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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 29.08.2011, FSRV/0117-L/10

Durch den Geschäftsführer einer GmbH vorsätzlich bewirkte Vorauszahlungsverkürzungen

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen SZ, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in A, vertreten durch die Mag. Rainer & Walter Summersberger Steuer- und UnternehmensberatungsgmbH, in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 33, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Amtsdirektorin Brigitte Burgstaller, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2010/00064-001,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, er habe als Geschäftsführer und damit abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma PS GmbH, A, im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner, April bis Juli, November und Dezember 2009 und März bis August 2010 eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) iHv. insgesamt 8.263,99  (01/2009: 172,25 €; 04/2009: 881,42 €; 05/2009: 618,93 €; 06/2009: 242,51 €; 07/2009: 340,05 €; 11/2009: 313,21 €; 12/2009: 1.493,82 €; 03/2010: 726,78 €; 04/2010: 705,31 €; 05/2010: 1.416,22 €; 06/2010: 2,76 €; 07/2010: 698,75 € und 08/2010: 651,98 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2010/00064-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Geschäftsführer der Firma PS GmbH im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Jänner, April bis Juli, September, November und Dezember 2009 eine Verkürzung von Umsatzsteuer iHv. insgesamt 19.587,67 € und für die Monate Mai bis August 2010 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und damit (ein) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Begründend wurde darauf hingewiesen, dass für die genannten Monate trotz steuerpflichtiger Umsätze weder (termingerechte) Voranmeldungen eingereicht, noch Vorauszahlungen geleistet worden seien. Für 04 - 07, 11 - 12/2009 und 03 - 04/2010 seien zwar verspätete Voranmeldungen eingereicht, die entsprechenden Zahllasten jedoch nicht gleichzeitig bzw. unverzüglich entrichtet worden. Für 01 und 09/2009 seien als Folge einer USO-Prüfung Festsetzungsbescheide ergangen, wobei insbesondere die in der für 09/2009 eingereichten Voranmeldung geltend gemachte Vorsteuer aus einer Rechnung des früheren Geschäftsführers der GmbH nicht anerkannt worden sei (vgl. dazu ABNr. 12 des Finanzamtes Salzburg-Land). Für die Zeiträume ab 05/2010 fehlten entsprechende Voranmeldungen bzw. Vorauszahlungen und ergehe hiermit die Aufforderung, die Umsatzsteuerbeträge für die genannten Zeiträume bekannt zu geben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde (vgl. §§ 150, 152 Abs. 1 FinStrG) des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der angefochtene Bescheid entspreche, indem darin mehrere Umsatzsteuervoranmeldungen zu einem Strafverfahren gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zusammengefasst würden, nicht dem von der Judikatur für derartige selbständige Taten geforderten Bestimmtheit des Spruches (vgl. ).

Betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für 09/2009 bzw. der Nichtanerkennung der geltend gemachten Vorsteuer sei zudem (beim Unabhängigen Finanzsenat) ein Rechtsmittelverfahren anhängig, in dem zu klären sein werde, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Gutschrift nicht doch gegeben gewesen seien und der angefochtene Festsetzungsbescheid daher rechtswidrig sei.

Diesbezüglich sei auch die Begründung des angefochtenen Bescheides unvollständig, weil sie im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 09/2009 nicht berücksichtige, dass mittlerweile seitens des zuständigen Finanzamtes die Unternehmereigenschaft des die streitgegenständliche Rechnung ausstellenden früheren Geschäftsführers (ab 2006) anerkannt worden sei. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorlägen (UID-Nummer; Leistungszeitraum etc.), bestehe der geltend gemachte Vorsteuerabzug zu Recht und könne jedenfalls kein entsprechender Tatvorsatz vorliegen.

Die noch fehlenden Umsatzsteuervoranmeldungen würden umgehend nachgeholt werden.

Es werde daher (sinngemäß) ersucht, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden bzw., wenn nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden.

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.

Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfällt grundsätzlich nur für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).

Grundsätzlich besteht daher für Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen.

Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.

Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).

Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).

Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, tatbildlich handelt.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (dolus principalis).

Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet.

Aus der bisherigen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungssituation [Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr., sowie den Veranlagungsakten StNr. 34 (PS GmbH) und 56 (Bf.), einschließlich den ABNrn. 12 und 78] ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:

Der Bf. ist seit Dezember 2008 (alleiniger) Geschäftsführer der PS GmbH (FN 123 des Landesgerichtes Wels), die seit April 2009 ihren Sitz in A, hat. Den Betriebsgegenstand bilden Telekommunikationsdienstleistungen bzw. die Vermittlung von Handyverträgen und der Verkauf von Handys. Davor übte der Bf. seit September 2007 in der genannten GmbH die Funktion eines gemeinsam mit dem weiteren Geschäftsführer (KH, geb. am 195X, Funktion gelöscht: ) vertretungsbefugten Geschäftsführers aus. Gleichzeitig war bzw. ist der Bf. (allein vertretungsbefugter) Direktor und (einziger) Inhaber des (seit April 2009) einzigen Gesellschafters (zuvor: Mehrheitsgesellschafter) der genannten GmbH, der im Jahr 2007 als Holding-Gesellschaft zur Ermöglichung einer Geschäftstätigkeit der GmbH im Raum des angelsächsischen Rechtssystem (Indien) gegründeten Fa. IL, die ihren Sitz in Großbritannien hat.

Eine Auswertung des Abgabenaktes zur StNr. 34 (vormals StNr. 1112 des Finanzamtes 90) ergibt, dass für die, durch die nunmehr (auch) als Verteidiger des Bf. iSd § 77 FinStrG einschreitende Steuer- und UnternehmensberatungsgmbH steuerlich vertretene GmbH für die (hier verfahrensgegenständlichen) Monate Jänner (Zahllast/Vorauszahlung laut ABNr. 78 bzw. Abgabenbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 vom : 172,25 €), April (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 881,42 €), Mai (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 618,93 €), Juni (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 242,51 €), Juli (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 340,05 €), November (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 313,21 €), Dezember (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 1.493,82 €) 2009, März (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 726,78 €), April (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 705,31 €), Mai (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 1.416,22 €), Juni (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 2,76 €), Juli (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 698,75 €) und August 2010 (Vorauszahlung laut Voranmeldung vom : 651,98 €) weder die zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen des § 21 Abs. 1 UStG 1994 zu entrichtenden Vorauszahlungen geleistet, noch (die diesfalls verpflichtenden) Umsatzsteuervoranmeldungen überhaupt (01/2009) bzw. termingerecht (04 - 07, 11, 12/2009 bzw. 03 - 08/2010) beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurden. Für den Zeitraum September 2009 wurde am eine (elektronische) Voranmeldung mit einem Vorsteuerguthaben von 14.269,81 € bei Finanzamt eingereicht, tatsächlich aber, ua. unter Nichtanerkennung der vom oa. ehemaligen Geschäftsführer der GmbH, Herrn KH, über in den Jahren 2006 bis 2008 gegenüber der GmbH erfolgte Beratungsleistungen in der Eingangsrechnung vom als Vorsteuer ausgewiesenen Umsatzsteuer iHv. 14.536,00 €, laut Bescheid vom (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) eine Zahllast (Vorauszahlung) von 266,19 € festgesetzt (vgl. Niederschrift vom zur ABNr. 78, Tz 2 f).

Gegen den zuletzt angeführten Bescheid wurde von der Abgabepflichtigen am das Rechtsmittel der Berufung erhoben und darin ua. geltend gemacht, dass ihrer Rechtsansicht nach die Voraussetzungen für eine Anerkennung der in der Rechnung des ehemaligen Geschäftsführers vom ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer gegeben gewesen seien.

Daraufhin erging seitens der Abgabenbehörde (erster Instanz) eine das Rechtsmittelbegehren vollinhaltlich abweisende Berufungsvorentscheidung vom (§ 276 Abs. 1 BAO).

Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde seitens der genannten GmbH ein Antrag gemäß § 276 Abs. 2 BAO eingebracht und ist (über die oa., dadurch wiederum als unerledigt geltende) Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat unter der GZ. RV/1217-L/10 ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren anhängig.

Aufgrund der dargestellten Akten- bzw. Ermittlungslage ergibt sich ein sich gegen den Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen der GmbH richtender Verdacht einer objektiven Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Hinblick auf die Zeiträume 01, 04 - 07, 09, 11, 12/2009 und 03 - 08/2010 bzw. einen (verkürzten) Vorauszahlungsbetrag von insgesamt 22.799,99 €. Ebenso ergeben sich hinsichtlich der Monate 01, 04 - 07, 11, 12/2009 und 03 - 08/2010 bzw. hinsichtlich eines Verkürzungsbetrages von insgesamt 8.263,99 € (172,25 € + 881,42 € + 618,93 € + 242,51 € + 340,05 € + 313,21 € + 1.493,82 € + 726,78 € + 705,31 € + 1.416,22 € + 2,76 € + 698,75 € + 651,98 €) Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. als alleiniger Geschäftsführer der GmbH bei den ihm zuzurechnenden Pflichtverletzungen iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, als auch dafür, dass er die durch sein (pflichtwidriges) Verhalten eingetretenen Abgabenverkürzungen (dem Grunde nach) wissentlich in Kauf genommen hat. Nach der Aktenlage war der Bf., der im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift lediglich auf das Teilfaktum Vorauszahlungen 09/2009, nicht aber auf die übrigen Teilfakten eingeht, sodass auch aufgrund dieses Umstandes bis auf Weiteres von seiner Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständlichen Vorgänge auszugehen ist, seit September 2007 mit- bzw. alleinverantwortlicher Geschäftsführer der genannten GmbH, für die bzw. für deren Geschäftsführung bereits im August 2008, anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamtes Salzburg-Land (ABNr. 12), Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG in Bezug auf die (ebenfalls nicht eingereichten) Umsatzsteuervoranmeldungen 02 - 12/2006, 02/2007 - 05/2008 erstattet worden war (Bl. 19 des Strafaktes), und war zudem als Inhaber und Geschäftsführer des Mehrheits- bzw. Alleingesellschafters im (internationalen) Wirtschaftsverkehr tätig. Auch wenn bisher (der Abgabenbehörde gegenüber) erklärt wurde, der Bf. habe selbst keine operative Tätigkeit für die GmbH entfaltet (vgl. Niederschrift über die Nachschau ABNr. 1314 vom , Bl. 10 ff des Strafaktes), ist es im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass er als sich sehr wohl um die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten umschauender Geschäftsmann wohl auch über die gleichermaßen zum abgabenrechtlichen Basiswissen zählenden Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und die Konsequenzen allfälliger Zuwiderhandlungen soweit informiert war, um eine allfällige Pflichtenlage seinerseits entsprechend zu erkennen. Da davon ausgegangen werden kann, dass er als zum fraglichen Zeitpunkt allein für die Belange der GmbH Verantwortlicher wohl auch über den laufenden Geschäftsgang der GmbH zumindest soweit Bescheid wusste, ob nun für die einzelnen Monate eine Zahllast und damit - bei Nichtentrichtung bis zum Fälligkeitstag - eine Pflicht zur (fristgerechten) Erklärungsabgabe anfiel oder nicht, lässt sich mangels anderer, diese Annahmen entkräftender Anhaltspunkte, sein trotz des grundsätzlichen Wissens um die Folgewirkungen bzw. in Kenntnis der (ernsthaft möglichen) Pflichtverletzungen an den Tag gelegtes Verhalten derzeit nur so interpretieren, dass er eben, indem er sich mit diesen Möglichkeiten bzw. Gewissheiten abfand, vorsätzlich und damit tatbestandsmäßig iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat.

Anders stellt sich die subjektive Verdachtslage jedoch hinsichtlich der im Erstbescheid noch angelasteten Vorauszahlungsverkürzung für 09/2009 iHv. 14.536,00 € dar. Hier wird seitens des Bf. bzw. der abgabepflichtigen GmbH die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vorliegen bzw. vorgelegen seien (vgl. Berufung bzw. Vorlageantrag betreffend des Festsetzungsbescheides vom ) und schließt dies, unabhängig vom Ausgang des diesbezüglich anhängigen Rechtsmittelverfahrens, jedenfalls eine Wissentlichkeit hinsichtlich der möglicherweise dennoch eingetretenen Abgabenverkürzung aus.

Hinweise darauf, dass der Bf. in Bezug auf die verbleibenden Teilfakten darüber hinaus auch vorsätzlich iSd § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG gehandelt hat, bietet die Aktenlage, derzufolge einerseits die Voranmeldungen für 04 - 07, 11 und 12/2009 bzw. 03 - 08/2010 jeweils deutlich vor dem Termin der jeweiligen Jahreserklärungsabgabe (§ 134 BAO) eingereicht wurden und andererseits die Verkürzung für 01/2009 bereits anlässlich der Außenprüfung ABNr. 78 (Niederschrift vom ) und somit vor der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2009 festgestellt wurde, hingegen nicht.

Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde darlegt (Selbstanzeige).

Grundsätzlich stellt eine nachträgliche (nach dem Termin des § 21 Abs. 1 UStG 1994 und somit verspätet eingereichte) Umsatzsteuervoranmeldung, sofern darin eine wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Bemessung der bereits fälligen Umsatzsteuervorauszahlung maßgeblichen Umstände erfolgt, eine konkludente, gültige Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG dar. Dabei ist allerdings zu beachten, dass auch eine derartige konkludente Selbstanzeige nur für die Personen wirkt, für die sie erstattet wird (vgl. § 29 Abs. 5 FinStrG). Da nun als Täter eines Finanzvergehens nach § 33 grundsätzlich jeder in Betracht kommt, der rechtlich oder faktisch die Agenden des Abgabepflichtigen wahrnimmt, kann selbst eine für eine Gesellschaft erstattete Selbstanzeige, in der der Name des Alleingesellschafters und einzigen Geschäftsführers nicht (ausdrücklich) genannt wurde, die strafbefreiende Wirkung nicht auf diesen beziehen, da selbst die Eigenschaft einer physischen Person als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer einer Kapitalgesellschaft über die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit noch nicht zuverlässig Auskunft gibt (vgl. zB. ).

Indem nun weder die hinsichtlich der Monate 04 - 07, 11, 12/2009 und 03 - 08/2010 zur StNr. 34 (für die GmbH) erstatteten konkludenten Selbstanzeigen noch die sonstige Aktenlage (ergänzende Anbringen wurden dazu nicht eingebracht) derartige Angaben im Hinblick auf die Person des Bf. enthalten, steht unbeschadet dessen, dass auch (für die GmbH) die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 FinStrG (umgehende Entrichtung der nachträglich bekannt gegebenen Abgabenbeträge) nicht (05 - 07, 11 und 12/2009, sowie 04/2010) bzw. nur teilweise (04/2009 und 03/2010), u. zw. hinsichtlich eines durch Gutschriften für 08/2009 und 02/2010 entrichteten Teilbetrages von 442,61 €, vorliegen bzw. die Selbstanzeigen teilweise (05 - 08/2010) erst nach dem hier angefochtenen Bescheid und damit verspätet iSd § 29 Abs. 3 FinStrG erstattet wurden, auch diesbezüglich einer sich gegen den Bf. richtenden Maßnahme gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG nichts entgegen.

Eine endgültige Beurteilung, ob bzw. inwieweit der Bf. tatsächlich die ihm bisher zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe nach den Grundsätzen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung
Vorsatz
Selbstanzeige
Abgabenentrichtung
Rechtzeitigkeit
Wirkung der Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at