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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 11.11.2013, RV/0123-G/12

Totalverlust im Rahmen eines Anlageinvestments begründet Rückerstattungsanspruch auf einbehaltene Kapitalertragsteuer von ausschüttungsgleichen Erträgen, weil nachgewiesen wurde, dass kein Erwerb von Kapitalanlagen erfolgte (Madoff-Investmentfonds)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Rückerstattung von Kapitalertragsteuer (§ 240 BAO) 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Rückerstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 702,83 €, weil er auf seinem Depot 497,51 Stück Primeo Executive EUR Fund sowie 502,87 Stück Primeo Executive USD Fond gehalten hatte, von deren Erträgen Kapitalertragsteuer einbehalten worden sei und er insoweit als geschädigter Madoff-Investor in Betracht käme. Das Finanzamt erließ in der Folge am einen Vorhalt, mit welchem u.a. folgende Ergänzungen begehrt wurden: den Nachweis, dass die verfahrensgegenständlichen Beteiligungen über den Stichtag hinaus gehalten wurden (dieser Nachweis könne bspw. durch Vorlage eines Depotauszuges zum geführt werden) sowie den weiteren Nachweis, dass von den ausschüttungsgleichen Erträgen tatsächlich Kapitalertragsteuer in der beantragten Höhe einbehalten wurde (dieser Nachweis könne z.B. durch Erträgnisabrechnungen der depotführenden Bank erbracht werden).

Dem Vorhalt sei dahingehend entsprochen worden, dass die Zahl der Anteile und der Verlust des Investments durch Vorlage eines Depotauszuges belegt wurden. Der Betrag, für den die Rückzahlung zu gewähren sei, wurde nun jedoch, auf Grund der Vorhaltsbeantwortung mit 744,56 € beziffert. Das Zahlenmaterial, auf dem die Berechnung dieses Betrages fußt (Steuer/Anteil), entziehe sich der Nachprüfbarkeit durch die Abgabenbehörde.

Mit Rücksicht darauf, dass nach Steuerabzügen durch Dritte (Banken) ohne Mitwirkung der Steuerbehörden auf Tatsachenebene eine besondere Abhängigkeit von der Mitwirkung des Abgabepflichtigen bestehe, könnten nur jene Beträge rückbezahlt werden, deren Abzug auch tatsächlich als nachgewiesen anzusehen sei. Daher bewilligte das Finanzamt die Rückzahlung nur mit jenen Beträgen, die in der mitvorgelegten Bescheinigung der Unicredit Bank Austria AG vom tatsächlich ausgewiesen wurden. Unter Annahme EUR/USD per = 1,00/1,317 bzw. = 1,00/1,4721 ergeben sich daher die im Bescheid angeführten Erstattungsbeträge.

In seiner fünfzehnmal beantragten verlängerten Berufungsfrist wandte sich der Bw. gegen den Erstattungsbetrag von 438,35 € und führte aus, die zu erstattende Kapitalertragsteuer sei mit insgesamt 1.172,96 € festzusetzen. In Beantwortung des Ergänzungsansuchens habe er den Depotauszug per und das Schreiben der Unicredit Bank Austria vom übermittelt. In weiterer Ergänzung zu den betreffenden Wertpapieren legte er das "Informationsblatt Madoff Feeder Fonds" bei, aus welchem in der Spalte "Steuer gesamt" die entsprechenden Steuerbeträge zu entnehmen seien. Für den Primeo Executive Fund EUR Class belaufe sich die gesamte Steuer auf 1,64 €/Stück, was eine insgesamt zu erstattende Steuer von 815,92 € ergebe. Für den Primeo Executive Fund USD Class wäre dies 0,71 €/Stück also insgesamt 357,04 € an zu erstattender Kapitalertragsteuer.

In seinem Vorlagebericht vom führte das Finanzamt aus, dass die von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Zahlen (Erstantrag zunächst 702,83 €, Vorhaltsbeantwortung 744,56 € und Berufung 1.172,96 €) zeigen, dass Rückzahlungen nicht an Hand von faktischen Belastungen, sondern auf Grundlage von abstrakten Berechnungen begehrt werden, was nicht zulässig erscheine. Der Bw. stütze sich in Wesentlichen auf ein Informationsblatt, dessen Herkunft und Aussagekraft ungewiss sei und im erstinstanzlichen Verfahren schon aktenkundig vorhanden war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 240 Abs. 1 BAO idgF ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß § 240 Abs. 3 leg. cit. hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nichta) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt.

Wie bereits ausgeführt, hat das Finanzamt den ursprünglich mit 744,56 € bezifferten Antrag im angefochtenen Bescheid in Höhe von 438,35 € teilweise stattgegeben und ausgeführt, seine Berechnungen auf Grund des von der Bank bescheinigten Steuerabzuges vorgenommen zu haben.

In der dagegen erhobenen Berufung wurde der ursprüngliche Antrag von 744,56 € auf 1.172,96 € erweitert und auf ein bereits dem Finanzamt bekanntes Berechnungsblatt, wo von irgendwelchen Steuern gesamt die Rede ist, Bezug genommen. Abgesehen davon enthält sie keine Ausführungen zu den Überlegungen des angefochtenen Bescheides, wonach das Zahlenmaterial, auf dem die Berechnung des Rückzahlungsbetrages fußt (Steuer/Anteil), sich der Nachprüfbarkeit durch die Abgabenbehörde entziehe. Der Bw. wurde im Vorhalteverfahren ausdrücklich auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass die Höhe der einbehaltenen Kapitalertragsteuer durch entsprechende Erträgnisabrechnungen der depotführenden Bank nachzuweisen sei. Dem hält der Bw. lediglich die im erstinstanzlichen Verfahren als unzureichend empfundene Berechnungsbeilage entgegen.

Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben wesentlich sind.

Nach der Judikatur liegt eine erhöhte Mitwirkungspflicht auch in anderen Fällen vor, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde eingeschränkt sind z.B. wegen des Bankgeheimnisses (). Die amtswegige Ermittlungspflicht tritt gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag (z.B. gem. § 240 Abs. 3) tätig wird ().

Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nach Ansicht des VwGH generell bei Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund (; , 99/13/0070; , 2003/13/0117).

Auch wenn die Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167) festzustellen ().

Die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides beruhen im Wesentlichen auf einer Bestätigung der Bank über die pro Anteil einbehaltene Kapitalertragsteuer und erscheint unbedenklich. Im Gegensatz dazu ist das vom Bw. beigebrachte Informationsblatt, dessen Herkunft und Aussagekraft ungewiss ist, weniger geeignet, den gestellten Antrag zu untermauern. Die Berufung selbst enthält keine weiteren Ausführungen, warum dem Informationsblatt größere Glaubwürdigkeit als der im Vorhalteverfahren eingereichten Bankbestätigung zukommen soll.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (; , 97/16/0067; , 2000/17/0017; , 2004/16/0232).

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (; , 2010/15/0078; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011).

Daher konnte der Berufung kein Erfolg beschieden werden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Rückerstattung
Kapitalertragsteuer
Nachweis der einbehaltenen Steuerbeträge
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at