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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.08.2011, RV/0829-W/11

Eingabengebühr für Sukzessivbeschwerde (Abweisung)


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Miterledigte GZ:
RV/830-W/11


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0829-W/11-RS1
Wird dem VwGH die Entrichtung der Gebühr nicht nachgewiesen, handelt es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung gemäß § 203 BAO. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des T, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom ,Steuernummer, betreffend 1. Gebühr gem. § 24 Abs. 3 VwGG und 2. Erhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) richtete in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG gegen den Bescheid der X vom xxx, zugestellt am yyy, Geschäftszahl an den Verfassungsgerichtshof, welche dort am einlangte. Wie dem Vermerk auf der Beschwerdekopie zu entnehmen ist, hat der Bw die Gebühr von 220,00 Euro hiefür entrichtet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt und dieselbe an den Verwaltungsgerichtshof (Zl. xyz) abgetreten, welche dort am eingelangt ist. Mit Zahlungsaufforderung vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Gebühr von 220,00 Euro binnen sechs Wochen zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Mit Beschluss vom hat der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren eingestellt. Mit Zahlungsaufforderung vom hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer neuerlich aufgetragen, die Gebühr von 220,00 Euro binnen einer Woche zu entrichten und dem Verwaltungsgerichtshof unter Angabe der oben angeführten Geschäftszahl den urkundlichen Nachweis über die Entrichtung der Gebühr zu übermitteln. Am hat der Verwaltungsgerichtshof einen amtlichen Befund für die bei ihm am eingelangte Beschwerde aufgenommen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden setzte das Finanzamt A für die Beschwerde gemäß §24 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) in der zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde geltenden Fassung, die Gebühr in Höhe von 220,00 Euro, sowie die Gebührenerhöhung gemäß §9 Abs. 1 GebG mit 110,00 Euro, gesamt sohin 330,00 Euro, fest. Das Leistungsgebot richtete sie gemäß §13 Abs. 3 GebG an den nunmehrigen Berufungswerber.

In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw. ein, der Verwaltungsgerichtshof habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom , zugestellt am , Zl. xyz, die Entrichtung der Gebühr von 220,00 Euro binnen sechs Wochen aufgetragen. Fristgerecht sei der Beschwerdeführer der Aufforderung nachgekommen und habe am den geforderten Betrag überwiesen. Gemäß §211 Abs. 1 lit. c BAO sei die Einzahlung rechtzeitig vorgenommen worden. Die Gebührenentrichtung gem. §24 Abs. 3 VwGG sei eingehalten worden, der angefochtene Bescheid sei daher inhaltlich rechtswidrig und willkürlich erlassen worden.

Als Beweismittel wurden der Einzahlungsbeleg vom (betreffend die Eingabe beim VfGH), das Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom , die Auftragsbestätigung vom und der Kontoauszug vom in Kopie vorgelegt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Neben der Bezug habenden Gesetzesstelle des VwGG führte das Finanzamt aus, da die Entrichtung der Gebühr dem Verwaltungsgerichtshof nicht nachgewiesen worden sei, handle es sich um eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung nach §203 BAO, sodass der angefochtene Gebührenbescheid zu erlassen gewesen sei.

Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Im Zuge des Verfahrens vor der h.o Behörde wurde der Bw mit Vorhalt vom aufgefordert, das Original des Einzahlungsbeleges mit dem Vermerk des Verwaltungsgerichtshofes (oder eine leserliche Kopie desselben) zum Nachweis der vorschriftsmäßigen Gebührenentrichtung zu übermitteln. Der Vorhalt wurde nachweislich am übernommen, eine Beantwortung erfolgte bis dato nicht.

Mit Schreiben vom ersuchte die ho. Behörde daraufhin die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes um Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen, welche die komplette Beschwerdeschrift samt Eingangsstempel übersandte.

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeschrift am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Vermerk über eine allfällige Gebührenentrichtung befindet sich keiner darauf, jedoch ein Stempel des Verwaltungsgerichtshofes folgenden Wortlautes:

"Verwaltungsgerichtshof Befund aufgenommen €120 Wien, am ".

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 lautet auszugsweise:

"(3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebührenpflicht besteht

a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.

2. Die Gebühr beträgt 220 Euro. ......

4. Die Gebührenschuld entsteht im Fall der Z 1 lit. a im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, im Fall der Z 1 lit. b im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof; die Gebühr wird mit diesen Zeitpunkten fällig.

5. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.Dieser Beleg ist im Fall der Z 1 lit. a der Eingabe anzuschließen, im Fall der Z 1 lit. b dem Verwaltungsgerichtshof gesondert vorzulegen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.

6. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig.

7. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194...."

Gem. § 24 Abs. 3 Z1 lit.b VwGG fällt demnach im Falle der Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde an den VwGH außer der Gebühr für die Beschwerde an den VfGH nach § 17a VfGG auch die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG an.

Im Falle einer Sukzessivbeschwerde entsteht die Gebührenschuld nach § 24 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (, in Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu § 14 TP6 GebG, Rz 161).

Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs. 3 VwGG erfüllt (). Gegenständliche Bescheidbeschwerde ist am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt; somit ist die Gebührenschuld am entstanden. Selbst wenn die Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes den Beschwerdeführer auffordert, die Gebühr innerhalb einer bestimmten Frist zu entrichten, so ist die Gebührenschuld dennoch bereits am Tage der Überreichung bzw. des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof entstanden, womit sie - entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers - nicht rechtszeitig einbezahlt worden ist. Die Regelung des § 24 Abs. 3 VwGG nimmt nicht darauf bedacht, dass der Gebührenschuldner im Falle einer Sukzessivbeschwerde vom Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld keine Kenntnis erlangen kann (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren Bd. I zu §14 TP6 GebG, Rz 161). Dies kann wohl im Rahmen der Ermessensübung die Festsetzung einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG verhindern, nicht aber die verpflichtende Festsetzung der Erhöhung nach § 9 Abs. 1 leg.cit. ausschließen.

Zu entrichten ist die Gebühr nicht durch Überweisung auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes, sondern durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, BGBl. I 111/2010, ab ). Da die Gebühr nicht auf ein Konto des Verwaltungsgerichtshofes zu überweisen ist, kann es bei diesem auch nicht zu einer Buchung kommen, womit dieser nicht überprüfen kann, ob die Gebühr auch tatsächlich entrichtet wurde. Die Vorlage des Original-Zahlungsbeleges ist für den Gerichtshof der Nachweis, dass die Gebühr - und mit welchem Betrag - entrichtet worden ist. So lange der Zahlungsbeleg nicht vorgelegt wird, ist für den Gerichtshof die Gebühr nicht entrichtet. In vorliegendem Fall wurde die Gebühr zwar mittlerweile überwiesen, der Originaleinzahlungsbeleg ist dem Verwaltungsgerichtshof aber nicht vorgelegt worden. Damit ist die Gebühr jedoch nicht "vorschriftsmäßig" (§ 24 Abs. 3 Z5 VwGG) entrichtet worden.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof - hätte er von der Gebührenentrichtung, welche laut Berufung am erfolgt ist, Kenntnis gehabt - nicht am nochmals eine Aufforderung mit einer Frist von einer Woche übermittelt und schließlich am einen Befund aufgenommen.

Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Nach § 24 Abs. 3 Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist. Damit gilt diese Bestimmung auch sinngemäß für die feste Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, die durch Überweisung auf das Konto Nr. 5504109 des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu entrichten ist.

Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung einer Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.

Nach dieser Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist.

Da die Gebühr in vorliegendem Fall nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühr und Erhöhung zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 Z 1 lit. b VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
Zitiert/besprochen in
Bavenek-Weber in UFSjournal 2011, 375

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at