre die Aussage des Betriebsprüfers, dass nach ständiger Rechtsprechung eine dem Gesellschafter zur freien Verfügung gestellte Dividende auch dann als zugeflossen gelte, wenn später eine Berichtigung der Ausschüttung vorgenommen werde, jeder Grundlage.

Diese Ansicht des Prüfers werde auch nicht durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, , untermauert, weil dieses eine unbestrittene offene Gewinnausschüttung einer GmbH und deren spätere Berichtigung betreffe.

Der Betriebsprüfer übersehe zudem, dass die aufgrund des (nichtigen) Umlaufbeschlusses vom geleisteten Zahlungen letztlich als Forderungen in die Finanzbuchhaltung der Bw. eingegangen seien, weil - aus den vorstehend angeführten - eine Verbuchung über das Bilanzgewinnkonto nicht im Bereich des Möglichen gelegen habe.

Auch Jakom (EStG Kommentar 2. Auflage 2009 zu § 27 RZ 42) führe aus, dass ein (ordnungsgemäßer) Gewinnverteilungsbeschluss für das Vorliegen bzw. den Zufluss einer Dividende erforderlich sei (vgl. VwGH vom 18.01,1994, 93/14/0169).

Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Dem Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates um Vorlage des Zwischenabschlusses zum kam die steuerliche Vertreterin mit der Begründung nicht nach, dass es nicht gelungen sei, diesen zu beschaffen. Der Zwischenabschluss liege weder bei der Bw. noch im Notariat - in dem (dies wurde besonders hervorgehoben) der nichtige Ausschüttungsbeschluss gefasst worden sei - auf. Gleichzeitig wurde nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund des nichtigen Beschlusses ohnehin keine Gewinnausschüttung vorliege.

Der - laut Berufungsvorbringen nichtige - Umlaufbeschluss vom hat folgenden Inhalt:

"Umlaufbeschluss gem. § 34 GmbH - Gesetz

A ... als Alleingesellschafter der im Firmenbuch ... eingetragenen Bw. mit dem Sitz in I. erklärt sich hiemit mit der Beschlussfassung im schriftlichen Weg gem. § 34 GmbH - Gesetz einverstanden und fasst folgende

Gesellschafterbeschlüsse

1) Der von der ... Steuerberatungs GmbH zum erstellte Zwischenabschluss wird hiemit festgestellt und genehmigt.

2) Dem Geschäftsführer A ... wird hiemit für seine bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer die Entlastung erteilt.

3) Auf Grundlage des von der ... Steuerberatungs GmbH zum erstellten Zwischenabschlusses erfolgt eine Gewinnausschüttung inkl. KESt in Höhe von € 324.866,40. Die darin enthaltene KESt in Höhe von € 64.973,28 wird von der Bw. zu Weiterleitung an das Finanzamt einbehalten.

Der Umlaufbeschluss vom hat nachstehenden Inhalt:

"Die Gesellschafter der Bw. ... fassen nachstehende Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung:

1. Der Jahresabschluss zum wird mit einer Bilanzsumme von € 615.038,17 und einem Bilanzgewinn iHv € 376.237,57 festgestellt und genehmigt.

2. Dem Geschäftsführer A wird für das am abgelaufene Wirtschaftsjahr die Entlastung erteilt.

3. Mit Gesellschafterbeschluss vom wurde eine Gewinnausschüttung von € 324.866,40 auf der Grundlage des zum erstellten Zwischenabschlusses beschlossen. Es wird nunmehr beschlossen, dass dieser Gewinnausschüttungsbeschluss ersatzlos aufgehoben wird.

4. Die Gesellschafter beschließen, aus dem Bilanzgewinn von € 376.237,57 einen Betrag iHv € 259.893,12 auszuschütten und den verbleibenden Bilanzgewinn von € 116.344,45 auf neue Rechnung vorzutragen. Die aufgrund des Gewinnverteilungsbeschlusses vom ausbezahlten Beträge werden auf diese Gewinnausschüttung angerechnet.

5. Die aufgrund des nunmehr aufgehobenen Gewinnausschüttungsbeschlusses vom zu viel ausbezahlten Beträge von insgesamt € 64.973,28 werden durch die Gesellschafter wiederum in die Gesellschaftskasse einbezahlt.

6. Die auf die Gewinnausschüttung von € 259.893,12 entfallende Kapitalertragsteuer iHv € 64.973,28 wurde bereits am beim Finanzamt angemeldet und bezahlt, sodass eine nochmalige Anmeldung bzw. Bezahlung nicht erforderlich ist. Bei vorliegendem Beschluss handelt es sich um eine formelle und materielle Richtigstellung des ursprünglichen Gewinnausschüttungsbeschlusses vom ."

Der am von A als Treuhänder und von sieben Treugebern unterfertigten Treuhandvertragsurkunde lässt sich Folgendes entnehmen:

"II

A erklärt hiemit ausdrücklich und rechtsverbindlich, 87,5% seiner wie vor näher bezeichneten Geschäftsanteile an der Bw., somit mit einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 15.312,50 € nicht für eigene Rechnung erworben zu haben, sondern als Treuhänder nachfolgender Personen zu gleichen Teilen (je 12,5%), also jeweils hinsichtlich einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von 2.187,50 € übernommen zu haben und diese künftig zu halten, nämlich für

1., 2., 3., 4., 5., 6., und 7..

III.

A verpflichtet sich als Treuhänder für sich, seine Erben und Rechtsnachfolger

a) Über die ... Gesellschaftsrechte nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der zu Punkt II genannten Treugeber zu verfügen.

b) Alle ihm auf Grund dieser Geschäftsanteile zukommenden Anteile am Reingewinn der Bw. unverzüglich an die Treugeber auszuzahlen bzw. nach deren Weisung zu verwenden.

c) Bei sämtlichen Beschlussfassungen der Gesellschaft, sei es in der Generalversammlung, bei mündlichen oder schriftlichen Abstimmungen, nur entsprechend der ihm erteilten Aufträge der Treugeber seine Stimmrechte auszuüben."

Diesem Treuhandverhältnis trat am ein weiterer Treugeber (8.) dahingehend bei, dass A nunmehr 88% der Geschäftsanteile an der Bw. als Treuhänder für 8 Personen zu gleichen Teilen (je 11%) hält.

Mit Notariatsakten vom (betreffend 5 Treugeber) und (betreffend 3 Treugeber) wurde das Treuhandverhältnis schließlich aufgelöst. Der wesentliche Inhalt dieser Auflösungsverträge ist (grundsätzlich inhaltsgleich, Abweichungen in Klammer) jeweils nachstehender:

"Drittens:

Mit Umlaufbeschluss vom heutigen Tag () hat A auf Grundlage des von der Steuerberatungs GmbH zum erstellten Zwischenabschlusses eine Gewinnausschüttung inklusive Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von € 324.866,40 beschlossen. Die darin enthaltene KESt in Höhe von € 64.973,28 wird von der Bw. zur Weiterleitung an das Finanzamt einbehalten.

Viertens:

Diese Gewinnausschüttung (abzüglich Kapitalertragsteuer) in Höhe von € 259.893,12 gibt A hiemit in Erfüllung seiner Treuhandverpflichtung zu jeweils einem Achtel (1/8) Anteil an 1., 2., 3., 4. und 5, (6., 7., und 8.) weiter, welche hiemit die Annahme erklären. Der Betrag ist längstens binnen vierzehn Tagen gerechnet ab dem Tag, an welchem auch alle übrigen Treugeber einen notariellen Auflösungsvertrag unterfertigt haben (von heute ab), direkt an die Treugeber an von diesen noch namhaft zu machende Zahlstellen zur Zahlung fällig. Auf die Vereinbarung von Verzugsfolgen wird ausdrücklich und einvernehmlich verzichtet.

Fünftens:

Gleichzeitig heben die Vertragsparteien hiemit das ... Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirksamkeit auf, sodass dieses Treuhandverhältnis mit sofortiger Wirkung als erlöschen gilt. Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass alle zwischen ihnen aus dem Treuhandverhältnis bestandenen Forderungen und Ansprüche hiemit als erloschen gelten und dass keinem von ihnen aus diesem Titel gegen den jeweils anderen noch irgendwelche Ansprüche zustehen. A ist damit mit sofortiger Wirkung nicht mehr an seine Verpflichtungen laut notariellem Treuhandvertrag vom in Verbindung mit dem notariellen Treuhandvertrag vom ... gebunden.

Sechstens:

Auf Grund der Aufhebung des Treuhandverhältnisses treten 1., 2., 3., 4., und 5., (6., 7., und 8.) ihre sämtlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre von A treuhändig gehaltenen Geschäftsanteile an der Bw. mit sofortiger Wirkung an A ab, der hiemit die Annahme erklärt. Es gilt als vereinbart, dass damit A seinen gesamten Geschäftsanteil an der ... Bw. ... mit sofortiger Wirkung auf eigene Rechnung hält."

In der Folge wurden von der Bw. jeweils € 32.486,64, somit insgesamt € 259.893,12, an die acht vormaligen Treugeber zur Auszahlung gebracht.

Dem Gewinnausschüttungsbeschluss (vom ) und den Abtretungsverträgen vorgelagert wurde von der Bw. nahezu das gesamte Anlagevermögen (Kaufvertragsurkunde vom ) um den Preis von € 119.000,-- (netto zuzüglich 20% Umsatzsteuer) veräußert (siehe in diesem Zusammenhang auch die Schlussbilanz der Bw.: Anlagevermögen jeweils in Tausend zum : 281,8, zum : 0,7).

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

(2) Inländische Kapitalerträge liegen nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich bei den Kapitalerträgen u. a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (§ 93 Abs. 2 Z 1. lit. a EStG 1988).

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist jedoch durch Abzug einzubehalten, und zwar nach § 95 Abs. 3 EStG 1988 durch den Schuldner der Kapitalerträge.

Im gegenständlichen Fall meint die Bw., zum Abzug der Kapitalertragsteuer - wegen Nichtigkeit des (ersten) Umlaufbeschlusses vom - nur nach Maßgabe des (zweiten) Umlaufbeschluss vom verpflichtet zu sein.

Dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - wie oben ausgeführt - nach § 93 Abs. 1 EStG 1988 - jedoch zum einen nicht nur Kapitalerträge in Form von Gewinnanteilen (Dividenden), sondern auch sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Sonstige Kapitalerträge in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geldwerte Vorteile, die ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auf Grund seiner Gesellschafterstellung ohne ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss bezieht. (vgl. beispielsweise das Erkenntnis VwGH, , 99/25/0220. m.w.N.).

Zum anderen legt § 23 Abs. 3 BAO fest, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes für die Erhebung der Abgaben insoweit und solange ohne Bedeutung ist, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen Ergebnis eintreten und bestehen lassen.

Beleuchtet man den im vorliegenden Fall unstrittig verwirklichten Sachverhalt unter dem Blickwinkel der dargestellten Gesetzesstellen, ergibt sich folgendes Bild:

Der Treuhandvertrag vom , Punkt II lit. c.) verhält den Treuhänder (zugleich auch Geschäftsführer und auch Gesellschafter) A, sein Stimmrecht nur entsprechend den ihm erteilten Aufträgen auszuüben. Zudem verpflichten die letztlich geschlossenen Verträge betreffend die Aufhebung der Treuhandverhältnisse (Punkt 4.) A in Erfüllung dieser seiner Treuhandverpflichtung die (Netto-)Gewinnausschüttung gänzlich, und zwar zu jeweils 1/8 an die acht Treugeber weiterzugeben. Dieser Verpflichtung entsprach die Bw. in weiterer Folge.

Am Zufluss dieser Beträge an die acht vormaligen Treugeber ändert der gefasste (zweite) Umlaufbeschluss vom auch nichts, zumal die Einbezahlung der "zu viel ausbezahlten Beträge in die Gesellschaftskasse" letztlich - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Punktes 5. des Umlaufbeschlusses vom - nicht durch die Gesellschafter, sondern allein durch den nunmehrigen (verbleibenden) Alleingesellschafter A erfolgte (Berufungsschriftsatz, S. 1, letzter Satz).

Infolge des tatsächlichen Zuflusses an die acht vormaligen Treugeber trägt das Berufungsbegehren auch das Vorbringen nicht, wonach der durch die Gesellschafter festgestellte Jahresabschlusses zum nur einen Bilanzgewinn von € 102.646,05 ausgewiesen habe.

Zu beachten ist in letzterem Zusammenhang zudem auch, dass die Bw. nach dem angesprochenen Stichtag - aber noch vor Fassung des ersten Umlaufbeschlusses am - nahezu ihr gesamtes Anlagevermögen veräußert hat und es demnach wohl nur ein logischer Schritt war, dass den weichenden Treugebern in weiterer Folge die ihnen auf Grund ihrer Anteilsverhältnisse zustehenden Gewinnanteile auch tatsächlich auszubezahlen.

Im Übrigen - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - wurde auch dem Ersuchen auf Vorlage der von der steuerlichen Vertreterin erstellten Zwischenbilanz zum Zwecke der Überprüfung der tatsächlichen Gewinnsituation der Bw. nicht entsprochen.

Das Berufungsbegehren stützen schließlich auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, und nicht, zumal der Gerichtshof im ersterem sogar ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein erfolgter Zufluss von Gewinnausschüttungen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, und im zweiteren etwaige Zahlungen an die Gesellschafter sachverhaltsmäßig gar nicht vorgenommen worden sind.

Abschließend sei noch festgehalten, dass die Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 25% beträgt.

Trägt die Körperschaft jedoch die Kapitalertragsteuer für den Gesellschafter, liegt auch darin eine Vorteilszuwendung, sodass beim Anteilseigner in die Einnahme aus der Gewinnausschüttung auch die Kapitalertragsteuer als Vorteilszuwendung einzubeziehen ist. Der Kapitalertragsteuersatz beträgt diesfalls 33,33°% (Renner in Quantschnigg, Renner, Schellmann, Stöger, Kommentar zum KStG 1988, Anhang z. § 8, S. 60).

Legt man letzteren Grundsatz auf den im gegenständlichen Fall letztlich doch vollzogenen Umlaufbeschluss vom (dessen Punkt 3 zufolge hatte eine Gewinnausschüttung incl. KESt in Höhe von € 324.866,40 zu erfolgen) und den Inhalt der Verträge betreffend die Auflösung der Treuhandverhältnisse (siehe Punkt 3.: " ... eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 324.866,40 beschlossen ... ) um, ergibt sich folgende (mit der Auffassung des Prüfers in Einklang stehende) Berechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
€ 324.866,40
: 133,33°
x 33,33°
= 81.216,60

Nach all dem war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at