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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.08.2011, RV/1003-G/09

Sachbezug für die Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Adresse, vom gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2005, 2006 und 2007 des Finanzamtes Wien 1/23 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom wurde die Berufungswerberin (Bw.) für die Jahre 2005 bis 2007 als Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichteten Lohnsteuer in Anspruch genommen und dieser der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Als Bescheidbegründung wurde auf den Bericht vom verwiesen. In diesem wird festgehalten, bei der Ermittlung des Kraftfahrzeugs (KFZ) - Sachbezugswertes sei von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgegangen worden.

Gegen diese Bescheide richtete sich die Berufung vom . Die Bw., die die Bescheide betreffend die Dienstnehmer AA und BB bekämpfte, brachte vor, bei der Ermittlung des KFZ-Sachbezugswertes sei nicht von unrichtigen Grundlagen ausgegangen worden. Der Wohnsitz der Mitarbeiter, der Arbeitsplatz sowie die Aufgaben der Mitarbeiter habe sich nicht geändert. Durch die gewissenhafte Führung der Fahrtenbücher, die unterschrieben monatlich mit den Reisekostenabrechnungen vorgelegt würden und daher nicht manipulierbar seien, könne bewiesen werden, dass die Anzahl der zugelassenen Privat - Kilometer bei weitem nicht überschritten, sondern wesentlich unterschritten worden sei. Außerdem sei das beigelegte Fahrtenbuch für das Jahr 2007 nicht konform mit dem von Herrn BB unterschriebenen; die darin angegebenen Privat-Kilometer seien gegenüber den wirklichen Kilometern viel zu hoch.

Die in den Service-Rechnungen ausgewiesenen Kilometerstände könnten nicht als Beweis herangezogen werden. Im Zuge der telefonischen Serviceanmeldungen, die bis zu vierzehn Tage vor den tatsächlichen Serviceterminen erfolgt seien, seien auch die Kilometerstände durchgegeben worden. Weiters sei nicht kontrolliert worden, ob die vom Monteur oder Werkstättenleiter eingetragenen Kilometerstände mit den tatsächlichen übereingestimmt haben. Auch hier könnten Fehler passiert sein, die nicht die Mitarbeiter der Bw. zu verantworten hätten. Außerdem hätten die beiden Mitarbeiter Privatkraftfahrzeuge besessen, mit diesen seien längere Urlaubs- und Privatfahrten durchgeführt worden. Die Änderung des Sachbezugswertes könne daher nicht anerkannt werden. Abschließend wurde um diesbezügliche Richtigstellung ersucht.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde die Berufung mit der Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der vorgelegten Fahrtenbücher und Servicekostenbelege sei die Anwendung des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges unzulässig. Zum Zwecke des Ansatzes des halben Sachbezugswertes sei eine Dokumentation über Ziel und Zweck jeder einzelnen Fahrt vorzulegen. Aus den vorgelegten Fahrtenbüchern würden sich relativ hohe Privatkilometer ergeben, darüber hinaus seien Ausgangs- und Endpunkt der einzelnen Reisen nicht ausreichend dokumentiert. Bei Vergleich der in den Fahrtenbüchern angegebenen Kilometerstände mit den laut Servicekostenbelegen hätten sich erhebliche Differenzen ergeben. Dem Argument, im Zuge der Prüfung sei ein unrichtiges Fahrtenbuch vorgelegt worden, könne nicht gefolgt werden. Die im Zuge der Prüfung vom steuerlichen Vertreter der Bw. vorgelegten Fahrtenbücher seien sehr wohl abgezeichnet gewesen. Unter Anführung von Beispielen wurde weiters ausgeführt, bei einer Kontrolle der in den Fahrtenbüchern angegebenen Dienstfahrten mittels eines Routenplaners hätten sich erhebliche Abweichungen ergeben. Die Abgabenbehörde sei verpflichtet, sämtliche im Verfahren hervorkommende Beweismittel, so auch die Servicekostenbelege, zu würdigen. Der Ansatz des vollen Sachbezugswertes sei daher zu Recht erfolgt.

Mit Schreiben vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Diese brachte vor, die Abgabenbehörde sei nicht auf die in der Berufung angeführten Begründungen und Umstände eingegangen. Auch ein klärendes Gespräch mit den beteiligten Mitarbeitern sei von der Behörde abgelehnt worden. Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern könnten nur bei Kenntnis der Pflichten der Mitarbeiter richtig beurteilt werden. Die Tätigkeit der Mitarbeiter im Außendienst umfasse beratende Gespräche mit Planern, Wasserverbänden, Gemeinden und Stadtwerken, Besichtigungen von Anlagen (Brunnen, Hochbehälter, Quellgebiete, etc.), Funktionsausbreitungsmessungen, Montagekontrollen und Leistungsabnahmen. Daraus lasse sich erkennen, dass die Kilometerangaben in den Fahrtenbüchern durch notwendige Fahrten im jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Verbandsgebiet bei einer Punkt - Punktbetrachtung mit der Realität weit auseinander gehen. So auch bei den in der Berufungsvorentscheidung angeführten Beispielen; bei diesen seien die Entfernungen anscheinend von der Wiener Stadtgrenze aus berechnet worden. Betreffend die in den Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerstände decken sich die Vorbringen mit denen in der Berufungsschrift. Herr BB sei im Jahr 2005 5.305 und im Jahr 2007 4.964 Kilometer privat gefahren. Bei Würdigung der Fahrten des Herrn AA von seinem Wohnort zum Büro in CC oder DD als Dienstfahrten sei der zulässige Rahmen von 6.000 Kilometer bei weitem nicht ausgenutzt worden. Die Fahrtenbücher seien lückenlos geführt worden und mit den Reiserechnungen monatlich abgegeben worden; eine nachträgliche Manipulation sei daher auszuschließen. In Replik auf die beispielhaften Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung brachte die Bw. im Wesentlichen vor, unter Berücksichtigung der angefahrenen Zwischenziele lasse sich leicht erklären, dass die in den Fahrtenbüchern ausgewiesenen Kilometerangaben den Realitäten entsprechen.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom , und wurde die Bw. aufgefordert, die Servicerechnungen für die von den Herrn AA und BB in den verfahrensgegenständlichen Jahren benutzten Fahrzeuge vorzulegen und die Unternehmen, in denen die Servicearbeiten und die wiederkehrenden Begutachtungen gemäß § 57a Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967) vorgenommen worden sind, namhaft zu machen. Zur Überprüfung der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen wurden die von der Bw. genannten Betriebe mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom ersucht, die Servicerechnungen und die Gutachten über die wiederkehrenden Begutachtungen vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geltwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Ziffer 4 bis 7 zufließen.

Ein geltwerter Vorteil eines Arbeitnehmers liegt unter anderem dann vor, wenn ihm ein Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Privatnutzung überlassen wird. Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.

Die zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II 2001/416, bestimmt in der ab dem Kalenderjahr 2005 geltenden Fassung, BGBl. II 2004/467, betreffend die Bewertung der Privatnutzung firmeneigener Kraftfahrzeuge Folgendes:

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 600 Euro monatlich, anzusetzen (§ 4 Abs. 1).

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzeiträumen sind unbeachtlich (§ 4 Abs. 2).

Gemäß § 4 Abs. 2 Sachbezugswerteverordnung ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (verminderter Sachbezug) nur dann anzusetzen, wenn nachgewiesen wird, dass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt monatlich für Privatfahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) von nicht mehr als 500 Kilometer verwendet wird. Der in der genannten Bestimmung geforderte Nachweis erfordert neben einer konkreten Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrtstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung zurückgelegten Kilometer auch die Beibringung geeigneter Beweismittel. Im Zusammenhang mit der Nachweisführung trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht ().

Der geforderte Nachweis, dass das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt nicht für mehr als 500 Kilometer monatlich für Privatfahrten genutzt wird, ist üblicherweise durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erbringen. Außer dem Fahrtenbuch kommen auch andere Beweismittel zur Führung des in Rede stehenden Nachweises in Betracht ().

Ein Fahrtenbuch hat die beruflichen und privaten Fahrten zu enthalten, es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben. Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Änderungen technisch ausgeschlossen sind oder dokumentiert oder offen gelegt werden (Doralt, EStG §16 Rz. 220).

Im gegenständlichen Verfahren hat die Bw. elektronisch geführte Fahrtenbücher und Reisekostenabrechnungen vorgelegt. Die vorgelegten Reisekostenabrechnungen weisen nur für die Tage Eintragungen auf, an denen für die beiden Dienstnehmer beruflich veranlasste Aufwendungen (Verpflegungspauschale, Porti, Anbahnspesen, etc.) angefallen sind. Die Reiserechnungen enthalten keine Angaben über die Anzahl der gefahrenen Kilometer. Diese waren daher für den Nachweis, dass die betroffenen Dienstnehmer das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug im Jahresdurchschnitt für nicht mehr als 500 Kilometer monatlich für Privatfahrten genutzt haben, nicht geeignet.

Ebenso wenig konnte ein derartiger Nachweis mit den vorgelegten Fahrtenbüchern erbracht werden. Die vorgelegten Fahrtenbücher entsprechen nicht den Erfordernissen. Diese enthalten in der Spalte "Fahrstrecke nach" lediglich großräumige Ortsangaben (z.B. Wien, Enns, Linz, Engelhartszell, Salzburg, Villach, Eisenstadt, etc.). Die Bw. selbst gab in ihren Ausführungen stets an, die Differenz zwischen der mittels Routenplaner ermittelten Kilometeranzahl und der in den Fahrtenbüchern angegebenen ergebe sich aus diversen Fahrten im jeweiligen Stadt- oder Verbandsgebiet oder durch Besuche weiterer Kunden. Diese einzelnen angefahrenen Destinationen sind in den Fahrtenbüchern nicht ausgewiesen; die Fahrtenbücher widerspiegeln daher nicht die tatsächlichen Verhältnisse. Auch im Berufungsverfahren hat die Bw. betreffend dieser Fahrten keine detaillierten Angaben gemacht. So ergeben sich zum Beispiel aus dem Vorbringen, "Wien - Eisenstadt - Wien laut Fahrtenbuch 134 km, laut Routenplaner 106 km; Gemäß meinem Routenplaner 64 km x 2 = 128 km. Es gibt 14 Ansprechstellen in Eisenstadt, da sind 6 km für Kundenanfahrten leicht erklärbar", weder die Ausgangs- und die Zielpunkte der einzelnen Fahrten, noch die jeweils gefahrenen Kilometer. Ein Nachvollziehen der gefahrenen Strecke mit Hilfe eines Routenplaners oder ähnlicher Hilfsmittel war daher praktisch unmöglich und führt daher immer zu Kilometerdifferenzen. Die für den Mitarbeiter AA vorgelegten Fahrtenbücher weisen betreffend die Privatfahrten lediglich in zusammengefasster Form die Eintragungen "Privatfahrten Wochenende" oder "Privatfahrten Urlaub" auf, detaillierte Eintragungen sind nicht enthalten. Da die Fahrtenbücher von Herrn BB in der Spalte "Zweck" keine Eintragungen enthalten, lässt sich anhand der Fahrtenbücher nicht einmal im Groben nachvollziehen, ob die Fahrten beruflich oder privat veranlasst waren. Die Fahrtenbücher entsprechen nicht den von der Judikatur geforderten Erfordernissen, wonach Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar erkennbar sein müssen.

Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, ergeben sich zwischen den Eintragungen in den Fahrtenbüchern und den errechneten Fahrtstrecken laut Routenplaner Differenzen. So ist beispielsweise in den Fahrtenbüchern des Herrn AA für die Fahrt von EE zum Firmensitz in Wien (als Zweck der Fahrt ist "aa" angegeben) eine Fahrtstrecke von 262 Kilometer ausgewiesen. Laut Routenplaner ("http://www.herold.at/routenplaner/") beträgt diese Strecke 246 Kilometer. Bei diesen Fahrten ist auch kein Hinweis enthalten, dass der betreffende Mitarbeiter weitere Destinationen angefahren ist. Für die Fahrt nach Schärding () ist eine Fahrtstrecke von 168 Kilometer ausgewiesen, laut Routenplaner beträgt diese für Hin- und Rückfahrt 122 Kilometer. Differenzen ergeben sich zum Beispiel auch bei den Fahrten nach Linz; laut Fahrtenbuch wurden am 197 Kilometer, am 206 Kilometer und am 235 Kilometer zurückgelegt. Laut Routenplaner beträgt die einfache Fahrtstrecke 88 Kilometer. Am ist im Fahrtenbuch für die Fahrt von EE nach Gutau eine Fahrtstrecke von 314 Kilometer angegeben, laut Routenplaner beträgt diese 245 Kilometer. Auch in den Fahrtenbüchern des BB sind Angaben enthalten, die von den mittels Routenplaner ermittelten Strecken abweichen. So ist zum Beispiel am für die Fahrt von Gratkorn nach Graz eine Strecke von 74 Kilometer angegeben, laut Routenplaner beträgt diese 12 Kilometer; am ist im Fahrtenbuch für die Strecke von Leibnitz nach Wien eine Distanz von 276 Kilometer ausgewiesen, laut Routenplaner beträgt diese 232 Kilometer. Auch für die Fahrtstrecke vom Wohnort des BB bis zum Firmensitz in Wien weichen die Eintragungen im Fahrtenbuch (einfache Strecke 11 Kilometer) von den Berechnungen mittels Routenplaner (9,8 Kilometer) ab.

Gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ist über die wiederkehrende Begutachtung von Kraftfahrzeugen ein Gutachten auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Ein solches Gutachten muss unter anderem den Kilometerstand am Tag der Begutachtung enthalten (§ 5 Abs. 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung - PBStV, BGBl. II 1998/78). Dieses Gutachten ist eine öffentliche Urkunde (§ 57a Abs. 4 KFG 1967).

Gemäß § 168 BAO ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen. Öffentliche Urkunden begründen nach § 292 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird. Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs, der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

Für das von Herrn AA verwendete Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W bb wurde am von der FF GmbH in cc Adresse1 eine Ersatzplakette ausgestellt. An diesem Tag wurde in der hierfür ausgestellten Bestätigung ein Kilometerstand von 43.439 ausgewiesen. Im vorgelegten Fahrtenbuch ist keine Fahrt nach Adresse1 eingetragen; der Kilometerstand wird darin mit "1422" angegeben. Am wurde das gegenständliche Kraftfahrzeug einer Begutachtung gemäß § 57a KFG unterzogen. Das hierfür ausgestellte Gutachten weist einen Kilometerstand von 131.650 aus. Im Fahrtenbuch hingegen ist an diesem Tag ein Kilometerstand von 131.911 Kilometer eingetragen.

Am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W dd, das im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Herrn BB verwendet worden ist, wurden die wiederkehrenden Begutachtungen am und am durchgeführt. Die darüber ausgestellten Gutachten bzw. die diesen zugrunde liegenden Rechnungen weisen Kilometerstände von 104.773 und 179.441 aus. In den Fahrtenbüchern sind hingegen die Kilometerstände an diesen Tagen mit 105.244 und 178.598 angegeben.

Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern korrespondieren nicht mit den entsprechenden Angaben in den Gutachten. Die Gutachten, bei denen es sich - wie bereits ausgeführt - um öffentliche Urkunden handelt, widerlegen somit die Angaben in den Fahrtenbüchern. Umgekehrt waren die Fahrtenbücher aufgrund der vorstehend aufgezeigten und aufgrund der nachfolgend angeführten Mängel nicht geeignet, die Richtigkeit der in den Gutachten angegebenen Kilometerstände zu bezweifeln.

Ebenso wenig decken sich die in den vorgelegten Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerstände mit den Eintragungen in den Fahrtenbüchern. Selbst wenn man den Ausführungen der Bw. folgen würde, wonach es sich bei den in den Rechnungen angegebenen Kilometerständen um jene handle, die üblicherweise bei der zwischen einem Tag und vierzehn Tage vor dem tatsächlichen Service erfolgten telefonischen Voranmeldung angegeben worden seien, so ist es nicht nachvollziehbar, dass die in den Servicerechnungen ausgewiesenen Kilometerstände zum Teil höher sind, als die am Tag der Servicearbeiten im Fahrtenbuch eingetragenen. So weist die Rechnung der FF GmbH am einen Kilometerstand von 98.337 Kilometer aus, das Fahrtenbuch hingegen einen Kilometerstand von 97.263. Am wurde ebenfalls ein Service durchgeführt; im Fahrtenbuch ist an diesem Tag ein Kilometerstand von 150.924 eingetragen, hingegen soll dieser der Argumentation der Bw. zufolge am Tag der davor erfolgten telefonischen Serviceanmeldung bereits 151.296 betragen haben. Die Rechnungen des Autohauses Ing. GG weisen am einen Kilometerstand von 172.309, am einen solchen von 179.441 Kilometer aus, im Fahrtenbuch hingegen sind solche von 172.144 () und 178.620 () eingetragen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Bw. führen sich daher selbst ad absurdum.

Das Fahrtenbuch des Herrn AA weist am einen Kilometeranfangsstand von 42.464 aus. Laut einer Eintragung in diesem ist er am eine Fahrtstrecke von 113 Kilometern gefahren. Am ist ein Kilometerstand von "285" angegeben. Selbst wenn man sich die Tausender- und Zehntausenderstelle hinzudenkt, ergibt dies keine schlüssige Eintragung. Am ist ein Kilometerstand von "4029" eingetragen, auf den wurde hingegen ein solcher von 46.321 übertragen. So ähnlich verhält es sich im April 2007.

Nachweisen heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache (eben die Überzeugung hievon) herbeizuführen (). Nach der Rechtsprechung genügt daher die Glaubhaftmachung durch den Abgabepflichtigen nicht ().

Die vorgelegten Unterlagen vermochten aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, dass die monatlichen Fahrtstrecken für Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugswerteverordnung im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Kilometer betragen haben. Die Fahrtenbücher und Reiserechnungen waren für die Erbringung des geforderten Nachweises somit nicht geeignet. Mangels Nachweises lagen die Voraussetzungen für die Anwendung des verminderten Sachbezugswertes nicht vor.

Die Bw. brachte auch vor, laut Arbeitsvertrag sei bei Herrn AA sein Wohnsitz als Arbeitsort festgelegt worden. Bei den Fahrten zum Büro nach CC oder nach DD habe es sich daher um Dienstfahrten gehandelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass in den betreffenden Fahrtenbüchern keine Fahrten ins Büro nach DD eingetragen sind. Die Eintragungen in den Fahrtenbüchern widersprechen somit den eigenen Angaben der Bw. Darüber hinaus handelt es sich, wenn der Wohnsitz eines Arbeitnehmers mit der Arbeitsstätte ident ist, bei Fahrten zwischen der mit dem Wohnsitz identen Arbeitsstätte und einer anderen Arbeitsstätte um solche zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, was zum Ansatz eines Sachbezuges bei der Berechnung der lohnabhängigen Abgaben führt (). Da im gegenständlichen Fall der Berufung aus vorstehend genannten Erwägungen der Erfolg zu versagen war, bedurfte es keiner Erwägungen, ob sich laut Arbeitsvertrag die Arbeitsstätte des betreffenden Mitarbeiters an seinem Wohnort befand.

Ergänzend zu den vorstehenden Ausführungen steht aufgrund der auf dem Deckblatt der Fahrtenbücher befindlichen Anleitung ("Datei kopieren und mit Kopie weiterarbeiten. Im Registerblatt Parameter die Zellen [...] mit den entsprechenden Werten ausfüllen") fest, dass nachträgliche Änderungen der Fahrtenbücher nicht ausgeschlossen sind oder solche ohne entsprechende Dokumentation möglich sind. Schon aus diesem Grund würden die vorgelegten Fahrtenbücher nicht den geforderten Anforderungen entsprechen.

Ohne entscheidungsrelevant zu sein, ist festzuhalten, dass - entgegen den Ausführungen der Bw. - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Herrn BB kein Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen war.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Kraftfahrzeug
verminderter Sachbezug
Fahrtenbuch
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at