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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 11.11.2013, FSRV/0018-G/13

Finanzordnungswidrigkeit: Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen NN, vertreten durch Dr. Sonja Reiter, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, Emmerich-Assmanngasse , 8430 Leibnitz, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Ausspruch über Strafe und Kosten wie folgt abgeändert:

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von

500,00 € (in Worten: fünfhundert)

verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit

2 (zwei) Tagen

festgesetzt.

Die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten werden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit 50,00 € bestimmt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) eröffnete im Jahr 2009 einen Gewerbebetrieb (Fahrzeughandel und Verspachteln von Ständerwänden).

Der Bw. gab weder Umsatzsteuervoranmeldungen ab noch leistete er Umsatzsteuervorauszahlungen. Jahreserklärungen für 2009 wurden ebenfalls nicht eingereicht.

Mit dem Erkenntnis gemäß § 136 ff des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 , wurde der Bw. schuldig erkannt, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt zu haben, vorsätzlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuer- und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 und der Umsatzsteuererklärungen für 01-09/2012 sowie durch Unterlassen der Anzeigepflicht gemäß § 120 Abs. 1 BAO betreffend die Änderung einer persönlichen Abgabepflicht vom Umsatz der Jahre 2010 bis 2011 eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Vergehen der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

In der Begründung wurde ausgeführt, unabhängig von der Einkommenshöhe habe ein Abgabepflichtiger eine Steuererklärung jedenfalls dann einzubringen, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert werde.

In objektiver Hinsicht seien die Besteuerungsgrundlagen im Rahmen einer Außenprüfung mangels Vorlage buchhalterischer Aufzeichnungen im Schätzungsweg ermittelt worden. Der Bw. sei in der Vorladung zur Schlussbesprechung vom dazu aufgefordert worden, die Jahreserklärungen 2009 bis spätestens vorzulegen, andernfalls die Besteuerungsgrundlagen geschätzt würden. Im Berufungsverfahren gegen diese Abgabenbescheide seien die Verkürzungsbeträge hinsichtlich Umsatzsteuer in Anwendung der Kleinunternehmerregelung jedoch mit 0,00 € und die Einkommensteuer 2009 mit 510,42 € und die Umsatzsteuer 2009 mit 129,78 € festgesetzt worden.

Die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht könne bei jedem Unternehmer als Grundwissen vorausgesetzt werden, weshalb vorsätzliches Handeln - nicht zuletzt wegen des längeren Deliktzeitraumes - erwiesen sei.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,00 €, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 100,00 € festgesetzt.

Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend der lange Deliktszeitraum, als mildernd nichts berücksichtigt. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 20 % der möglichen Höchststrafe sei schuld- und tatangemessen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete Berufung vom .

Der Bw. habe die ihm vorgeworfenen Tatbestände zwar erfüllt, aber seine schlechten Sprachkenntnisse und seine wirtschaftliche Lage - so habe er die Kosten für die Buchhaltung nicht aufbringen können - hätten dazu geführt, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der er verpflichtet gewesen wäre.

Als mildernd sei der Umstand zu werten, dass der Bw. nunmehr die Steuererklärungen für 2010 und 2011 erstellen habe lassen, die der Abgabenbehörde in der kommenden Woche übermittelt würden.

Im Juni 2012 habe er seinen Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben. Seitdem sei er arbeitslos. Eine Strafe in der Höhe von 1.000,00 € würde für ihn zusätzlich eine erhebliche wirtschaftliche Härte bedeuten.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Bw. ausschließlich Bauleistungen erbracht und es umsatzsteuerlich zu keinen bzw. im Rahmen der Einkommensteuer zu keinen erheblichen Abgabennachforderungen kommen werde.

Es werde beantragt, die Geldstrafe mit 200,00 € festzusetzen.

Im Vorhalt vom wurde der Bw. aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Unterhaltsverpflichtungen bekannt zu geben.

Der Vorhalt blieb unbeantwortet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Da der Bw. nur die Strafbemessung des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft, ist hinsichtlich des Schuldausspruches Teilrechtskraft eingetreten (). Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels Bekämpfung in (Teil-) Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens; die Rechtsmittelbehörde ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden ().

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher allein die Frage der Strafbemessung.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,00 € geahndet.

Wird auf eine Geldstrafe erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG). Das Höchstausmaß der (zwingend festzusetzenden) Ersatzfreiheitsstrafe beträgt im vorliegenden Fall sechs Wochen (§ 20 Abs. 2 FinStrG), das Mindestmaß einen Tag (§ 15 Abs. 1 FinStrG).

Innerhalb dieser gesetzlich vorgegebenen Grenzen sind die Strafen gemäß § 23 FinStrG zu bemessen.

Gemäß § 23 Abs. 1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).

Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Daneben sind wie jedem Strafverfahren auch dem Finanzstrafverfahren präventive Überlegungen in Richtung einer Verhinderung künftiger Straftaten, sei es nun durch den Täter selbst (Spezialprävention) oder durch andere (Generalprävention), nicht fremd (vgl. ).

Unter Berücksichtigung der Milderungs - und Erschwerungsgründe (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, schwierige finanzielle Situation, erschwerend die mehrfache Tatwiederholung) wird unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der persönlichen Verhältnisse (§ 23 Abs. 3 FinStrG) eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 € als schuldangemessen angesehen.

Die Strafreduzierung gründet sich im Wesentlichen darauf, dass die höchstmögliche Strafdrohung 5.000,00 € beträgt, es sich beim Bw. um einen Ersttäter handelt und der Bw. nunmehr offensichtlich gewillt ist, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (Einbringung der Abgabenerklärungen für 2010 und 2011). Zur Strafreduzierung führte auch die aktenkundig schwierige finanzielle Lage des Bw. (Arbeitslosigkeit). Der Rückstand am Abgabenkonto beträgt derzeit 1.091,46 € (Buchungsabfrage vom ).

Eine weitere Strafreduzierung war jedoch nicht möglich, da der Bw. weder im abgabenbehördlichen- noch im Finanzstrafverfahren Bereitschaft zur Mitwirkung erkennen hat lassen und ein entsprechender Erschwerungsgrund (mehrere strafbare Einzelhandlungen) vorliegt. Ein Geständnis, das als wesentlicher Milderungsgrund zu werten wäre, wurde nicht abgegeben. Bemühungen, den Rückstand am Abgabenkonto, wenn auch mit kleinen Raten, zu entrichten, sind nicht zu erkennen.

Eine Bestrafung in der Höhe von 500,00 € hat jedoch auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen zu erfolgen, um einerseits den Täter von der Begehung weiterer einschlägiger Finanzvergehen abzuhalten sowie nicht in der Öffentlichkeit den fälschlichen Eindruck zu erwecken, die Beachtung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen könnte straflos vernachlässigt werden. Die Führung von Aufzeichnungen und die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen ebenso wie von Jahreserklärungen kann nicht einfach aus finanziellen Gründen unterbleiben.

Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Beachtung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG verhältnismäßig auf zwei Tage herabgesetzt. Eine weitere Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, zumal bei deren Ausmessung der schlechten Finanzlage des Bw. keine Beachtung zu schenken ist, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Beschuldigten pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at