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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 08.11.2013, RV/0262-G/13

§ 212a BAO: Abweisungsbescheid des Finanzamtes nach Erlassung einer BVE im Haftungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Gerd Weidacher, 8200 Gleisdorf, Business Park 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom wurde der Berufungswerber (Bw.) zur Haftung gemäß § 9 in Verbindung mit § 80 für aushaftende Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von 19.498,71 € herangezogen.

In der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Berufung vom beantragte der Bw. gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung des Haftungsbetrages.

Das Finanzamt wies die Berufung gegen den Haftungsbescheid mit der Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit dem Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages vom wies das Finanzamt daraufhin den Antrag um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, die dem Antrag zu Grunde liegende Berufung sei bereits erledigt worden.

In der Eingabe vom erhob der Bw. gegen diesen Abweisungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung. Die Begründung des Finanzamtes sei unrichtig, weil die Berufung am noch nicht erledigt sein konnte, da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war und sohin der Haftungsbescheid nicht rechtskräftig geworden sei.

Da der einzige als Begründung angeführte Sachverhalt durch den Antrag des Bw. auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz weggefallen sei, fehle es dem angefochtenen Bescheid an einer Grundlage und sei dieser rechtswidrig. Die ersatzlose Behebung des Bescheides werde beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid. der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im Fall der Abweisung einer Berufung durch das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung ist daher, wenn die Aussetzung der Einhebung bereits bewilligt wurde, deren Ablauf zu verfügen, oder ein noch unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung abzuweisen (siehe und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt am eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mit der die Berufung des Bw. gegen den Haftungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen wurde. Der nach Berufungserledigung noch unerledigte Aussetzungsantrag war daher als unbegründet abzuweisen, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag eine Berufung, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhing, nicht (mehr) anhängig war und daher eine Aussetzung einer Abgabenschuld nicht mehr in Betracht kam (siehe dazu auch ).

Die vorliegende, gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Berufung erweist sich daher als unberechtigt. Im Übrigen wird auf die das Haftungsverfahren abschließende Berufungsentscheidung vom , RV/0261-G/13, verwiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at