Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. AAA, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die Einkommensteuer für 2009 wird wie folgt festgesetzt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommensteuer in Euro: | 41.238,18 |
Anrechenbare Lohnsteuer in Euro: | 44.741,48 |
Festgesetzte Einkommensteuer in Euro: | -3.503,30 |
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Im Zuge seiner (elektronisch eingelangten) Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009 machte der Berufungswerber (Bw.) neben Sonderausgaben das Pendlerpauschale in der Höhe von € 2.648, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in der Höhe von € 2.648,64 und das so genannte Vertreterpauschale als Werbungskosten geltend und beantragte für seinen am tt.mm.1993 geborenen Sohn den Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 Teilstrich 1 EStG 1988. Für diesen Sohn machte der Bw. Ausgaben für die Kinderbetreuung in der Höhe von € 8.125,14 und Aufwendungen für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden neben den Sonderausgaben das Pendlerpauschale in der Höhe von € 2.248 und das Vertreterpauschale in der Höhe von € 2.190 als Werbungskosten berücksichtigt. Als außergewöhnliche Belastung fanden Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung seines Sohnes für fünf Monate Berücksichtigung, ebenso wurde der beantragte Kinderfreibetrag zuerkannt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Kinderbetreuungskosten hätten nicht berücksichtigt werden können, da das Kind zu Beginn des Kalenderjahres das zehnte Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe. Die beantragten Werbungskosten seien mit dem Vertreterpauschale abgegolten.
Dagegen richtete sich die Berufung vom . Darin beantragte der Bw. für seine am tt.mm.1995 geborene Tochter und für seinen am tt.mm.1997 geborenen Sohn den Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 Teilstrich 1 EStG 1988. Er habe bei der Verfassung der Arbeitnehmerveranlagung irrtümlich übersehen für seine beiden anderen Kinder den Kinderfreibetrag zu beantragen. Seine Gattin werde den anteiligen Kinderfreibetrag nicht beantragen. Abschließend ersuchte der Bw. um antragsgemäße Änderung seines Einkommensteuerbescheides.
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung stattgegeben und der Kinderfreibetrag für die beiden anderen Kinder gewährt. Im Gegensatz zum Bescheid vom wurden die Aufwendungen für die auswärtige Berufsausbildung für seinen am tt.mm.1993 geborenen Sohn nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Begründend wurde ausgeführt, der Kinderfreibetrag werde im Wege der Berufungserledigung in der Höhe von € 220 pro Kind zuerkannt. Nicht mehr gewährt werde der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung des Sohnes am BBB College im Rahmen des Schüleraustauschprogrammes für interkulturelles Lernen. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgeführt, dass weder eine im Sinne des § 140 ABGB gesetzliche noch eine sittliche Verpflichtung bestehe, also somit keine Zwangsläufigkeit vorliege, seinem Kind über den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule in Österreich hinaus die Möglichkeit zu schaffen, eine gleichartige Schule im Ausland bloß wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung zu besuchen.
Mit Schreiben vom stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw. beantragte darin, für seinen Sohn den Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen des Schüleraustauschprogrammes für interkulturelles Lernen zu gewähren. Der Inhalt des in der Berufungsvorentscheidung zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes habe einen anderen rechtlichen und sachlichen Hintergrund und könne auf seinen Fall nicht übernommen werden. Für die steuerliche Beurteilung sehe er vor allem die im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung veröffentlichten (näher genannten) Aussagen als relevant an. Diese seien auch in den Lohnsteuerrichtlinien veröffentlicht. Es sei ihm auch bekannt, dass ein gleich gelagerter Fall durch eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates positiv in seinem Sinne abgehandelt worden sei und das Finanzamt dagegen Beschwerde erhoben habe. Er ersuche daher, die Entscheidung über seine Berufung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der identen Causa auszusetzen.
Mit dem unbeantwortet gebliebenen Schreiben vom und mit einem weiteren vom wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, Grund und Zweck der Teilnahme am Austauschprogramm sowie den Ausbildungsunterschied zu der in Österreich besuchten Schule bekannt zu geben. Ebenso wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der Besuch des BBB College als erfolgreicher Abschluss der Schulstufe gegolten und in Österreich zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt habe. Dem Bw. wurde auch mitgeteilt, dass er laut einer EUZ-Kontrollmitteilung im Veranlagungsjahr ausländische Kapitalerträge in der Höhe von € 1.035 erzielt habe. Diese seien bei der Berechnung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt worden.
In Beantwortung der Vorhalte teilte der Bw. am mit, Zweck der Teilnahme seines Sohnes am Austauschprogramm seien der fundierte Fremdsprachenerwerb und die interkulturelle Bildung gewesen. Der Unterricht sei in den Sprachen Englisch und Kantonesisch abgehalten worden. Dadurch habe sein Sohn Englischkenntnisse erlangt, die über die hinausgingen, die an einem österreichischen Gymnasium vermittelt werden würden, und daneben habe er eine chinesische Sprache erlernt. Durch das Leben in einer chinesischen Gastfamilie habe er das dortige Leben und die dortige Kultur kennen gelernt. Durch den Besuch der Schule habe sein Sohn auch die Möglichkeit gehabt, die buddhistische Lehre näher kennen zu lernen.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 106a Abs. 1 EStG 1988 bestimmt Folgendes: Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird; |
- | 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn er für dasselbe Kind von zwei (Ehe-)Partnern, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einem gemeinsamen Haushalt leben, geltend gemacht wird, |
- | 132 Euro jährlich pro Steuerpflichtigem, wenn einem anderen nicht im selben Haushalt lebenden Steuerpflichtigen für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 zusteht. |
Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.
Im verfahrensgegenständlichen Fall war unbestritten, dass dem Bw. oder seiner Ehegattin auch für die am tt.mm.1995 geborene Tochter und für den am tt.mm.1997 geborenen Sohn der Kinderabsetzbetrag zustand. Der (in der Berufung beantragte) Kinderfreibetrag war daher auch für diese beiden Kinder - so wie vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung festgestellt - zu berücksichtigen.
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsleistung grundsätzlich keine besondere Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht § 34 Abs. 8 EStG 1988 für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die sich auch die belangte Behörde bezieht, wurde auch für den (bloßen) Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 die "Zwangsläufigkeit" im Sinne einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht zur Finanzierung der auswärtigen Berufsausbildung angesprochen. Durch das Steuerreformgesetz 2009, BGBl I Nr. 26/2009, wurde dem § 34 EStG 1988 mit Wirksamkeit ab ein neuer Absatz 9 angefügt. Danach "gelten" Aufwendungen für die Betreuung von Kindern unter näher geregelten Voraussetzungen "als außergewöhnliche Belastung". Einem Verständnis als zusätzliche Voraussetzungen, neben denen auch diejenigen der Außergewöhnlichkeit (Abs. 2) und Zwangsläufigkeit (Abs. 3) erfüllt sein müssten, sind diese Voraussetzungen nicht zugänglich. Es handelt sich insoweit um eine Fiktion ().
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 ist im wesentlichen Punkt gleich formuliert wie § 34 Abs. 9 EStG 1988 ("gelten als"). Eine Kumulierung von Voraussetzungen in Bezug auf Abs. 8 widerspräche daher der Systematik der Regelung, weshalb sich ein solches Verständnis jedenfalls im zeitlichen Anwendungsbereich der auf diese Weise ergänzten Bestimmung nicht mehr vertreten lässt. Zu den Voraussetzungen für den Pauschbetrag gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gehört es daher nicht, dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Prüfung beschränkt sich in diesem Punkt auf den in § 34 Abs. 8 EStG 1988 verselbständigten Teilaspekt der als solcher nicht erforderlichen Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988, nämlich das Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes ().
Bei der Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen. In den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen (oder in dessen Einzugsbereich) besteht, müssen besondere Gründe vorliegen, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen ().
Mehrsprachigkeit, Mobilitätserfahrung und interkulturelle Kenntnisse und Fähigkeit spielen im heutigen Alltag und in der heutigen Arbeitswelt eine wesentliche Rolle. Dies ist für den Einzelnen und die Gemeinschaft nicht Selbstzweck, sondern im Zeitalter der globalisierten Wissensgesellschaft von zentraler praktischer Bedeutung ().
Durch die Teilnahme am Austauschprogramm und durch den Besuch des BBB College hat der Sohn des Bw. eine besonders qualifizierte Fremdsprachenkompetenz durch den laufenden Konnex mit den jeweiligen Lebenssachverhalten sowie eine wichtige interkulturelle Bildung erworben. Darüber hinaus wurde dem Sohn des Bw. die buddhistische Lehre näher gebracht. Durch die Unterrichtssprache Englisch, durch das Lernen einer chinesischen Sprache, durch die interkulturelle Bildung und durch die Beschäftigung mit der buddhistischen Lehre hat der Sohn eine Ausbildung erlangt, die über eine Ausbildung in einem inländischen Gymnasium hinaus geht. Von einer Gleichartigkeit der Berufsausbildung war daher nicht auszugehen. Für die Dauer der auswärtigen Berufsausbildung war daher der Pauschbetrag von € 110 pro Monat zu berücksichtigen.
Der Bw. erzielte im Veranlagungsjahr laut einer EUZ-Kontrollmitteilung ausländische Kapitalerträge in der Höhe von € 1.035 aus einem Einzelkonto bei einer deutschen Bank. Diese wurden bei der Veranlagung nicht berücksichtigt.
Gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 (idF BGBl I Nr. 85/2008) sind ausländische Kapitalerträge bei der Berechnung der Einkommensteuer desselben Einkommensteuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2) zu berücksichtigen und mit einem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern. Die Besteuerung von Kapitaleinkünften mit einem Steuersatz von 25% begünstigt in der Regel die Steuerpflichtigen. Auch im verfahrensgegenständlichen Fall ist für den Bw. die Besteuerung der ausländischen Kapitaleinkünfte mit dem Steuersatz von 25% günstiger als eine Besteuerung nach dem progressiven Steuertarif (Grenzsteuertarif bei einem Einkommen von über € 60.000: 50%).
Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at