Zurückweisung eines unzulässigen Antrages
Verfahrenshilfe zur Zl. VH 2011/13/0035 beim VwGH beantragt.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den an das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg gestellten Antrag der D (vom ) auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 entschieden:
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin reichte am eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 beim Finanzamt ein.
Infolge eines Devolutionsantrages der Berufungswerberin setzte die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom , AO 670/1-06/06/2002, die Umsatzsteuer für 1999 fest.
Mit Erkenntnis vom , 2003/13/0060, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Am stellte die Berufungswerberin an das Finanzamt einen Antrag auf Neufestsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999.
Am erließ das Finanzamt einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 1999.
Gegen den Bescheid vom erhob die Berufungswerberin Berufung, welcher mit Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben wurde.
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte die Berufungswerberin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Bescheid vom , RV/1232-W/05, hob der unabhängige Finanzsenat den Umsatzsteuerbescheid 1999 vom und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz auf.
Am erließ das Finanzamt einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 1999.
Gegen den Bescheid vom erhob die Berufungswerberin Berufung, welche mit Berufungsentscheidung des , abgewiesen wurde.
Am stellte die Berufungswerberin an das Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom ab.
Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Berufungswerberin Berufung, welche mit Berufungsentscheidung des , abgewiesen wurde.
Die gegen die Berufungsentscheidung vom von der Berufungswerberin eingebrachte Beschwerde wies der VwGH mit Erkenntnis vom , 2006/13/0173, als unbegründet ab.
Am stellte die Berufungswerberin an das Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 durch eine Reduzierung der vorgeschriebenen Umsatzsteuer um ATS 3.333,33 wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts. Der Antrag ist wie folgt begründet:
"Da die Abgabenbehörde mir unter Verletzung des Gemeinschaftsrechts im Jahr 1999 keine UID-Nr. zuwies und ich bis Mai 1999 jedenfalls Kleinunternehmer war, durfte ich keine Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausstellen. Die nachträgliche Herausrechnung der fiktiven Umsatzsteuer von 20 % aus der Zahlung von ATS 20.000,00 (in der Höhe von 3.333,33 ATS) der Frau H. K. verletzt ebenfalls das Gemeinschaftsrecht, da die Neutralität des Steueraufkommens verletzt wurde.
Das Gemeinschaftsrecht ist wegen seiner Vorrangigkeit von Amts wegen zu beachten, auch dann, wenn es nicht, unrichtig oder mangelhaft in österreichische Gesetze umgesetzt worden ist und sogar dann, wenn es in Widerspruch zu österreichischen Gesetzen steht. Bei Verletzung des Gemeinschaftsrechts ist die Republik Österreich schadenersatzpflichtig.
Da die Abgabenbehörde mir unter Verletzung des vorrangigen Gemeinschaftsrechts erst am 18. Feber 2005 die UID-Nr. zuwies, durfte ich bis dahin, gemäß dem Gemeinschaftsrecht keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen. Die nachträgliche Hinzufügung der fiktiven Umsatzsteuer verletzt nochmals das Gemeinschaftsrecht, da die Neutralität des Steueraufkommens durch diese gemeinschaftsrechtswidrige Manipulation verletzt worden ist. Der Rechnungsempfänger könnte nämlich eine nicht deklarierte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer mit der Abgabenbehörde verrechnen, insbesondere dann nicht, wenn der Rechnungsaussteller keine UID-Nr. angeben kann.
Ich beantrage daher, die Umsatzsteuer 1999 unter Beachtung des vorrangigen Gemeinschaftsrechts unter Reduzierung um ATS 3.333,33 neu festzusetzen."
Da über den Antrag vom vom Finanzamt nicht abgesprochen wurde, stellte die Berufungswerberin am an den unabhängigen Finanzsenat den Antrag, über ihren Antrag vom zu entscheiden (Devolutionsantrag).
Über den Antrag vom wurde erwogen:
Nach § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Unter Entscheidungspflicht ist die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen zu verstehen. Diese Pflicht besteht nicht nur für im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Anbringen (vgl. zB Ritz, BAO3, § 311 Tz 7).
Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn ein Anbringen zurückzuweisen ist (vgl. zB ; ).
Anbringen sind vor allem dann zurückzuweisen, wenn sie unzulässig sind (vgl. zB ).
Anträge auf "Änderung" von Abgabenbescheiden können zwar auch auf Abänderung von Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 BAO) gerichtet sein, setzen aber das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 293, 293b oder 295a BAO voraus. Weiters wären sie verspätet, wenn sie erst nach Eintritt der Bemessungsverjährung (§§ 207 ff BAO) bzw. (betreffend § 293 BAO) nach Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 2 lit. a BAO eingebracht werden. Selbst wenn, was nicht der Fall ist, einer der oben genannten Verfahrenstitel im gegenständlichen Fall anwendbar wäre, stünde dem jedenfalls die mangelnde Rechtzeitigkeit des Antrages entgegen. Selbst wenn die angeführten Berichtigungs- bzw. Abänderungsbestimmungen an sich anwendbar wären, müsste der Antrag vom als verspätet zurückgewiesen werden, weil der Antrag nach Eintritt der Bemessungsverjährung (Ende 2009) gestellt wurde. Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4).
Die bescheidmäßige Zurückweisung unzulässiger und/oder nicht rechtzeitig gestellter Anträge obliegt jener Behörde, an die sie gestellt wurden. Für die Zurückweisung des an das Finanzamt für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg gestellten Antrages vom wäre somit das genannte Finanzamt (sachlich und örtlich) zuständig gewesen. Diese Zuständigkeit ist als Folge des Devolutionsantrages (§ 311 Abs. 2 BAO) nunmehr auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen.
Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts (nunmehr: Unionsrecht) ändert nichts daran, dass nationales Verfahrensrecht gilt, um diesem Vorrang zum Durchbruch zu verhelfen (vgl. zB Lang, Getränkesteuer und Rechtskraftdurchbrechung, ÖStZ 2006, 486 ff). Die Partei, die eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (bzw. nunmehr: Unionsrechtswidrigkeit) eines Bescheides behauptet, hat dies mit den Verfahrensinstrumenten der betreffenden nationalen Rechtsordnung geltend zu machen. Solche Instrumente sind insbesondere die Berufung und der Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Nationales Verfahrensrecht verdrängendes bzw. ergänzendes Unionsrecht zur Geltendmachung einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit abgabenrechtlicher Bescheide existiert nicht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 293 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 207 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 302 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 311 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at