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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 12.11.2013, ZRV/0072-Z1W/13

Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. zzz, betreffend Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels nach der am in 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

In Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom (Beitreibungsrichtlinie) anerkannte das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. zZz, gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG und § 6 Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV 2003) die im Vollstreckungstitel (Rückstandsanzeige) des Hauptzollamtes Braunschweig vom , xxx, ausgewiesenen Forderungen im Gesamtbetrag von € 338.188,25 des nunmehrigen Beschwerdeführers (Bf.), Herrn Bf., und erklärte diese Forderungen für in Österreich vollstreckbar.

Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung. Mit Schriftsatz vom reichte der Bf. zu dieser Berufung die Begründung nach. Seiner Ansicht nach sei nicht das Zollamt Wien, sondern das "Zollamt Niederösterreich" örtlich zuständig. Außerdem sei die Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Braunschweig materiell und prozessual rechtswidrig. Der Vollstreckungstitel beruhe auf Handlungen der "chinesischen Mafia" die Billigstware aus Fernost auf den europäischen Markt gebracht habe. Er selbst sei bei diesen Geschäften nie aktiv beteiligt gewesen, sondern sei als nützliches Werkzeug für administrative Belange unter Vorspiegelung falscher Tatsachen geradezu missbraucht worden. Der Vollständigkeit halber bestreite er das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 der Beitreibungsrichtlinie sowie des § 119 Abs. 1 ZollR-DG.

Das Zollamt Wien leitete diese Berufung im Hinblick auf die gegen die ausländische Forderung bzw. den ausgestellten Titel gerichteten Einwände zuständigkeitshalber an die ersuchende Behörde in Deutschland weiter, setzte das Vollstreckungsverfahren aus und brachte dies dem Bf. zur Kenntnis.

Die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover teilte daraufhin den österreichischen Zollbehörden mit, dass der die Forderung begründende Bescheid dem Bf. nachweislich am zugestellt worden sei. Bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist sei der Bescheid von ihm nicht angefochten worden und demnach in Rechtskraft erwachsen. Es läge demnach keine Anfechtung iSd Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2008/55/EG vor. Auch seien weder Stundung noch Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen beantragt worden. Aussetzungsgründe bestünden daher nicht.

Das Zollamt Wien informierte den Bf. über diesen Sachverhalt und lud ihn ein, mit dem Hauptzollamt Braunschweig Kontakt aufzunehmen und das Zollamt gegebenenfalls darüber zu informieren.

Mit Schreiben vom teilte die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover dem Zollamt Wien mit, dass der Antrag des Bf. vom auf Erlass der dem Beitreibungsverfahren zugrunde liegenden Einfuhrabgaben und Säumniszuschläge mit Bescheid des Hauptzollamtes Braunschweig vom abschlägig beschieden worden sei. Hiergegen habe der Bf. fristgerecht Einspruch eingelegt. Über den Einspruch sei noch nicht abschließend entschieden worden. Die Bundesstelle Vollstreckung Zoll ersuchte daher, das Beitreibungsersuchen weiterhin ausgesetzt zu lassen.

Nachdem das Hauptzollamt Braunschweig der Einspruch gegen die Ablehnung des erwähnten Erlassantrages im Oktober 2012 als unbegründet zurückgewiesen hat ersuchte die Bundesstelle Vollstreckung Zoll beim Hauptzollamt Hannover mit Schreiben vom das Zollamt Wien die Aussetzung zu beenden und die Beitreibung fortzusetzen.

Das Zollamt Wien wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zzz, die o.a. Berufung vom als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die wesentlichsten Bestimmungen der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsrichtlinie) lauten:

Artikel 7:

(1) Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung, das die ersuchende Behörde an die ersuchte Behörde richtet, sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellten Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie etwaiger für die Beitreibung sonst erforderlicher Dokumente beizufügen.

(2) Die ersuchende Behörde kann ein Beitreibungsersuchen nur dann stellen,

a) wenn die Forderung oder der Vollstreckungstitel in dem Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nicht angefochten ist, außer für den Fall, dass Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 angewandt wird;

b) wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, bereits Beitreibungsverfahren durchgeführt hat, wie sie aufgrund des in Absatz 1 genannten Titels ausgeführt werden sollen, und die getroffenen Maßnahmen nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen werden.

...

Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

...

Die dazu ergangenen wichtigsten nationalen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten:

§ 117 ZollR-DG:

(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a) völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b) der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom , S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

§ 118 ZollR-DG:

(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörden übertragen.

§ 119 Abs. 1 ZollR-DG:

Der ausländische Vollstreckungstitel ist mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

§ 6 ZollR-DV:

Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und von Bescheiden gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG ist das Zollamt Wien.

Gemäß § 85b Abs. 3 ZollR-DG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

"Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Mit einer Berufungserledigung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (Stoll, BAO-Kommentar, 2712).

Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800).

Da die Berufungsvorentscheidung wie eine Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712).

Sache des dem vorliegenden Rechtsbehelfsverfahren zugrunde liegenden Bescheides des Zollamtes Wien vom (und somit auch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung) war die Anerkennung eines ausländischen Vollstreckungstitels gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG.

Schon alleine die Beschränkung der Berufungsentscheidung auf die "Sache", die durch den Bescheid des Zollamtes gebildet wurde, führt dazu, dass der Unabhängige Finanzsenat im Rahmen der vorliegenden Entscheidung ausschließlich die Rechtmäßigkeit des erwähnten Anerkennungsbescheides und der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung zu beurteilen hat. Hinsichtlich der vom Bf. offensichtlich begehrten Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem ausgestellten Vollstreckungstitel zu Grunde liegenden Forderung kommt dem Unabhängigen Finanzsenat hingegen keinerlei Entscheidungskompetenz zu. Darüber hat vielmehr gemäß Artikel 12 der BeitrRL ausschließlich die ersuchende Behörde (im vorliegenden Fall die deutsche Zollbehörde) zu entscheiden. Letztere hat aber gegenüber der österreichischen Zollbehörde mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass die Forderung und der Vollstreckungstitel zu Recht bestehen und letztlich um Fortsetzung des Beitreibungsverfahrens ersucht.

Nach ständiger Rechtsprechung können im Beitreibungsverfahren Einwendungen betreffend den dem Vollstreckungstitel zu Grunde liegenden ausländischen Abgabenanspruch in Österreich nicht geltend gemacht werden und sind daher jeder Überprüfung und Beurteilung durch die Behörden des um die Rechtshilfe bei der Vollstreckung ersuchten Staates entzogen, weil diese Behörden an die Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates, in der die Unanfechtbarkeit und Vollstreckbarkeit bestätigt wird, gebunden sind ().

Auch der EuGH hat festgestellt, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, grundsätzlich nicht zuständig sind, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen. ().

Aus all diesen Gründen entziehen sich jene (auch in der Berufungsverhandlung wiederholten) Vorbringen des Bf., mit denen er seine Unschuld am zollschuldbegründenden Fehlverhalten in Deutschland beteuert und die damit im Ergebnis darauf abzielen, die Rechtmäßigkeit der Zollschuldfestsetzung in Frage zu stellen, einer Würdigung im Rahmen der vorliegenden Entscheidung. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Begehren kann daher unterbleiben.

Zu prüfen bleibt, ob die Einwände des Bf., berechtigt sind, wonach die Voraussetzungen des Art. 8 der Beitreibungsrichtlinie sowie des § 119 Abs. 1 ZollR-DG nicht vorliegen sollen.

Nachdem der Bf. im Zuge der Berufungsverhandlungen eingeladen worden ist, dieses völlig unsubstantiiert vorgetragene Vorbringen zu präzisieren und näher zu begründen, verwies dieser auf seine Vermögenslosigkeit und auf Nachforderungen an Steuern und "Zollabgaben" in der Größenordnung von € 30 Mio. Die Vollstreckbarkeit des ausländischen Rechtstitels brächte demnach dem Hauptzollamt Braunschweig keinerlei wie immer geartete Vorteile.

Damit zeigt der Bf. aber die behauptete Rechtswidrigkeit nicht auf, zumal es bei der Anwendung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen auf eine allfällige Uneinbringlichkeit der Abgaben überhaupt nicht ankommt. Dies umso mehr, als es sich bei dem vom Bf. ins Treffen geführten Millionenbetrag denkunmöglich um die streitgegenständlichen Abgabenansprüche der deutschen Zollbehörden handeln kann, die sich - wie oben ausgeführt - auf "nur" knapp € 340.000,00 belaufen.

Unbestritten ist, dass der Abgabenbescheid des Hauptzollamtes Braunschweig, der die Grundlage für den o.a. Rückstandsausweis vom bildet, nach Zustellung an den Bf. in Rechtskraft erwachsen ist. Außer Streit steht auch, dass der Bf. den Rückstandsausweis übernommen hat und dass sich dieser auf die dem Bf. mit dem eben erwähnten Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten bezieht. Weder der Aktenlage noch den Vorbringen des Bf. sind konkrete Hinweise dafür zu entnehmen, dass das Ersuchen der deutschen Zollbehörden um Beitreibung den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie nicht entspricht.

Das Beitreibungsersuchen hat den in Art. 7 Abs. 1 Beitreibungsrichtlinie geforderten Inhalt und erfüllt auch sonst alle Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG.

Die um Beitreibung ersuchte österreichische Zollbehörde ist an die Feststellungen der deutschen Zollbehörden, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung erfüllt sind, der Abgabenbescheid als Grundlage für die Vollstreckung rechtskräftig ist und die ausgesetzte Beitreibung fortzusetzen ist, rechtlich gebunden. Die Voraussetzungen des ZollR-DG für die Vollstreckung (insbesondere jene des § 117) lagen vor.

Das Zollamt Wien, dessen Zuständigkeit sich auf die Bestimmungen des § 6 ZollR-DV iVm § 118 Abs. 4 ZollR-DG gründet, hat daher den Vollstreckungstitel zu Recht gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG anerkannt.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 8 RL 2008/55/EG, ABl. Nr. L 150 vom S. 28
§ 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 6 ZollR-DV, Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994
Art. 12 Abs. 1 RL 2008/55/EG, ABl. Nr. L 150 vom S. 28
§ 117 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
RL 76/308/EWG, ABl. Nr. L 73 vom S. 18
§ 118 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 118 Abs. 4 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at