TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.11.2013, RV/2658-W/13

Bewilligung darf nicht über Ratenansuchen hinausgehen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Dr. Stephan Hetzer, Büro für Steuervermeidung, 1150 Wien, Ortnergasse 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlass der Berufungserledigung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als der Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung von Ratenzahlungen á € 300,00 monatlich abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung von monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 300,00 zur Abstattung des in Höhe von € 13.912,86 aushaftenden Abgabenrückstandes mit der Begründung, dass er in die laufenden Geschäfte gut eingebunden wäre, weshalb die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet, jedoch eine sofortige und vollständige Entrichtung mit enormer wirtschaftlicher Härte verbunden wäre. Die laufenden Einkommensteuervorauszahlungen und Umsatzsteuern würden zusätzlich zur getroffenen Zahlungserleichterung zur Überweisung gebracht werden.

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt monatliche Raten von € 1.130,00 mit einer Restzahlung von € 1.182,86 mit der Begründung, dass der Bewilligung die derzeitige Höhe der in seinem Anbringen angeführten Schuldigkeiten zu Grunde gelegt worden wären.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. gegen die Höhe der bewilligten Ratenzahlung. Da er auch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine aufrechte Ratenvereinbarung bestehen hätte, wäre es im derzeitigen Umfang des Geschäftsbetriebes nicht möglich, höhere Raten als die angebotenen zu leisten.

Sein Geschäftsgegenstand wäre die Hausbetreuung. Die bestehenden geschäftlichen Beziehungen zu Hausverwaltungen und Hauseigentümern würden aus heutiger Sicht stabil und gesichert erscheinen. Seit seiner letzten diesbezüglichen Korrespondenz mit dem Finanzamt vom August 2012 wäre es dem Bw. gelungen, zwei neue Häuser zu akquirieren. Er hätte allerdings auf Grund des Wechsels der Hausverwaltung ein zu betreuendes Haus verloren. Das heiße, dass seine Einnahmen in etwa gleich hoch, gesichert und stabil wären.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und merkte an, dass die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung keine Änderung erfahre, sofern die offenen Monatsraten im Gesamtbetrag von € 2.086,76 bis entrichtet werden würden.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Auf Grund der Höhe, der Zusammensetzung des Rückstandes sowie die Angaben im Ansuchen erscheine eine solche Gefährdung gegeben. Des Weiteren wären trotz der Zahlungsaufforderung vom die laufenden Selbstbemessungsabgaben nicht entrichtet worden.

Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, die diversen, bereits fälligen und vom Finanzamt eingeforderten Abgaben zwischenzeitlich zur Einzahlung gebracht worden wären. Es scheine daher nunmehr kein Terminverlust zu bestehen und somit die in Frage stehende Zahlungserleichterung wieder aufgelebt zu sein.

Bezugnehmend auf eben diese Zahlungserleichterung führte der Bw. an, dass es unmöglich wäre, dieser in der vorgeschlagenen Höhe Folge zu leisten. Er wäre gut in den laufenden Geschäften positioniert und hätte dieses Jahr bereits zwei neue Objekte zur Hausbetreuung übertragen bekommen. Dies entspreche einem Mehrumsatz, jedoch auch höheren Kosten. Dieses Verhältnis wäre jedoch nicht geeignet, eine Ratenzahlung in der vom Finanzamt vorgeschlagenen Höhe bedienen zu können.

Ungeachtet des weiteren Vorgangs in dieser Causa würden weiterhin die Monatsraten von á € 300,00 zur Überweisung gebracht werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises ( § 229 BAO ) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.

Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll; BAO, S. 2248).

Dies hat der Bw. jedoch nicht dargetan, zumal in den Vorjahren zur Tilgung des seit September 2007 bestehenden Rückstandes Saldozahlungen in nachstehender Höhe geleistet wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
Zahlung
09/2007
18.000,00
01/2008
5.000,00
02/2008
3.000,00
05/2008
2.000,00
06/2008
3.500,00
08/2008
1.000,00
10/2008
1.000,00
03/2009
1.000,00
07/2009
5.000,00
08/2009
1.000,00
08/2009
1.000,00
09/2009
1.000,00
03/2010
1.000,00
05/2010
2.000,00
08/2010
1.000,00
11/2010
1.000,00
01/2011
2.000,00
03/2011
1.000,00
04/2011
1.000,00
07/2011
700,00
08/2011
2.000,00
10/2011
10.000,00
12/2011
700,00
12/2011
700,00
02/2012
750,00
02/2012
750,00
08/2012
300,00
09/2012
300,00
10/2012
300,00
11/2012
300,00
12/2012
300,00
01/2013
300,00
02/2013
300,00
03/2013
300,00
04/2013
300,00
05/2013
300,00
06/2013
300,00
07/2013
300,00
08/2013
300,00
09/2013
300,00
10/2013
300,00
10/2013
1.000,00
gesamt
72.600,00
durchschnittlich monatlich
980,00

Daraus lässt sich schließen, dass dem Bw. durchaus auch höhere Ratenzahlungen zugemutet werden können. Wenn diese durch die bestehende Zahlungsvereinbarung mit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft allerdings nicht mehr geleistet werden können, dann stellt sich die Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.

Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld die Einbringlichkeit gefährdet erscheint, ist ein Zahlungsaufschub auch deshalb ausgeschlossen, da nach ständiger Rechtsprechung § 212 Abs.1 BAO nicht nur auf die Gefährdung der Einbringlichkeit durch den Aufschub, sondern auch ohne Zahlungsaufschub abstellt ().

Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Auch dies hat der Bw. nicht dargetan.

Er hat zwar die selbst angebotenen Raten von € 300,00 monatlich sowie die Selbstbemessungsabgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer 08/2013 entrichtet und damit prinzipiell seinen Zahlungswillen bekundet, jedoch sind diese Raten angesichts des nunmehr aushaftenden Abgabenrückstandes von € 11.713,92 sowie der von der Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzten Abgaben in Höhe von € 2.733,52 inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung bei monatlichen Raten von € 300,00 erst nach etwa vier Jahren zu erwarten wäre.

Da über das Ansuchen um Zahlungserleichterung, insbesondere die Höhe der angebotenen Raten, nicht hinausgegangen werden darf, war der angefochtene Bescheid des Finanzamtes mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at