Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 30.08.2011, RV/0131-I/09

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei einem Escort- Service strittig

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Z. vom betreffend Umsatzsteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt führte beim Berufungswerber (Bw.) eine abgabenbehördliche Prüfung durch, wobei betreffend die Umsatzsteuer 2007 folgende Feststellungen getroffen wurden:

"Bei Zahlungen mittels Kreditkarte hat der AbgPfI. das vom Kunden für die Begleitdame entrichtete Entgelt zur Gänze ihm zugerechnet und auch (Anm. : richtigerweise) der Umsatzsteuer (USt) unterworfen. Aufgrund der Verkürzung des Zahlungsflusses beim Barinkasso, ist jedoch aus steuerlicher Sicht keine Differenzierung vorzunehmen.

Auch in einem solchen Fall gelten die Entgelte als zur Gänze vom AbgPfI. vereinnahmt und sind der USt zu unterwerfen, wie dies auch bei Bankeingängen (über Kreditkarten) korrekt vorgenommen worden ist.

Wenn der Betreiber einer Begleitagentur die Dienstleistungen auf seiner eigenen Homepage und durch Werbeeinschaltungen in diversen Zeitungen bewirbt, den Stundenrichtsatz festlegt und den Kunden im Zuge der Buchung einer Hostess mitteilt, die für die diversen Dienstleistungen geeigneten Hostessen persönlich auswählt, ihnen die konkreten Kundenwünsche einschließlich Zeit und Ort der Begleitung mitteilt und auch die Kreditkartenverträge abschließt, erbringt er nach der Verkehrsauffassung unter Einschaltung von Erfüllungsgehilfen die "Escort-Leistungen" im eigenen Namen. Der bei Barzahlung des Entgeltes unter Abkürzung des Zahlungsweges vorgenommene Einbehalt des vereinbarten Honoraranteiles (hier 60%) durch die Hostess stellt eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar (-G/06)."

Aufgrund der angeführten Feststellungen erließ das Finanzamt (nach Aufhebung des ursprünglichen USt- Bescheides 2007 gemäß § 299 BAO) einen (geänderten) USt- Bescheid 2007 (Ausfertigungsdatum ), wobei die erklärten Umsätze (20 %) um € 59.334,37 (netto) erhöht wurden.

Gegen den angeführten USt- Bescheid 2007 (nicht hingegen gegen den Aufhebungsbescheid) erhob der Bw. form- und fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift, die in den Antrag auf Aufhebung "des gegenwärtigen USt- Bescheides 2007" mündet, bringt der Bw. begründend vor:

"Das Finanzamt hat auf Grund einer Betriebsprüfung den USt- Bescheid 2007 gem. § 299 BAO aufgehoben, und neu veranlagt.

Als Begründung dafür wurde eine Berufungsentscheidung des UFS Graz vom , RV/0791-G/06, zitiert.

Ich werde den Spruch des UFS Graz nicht in der Berufung zitieren, sondern ausschließlich meine Standpunkte erläutern, welche mit dem Spruch des UFS Graz in meiner Angelegenheit nicht übereinstimmen, welcher aber als Anlass für die Bescheidaufhebung 2007 bzw. Bescheidneuerstellung zitiert wurde.

In meiner Begleitagentur läuft die Anbahnung mit einem eventuellen Kunden wie folgt ab:

1. Der Kunde ruft die Agentur an. 2. Die Telefonnummer des Kunden wird an die Begleitdame weitergegeben, welche im eigenen Namen mit dem Kunden wie folgt vereinbart:

- Zeitpunkt über ein eventuelles Treffen - Ort des Treffens - ob eine eventuelle Begleitung überhaupt stattfindet - Wie lange eine eventuelle Begleitung stattfindet - Kundenwünsche

Diese genannten Punkte werden auch von Kundenseite mit der Begleitdame vereinbart, ohne dass meine Agentur dahingehend Weisungen erteilt bzw. jemals erteilt hat.

Wie Sie nun ersehen können, vereinbart der Kunde die erwünschten Leistungen nicht mit meiner Agentur, sondern ausschließlich mit der Escortdame. Somit hat sich die Tätigkeit der Agentur ausschließlich mit der bloßen Herbeiführung eines zwischen der Begleitdame und dem Kunden stattfindenden Leistungsaustausches beschränkt.

Ebenfalls gibt es bei meiner Begleitagentur keine "Sonderwünsche", die in der Berufungsentscheidung des UFS Graz des Öfteren zitiert wurden

Weiters bietet meine Begleitagentur keine Urlaubsbegleitungen sowie Termine außerhalb Österreichs an. Aufgrund dessen wird auch keine Leistungserbringung von meiner Seite organisiert.

Aufgrund meiner Darstellung ist ersichtlich, dass es sich bei meiner Agentur um eine reine Vermittlungstätigkeit handelt, denn der Kunde hat die oben genannten erwünschten wesentlichen Leistungen und Bedingungen nicht mit der Agentur, sondern direkt mit der Begleitdame vereinbart".

Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:

"Die Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung des Entgelt-Anteils der Hostessen aus dem Escortservice in die USt- Bemessungsgrundlage, weil nach Meinung des Bw. sein Unternehmen lediglich eine Vermittlung der Hostessen vornehme, woraus nur ein umsatzsteuerbares und steuerpflichtiges Provisionsentgelt resultiere.

Sachverhalt:

Im Zuge einer Bescheidnachkontrolle konnte festgestellt werden, dass der Bw. im Rahmen seiner als Einzelunternehmung betriebenen Begleitagentur nur jene Einnahmen der USt unterworfen hat, welche als "Agenturanteil" aus dem Gesamtentgelt für die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen bezeichnet wurden.

Jener Anteil der Hostessen wurde dann nicht der USt unterworfen, wenn die Zahlung eines Kunden bar an die Hostess erfolgt ist und sich diese ihren Anteil sofort einbehalten hat können. Abweichend von diesen Fällen wurde das gesamt Entgelt, d.h. Anteil Hostess und Anteil Agentur, bei Bezahlung mittels Kreditkarten zur Gänze der USt unterzogen.

Da bei den seitens der Agentur erbrachten Dienstleistungen, wie zB

- Werbung in diversen Lokalzeitungen - Werbung auf der eigenen Homepage - Festsetzung des Stundensatzes für die erste und jede weitere Stunde - persönliche Auswahl der Hostessen anhand eines Profils nach Vorlieben des Kunden - Akquirierung von geeigneten Hostessen - Abschluss sämtlicher Kreditkartenverträge im Namen der Agentur für das Inkasso vor Ort durch die Hostessen - Erstellen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Gesamtleistung - notwendige Diensteinteilungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes

davon auszugehen war, dass die gesamte Leistung nach der Verkehrsauffassung als im eigenen Namen erbracht anzusehen ist, waren auch die Entgeltanteile der Hostessen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Als Hinweis auf die Judikatur wurde beispielsweise die Entscheidung des -G/06, angeführt.

Rechtliche Würdigung:

Grundsätzlich ist bei vorliegendem Sachverhalt zu bestimmen, ob - wie in der Berufung begehrt - von einer Besorgung oder Vermittlung der gegenständlichen Leistung auszugehen ist. Des Weiteren wäre festzustellen, ob der/die Besorgende als selbständiger Unternehmer oder als Dienstnehmer des Unternehmens betrachten ist.

Ein Besorgen liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer für Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt.

Das Handeln muss für fremde Rechnung erfolgen. Das bedeutet, dass das wirtschaftliche Risiko, das mit der besorgten Leistung verbunden ist, nicht vom Besorgenden getragen wird.

Daher ist zB ein Handeln auf fremde Rechnung ausgeschlossen, wenn der Besorgende mehr aufwendet, als er von seinem Auftraggeber erhält. Neben dem Kostenersatz wird der Besorgende regelmäßig ein eigenes Besorgungsentgelt verrechnen ().

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind.

Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Diese Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 enthält somit zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Es gibt jedoch Fälle, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen. Dabei spricht zwar das Merkmal eines Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg und Misserfolg einer Tätigkeit unmittelbar auf die Höhe der Tätigkeitseinkünfte auswirken, für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit. Dieses Merkmal ist aber für sich allein noch nicht entscheidend und kann auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (vgl. z. B. die Erkenntnisse [des VwGH] vom , 88/14/0115, und vom , 90/14/0184).

Für das Bestehen eines Dienstverhältnisses ist wesentlich, dass der Erwerbstätige in den Betrieb eingegliedert ist, wobei in diesem Zusammenhang auch das zeitliche Ausmaß seiner Tätigkeit und die Einhaltung bestimmter Arbeitsstunden von Bedeutung sind (). Die Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit spricht also für ein Dienstverhältnis, muss aber nicht immer gefordert sein (zB Vertreter, Geschäftsführer). Ebenso sind die Einteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber und die Arbeitsbereitschaft des Auftragnehmers für einen bestimmten Zeitraum Indizien für die Nichtselbständigkeit. Ist der Auftragnehmer in der Zeiteinteilung völlig unabhängig, weist das auf Selbständigkeit hin.

Die Verpflichtung, die "ganze Arbeitskraft" in den Dienst des Auftraggebers zu stellen, schließt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr aus und spricht daher für Nichtselbständigkeit. Kann ein Auftragnehmer hingegen ohne Zustimmung des Auftraggebers für eine Mehrzahl verschiedener anderer Auftraggeber gleichartige Leistungen erbringen, so wird nicht von einer im Sinne einer Abhängigkeit zu verstehenden Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers auszugehen sein ().

Der Bw. betreibt eine Begleitserviceagentur als Einzelunternehmer, welche er in diversen Lokalzeitungen und über seine Homepage www.X.Y..at bewirbt. Unter der dort angeführten Telefonnummer 0676/1234567 können Begleitdamen anhand ihrer "Kunstlernamen" von eventuellen Kunden anhand eines Profils ausgewählt werden, worauf - nach Angaben in der Berufungsschrift - der Kunde die Telefonnummer der gewünschten Begleitdame erhalten soll.

Daraufhin vereinbare diese mit dem Kunden im eigenen Namen den Zeitpunkt bzw. Ort des Treffens, ob überhaupt und wie lange eine Begleitung stattfinde und etwaige Kundenwünsche.

Aufgrund der "gewünschten Diskretion" wurden vom Bw. schon im Zuge der Bescheidkontrolle keine Namen der für seine Agentur tätigen Hostessen genannt. Eine Befragung, um den detaillierten Ablauf einer geschäftlichen Anbahnung festzustellen, konnte somit nicht vorgenommen werden. Grundsätzlich sind die Ausführungen des Bw. zur Kenntnis genommen worden.

Als einzige "Quelle" zur Ermittlung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes kann die Homepage mit Stand , welche auch im betroffenen Streit Jahr 2007 Gültigkeit gehabt hat, herangezogen werden.

Die Homepage weist auf der Startseite folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen auf:

"Die nachfolgende Vereinbarung zwischen Kunde und X.Y.1 (Abk.) gilt für alle angebotenen Leistungen, die über unseren Service in Anspruch genommen werden. Bei Auftragserteilung gilt sie als vom Kunden zur Kenntnis genommen und akzeptiert.

1) Geltungsbereich

a) Abk. vermittelt für ihre Kunden auf Grundlage dieser Vereinbarung eine Dienstleistung. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie von Abk. ausdrücklich bestätigt wurden.

b) Alle Abk. mitgeteilten Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

2) Vertragsabschluss

a) Die Angebote von Abk. sind freibleibend. Ein Vertrag zur Urlaubsbegleitung kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Abk. zustande. Grundlage dieser Bestätigung ist ausschließlich der Inhalt dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

3) Vertragsgegenstand

a) Die vertragliche Dienstleistung umfasst den persönlichen Einsatz der vermittelten Person zur Begleitung als Hostess oder zur Unterhaltung des Kunden zu geschäftlichen oder privaten Zwecken. Der Kunde verlangt von der gebuchten Person keine rechtlich oder sittlich unzulässigen Tätigkeiten. Insbesondere sind mit dieser Dienstleistung keine sexuellen oder intimen Kontakte vereinbart. Bei Zuwiderhandlung durch den Kunden sind Abk. und die vermittelte Person von der Erbringung der Leistung freigestellt.

b) Bei den vereinbarten Terminen setzt Abk. eine halbe Stunde Nachfrist zur Einhaltung der zeitlichen Vorgabe. Sollte der Kunde nicht erscheinen, so wird ihm der nicht eingehaltene Termin in Rechnung gestellt. Eine Leitungserbringung ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich - die Forderung gilt dann zur Abgeltung des Schadenersatzes.

4) Preise

a) Die vereinbarten Preise gelten immer nur für den jeweiligen Auftrag. b) Alle Preise verstehen sich als Brutto-Preise, inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. c) Alle entstehenden Kosten während der Dienstleistungserbringung (Eintrittsgelder, Speisen, Getränke, Hotelübernachtung, etc.) sind vom Kunden zu übernehmen.

5) Schlussbestimmungen

a) Für sämtliche Aufträge gilt österreichisches Recht. b) Der Gerichtsstand für alle Streitfälle aus diesem Vertrag ist Innsbruck. c) Sollten einzelne Klauseln ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile dieser Klauseln. d) Der Kunde verpflichtet sich, eine durch die Abk. vermittelte Person - auch zukünftig - nur über und niemals direkt oder über Dritte zu buchen oder zu kontaktieren. e) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten."

Nach obigen Ausführungen muss der Schluss gezogen werden, dass der Bw. eine Besorgungsleistung in seinem Namen erbringt. Jeder Kunde gewinnt beim Besuch dieser Homepage den (tatsächlichen) Eindruck, dass der Vertrag über eine solche Dienstleistung ausschließlich zwischen ihm und der Agentur zustande kommt. Über diesen Eindruck kann auch nicht mit dem sich wiederholenden Hinweis der Vermittlung hinweggetäuscht werden.

Preise (Spesenersatz), Leistung, Ort (zB. Urlaubsbegleitung), Zeit (mit Pönale bei Nichterfüllen), Gerichtsstand bei Streitigkeiten, werden ausschließlich über die Agentur bestimmt. Die Hostessen tragen bei Abwicklung der Dienstleistung kein Unternehmerrisiko, keine Aufwendungen, da Aufwendungen der Infrastruktur (Annoncen, Telefondienst, etc.) in beträchtlicher Höhe, ausschließlich vom Bw. getragen bzw. solche im Rahmen der Dienstleistung ausnahmslos auf den Kunden überwälzt werden. Es darf als gegeben angenommen werden, dass die Hostessen sich an einen gewissen "Bereitschafts-, also Dienstplan" zu halten haben, wäre doch sonst jede Geschäftstätigkeit von Vorneherein zum Scheitern verurteilt und könnte sich nicht am Markt etablieren. Ebenso kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Hostessen, welche "Dienst" versehen, die ihnen zugeordneten Dienstleistungen nicht willkürlich ausschlagen können, was zu laufenden Einnahmeausfällen der Agentur führen würde.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung handelt es sich um weisungsgebundene Dienstnehmerinnen, die in das Unternehmen des Bw. eingegliedert waren.

Die zwei Kriterien der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 nämlich Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den betrieblichen Organismus sind im vorliegenden Fall gegeben.

Die Weisungsgebundenheit zeigt sich in der Verpflichtung zur Einhaltung der Dienstgebervorschriften. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus ist in der Abhängigkeit vom Dienstgeber als gegeben anzusehen.

Im strittigen Fall sind weitere Konsequenzen bei Vorliegen von Dienstnehmern (Lohnabgaben) nicht Gegenstand der Berufungsabhandlung, weshalb Ausführungen dazu an dieser Stelle als entbehrlich angesehen werden können.

Umso klarer darf jedoch von einer einheitlichen Besorgungsleistung des Bw. ausgegangen werden, deren Entgelt zur Gänze in seinem Unternehmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Die Weitergabe des Anteils für die Hostessen bzw. deren sofortige Einbehaltung beim Inkasso des gesamten Entgeltes (Lohnanteil) stellt eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar.

Änderung der Bemessungsgrundlagen haben somit nicht zu erfolgen. Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen."

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat. Im Vorlageantrag bringt der Bw. ergänzend vor, dass der in der Entscheidung des -G/06, behandelte Sachverhalt mit dem berufungsgegenständlichen Fall nicht vergleichbar sei. Der Bw. habe dies bereits in der Berufungsschrift vom "im Detail erläutert".

Über die Berufung wurde erwogen:

Der USt unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Der Umsatz wird gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nicht zum Entgelt gehören gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).

Leistungen im USt- rechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt (vgl. etwa Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Rz 1266 ff). Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offenlegt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (vgl. , und vom , 97/13/0066).

Im berufungsgegenständlichen Fall ist entscheidend, welche Leistung der Bw. dem jeweiligen Kunden erbracht hatte, welche Leistung er mit dem Kunden vereinbart hatte und der Kunde mit Entrichtung des Entgeltes an den Escort (bar oder durch Kreditkarte mit einem auf den Bw. lautenden Beleg) abgelten wollte (siehe hiezu z.B. ).

Aus der vom Bw. im Streitzeitraum verwendeten Web- Homepage (siehe Bl. 82 ff. des Bp- Arbeitsbogens) ergibt sich nach Auffassung der Berufungsbehörde eindeutig, dass auch die von den Escort-Damen zu erbringenden persönlichen Leistungen Gegenstand der mit dem Bw. getroffenen vertraglichen Vereinbarung waren (siehe insbes. Pkt. 3 a der Geschäftsbedingungen). Eine direkte vertragliche Beziehung zwischen den Kunden und den Escort-Damen ist hingegen nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Escort-Damen nur als Erfüllungsgehilfinnen anzusehen, derer sich der Bw. zur Erfüllung der mit den Kunden eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen bediente.

Auch der Umstand, dass im Falle der Bezahlung mittels Kreditkarte das gesamte Entgelt einheitlich im Wege der Kreditkartenabrechnung abgerechnet wurde, weist eindeutig in die Richtung, dass die Leistung des Bw. keinesfalls nur im Bewerben und Vermitteln bestanden hat.

Nach der Aktenlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Bw. die Escort-Damen ausgewählt und deren Diensteinteilung getroffen hat. Weiters wurden die Preise für die Escort-Leistungen vom Bw. festgelegt. Eine Aufteilung des Gesamtentgeltes in einen Anteil für die Werbe- und Vermittlungsleistungen des Bw. und die Leistungen der Escort-Damen war für den Kunden nicht erkennbar. In den vom Bw. verwendeten Geschäftsbedingungen ist nur von Bruttopreisen (incl. der gesetzlichen USt) die Rede, die für den "jeweiligen Auftrag" gelten (siehe hiezu Pkt. 4 der Geschäftsbedingungen).

Auch für die Berufungsbehörde steht daher insgesamt fest, dass der Bw. den Kunden eine Leistung anbot, zu deren Erfüllung er sich der Escort-Damen bediente. Der Umstand, dass im Falle der Barzahlung durch den Kunden die Escort- Damen das an sie vom Bw. zu leistende Entgelt zur Verkürzung des Zahlungsweges einfach einbehalten haben (Aufrechnung), vermag an der USt- rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts nichts zu ändern.

Im Hinblick auf das Auftreten des Bw. nach außen hin sind die streitgegenständlichen Entgelte daher umsatzsteuerrechtlich insgesamt dem Bw. zuzurechnen.

Abschließend wird bemerkt, dass die Frage der einkommensteuerlichen (und allenfalls auch sozialversicherungsrechtlichen) Beurteilung der von den Escort-Damen (als Erfüllungsgehilfinnen des Bw.) erzielten Einkünfte nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist.

Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen USt- Bescheides nicht aufzuzeigen vermag, muss ihr ein Erfolg versagt bleiben.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at