Bioresonanzgerät und Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0763-G/10-RS1 | wie RV/0339-K/08-RS3 Kosten für alternative Behandlungsmethoden oder z.B. homöopathische Präparate sind nur unter der Bedingung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, dass ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, d.h. vom Vorliegen medizinischer Gründe ausgegangen werden kann. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Zur Berufungsvorentscheidung vom ergeben sich keine Änderungen.
Entscheidungsgründe
Strittig sind im vorliegenden Fall ausschließlich die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen des Bw. für seinen Sohn.
Diesbezüglich versagte das Finanzamt mit Bescheid vom die Anerkennung unter Hinweis auf die Entscheidung des RV/0080-G/08.
Dagegen wandte sich der Bw. mit Berufung vom und führte darin aus, er habe für seinen Sohn im Jahr 2007 an Vitaminen 1.562,20 Euro und für das Bioresonanzgerät 1.562,23 Euro, insgesamt 3.124,43 Euro, um selbst die Therapien durchführen zu können, ausgegeben.
Nach einer dieses Begehren abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Bw. einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte Nachstehendes vor:
"Durch das Sachverständigengutachten beträgt der Gesamtgrad der Behinderung bei meinem Sohn 30 Prozent. An Behandlung und Therapie bestätigt der fachärztliche Sachverständige die Bioresonanz, Nahrungsergänzungsmittelzusätze und die Vitamine. Die Vitamine, Nahrungsergänzungsmittelzusätze und Vitamine wurden daher fachärztlich verordnet. Dies stellt somit die medizinische Notwendigkeit, um den Gesundheitszustand meines Sohnes stabil halten zu können, dar.
Laut fachärztlichen Sachverständigengutachten stellt dies daher eine außergewöhnliche Belastung dar."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 34 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Diese Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die vom Bw. beantragten Aufwendungen in Höhe von 1.562,23 Euro für das Nahrungsergänzungsmittel Nutrilite und das Bioresonanzgerät als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann ().
Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen über medizinische Auswirkungen bilden keine ausreichende Grundlage für den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ().
Aber auch Kosten für Mittel bzw. Behandlungsformen aus dem Bereich der Alternativmedizin können Kosten der Heilbehandlung und damit eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn diese Aufwendungen medizinisch indiziert sind, als solche, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit vorgenommen wurden (vgl. ).
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme.
Selbstmedikamentation durch einen medizinischen Laien oder Behandlungen durch medizinisch nicht ausgebildetes bzw. geschultes Personal genügen dafür nicht. Aber auch mit einer außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehenden bloßen ärztlichen Empfehlung - umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben wird - wird diesen Anforderungen für gewöhnlich nicht entsprochen. Dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten (vgl. ).
Wie in der den Bw. betreffenden Berufungsentscheidung des RV/0080-G/08 ausgeführt, errechnen sich laut eigener Angaben des Bw. die von ihm geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.562 Euro aus anteilsmäßig jeweils 2 Stück der für seine Familie benötigten Vitaminpräparaten.
Das in dieser Entscheidung bereits besprochene Schreiben der Kinderärztin vom stellt lediglich eine im Nachhinein erstellte Empfehlung und keinesfalls eine ärztliche Verordnung im Rahmen eines Behandlungsplanes dar.
Dieser Entscheidung liegt somit ein identer Sachverhalt wie in der Entscheidung vom zugrunde, weshalb auf die dortigen weiteren Ausführungen verwiesen werden kann.
Der Bw. irrt, wenn er vermeint, die Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (BSB-Bescheinigung) könnte die fehlende ärztliche Verordnung ersetzen. Darin wird bloß unter Wiedergabe der Behandlung und der Befunde (obgenannte Empfehlung) der Gesamtgrad der Behinderung als Folge der Augenerkrankung zum Untersuchungszeitpunkt festgestellt.
Die mit dieser Erkrankung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel können nur dann als außergewöhnliche Belastung zum Abzug gebracht werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wie bereits ausgeführt, stellen Aufwendungen für Medikamente grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Auf Kosten für eine alternative Behandlungstherapie trifft dies jedoch nur dann zu, wenn ihre durch Krankheit bedingte Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird (vgl. RV/0339-K/08). Im vorliegenden Fall fehlen jedoch gerade diese unabdingbaren Voraussetzungen.
Der Bw. führt in seiner Berufung an, das Bioresonanzgerät sei von ihm angeschafft worden, um die Therapien selbst durchführen zu können.
Wie bereits oben ausgeführt erweist sich im Allgemeinen eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes erstellte, ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme.
Es gibt jedoch im vorliegenden Fall keine diesbezügliche ärztliche Verordnung als geeigneten Nachweis der medizinischen Notwendigkeit. Die bloße Erwähnung in der BSB Bescheinigung, dass der Patient diese Behandlungsmethode anwende, kann nicht als medizinischer Behandlungsplan angesehen werden. Eine subjektive Besserung der Beschwerden wird zwar nicht in Abrede gestellt, aber es fehlt an einem Nachweis, dass diese Maßnahme auch in breiten Kreisen der Bevölkerung einen anerkannten Heilungserfolg vorweisen kann.
Die vom Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen sind daher als Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung zu werten.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | RV/0080-G/08 RV/0339-K/08 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at