Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 24.08.2011, FSRV/0016-S/11

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung wegen Unzulässigkeit

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0211 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
FSRV/0016-S/11-RS1
Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nicht vorgesehen, sondern durch Gesetz, wie im § 83 Abs. 2 FinStrg betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens festgelegt, ausdrücklich ausgeschlossen, wird durch eine fälschlicherweise erteilte Rechtsmittelbelehrung keine Möglichkeit zur Erhebung eines Rechtsmittels geschaffen (siehe dazu das Erkenntnis des ).

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der Finanzstrafsache gegen A, in B, vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Viktor Keldorfer Straße. 1, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. XXX/XXX/XXXXX-XXX, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gem. § 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm. § 13 (FinStrG) ,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. § 156 Abs. 4 FinStrg als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bw) A zur StrNr. 093/2007/00040 - 001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchesverfahren eingleitet und ihm demnach Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm. § 13 FinStrG vorgeworfen (auf den bekannten Inhalt des Einleitungsbescheides wird verwiesen). Dieser Bescheid wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach binnen einem Monat nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte(n) Beschwerde(n) des Beschuldigten jeweils vom (einmal gerichtet an das Finanzamt Salzburg-Land; durch seinen ausgewiesenen Vertreter, einmal gerichtet an den UFS-Salzburg; durch den Bw selbst). Zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt: Der gegenständliche Bescheid wurde nach Inkrafttreten der Finanzstrafnovelle erlassen. In der Novelle ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid auch über die Einleitung des Strafverfahrens nicht mehr vorgesehen. Im gegenständlichen Ausnahmefall ergebe sich jedoch die Zulässigkeit der Beschwerde aus mehreren Gründen. Vorerst werde auf den beiliegenden Bescheid verwiesen. Ausdrücklich wurde der in dem Bescheid ab(an)geschlossenen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde möglich ist. Diesbezüglich werde auf die bereits bekannte Judikatur und die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, wonach eine unrichtige Rechtsmittelfrist jedenfalls dazu führt, dass das Einbringen eines Rechtsmittels vor Ablauf der unrichtigen in der Belehrung angeführten Rechtsmittelfrist jedenfalls rechtsgültig sei.

In Analogie zu dieser Judikatur sei jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde zulässig sei. Auf die weiteren, den Inhalt des Einleitungsbescheides betreffenden, Ausführungen dieser Beschwerden wird verwiesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

§ 83 Abs. 2 letzter Satz FinStrG lautet: Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Unbestritten blieb, dass mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/104 (welche mit in Kraft getreten ist) gem. § 83 Abs. 2 FinStrG eine Beschwerdemöglichkeit gegen Einleitungsbescheide nicht mehr vorgesehen ist und dass das Finanzamt fälschlicher Weise eine solche, durch erteilen der entsprechenden Belehrung, eingeräumt hat.

Nach dem seitens des Finanzamtes (gem. § 156 Abs. 1 FinStrG) kein Grund für eine Zurückweisung aufgegriffen wurde, hat gem. § 156 Abs. 4 FinStrG eine derartige Prüfung durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu erfolgen. Gem. § 156 Abs. 4 FinStrG ist demnach ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn es nicht zulässig ist.

Wenn der Bw auf die bekannte Judikatur und gesetzlichen Bestimmungen verweist, wonach eine unrichtige Rechtsmittelfrist jedenfalls dazu führt, dass das Einbringen eines Rechtsmittels vor Ablauf der unrichtigen, in der Belehrung, angeführten Rechtsmittelfrist jedenfalls rechtsgültig sei, ist entgegen zu halten, dass diese Rechtsprechung nur für den Fall gilt, dass die Erhebung eines Rechtsmittel grundsätzlich eingeräumt ist. In einem solchen Fall soll der Abgabepflichtige, der ja nicht vertreten sein muss, gegenüber der Finanzverwaltung nicht benachteiligt werden. Ist aber die Erhebung eines Rechtsmittels nicht vorgesehen, sondern durch Gesetz, wie im § 83 Abs. 2 FinStrG festgelegt, ausdrücklich ausgeschlossen, wird nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde auch durch eine fälschlicherweise erteilte Rechtsmittelbelehrung keine Erhebung eines Rechtsmittels ermöglicht. Dazu ist auf das Erkenntnis des (siehe Zitat in Fellner Kommentar zum Finanzstrafgesetz, 1c zu §§ 150-155 FinStrG, sowie im Kommentar zur Bundesabgabenordnung Ritz 3 Aufl., § 243 Tz 8) zu verweisen, wonach dann, wenn ein Bescheid zu Unrecht eine positive Rechtsmittelbelehrung enthält, dadurch keine (im Gesetz nicht vorgesehene) Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels geschaffen wird (mit Hinweis auf Reeger-Stoll, BAO § 245, 05te Auflage, S391, 138). Eine analoge Anwendung, wie vom Bw ausgeführt wurde, hat daher nicht zu erfolgen.

Da eine Beschwerdemöglichkeit im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, war gem. § 156 Abs. 4 iVm § 156 Abs. 1 FinStrG mit Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit vorzugehen.

Auf die Einwendungen gegen den Inhalt des Einleitungsbescheides brauchte daher nicht eingegangen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Hinweis

Es steht dem Beschwerdeführer aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) eingebracht werden.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2012/44

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at