Haftung des inländischen Vertreters einer Limited
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze | |
RV/3889-W/10-RS2 | Ein für die Haftung eines inländischen Vertreters einer Limited relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der inländische Vertreter vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. |
RV/3889-W/10-RS3 | Das Einverständnis, nur formell als inländischer Vertreter einer Limited zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine Beschränkung der Befugnisse eines inländischen Vertreters im Sinne eines schuldhaften Verhaltens im Sinne des § 9 BAO dar. |
Folgerechtssätze | |
RV/3889-W/10-RS1 | wie RV/0347-L/05-RS1 Als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO kommt auch der "director" einer englischen Private Company Limited mit inländischer Zweigniederlassung in Betracht. Wird der "secretary" der Gesellschaft zum inländischen Vertreter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, kommt auch diesem Vertretungsmacht zu. Bei einer Mehrheit von Vertretern ist eine Agendenverteilung zulässig, und primär jener Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen können im Regelfall nicht zur Haftung herangezogen werden (zB ). Der mit den abgabenrechtlichen Agenden nicht befasste Vertreter der Gesellschaft ist nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmung von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (zB ). |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. A.B., C., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde Mag. A.B. (in weiterer Folge: Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß §§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma D-Ltd, Firmenbuchnummer d, im Ausmaß von € 5.011,96, nämlich
Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 3.093,89, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von € 1.408,00, Verspätungszuschlag 2007 in Höhe von € 308,00, Verspätungszuschlag 2007 in Höhe von € 140,00 und Säumniszuschlag in Höhe von € 62,07
zur Haftung herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung zu entrichten.
Als Begründung wurde nach Darstellung von §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1 BAO ausgeführt, dass der Bw. als Geschäftsführer der Firma D-Ltd auch verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus Mitteln der Firma D-Ltd zu bezahlen.
Der Rückstand sei bei der Gesellschaft uneinbringlich. Befriedigungstaugliche Vermögenswerte seien keine bekannt. Die Schuldhaftigkeit sei damit zu begründen, dass durch das pflichtwidrige Verhalten des Bw. als Vertreter der Firma D-Ltd Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Die Firma D-Ltd sei seit im Firmenbuch gelöscht. Der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer bzw. inländische Vertreter erfülle die Voraussetzungen gemäß § 107 Abs. 2 GmbHG. Daher sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom verwies der Bw. darauf, dass er richtigerweise im Firmenbuch als ständiger Vertreter der Firma D-Ltd eingetragen gewesen sei. Er sei aber zu 100% dem Eigentümer und tatsächlichem Geschäftsführer weisungsgebunden gewesen. Er habe nur mit dem vorhandenen Geld Rechnungen bezahlen können. Das Geschäftskonto bei der Bank habe Herr E. eröffnet gehabt. Dieses habe keinen Rahmen gehabt. Im beigelegten Fax bestätige Herr E. seine Angaben. Herr E. habe eine lebende Firma. Ungarn gehöre zur EU. Er könne sämtliche Kontaktadressen zur Verfügung stellen. Bei einer polizeilichen Anzeige wegen irgendeines Deliktes gebe es die gegenseitige Amtshilfe. Der Bw. gehe davon aus, dass dies bei Steuerfragen auch gegeben sei.
Er ersuche daher, sich wegen der Steuerschulden direkt an den Betreffenden zu halten. Die geforderten Beträge könne er nicht bestätigen, da er über keine Unterlagen verfüge.
Ein umfangreiches Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom an den Bw. (mit dem ihm unter anderem auch mitgeteilt wurde, dass der Vertreter darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist), für den Zeitraum bis darzulegen, welche liquiden Mittel zu den einzelnen Fälligkeiten der Abgaben vorhanden gewesen wären, welche Schuldenstände zu diesen Zeitpunkten insgesamt bestanden hätten, wie viel davon Abgabenschuldigkeiten gewesen seien und auf welche Weise die einzelnen Gläubiger befriedigt worden wären, blieb unbeantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Vertreter darzutun habe, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs. 1 BAO annehmen dürfe. Den Vertreter treffe dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. für viele z.B. , 0006 und 0007).
Dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändere, habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. z.B. ).
Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreie nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl. z.B. ).
Als bestellter Geschäftsführer habe der Vertreter die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen.
Habe er dies nicht getan, dann müsse er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. z. B. ; zur Haftung eines "willfährigen" Geschäftsführers vgl. weiters , mwN).
Der Bw. sei nach eigenen Aussagen (siehe Berufung vom ) im Firmenbuch als ständiger Vertreter der Firma D-Ltd eingetragen gewesen. Tatsächlich sei er aber zu 100 % dem Eigentümer und tatsächlichen Geschäftsführer (E.) weisungsgebunden gewesen. Damit habe er aber selbst zugegeben, nur nach außen hin als Geschäftsführer aufgeschienen zu sein, die tatsächliche Geschäftsführung jedoch nur in eingeschränktem Umfang wahrgenommen zu haben.
Was den Hinweis betreffe, "Ich konnte nur mit dem vorhandenen Geld Rechnungen bezahlen", so wurde der Bw. bereits mit dem Vorhalt vom aufgefordert, den Nachweis der Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu führen - und das mit ausführlichem Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur. Er habe zwar eingewendet, dass sich die Geschäftsunterlagen beim Geschäftsführer E. befänden und dass dieser kooperativ sei (Fax vom ), doch seien bis heute keinerlei Unterlagen, Aufstellungen oder sonstige substantiierte Angaben gemacht worden. Nach über einem halben Jahr effektiver Fristgewährung wäre dieser Nachweis (Gleichbehandlung) jedoch leicht möglich gewesen.
Im Vorlageantrag vom nahm der Bw. wie folgt Stellung:
Bei der Gesellschaftsform Limited sei der Eigentümer gleichzeitig und automatisch Geschäftsführer. Der Bw. sei bei Gericht als ständiger Vertreter in Österreich eingetragen gewesen. Er habe nicht zugegeben, nach außen hin als Geschäftsführer aufgetreten zu sein, weil das rechtlich nicht der Fall gewesen sei und daher nicht der Wahrheit entsprochen hätte. Zu den Geschäftsunterlagen, die sich beim Geschäftsführer Herrn E. befinden: Der Bw. habe dem Finanzamt sämtliche Kontaktdaten zukommen lassen. Aus der Berufungsvorentscheidung entnehme er, dass zu diesem kein Kontakt aufgenommen worden sei. Existiere zwischen zwei EU Staaten keine Amtshilfe? Dass die Beschaffung der Unterlagen durch den Bw. erfolgen solle, sei ihm nicht klar gewesen.
Seit dem ersten Kontakt gehe das Finanzamt auf kein Argument von ihm ein und missverstehe ihn absichtlich!
Zusätzlich füge er eine Berufungsvorentscheidung bei (Anmerkung: Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom , mit der der Berufung gegen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2008 stattgegeben wurde und die Bescheide aufgehoben wurden).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Liegt der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist gemäß § 107 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft durch die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
Gemäß § 112 GmbHG hat die für das Inland bestellte Vertretung über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Bw. laut Firmenbuch in der Zeit von bis zur Löschung der Firma ständiger Vertreter der Firma D-Ltd und selbständig vertretungsbefugt gewesen ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer (director) der Firma D-Ltd war für den Zeitraum vom bis zur Löschung der Firma Mag. E. eingetragen.
Aufgrund bisher erfolglos versuchter Vollstreckungsmaßnahmen bzw. mangels verwertbarem Vermögen ist die Uneinbringlichkeit der in Rede stehenden Abgaben bei der Firma D-Ltd nachgewiesen. Schließlich wurde die Limited am im Firmenbuch von Amtswegen gelöscht.
Aus dem Akt ist ein Unterschriftsprobenblatt vom zu ersehen, wonach der Bw. und Mag. E. jeweils einzeln gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt waren. Zudem wurde dem Bw. von Mag. E. als handelsrechtlichem Geschäftsführer der D-Ltd eine Generalhandlungsvollmacht vom ausgestellt, mit der der Bw. bevollmächtigt wurde, für die D-Ltd sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der D-Ltd auszuüben. Als Vertreter der D-Ltd ist der Bw. auch gegenüber dem Finanzamt aufgetreten.
Übrigens erliegt im Akt auch eine Visitenkarte, in der sich der Bw. selbst als "Geschäftsführer" der D-Ltd - Austria bezeichnet, was der Darstellung des Bw. im Vorlageantrag, er hätte nicht zugegeben, nach außen hin als Geschäftsführer aufgetreten zu sein, eindeutig widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Als Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO kommt auch der "director" einer englischen Private Company Limited mit inländischer Zweigniederlassung in Betracht. Wird ein inländischer Vertreter der österreichischen Zweigniederlassung bestellt, kommt auch diesem Vertretungsmacht zu. Bei einer Mehrheit von Vertretern ist eine Agendenverteilung zulässig, und primär jener Vertreter zur Haftung heranzuziehen, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Die mit Abgabenangelegenheiten nicht befassten Personen können im Regelfall nicht zur Haftung herangezogen werden (). Der mit den abgabenrechtlichen Agenden nicht befasste Vertreter der Gesellschaft ist nur dann zur Haftung heranzuziehen, wenn er trotz zumutbarer Wahrnehmung von Unzulänglichkeiten im Agendenbereich des zuständigen Vertreters nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen (; ).
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Mag. E. als Geschäftsführer bzw. "director" der D-Ltd lediglich in der Zeit vom 31. Mai bis , somit in einem Zeitraum, der vor den Abgabenzeiträumen liegt, für die der Bw. zur Haftung herangezogen wurde, einen Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet hatte und seither für ihn kein Wohnsitz in Österreich gemeldet ist. Gegenüber dem Finanzamt trat jeweils immer nur der Bw. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Limited auf, sodass aufgrund der Generalhandlungsvollmacht vom die abgabenrechtliche Verantwortung für die Limited allein in den Zuständigkeitsbereich des Bw. gefallen ist.
Soweit der Bw. darauf hingewiesen hat, dass er zu 100% dem Eigentümer und tatsächlichem Geschäftsführer weisungsgebunden gewesen ist und er nur mit dem vorhandenen Geld Rechnungen bezahlen hätte können, zudem Herr Mag. E. seine Angaben bestätigte, hat bereits das Finanzamt richtig ausgeführt, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn nach § 80 BAO treffenden Pflichten nicht das Geringste ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen.
Ein für die Haftung eines inländischen Vertreters relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn sich der inländische Vertreter vor der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als inländischer Vertreter zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige Beschränkung der Befugnisse eines inländischen Vertreters dar (vgl. ).
Dem Bw. oblag als inländischem Vertreter der Limited die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Der inländische Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. ).
Nicht nachvollzogen werden kann die Darstellung des Bw., dass ihm nicht klar gewesen sei, dass die Beschaffung der Unterlagen durch ihn erfolgen hätte sollen. Das Finanzamt hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Behauptungs- und Beweislast beim Bw. als ständigen Vertreter gelegen wäre. Gerade bei dem behaupteten Auslandsbezug (hier Ungarn) trifft den Bw. sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht, der er jedoch trotz im Vorlageantrag zugestandener Kenntnis nicht nachgekommen ist.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die mögliche Amtshilfe sich offensichtlich nur auf die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide betrifft. Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Bescheid zu halten. Aus diesem Grund war eine Amtshilfe im Haftungsverfahren entbehrlich. Darüber hinaus bestehen gegen die bestätigten Aussagen durch den handelsrechtlichen Geschäftsführers Mag. E. keine Bedenken.
Als bestellter inländischer Vertreter der Limited hatte der Bw. jedoch entweder die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen oder seine Funktion unverzüglich niederzulegen. Da er das nicht getan hat, muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen (vgl. oder mwN).
Nur nebenbei sei erwähnt, dass die vorgelegte Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom die Berufung gegen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2008 betrifft, diese Abgaben jedoch nicht vom Haftungsbescheid umfasst und daher für das Berufungsverfahren unbeachtlich sind.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. (insoweit, als er sich mit der Beschränkung seiner Befugnisse als inländischem Vertreter der Limited einverstanden bzw. abgefunden hat) konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der D-Ltd im Ausmaß von nunmehr € 5.011,96 zu Recht.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2011/05 taxlex 2011, 452 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at