NLP-Kurs - keine Werbungskosten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2009 als Vertriebsmanager steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 34.941,32 €.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung beantragte er neben dem Pendlerpauschale Werbungskosten in Höhe von 3.065,44 € (Arbeitsmittel 57,81 €, Fachliteratur 87,63 €, Reisekosten 420,00 €, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten 2.500,00 €).
Bei der Veranlagung akzeptierte das Finanzamt lediglich einen Betrag von 145,44 € (Arbeitsmittel 57,81 €, Fachliteratur 87,63 €), hingegen wertete es die im Zusammenhang mit den NLP-Kursen stehenden Aufwendungen (Kursgebühren 2.500,00 €, Reisekosten 420,00 €) als nicht berufsspezifisch und damit nicht als Werbungskosten (Bescheid vom ).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Finanzamt am ) Berufung und führte wie folgt aus:
Hiermit lege ich Berufung bezüglich der nicht anerkannten berufsspezifischen Fortbildungskosten ein.
Sie weisen die Kosten im Zusammenhang mit den NLP-Kursen zurück. Hiezu möchte ich folgende Stellungnahme abgeben und diese Kosten als berufsspezifisch begründen.
Kurz zu meiner beruflichen Situation: Ich bin im aktiven Verkauf als Key Account Manager tätig und bin tagtäglich mit Herausforderungen des freien und immer schwieriger werdenden Marktes durch viele Mitbewerber konfrontiert. Daraus abgeleitet bin ich auf gute Kontakte und vor allem gute und langfristige Beziehungen mit den jeweiligen Einkaufs- und Vertriebsverantwortlichen angewiesen. Hierbei ist es enorm wichtig, schnell, verlässlich und langfristig gute Emotionen in einem Gespräch herzustellen, um eine langfristige erfolgreiche Geschäftsbeziehung aufbauen zu können.
NLP (speziell NLP Basis- und Practitionerkurs) befasst sich nahezu ausschließlich mit der Kommunikation im Businesskontext. Man kann diese Kurse auch als Diplomkommunikationskurse beschreiben. Vorwiegend wird durch das Lehren von verschiedenen Techniken (siehe Aufstellung unten) gezeigt, wie man die Kommunikation kontinuierlich verbessert, sowie zielgerichtet und erfolgreich einsetzt.
Generell ist zu erwähnen, dass bei jeder Rhetorik- und Verkaufsschulung diese Techniken ebenfalls verwendet werden, aber eben nicht unter dem Deckmantel des NLP.
Einige Techniken, welche gelehrt wurden und im Businesskontext ausgezeichnet einzusetzen sind:
- Im Verkauf gezielt Bedürfnisse erkennen und Strategien für den aktiven Verkauf entwickeln
- Erkennen von eigenen und fremden Sprach- und Verhaltensmustern
- Erkennen, in welcher Weise Leute denken (zB visuell, auditiv, Gefühl, ...) - daraus erkennend Strategien ableiten und entwickeln, um eine "erfolgreiche" Sprache zu sprechen und zielführend argumentieren zu können
- Durch gezielte Fragetechniken erkennen, wie der Gesprächspartner gegenüber denkt, was ihm wichtig ist und ihn in Folge mit "seinen" Worten überzeugen
- Schnell, zielsicher und erfolgreich eine gute angenehme Gesprächsbasis aufbauen
- Durch Analyse der neurologischen Ebenen wird versucht, die Grundmotivationen von Werten, Bedürfnissen und sich daraus ergebenden Verhaltensweisen zu erkennen, um erfolgreich mit den Menschen sprechen zu können (sie fühlen sich verstanden!).
Dies sind kurz zusammengefasst die Schwerpunkte des NLP Practitionerkurses! Aus meiner bisherigen Erfahrung kann ich nachweislich bestätigen, dass ich durch diese erlernten Techniken im Einkauf und Verkauf erfolgreicher geworden bin, vor allem bei Kunden und Personen, bei denen der persönliche Zugang bis dato etwas schwieriger war. Weiters ist eine klar verbesserte und wertschätzendere Beziehung zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern entstanden.
Abschließend ist zu erwähnen, dass dieser NLP-Kurs von der NLPAkademie in Wien von diversen anderen Finanzämtern anerkannt wird. Weiter ist die NLPAkademie staatlich anerkannter Bildungsträger und die Kurse werden vom Bildungskonto gefördert, bei der Ausbildung zum Wirtschaftscoach sowie bei MBA Ausbildungen anerkannt und angerechnet."
Die NLPAkademie stellt auf ihrer Homepage folgende Informationen über NLP im Allgemeinen und über den NLP Basis- sowie den Practitionerkurs im Speziellen zur Verfügung:
NLP Definition
NLP beinhaltet folgende drei Bereiche:
1. Erfolgreiche Kommunikation
2. Zielfindung und Erreichung
3. Persönliche Entfaltung
1. Erfolgreiche Kommunikation
Die Kommunikation unterteilt sich in drei Ebenen. Die erste Ebene beschäftigt sich mit der Qualität meiner Kommunikation zu mir selbst. Also wie und was denke ich, ist es hinderlich oder positiv für mein Leben. Die zweite Ebene untersucht, wie gelungen die Kommunikation mit meinen Mitmenschen ist und was ich optimieren kann, um erfolgreicher zu kommunizieren. In der dritten Ebene geht es darum, wie ich gewinnbringend mit Gruppen kommuniziere.
2. Zielfindung und Erreichung
Viele Menschen verfolgen ihre Ziele, die ihnen zum Beispiel in der Kindheit vermittelt wurden und scheitern dann, weil es nicht ihre eigenen sind. Zur Zielfindung und Erreichung führen drei Schritte. Der erste Schritt ist das Erkennen der eigenen Werte und Bedürfnisse. Beim zweiten Schritt ist eine erfüllende Zieldefinition erfolgreich und sinnvoll. Beim dritten Schritt stehen für die Zielerreichung mentale Strategien und emotionale Selbstcoaching Tools zur Verfügung.
3. Persönliche Entfaltung
Wenn man sich seiner "Selbst" bewusst wird, erkennt man die eigenen Stärken und Schwächen. Das Erkennen macht eine bewusste Arbeit mit diesen erst möglich. Stärken stärken und Schwächen schwächen lautet dabei die Devise. Über diesen Weg erlangt man positive Erfahrungen, die wiederum den Selbstwert nach und nach erheblich steigern. Die Reaktion ist mehr Selbstvertrauen. Sich selbst zu vertrauen, schafft die Voraussetzung, sich zu entfalten.
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Ihre Ziele:
- Ihre Stärken, Ziele und Potentiale besser kennen lernen und nutzen
- Offener auf andere Menschen zugehen
- Schnell mit anderen eine gemeinsame Wellenlänge finden
- Herausfordernde Situationen emotional im Griff haben
- Erkennen, warum gewisse Situationen immer "mir passieren"
Inhalte:
- Wie Sie Ihre Sprache und Emotionen positiv gestalten
- Wie Sie starre Verhaltensmuster erkennen und schrittweise auflösen
- Wie Sie Ihre Wahrnehmung erweitern
- Wie Sie eigene Grenzen erkennen und verändern
- Wie Sie sich Zugang zu Ihrem Unterbewusstsein verschaffen
Ihr Nutzen:
- Sie erfahren, was NLP wirklich bedeutet
- Sie bekommen neue Wahlmöglichkeiten für Ihre Zielerreichung
- Sie besitzen ein höheres Einfühlungsvermögen im Umgang mit Ihren Gesprächspartnern
- Sie erkennen das gesamte Ausmaß Ihrer Eigenverantwortung
- Sie entdecken die Freude an Ihrem erhöhten Selbstbewusstsein
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- Botschaften klar formulieren und für andere annehmbar machen
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- Ängste und Zweifel ablegen und durch Wohlbefinden ersetzen
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- Konstruktive Gespräche und Verhandlungen führen
- Persönlichen Lebensweg und Ziele klar erkennen
Inhalte:
- Wie Sie Ihr gewünschtes Verhalten auf "Knopfdruck" herbeiführen
- Wie Sie kräfteraubende Kommunikation erkennen und auflösen
- Wie Sie Fehler nicht mehr als Rückschläge, sondern als Chancen sehen
- Wie Sie Ihre Mitmenschen überzeugen statt überreden
- Wie Sie Eigenverantwortung übernehmen
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- Sie gestalten und steuern Ihr Leben
- Sie bestimmen über Ihren emotionalen Haushalt
- Sie erleben was Sie durch die Kraft Ihrer Sprache bewirken
- Sie behalten nachhaltig Ihr neues Wissen
- Sie verstehen die Transformation von Gedanken in Sprache
- Sie genießen Ihr neues Selbstbewusstsein und vertrauen sich selbst
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180).
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Lassen sich Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 20 Tz 22).
Strittig ist, ob die geltend gemachten Aufwendungen für Seminare für neurolinguistisches Programmieren (NLP) im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten abgezogen werden können.
Nach Lehre und Rechtsprechung zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten. Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend ().
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (). Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl. ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).
Die Rechtsprechung erkennt allerdings die Spannung zum Grundsatz, dass es - bei Werbungskosten wie bei Betriebsausgaben - auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Üblichkeit eines Aufwandes nicht ankommt, und wertet diese Kriterien dementsprechend in Zweifelsfällen nur als Indizien für oder gegen die berufliche Veranlassung (; ; , 0097; ). Ist eine Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nämlich nicht (bloß) zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a (; ). Die Notwendigkeit ist auch nicht im Sinn einer conditio sine qua non zu verstehen, sondern es kommt vielmehr darauf an, ob die Aufwendungen objektiv gesehen sinnvoll sind (). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes darf umgekehrt dann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt (; ; ; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).
Die Anwendung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ist für die Fälle einer Doppelveranlassung bzw. einer überlappenden Veranlassung vom Aufteilungs- und Abzugsverbot geprägt. Diese findet - unter teilweiser Überschneidung mit der typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach - Anwendung bei Aufwendungen für allgemeine Kommunikations-, Persönlichkeitsentwicklungs- und Stressbewältigungsseminaren etc ( RV/0246-F/02, RV/0045-G/03; RV/0347-G/03; , RV/0768-L/05; , jeweils zu NLP; RV/0673-G/05 zu einem Zeitmanagementseminar; zum Einzelcoaching; Doralt, a.a.O., § 20 Tz 22/1).
Nach Ansicht des Bw stünden die besuchten Seminare in einem direkten Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Key Account Manager; er sei durch die dort vermittelten Techniken im Einkauf und Verkauf erfolgreicher geworden - vor allem bei Kunden und Personen, bei denen der persönliche Zugang zuvor etwas schwieriger gewesen sei; weites sei eine klar verbesserte und wertschätzendere Beziehung zu Kunden, Lieferanten und Mitarbeitern entstanden.
Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, das die besuchten Seminare auch geeignet waren, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Bw zu verbessern; sie stellen jedoch keine berufsspezifische Fortbildung dar. Für diese Beurteilung sprechen sowohl die vom Bw dargestellten Kursinhalte, die keine berufsspezifischen Inhalte erkennen lassen, als auch der Umstand, dass sich die Kurse laut Programm nicht an Angehörige spezieller Berufsgruppe richten - sondern geht es vielmehr um die eigene Persönlichkeitsentfaltung. Aus diesen Umständen kann daher zu Recht abgeleitet werden, dass das in den gegenständlichen Kursen vermittelte Wissen von sehr allgemeiner Art und nicht auf die spezifischen beruflichen Tätigkeiten des Bw als Key Account Manager abgestellt waren.
Der Unabhängige Finanzsenat stellt zwar nicht in Abrede, dass die gegenständlichen Kurse einen positiven Effekt auf die berufliche Tätigkeit des Bw hatten. Dass der Besuch von Kursen für neurolinguistisches Programmieren (NLP) aber auch im Regelfall Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die für den Bereich der privaten Lebensführung von Bedeutung sind, hat der Verwaltungsgerichtshof - wie bereits oben ausgeführt - wiederholt bejaht (; ; ).
An diesem Ergebnis der privaten Mitveranlassung vermag weder zu ändern, dass die NLPAkademie staatlich anerkannter Bildungsträger ist, noch dass die Kurse vom Bildungskonto gefördert und bei der Ausbildung zum Wirtschaftscoach sowie bei MBA Ausbildungen anerkannt und angerechnet werden.
Da sich die Aufwendungen für die gegenständlichen Kurse nicht einwandfrei in Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen trennen lassen, ist gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abzugsfähig.
Auch dass angeblich NLP-Kurse von der NLPAkademie in Wien von diversen anderen Finanzämtern als Werbungskosten anerkannt werden, vermag an der oben dargelegten Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im gegenständlichen Verfahren nichts zu ändern.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at