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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.01.2012, RV/0575-W/11

Zurückweisung einer Berufung gegen einen unrichtig adressierten Einkünftefeststellungsbescheid

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Feststellung von Einkünften der XY-OG für das Jahr 2009 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) war gemeinsam mit AB Gesellschafter der XY-OG. Mit schied der Bw aus der XY-OG aus und AB führte das Unternehmen als Einzelunternehmer fort. Das Firmenbuch enthält dazu den Eintrag vom "Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch AB". Die Gesellschaft wurde im Firmenbuch gelöscht.

Mit Datum erließ das Finanzamt einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften der XY-OG für das Jahr 2009. Der Bescheid ist an AB als Rechtsnachfolger der XY-OG gerichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. ) bedeutet die bloße Löschung und Auflösung einer Personengesellschaft des Handelsrechts noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Gesellschaft auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Fall des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB (sog. Anwachsung) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. ; ; ; ).

Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem ein Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendet, so hat der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Ein solcher Bescheid ist daher im Falle der Beendigung einer Personenhandelsgesellschaft nicht an den Gesamtrechtsnachfolger, sondern an diejenigen zu richten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (z.B. , 0118). Die angefochtene, Einkünftefestellung des Jahres 2009 betreffende Erledigung wäre sohin an den Bw und AB zu richten gewesen und hätte beiden Personen zugestellt werden müssen, wobei die Fiktion einer Zustellungsbevollmächtigung nach § 81 Abs. 7 zweiter Satz BAO zu beachten ist.

Die vom Finanzamt gewählte Adressierung "AB RNF XY-OG" ist für den Umsatzsteuerbescheid zutreffend, weil hier § 19 BAO zu beachten ist, wonach bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen (vgl. ; ).

Da die angefochtene Erledigung vom mangels gesetzmäßiger Adressierung keine Bescheidqualität erlangt hat, war die Berufung spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 273 Tz 2).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 Abs. 7 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise







Zitiert/besprochen in
ZUS 2012/12

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at