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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.08.2011, RV/0820-L/11

Mindestkörperschaftsteuer einer tschechischen s.r.o: Ort der Geschäftsleitung im Inland, Sitz im Ausland

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0165 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0820-L/11-RS1
Hält sich der Geschäftsführer einer tschechischen s.r.o. überwiegend im Inland auf, wobei er Büros inländischer Gesellschaften zur Geschäftsanbahnung für die s.r.o. nutzt, und bezeugen aufgefundene Unterlagen, dass die gesamte Abwicklung und Vorbereitung der Geschäfte in Österreich erfolgt, besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Die s.r.o. unterliegt der Mindestkörperschaftsteuer, woran auch die Versteuerung von Teilen dieser Einkünfte in Tschechien nichts ändert.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der HAS, vertreten durch GKPL, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L vom betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid vom wurde der Bw. (tschechische Transport s.r.o.) eine Mindestkörperschaftsteuer von 1.750,00 € für das Veranlagungsjahr 2010 vorgeschrieben.

2. Mit Schreiben vom legte die Bw. gegen den Mindestkörperschaftsteuerbescheid für 2010 vom Berufung ein: Die Gesellschaft sei in Österreich nicht steuerbar und steuerpflichtig, weil sie keine Betriebsstätte habe und keine steuerpflichtigen Geschäfte tätige.

3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Mindestkörperschaftsteuerbescheid für 2010 abgewiesen (Auszug):

a. Nach § 1 Abs 2 KStG seien Körperschaften, die im Inland Geschäftsleitung oder Sitz hätten, unbeschränkt steuerpflichtig. Nach § 24 Abs 4 KStG müssten unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer iHv 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals entrichten.

b. Unstrittig handle es sich bei der Bw. um eine nach tschechischem Recht gegründete und damit um eine ausländische Gesellschaft, die mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft (GmbH) vergleichbar sei. Geschäftsführer und Alleingesellschafter sei der Österreicher LD, wohnhaft in L, H.

c. Neben der Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft müsse als zweite Voraussetzung für die Mindestkörperschaftsteuerpflicht die "unbeschränkte Steuerpflicht" in Österreich gegeben sein. § 1 Abs 2 KStG knüpfe daran an, dass sich im Inland die Geschäftsleitung oder der Sitz befinde. Unstrittig sei der Sitz der Bw. im Sinne des § 27 Abs 1 BAO nicht in Österreich, sondern in LCB (Tschechien).

d. Dagegen befinde sich die Geschäftsleitung (umschrieben mit dem Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) nach der Aktenlage und den Erhebungen der Finanzverwaltung in Österreich.

Der Ort der Geschäftsleitung sei nämlich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet werde, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen angeordnet würden und wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen worden seien. Nicht wesentlich sei dagegen der Ort des Vollzuges und der Wirksamkeit dieser Dispositionen. Eine Körperschaft könne nur eine Geschäftsleitung haben.

e. Aus den vorgefundenen Geschäftsunterlagen und der gerichtlich angeordneten Durchsuchung vom am Firmensitz der MST - einer weiteren Gesellschaft des Geschäftsführers LD - gehe hervor, dass die Geschäfte der Bw. offensichtlich vom Büro in TO geleitet würden. Aus den sichergestellten Unterlagen gehe hervor, dass die Bw. im internationalen Transportgeschäft im Raum Westeuropa (Österreich, Deutschland, Niederlande) tätig sei. Anknüpfungspunkte nach Tschechien habe man nicht ermitteln können.

In freier Beweiswürdigung werde daher festgestellt, dass die Bw. den Ort der Geschäftsleitung in TO habe. Die Adresse in Budweis sei nach dem derzeitigen Ermittlungsstand als Scheinadresse zu qualifizieren. Die Bw. sei daher in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

f. Die in der Berufung vorgebrachte Begründung, wonach die Bw. in Österreich keine Betriebsstätte habe und auch keine steuerpflichtigen Geschäfte tätige, stehe in vollkommenem Widerspruch zur bisherigen Aktenlage und dem Ergebnis der am durchgeführten gerichtlichen Durchsuchung. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Aussage von RB, Arbeitnehmer der A GmbH, verwiesen. Dieser habe sinngemäß ausgesagt, dass LD jederzeit Zugang zum Büro habe und dort (meistens) in der Nacht arbeite, sodass am Morgen die jeweiligen Abrechnungen bereit liegen würden.

Somit sei die Bw. gemäß § 1 Abs 2 KStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig einzustufen.

Die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer iHv 1.750,00 € für 2010 sei daher zu Recht erfolgt.

4. Mit Schreiben vom stellte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

a. Man bringe das Rechtsmittel in offener Frist ein und erlaube sich auf die Berufung des Rechtsanwaltes vom hinzuweisen (Anmerkung: Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag), welche sich bereits ausführlich mit der gegenständlichen Problematik auseinandersetze und darauf abstelle, dass das Unternehmen nach § 1 Abs 2 KStG 1988 als nicht unbeschränkt steuerpflichtig einzustufen sei.

b. Die Behörde habe in freier Beweiswürdigung völlig falsch dargestellt, dass der Ort der Geschäftsleitung, wo der maßgebende Wille gebildet werde, in TO sei. Dem werde entgegengehalten, dass dieser ausschließlich in Budweis liege, in TO jedoch keinerlei geschäftliche Tätigkeit ausgeübt werde und sämtliche bürotechnischen Arbeiten und Entscheidungen ausschließlich in Budweis getroffen würden. Aus welchen Fakten die Behörde ableite, dass bei den am vorgefundenen Unterlagen, die in TO sichergestellt worden seien, die Leitung in TO erfolge, sei in keiner Weise nachvollziehbar und entbehre jeglicher Grundlage.

c. Richtig sei, dass die Transporte von Österreich - sehr wohl gelegentlich aus der Tschechei - nach der BRD und nach Holland durchgeführt würden. Zu diesem Zweck stelle man die Fahrzeuge an die (Spedition) MT zur Disponierung ganzjährig zur Verfügung. Diese verfüge ausschließlich über diese Fahrzeuge und leite direkte Aufträge an die Fahrer weiter, ohne dass die Bw. auch nur in irgendeiner Weise eingebunden wäre. Auch seien keine Büroarbeiten erforderlich, da diese ausschließlich von der (Spedition) MT erstellt würden.

d. Die Ansicht, dass die Büroanschrift in Budweis eine Scheinadresse sei, werde nunmehr durch Vorlage des Mietvertrages widerlegt, weiters würden sämtliche anfallenden und notwendigen Arbeiten im Büro des Steuerberaters erledigt, bei welchem ein Büro zur Verfügung stehe. Zum Beweis lege man die Bestätigung des Steuerberaters und fotodokumentarische Unterlagen vor, mit denen eindeutig der Beweis erbracht werde, dass die Annahmen der Behörde ins Leere gehen würden.

e. Die in der Berufung vorgebrachte Ansicht, wonach die Bw. keinerlei Geschäfte in Österreich tätige, sei sehr wohl uneingeschränkt richtig. Der aufgezeigte Widerspruch werde völlig falsch ausgewertet, da die Bw. der Firma A GmbH - Aussage RB - völlig unbekannt sei, diese nicht einmal eine Ahnung vom Bestehen derselben gehabt habe und niemals auch nur ein Schriftstück der Bw. ausgehändigt worden sei. Vielmehr habe man nur Schriftstücke der an diesem Standort ansässigen Firma MST erhalten und dies auch bestätigt.

f. Man betone daher, weder in TO, noch an einem sonstigen Ort in Österreich geschäftliche Tätigkeiten oder Willensbildungen der Geschäftsleitung durchgeführt zu haben, denn diese würden einzig und alleine in Budweis (Bank, Leasingfinanzierung, Steuerberater, Versicherung) anfallen. Die freie Beweiswürdigung nach § 167 BAO komme damit der zu findenden Realität in keinster Weise annähernd nahe. Daher sei der Berufung stattzugeben.

g. Auf die Angabe allfälliger Zeugen werde bezüglich der eingangs erwähnten Berufung des Rechtsfreundes hingewiesen, die diese Zeugen namentlich namhaft mache.

5. Am wurde die Berufung betreffend Mindestkörperschaftsteuer 2010 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Finanzverwaltung vermutet, dass der von HS an die Bw. gelieferte Diesel in dem in TO befindlichen Tank verbraucht und/oder an Großkunden in Österreich verkauft worden ist. HS hat laut seinen Belegen ig steuerfrei nach Tschechien an die Bw. geliefert, kann jedoch bis dato keine Ausfuhrnachweise vorlegen. Laut der tschechischen Finanzverwaltung sind dort keine Diesellieferungen angekommen (weiteres dazu siehe Punkt 6).

6. Folgende Unterlagen und Aussagen sind bei der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen:

a. Auskunftsersuchen tschechische Finanzverwaltung (Auszug):

Unser Steuerpflichtiger hat seinen Sitz an der Anschrift LCB, ist aber hier nicht zu erreichen. Er hat kein Büro an der Anschrift, nur einen Postkasten, wo er die Post abholt.

Der Geschäftsführer der Firma - Herr LD - wohnt in Österreich und ist in der tschechischen Republik kaum zu erreichen. Unser Steuerpflichtiger hat keine Steuer vom Warenerwerb in einer Erklärung für 2008 oder 2009 erklärt, obwohl die Steuerpflichtigen aus Österreich und Deutschland in den ZM hohe Summen für ig Lieferungen an unseren Steuerpflichtigen erklären.

Zu diesen Lieferungen hat Herr LD am beim Anfang der Steuerkontrolle erwähnt, dass die Firma keine Ware von der Gesellschaft HS erworben hat, dass er die Firma aber kennt, weil mit ihr seine österreichischen Firmen handeln.

Wir akzentuieren noch einmal, dass unser Steuerpflichtiger aus diesen angeblichen Lieferungen keinen Erwerb erklärt hat und es wurden keine Belege von diesen Lieferanten in den überprüften Dokumenten gefunden.

b. Auskunftsersuchen tschechische Finanzverwaltung (Auszug):

Unser Steuerpflichtiger hat seinen Firmensitz in LCB, man kann ihn hier aber nicht erreichen, hier wird nur die Post übernommen. Der Geschäftsführer LD wohnt in Österreich und man kann mit ihm in Tschechien kaum in Kontakt treten. Unser Steuerpflichtiger vermietet LKW an österreichische Firmen (MST und PTG) und es werden wahrscheinlich sämtliche Aktivitäten der Firma in Österreich getätigt. Deshalb ergibt sich der Verdacht, ob die erworbene Ware tatsächlich im Rahmen der ig Warenlieferung nach Tschechien verbracht wurde.

c. Zeugeneinvernahme HS vom (Auszug): Ich bin mit meinem Einzelunternehmen von Anfang oder Mitte September bis Ende 2009 in Geschäftsbeziehung zur Bw. gestanden. Ich habe einen Handel mit Biodiesel von der Firma M in Wien betrieben.

Zur Bw. bin ich über den Herrn LD gekommen, der gesagt hat, er ist der Geschäftsführer. Herr MC hat mir gesagt, der LD könne was brauchen. Ich habe dann im Spätsommer den Herrn LD angerufen, wir haben uns dann im Restaurant in Sattledt getroffen. Herr LD sagte mir, er brauche für seine Firma in der Tschechei fallweise einen Diesel für seine Fahrzeuge. Er hat gesagt, der Preis muss auch stimmen und ich habe ihm dann ein Angebot gemacht.

Das Ganze wurde in der Folge dann so abgewickelt, dass LD mich angerufen hat und den Preis nachgefragt hat und wenn der gepasst hat, dann hat er bestellt. LD hatte selber einen Tankwagen, das hat er mir gesagt und fahren soll die Firma EFL. In Deutschland gibt es ein Tanklager, wo der Diesel vom Frächter EFL abgeholt wurde.

Die Diesellieferungen sind dann meines Wissens nach nach Tschechien zur Bw. in Budweis gegangen, so ist das vereinbart gewesen. Bezahlt wurden diese Lieferungen von LD.

Wo der Diesel tatsächlich hingeliefert worden ist, weiß ich nicht. Herr LD hat mir jedenfalls bestätigt, dass die Lieferungen nach Tschechien gegangen sind, er hat mir das schriftlich bestätigt. Ich habe auch die UID-Nummer der Bw. überprüft. Es gibt ca. 30 bis 40 Rechnungen an die Bw., die ich bei meinen Geschäftsunterlagen in meiner Wohnung aufbewahrt habe. Frachtpapiere habe ich keine, weil ich den Frächter ja nicht bezahlt habe.

Die Zahlungen des Herrn LD, besser gesagt von der Bw. sind immer vor der Verladung erfolgt. Ich glaube ich habe Lieferungen in Höhe von 1,3 oder 1,4 Millionen Euro an die Bw. getätigt, der genaue Betrag ist aus den Rechnungen und aus der Bestätigung ersichtlich.

d. Bericht zur Durchführung einer Außenprüfung bei der Bw. vom . Der Prüfer stellt darin ua folgendes fest (Auszug):

Das geprüfte Unternehmen betreibe das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen. Mit Datum sei ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuer für den Zeitraum 7-12/2008 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht worden.

Im Zuge der BP bei der Firma TOM aus Kärnten habe man festgestellt, dass das geprüfte Unternehmen Mineralöl in sehr großen Mengen frei Raffinerie eingekauft habe (Juli bis Dezember 2008 iHv 2.181.897,59 € netto). Als Vertreter des geprüften Unternehmens sei TK an die Firma TOM herangetreten und habe die gesamten Modalitäten für den Ankauf der Ware erledigt. Die Fakturierung sei von einer Firma in Augsburg an die TOM (mit 19% deutscher Umsatzsteuer) erfolgt, die wiederum an die Bw. ohne Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 1b iVm § 6a dUStG (Deutschland - Tschechien) weiterverrechnet habe. Die Rechnungen an die tschechische Bw. hätten jedoch auf Weisung des TK an die österreichische Adresse TO gesendet werden müssen.

Das Mineralöl werde in Deutschland von Speditionen abgeholt, die von TK beauftragt seien und angeblich ausschließlich nach Österreich verbracht. Aufgrund dieses Vertriebsweges führe die TOM die Mineralölsteuer ab. Würde das Mineralöl nach Tschechien exportiert werden, würde keine Mineralölsteuer anfallen.

Aus dem tschechischen Handelsregisterauszug sei ersichtlich, dass LD als geschäftsführender Gesellschafter der Bw. tätig sei. Er sei 100%iger Gesellschafter und Geschäftsführer der Bw.

Im Hinblick auf die zuvor geschilderten Geschäfte sei von der Wirtschaftskammer Anzeige wegen Preisdumpings erstattet worden. Auch die Steuerfahndung Salzburg habe Vorerhebungen durchgeführt.

Eine Anfrage nach Art 5 und Art 19 der VO (EG) Nr. 1798/2003 an die tschechische Finanzbehörde über die Aktivitäten des geprüften Unternehmens hätte ergeben, dass die Bw. unter der Adresse LCB in Tschechien kein tätiges Unternehmen sei, sondern unter dieser Anschrift lediglich ein Briefkasten existiere und der geschäftsführende Gesellschafter LD an dieser Adresse kaum anzutreffen sei.

Die von der Domizilgesellschaft in Rechnung gestellte Umsatzsteuer werde nach § 11 Abs 14 UStG geschuldet. Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Domizilgesellschaft an die Leistungsempfänger sei gemäß § 12 UStG zu versagen.

Nach Auskunft der tschechischen Behörden würden seitens des Unternehmens keine ig Umsätze und Erwerbe mitgeteilt und diese habe auch keine Umsatzsteuerjahreserklärungen bei den tschechischen Behörden eingereicht.

In weiterer Folge werde aufgrund der Feststellung einer Briefkastengesellschaft in Tschechien durch den österreichischen Geschäftsführer-Gesellschafter LD an seiner Hauptwohnsitzadresse eine inländische Betriebsstätte im Sinne des § 29 BAO begründet.

e. Berufung zum Sicherstellungsauftrag vom (Auszug):

(1) Das Unternehmen habe seine Betriebsstätte ausschließlich in Tschechien, an der Adresse LCB, wo man auch ein Büro habe, wo sich auch die Buchhaltung des Unternehmens befinde und von wo auch die gesamten von der Bw. getätigten Geschäfte abgewickelt würden. An dieser Adresse befinde sich daher eine fixe Betriebsstätte, an der sich auch die Geschäftsleitung befinde und von der jedenfalls der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgehe.

An der Adresse TO untehalte man keine Betriebsstätte. Dort habe man weder Räumlichkeiten im Eigentum oder angemietet oder sonst zur Verfügung gestellt erhalten. Es würden an dieser Adresse auch keinerlei geschäftliche Aktivitäten, was das Unternehmen der Bw. betreffe, ausgeübt. An dieser Adresse sei die Firma MST eingemietet, die ausschließlicher Nutzer der Räumlichkeiten bzw der gesamten Liegenschaft und der dort befindlichen Infrastruktur sei. An diesem Standort gebe es seit 20 Jahren eine Dieseltankstelle, deren Betreiberberechtigung ausschließlich die MST besitze. Der einzige Zusammenhang mit dem Unternehmen der Bw. bestehe darin, dass man dort Dieseltreibstoff lagern und die Fahrzeuge mit dem der Bw. gehörigen Treibstoff betanken dürfe. Man übe also an diesem Standort keinerlei wie immer geartete unternehmerische Tätigkeit aus, sodass schon das Argument, man hätte in Österreich eine Betriebsstätte, fehlgehe.

Zum diesbezüglichen Beweis berufe man sich auf die zeugenschaftliche Einvernahme des MP, Steuerberater in Tschechien.

(2) Geschäftsführer des Unternehmens der Bw. sei LD. Dieser sei auch Geschäftsführer der MST, welcher das Objekt in TO angemietet habe. Das Argument, dass der Geschäftsführer LD Zugang zum Büro der MST hätte und daher dies eine Betriebsstätte der Bw. wäre, sei ein reines Scheinargument und verfehlt. Die erstinstanzliche Behörde stelle ihre Argumentation ausschließlich auf die Person des LD ab und nicht, wie es richtig gewesen wäre, darauf, in welcher Funktion sich dieser am Standort in Österreich aufhalte. Die erstinstanzliche Behörde habe unterlassen zu prüfen ...... für welches Unternehmen er allenfalls Tätigkeiten an jenem Standort ausgeübt habe. Auch die Aussage des RB erweise sich als reine Scheinbegründung, weil nicht näher hinterfragt worden sei, für welches Unternehmen die Abrechnungen bestellt worden seien. Hätte die Erstbehörde dies hinterfragt, so hätte sich ohne weiteres herausstellen können, dass es sich dabei ausschließlich um Abrechnungen handle, die die Firma MST und nicht das Unternehmen der Bw. betreffen würden.

(3) Die Erstbehörde habe ... für den Zeitraum Jänner 2007 bis Juni 2010 diverse Steuern vorgeschrieben. Im Zeitraum vom Jänner 2007 bis März 2010 sei die gegenständliche Dieseltankstelle gar nicht in Betrieb gewesen. In diesem Zeitraum hätten keinerlei Betankungen auf dieser Tankstelle stattgefunden.

(4) Tatsächlich habe die Firma O am ... Standort erst beginnend mit April des heurigen Jahres Betankungen durchgeführt und seien alle Geschäfte nicht mit der Bw., sondern mit der MST abgewickelt worden. Wie die Erstbehörde nunmehr dazu komme, angesichts des vorliegenden Beweisergebnisses der Bw. diese Geschäftsfälle zuzuweisen, sei unerklärlich. Der von der Erstbehörde eingenommene Standpunkt sei aktenwidrig.

(5) Auch was die festgestellten Transportumsätze betreffe, fuße der Standpunkt der Erstbehörde nicht auf Beweisergebnissen, sondern auf ausschließlich zu Lasten der Bw. aufgestellten Vermutungen. Die geschäftliche Tätigkeit habe man erst ab November 2008 entfaltet und mit zwei Lastkraftwagen begonnen, die man an die Firma (Spedition) MT vermietet habe. Im Jahr 2009 sei ein weiterer LKW hinzugekommen und im März 2010 erst der vierte LKW.

Die Erstbehörde stelle fest, dass man im internationalen Transportgeschäft im Raum Westeuropa (Österreich, Deutschland, Niederlande) tätig sei, was zutreffe. Allerdings seien diese Transporte von der Umsatzsteuer befreit, sodass schon aus dieser schlichten Erwägung der Sicherstellungsauftrag wegen einer unberechtigten Umsatzsteuerabgabe nicht hätte erlassen werden dürfen.

(6) Man beschäftige derzeit fünf Mitarbeiter, die man sukzessiv aufgenommen habe, jeweils zusammenfallend mit dem Zeitpunkt der Anmietung der Fahrzeuge, wie man es in der Berufung bereits dargestellt habe. Alle Mitarbeiter seien ordnungsgemäß bei der OÖ Gebietskrankenkasse angemeldet und man entrichte ordnungsgemäß Sozialversicherung.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Absetzbeträge ergebe sich im gegenständlichen Fall, dass keiner der bei der Bw. beschäftigten Arbeitnehmer Lohnsteuer abführen müsse, weil die lohnsteuerpflichtige Einkommensgrenze nicht überschritten sei.

(7) Dass Herr LD als Geschäftsführer der MST die Angaben verweigert habe, heiße nicht zwangsläufig, dass er selbiges auch für das Unternehmen der Bw. getan hätte. Es sei daher schlicht aktenwidrig, dass man aufgefordert worden sei, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, ebenso, dass man die Stellungnahme verweigert habe. Wäre man zur Stellungnahme aufgefordert worden, hätte man eine solche auch erstattet und sämtliche Unterlagen offengelegt. Aufgrund deren hätte sich ergeben, dass man weder umsatzsteuerpflichtig noch lohnsteuerpflichtig sei.

Beilage 1: Mietvertrag auf tschechisch vom .

Beilage 2: Bestätigung. Wir bestätigen, dass sämtliche Buchhaltungsarbeiten und Administrationstätigkeiten für oben genannte Firma (= Bw.) einmal pro Woche in unserem Büro in KCB durchgeführt werden.

Geschäftsführer der AA GmbH

Beilage 3: A GmbH an KR LD:

Sehr geehrter Herr LD. Wir möchten ihnen mitteilen, dass wir mit oben genannter Firma (= Bw.) keinerlei Geschäftsbeziehungen irgendwelcher Art unterhalten. Die einzige Geschäftstätigkeit die uns mit ihnen verbindet, betrifft die Firma MST am hiesigen Standort.

f. Niederschrift mit LD vom als Geschäftsführer der HT (Auszug):

Frage: Welche Einkünfte beziehen sie aus ihren Tätigkeiten von ausländischen Gesellschaften seit 2007?

Antwort: Keine.

Frage: Was ist der Betriebsgegenstand der Bw.?

Antwort: Güterbeförderung.

Frage: Kennen sie Herrn TK?

Antwort: Ja.

Haben oder hatten sie als Gesellschafter-Geschäftsführer seit 2007 bis laufend Geschäftsbeziehungen mit Herrn TK?

Antwort: Ich glaube nicht.

g. Sicherstellungsauftrag vom (Auszug):

(1) Gemäß § 232 BAO wird in das Vermögen der Bw. die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet: USt, LSt, DB und Zuschlag zum DB iHv 702.469,38 €.

(2) Die Bw. wurde am beim Finanzamt erfasst, Grundlage war der Fragebogen vom , aus dem die folgenden Daten zu entnehmen sind:

- Eröffnung .

- Voraussichtlicher Jahresumsatz im Eröffnungsjahr 100.000,00 €.

- Voraussichtlicher Jahresgewinn im Folgejahr 100.000,00 €.

- Keine Angaben zum voraussichtlichen Gewinn.

(3) Im Zuge der gerichtlichen Durchsuchung, die am Mittwoch den am Firmensitz der MST durchgeführt wurde, wurde der im dortigen Tank gelagerte Dieselkraftstoff gepfändet. Der Geschäftsführer LD erklärte daraufhin .... dass sich dieser Dieselkraftstoff im Eigentum der Bw. befinde und daher nicht zugunsten des Abgabenrückstandes der MST gepfändet werden könne. Er werde daher als Geschäftsführer der Bw. Widerspruch einlegen. Damit der Betrieb der Bw. nicht gestört werde, leiste er eine Sicherheitsleistung iHv 11.360,00 €, sodass die Pfändung wieder aufgehoben werden könne.

(4) Zusätzlich haben ..... insbesondere die folgenden Kunden einen Tankschlüssel und somit Zugang zu dem dort lagernden Dieselvorrat und tanken dort auch regelmäßig:

- A GmbH

- RF

- Firma O

- HL

In den beschlagnahmten Unterlagen ist eine Auflistung enthalten, aus der hervorgeht, dass insgesamt 28 Schlüssel für die Tankanlage in Verwendung sind.

(5) Im Zuge der Durchsuchung wurde der Fahrer BM angetroffen, wie er gerade seinen LKW Mercedes Benz zum Tanken nach TO lenkte. Aus der mitgeführten Bescheinigung ....... geht hervor, dass er bei der MST beschäftigt ist. Festgestellt wird dazu, dass bei der MST keine Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind. Daneben führte er ..... Fahrzeugpapiere mit. Daraus ist ersichtlich, dass er eine LKW-Zugmaschine der Bw. lenkte. Bei der Lohnabrechnung .... lautet der Auszahlungsbeleg auf MST. Die zugehörigen ASFINAG-Kundenbelege lauten allerdings auf HT. Zu BM liegen auch Belege über Lohnakontozahlungen vor, die auf den Arbeitgeber Bw. lauten. Zudem sind die MST und die HT in Liquidation und dürfen daher operativ nicht tätig werden.

(6) Der Abgabenbehörde liegt auch der Transportauftrag über den Transport von Aluminium von Rotterdam nach M (Österreich) vor (Laden in Rotterdam am ; entladen bei MT am ). Bei diesem Transport wurde die Bw. als Subfrächter im Auftrag der Spedition MT tätig.

(7) Die Arbeitnehmer DN und JD wurden von der Bw. bei der OÖGKK angemeldet. Der Arbeitnehmer FA wurde am ebenfalls bei der OÖGKK angemeldet.

(8) Am hat RB ... folgendes ausgesagt: Unbestreitbar ist auch die Tatsache, dass die Bw. Eigentümerin des Dieselvorrates ist, sie muss daher auch über das zugehörige Behältnis in TO verfügen können.

(9) Transportumsätze: Laut Aktenlage ist der einzige bekannte Kunde der Bw. die MT in TO. Laut Abrechnung vom zwischen MT und Bw. ist die MT gegenüber der Bw. mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten. Die Transportleistungen der Bw. sind daher in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Die Umsätze werden auf Grundlage der Arbeitszeiten der LKW-Fahrer im Schätzungswege ermittelt.

h. Niederschrift mit RB vom (Auszug):

Die Firma MT ist der Nachbar von uns. Die Bw. stellt die Zugmaschinen und den Fahrer um die Aufleger der Firma MT von A nach B zu transportieren. Mir ist aufgefallen, wenn eine Zugmaschine zu betanken war, so ist Herr LD mit dem Auto gekommen, ist zur Zugmaschine gegangen, hat mit dem Fahrer gesprochen und ist mit dem bereits aufgesattelten Aufleger zur Zapfsäule gefahren. Es wurde die Zugmaschine betankt.

i. Antrag der Bw. beim Finanzamt Graz-Stadt vom (Auszug): Welche Tätigkeiten hat die Antragstellerin in Österreich ausgeführt? Sonstige Leistungen (Güterbeförderung).

j. Beschuldigtenvernehmung TK vom (Auszug):

(1) Die Firma EMP kauft bei M mit Sitz in Wien Dieselkraftstoff, welchen sie in Deutschland abholte, netto ein. Dieser Diesel wird dann in Form von Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis verkauft. In diesem Fall kam erstmals Herr LD ins Geschäft. ..... Herr LD war mit diesem Geschäft einverstanden und es wurde für diese Scheinfakturen eine Pauschalsumme von 45.000,00 € vereinbart. Wir haben uns dann am im Büro ... in Bad Ischl getroffen und ... dort wurde der Pauschalbetrag von 45.000,00 € ... in bar an Herrn LD übergeben.

(2) Darauf stellte ich die Frage, wie er sich die Dieselkraftstoffeinkäufe buchhalterisch vorstellen würde...: Wir würden in Österreich eine bestehende GmbH benötigen. Daraufhin fragte er mich, ob ich LD fragen könne, ob er solch eine bestehende GmbH hätte. Er sagte mir auch im selben Atemzug, wenn er die Buchhaltung der neu gegründeten GmbH und die Rechnung der bestehenden GmbH machen würde, würde LD pro Monat einen Zug Basicoil für den Eigenverbrauch gratis bekommen. .... Herr LD sagte sofort zu.

(3) Ich fragte LD ob das möglich sei, er sagte ihm wäre es lieber nicht, da wir bereits so viele Scheinexporte an die Bw. getätigt hätten.

(4) Die ab dem beschlagnahmte Ware im Tanklager von 270.000,00 Liter Basisöl-Dieselölgemisch, wurde nach ausdrücklichem Auftrag des Herrn LD entleert und an etwaige Abnehmer verkauft. Dieser Erlös galt einzig und allein für die Baustellen des Herrn LD und für den Weiterverkauf von MST an die ZX bzw die Bw. um Schulden zu begleichen.

(5) Aufgrund der fehlenden Dieseleinkäufe der Firma MST wurde in weiterer Folge die Firma ZX mit Sitz in Wien gegründet. Die Gründung, Bürofindung und Buchhaltung oblag einzig und allein Herrn LD. Es wurden hiezu Papiere im Auftrag des Herrn LD erstellt. Hierbei handelte es sich um Verkaufsrechnungen von der Bw. an ZX, des weiteren an BOIL, ZX an BOIL und ZX an IOIL.

(6) Auf Befragen, ob nun, nachdem ich und LD in U-Haft genommen werden, die Betrugshandlungen zu Ende seien, gebe ich an, dass de facto in letzter Zeit alles von Herrn LD gemacht wurde. Es werden sicherlich die bestellten Fuhren diese Woche noch gemacht werden, aber das ist es dann gewesen. Ich gebe an, dass ... ich heute umfassend ausgesagt habe und ich den Beamten angeboten habe, wirklich jederzeit zur weiteren Verfügung zu stehen. Ich kann auch der Staatsanwaltschaft anbieten, dass ich sozusagen als Kronzeuge im Verfahren aussagen kann und ich bereitwillig sämtliche offenen Punkte abklären kann.

k. Vernehmung LD (Steuerfahndung) vom :

"Wenn ich gefragt werde, auf wen das Konto bei der VBK lautet, so gebe ich an, dass es sich um mein privates Girokonto handelt und seit zwei bis drei Monaten die Abrechnung der Zapfsäule auf dieses Konto erfolgt, da die MST über kein eigenes Bankkonto verfügt. Die Zapfsäule gehört der Bw., genauso wie die Ware. Weitere Details zur "Geschäftsgebahrung" gebe ich nach Rücksprache mit meiner Steuerberaterin bekannt."

l. Vernehmung LD vom zum Verdacht der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung:

Frage (Seite 3): Kennen sie die Personen 1 TK, ...2.., ...3.., ...4.., ?

Antwort: Ich kenne alle Personen außer der zweitangeführten Person.

Frage: Was verbindet sie mit diesen Personen?

Antwort: Mit Herrn TK hat mich verbunden das Angestelltenverhältnis zu einer Firma in Vöcklabruck und in weiterer Folge kam es Anfang des Jahres 2010 zu einem Gespräch, inwieweit das Insolvenzverfahren der Firma MST erledigt sei bzw ob es sie noch gibt. Es kam zu einem Treffen in einem Gasthaus in Wels, wo mir Herr TK mitteilte, dass er mittlerweile bei einer Firma in Salzburg tätig sei und beabsichtige in Oberösterreich eine Ölfirma zu gründen und ob ich allenfalls Interesse hätte, bei dem zu gründenden Unternehmen tätig zu werden.

m. Vernehmung (Fortsetzung) LD vom (Auszug):

(1) Zum Vorhalt, dass es im Jahre 2009 Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis gegeben habe, gebe ich an, dass ich die Firma EMP nicht kenne und davon nichts weiß.

(2) Es ist richtig, dass die angesprochene Provisionszahlung von 45.000,00 € am an mich bar ... ausbezahlt wurde.Mein einziger Part in diesem Zusammenhang war, dass es sich grundsätzlich um ein reines Handelsgeschäft gehandelt hat, wobei ich lediglich die papiermäßige Abwicklung, Einkauf und Verkauf von Diesel durchgeführt habe. Ich ... habe eine Provision iHv 45.000,00 € erhalten und habe dafür den Einkauf der Ware der Bw. in Budweis quittiert.

(3) Die Provisionszahlungen von einem Zug Basisöl monatlich zum Eigenverbrauch sind richtig.

(4) Ihnen wird die Aussage von TK vorgehalten, dass sie den Auftrag gegeben hätten, das beschlagnahmte Diesel-Basisölgemisch aus dem Tank zu entleeren. Ich gebe dazu an, dass ich diesen Auftrag nicht erteilt habe. Ich weiß nichts von dieser Entleerung und möchte dazu keine weiteren Angaben machen.

n. Beschuldigtenvernehmung von EG vom (Auszug):

Ich kann nichts sagen, weil ich nichts weiß. Ich habe bis vorgestern bei der HD nicht gewusst, dass ich im Firmenbuch bei der MST als Liquidator und 75%-Gesellschafter eingetragen bin. ... Ich war einmal mit den Herren TK und LD bei einem Notar in Linz. .... Den LD habe ich über den TK kennengelernt. Wir haben uns in einem Gasthaus getroffen und die beiden haben mich gefragt, ob ich mir eine Kleinigkeit dazuverdienen will.

o. Vereinbarung für Kooperation von MT und Bw. vom (Auszug):

Der Auftragnehmer versichert gegenüber MT,

... dass er und seine Erfüllungsgehilfen die für den Transport geltenden rechtlichen Vorschriften ... einhalten und über die ... erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen verfügen;

... dass eine gültige ... Versicherung ... eingedeckt und

... schriftliche Berichte, die gesetzlich verlangt werden, prompt erstellt werden,

... dass bei allen Transporten für eine ausreichende ... Ladungssicherung zu sorgen ist.

7. Am wurde mit dem Geschäftsführer der Bw. (LD), dem Rechtsvertreter Mag. B und der Vertreterin des Finanzamtes Mag. D. eine Erörterung beim UFS abgehalten (Beginn 9.00 Uhr, Ende ca. 10.30 Uhr). Zusammengefasst wurde folgendes besprochen:

(Punkt 1)

SB: Ich darf die Anwesenden begrüßen. Die Erörterung dient der nochmaligen Besprechung der Sachlage. Es gibt ja nur die Möglichkeit, sie ziehen die Berufung zurück oder der UFS erstellt eine Berufungsentscheidung. Wenn sie das aufrechterhalten, was sie bisher gesagt haben, werden wir eine Berufungsentscheidung erstellen müssen. Die Frage ist, ob das alles weiter aufrechterhalten wird.

Nach den ho. Unterlagen kann ich das, was sie gesagt haben, dass die Bw. keine Geschäfte in Österreich tätigt, nicht nachvollziehen. Wir sprechen heute nur von der Mindestkörperschaftsteuer, also der K-VZ 2010, die 1.750,00 €.

(Punkt 2)

Sie haben von mir Unterlagen erhalten, die ich dem Rechtsvertreter zugesandt habe, die ihnen offenbar nicht gezeigt worden sind.

LD: Ja.

SB: Von Seiten der tschechischen Behörden sind also Auskünfte eingeholt worden.

LD: Die sind alle falsch. Das ist alles falsch. Das kann ich ihnen gleich sagen. Da ist nicht ein einziges Wort richtig. Auf was die da gekommen sind.

SB: Ja, ich kann ihnen nur das weitergeben, was wir von den tschechischen Behörden bekommen haben.

LD: Ja, Ja, ich habe ihnen jetzt einmal die Antwort dazu gegeben. Das lässt sich auch alles widerlegen. Also das ist ja nicht so schlimm. Was da drin steht, lässt sich ja alles widerlegen.

SB: Gut, das stimmt also alles nicht?

LD: Ja.

SB: Ok.

Dann gehen wir es mit den konkreten Punkten an. Haben sie schon eine Einkommensteuererklärung abgegeben für 2009? Sie beziehen ja eine Pension?

LD: 2009 und 2010.

SB: 2009 und 2010 und da haben sie die 45.000,00 € Provision, die sie bekommen haben versteuert?

LD: Das habe nicht ich bekommen, das hat die Bw. bekommen, das Geld.

SB: Die "s.r.o."?

LD: Ja.

SB: Das ist dann aber ein Geschäft?

LD: Ja.

SB: Sie macht ja keine Geschäfte in Österreich.

LD: In Österreich hat sie kein Geschäft gemacht.

SB: Wenn man also von einer österreichischen Firma eine österreichische Provision kriegt, was ist denn das dann?

LD: Ja ein ganz normales Geschäft, wie jedes andere.

SB: Ja.

LD: Aber nicht in Österreich. Sondern ein Geschäft zwischen der Tschechei und Österreich.

SB: Aha.

LD: Was soll das für ein Geschäft sein, das in Österreich ist (gemeint: stattfindet)?

SB: Also machen wir das fest. Sie haben ausgesagt (es gibt die Aussage TK, wo er das bestätigt und sie haben das auch noch einmal bestätigt), .......

Mag. B.: Würde es ihnen helfen, wenn wir ihnen sämtliche tschechischen Steuerberaterunterlagen zur Verfügung stellen?

SB: Ich stelle hier nur zwei Dinge fest, eines davon bearbeiten wir gerade, was sie uns dann noch liefern wollen oder schicken, das überlasse ich ihnen. Für mich ist das was ich jetzt da habe, schon sehr viel. Wenn sie noch was schicken wollen, stelle ich ihnen das frei.

LD: Na ja, es geht vor allem darum, worauf sie sich bezogen haben, von den tschechischen Behörden, das lässt sich ja alles widerlegen und belegen, dass das alles nicht stimmt. Ich weiß nicht, ich war 17x dort beim Finanzamt, es sind alle Unterlagen gebucht, dort steht drinnen, da ist keine Buchhaltung, das stimmt ja alles nicht. Außerdem habe ich mit meinem Steuerberater gesprochen, die war noch nie bei ihm, diese Dame.

SB: Ja, nur muss das Verfahren im Verhältnis zu dem stehen, worum es geht. Wir können nicht für eine Vorauszahlung KÖSt ein Verfahren durchführen, das drei Jahre dauert und 500.000 Seiten umfasst. Wir werden ein sehr kurzes Verfahren durchführen.

LD: Da muss man mir ja auch Gelegenheit geben, dass ich es widerlege, oder?

SB: Dazu sind wir ja hier zusammengekommen. Sie können ja sagen, was nicht stimmt.

LD: Nichts.

SB: Die Gelegenheit haben sie heute.

LD: Nichts. Mit einem Wort. Nichts stimmt.

SB: Ok. Ich nehme das zur Kenntnis.

LD: Und die Unterlagen sind in der Tschechei, die kann ich nicht in zwei Tagen hierher bringen.

SB: Was sollen das für Unterlagen sein?

LD: Ja, da (gemeint: In der Auskunft der tschechischen Behörden) steht drinnen, dass es kein Büro gibt, da steht drinnen, dass keine Unterlagen gebucht sind, da steht drinnen, dass man mich nicht gefunden hat. Es ist ja alles gebucht. Es gibt ja Protokolle vom Finanzamt, wo bestätigt wird, dass das alles gebucht ist. Von der Betriebsprüfung. Und umgekehrt gibt es dort eine Dame, die schreibt, sie hat nichts. Also, das ist ja für mich pervers. Das passt ja nicht zusammen. Seit drei Jahren gibt es dieses Prüfungsverfahren dort. Ich war glaube ich mindestens 15x am Finanzamt und dann kann es nicht sein, dass die schreibt, es ist nicht in der Buchhaltung. Wenn es da Protokolle gibt, wo wir das besprochen haben.

SB: Wir kommen auf den Punkt gleich. Machen wir es der Reihe nach, sonst fangen wir 17 Punkte an und kommen zu keinem Ende.

LD: Darum habe ich ja gemeint, sie haben ja schon mit einem (Punkt) angefangen.

SB: Machen wir (zuerst) den (Punkt) und dann können wir das besprechen.

LD: Gut.

SB: Es geht um einen Dieselkauf in Deutschland. Es wird eingekauft und dann über Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis (s.r.o.) verkauft. Sie waren damit einverstanden und haben dafür 45.000,00 € bekommen. So hat das TK ausgesagt. Sie tragen vor, dass es sich um ein reines Handelsgeschäft gehandelt hat .....

LD: .... so ist es.

SB: ...."habe ich eine Provision von 45.000,00 € erhalten".....

LD: Genauso ist es.

SB: Also sie haben erhalten ...

LD: ...nicht ich, sondern die Bw....

SB: Ja, ..

LD: ... als Geschäftsführer der Firma der Bw.

SB: ... als Geschäftsführer ...

LD: ... als Geschäftsführer der Bw. eine Ware der Firma HS ... und eine Provision ... mit der ich den Frächter auch bezahlen musste. Die Unterlagen habe ich jetzt alle nicht mit. Ich hatte Aufwendungen für die Frachten der Firma EFL.

Für mich hat sich das nie als Scheingeschäft dargestellt und ich weiß es auch heute noch nicht, ob es eines ist oder war.

SB: Was war ihre Tätigkeit für dieses Geschäft?

LD: Die Ware einzukaufen von ihm ...

SB: ... von HS ...

LD: ... von HS ... und die Ware an eine ungarische Firma, von der mir die EFL gesagt hat, wer die ist, weiterzuverkaufen.

SB: Wo haben sie diese Provision versteuert?

LD: In der Tschechei, weil es eine Betriebseinnahme der Bw. ist.

SB: In der Steuererklärung der Bw. haben sie das in der Tschechei 2009 versteuert?

LD: Ich glaube, 2010 war das, nicht 2009. Das Geld ist erst 2010 geflossen.

SB: Am .

LD: Das ist falsch.

SB: Da steht bar am ...

LD: Nein, das ist falsch.

SB: Wann haben sie die Steuererklärung 2010 in der Tschechei abgegeben?

LD: Die ist jetzt abgegeben worden, heuer. Das weiß ich nicht, wann er (Anmerkung: Der Steuerberater) die abgegeben hat, das kann ich jetzt nicht sagen. Das sind die Sachen, die kann ich ihnen so nicht sagen.

SB: Also sie wissen nicht, wann sie die Steuererklärung abgegeben haben?

LD: Nein, weil das der Steuerberater macht. Dafür habe ich ja einen.

(Punkt 3)

SB: Der Dieselkraftstoff sollte gepfändet werden, das erfolgte nicht, weil er der Bw. gehören sollte und nicht der MST.

LD: Ja. Ich habe die Kaution hinterlegt und der Dieselkraftstoff war frei.

SB: Und das waren dann 270.000 Liter? (Anmerkung: Angabe in der Niederschrift mit TK vom : "Die in dem ab dem beschlagnahmten Tanklager befindliche Ware von 270.000 Liter" ....).

LD: 9.000 Liter bzw 10.000 Liter, nicht 270.000 Liter.

SB: Das hat ihnen gehört, das haben sie eingekauft?

LD: Ja.

(Punkt 4)

SB: Da erfolgte (nach dem Sicherstellungsauftrag) ein Aluminiumtransport von Rotterdam nach Österreich. Da sind sie als Subfrächter tätig geworden. Was war das für ein Geschäft?

LD: Die Bw. hat einen Dauermietvertrag mit der Firma MT in Traun. Und für die ist der Transport durchgeführt worden. Die Fahrzeuge fahren ganzjährig. Heute nicht mehr, aber damals.

SB: Sie vermieten LKW an die MT?

LD: Genau, die machen die gesamte Abwicklung, Disponierung, Fahrer, Abstimmung.

SB: Die haben sie beauftragt, das Aluminium zu liefern?

LD: Mich gar nicht.

SB: Sondern?

LD: Die Fahrer. Die erhalten das Fahrzeug zur Verfügung gestellt , da gibt es dann einen Vertrag, einen langjährigen. Das ist mit dem Chauffeur. Und das Geschäft wird abgewickelt zwischen MT und meinen Fahrern. Ich weiß nicht, wo die Autos sind. Ich kriege dann eine Gutschrift am Monatsende, das wars.

SB: Das verstehe ich noch nicht ganz. Wenn sie was vermieten erhalten sie eine Miete, was haben sie dann sonst noch mit dem Geschäft zu tun?

LD: Ich erhalte die Gutschrift für die geleisteten Transporte.

SB: Hier ist die Bw. genannt.

LD: Das ist ein holländischer Zulassungsschein. Dieses Fahrzeug hat der Lenker .... von der Firma MT erhalten.

Das Papier ist von MT ausgestellt, auf den Fahrzeugen ist keine Kennung von der Bw.

Mag. B: Am Anhängerfahrzeug steht MT droben. Auf der Zugmaschine steht nichts.

SB: Die Bw. stellt die Fahrer?

LD: Die Fahrer und die Fahrzeuge. Und am Monatsende erhalte ich eine Gutschrift über die Transportleistung, die das Fahrzeug gemacht hat. Aber ich selber mache eigentlich gar nichts. Ich habe weder mit der Disposition oder der Einteilung etwas zu tun.

(Punkt 5)

SB: Zur Auskunftserteilung durch die tschechischen Behörden vom .

Satz 1: Der Steuerpflichtige hat einen Firmensitz ... hier wird nur die Post übernommen.

Ist das richtig oder falsch?

LD: Nein, das ist falsch. Wir haben zwei Büros gemietet. Den Mietvertrag habe ich mitgenommen, der ist von 2006 bereits. Den lege ich ihnen vor. Ein zweites Büro habe ich beim Steuerberater, bei MP, wo sämtliche Arbeiten, Schriftverkehr, Rechnungen und alles was firmenmäßig zu tun ist, durchgeführt wird.

Ich bin im Schnitt in der Woche - einmal in der Woche - oder wenigstens vierzehntägig in Budweis. Es hat mindestens 15 Termine in den letzten Jahren oder zwei Jahren am Finanzamt in Budweis gegeben. Da rede ich gar nicht vom Magistrat und was es sonst noch gibt. Und ich bin keinem einzigen Termin jemals ferngeblieben.

Weil man mich anscheinend nicht erreichen kann ..... also ich weiß nicht wie man auf das kommt.

Natürlich sitze ich nicht von Montag bis Freitag dort im Büro, weil es auch keinen Grund dazu gibt.

SB: Ja, einmal in der Woche, längstens vierzehntägig.

LD: Ja genau, richtig.

SB: Sonst wird zugesperrt, mittlerweile elektronisch. Wenn was zu erledigen ist, wird es erledigt. Ich habe zwei Leute in Budweis, die ich bezahle und ich habe eine freiberufliche Mitarbeiterin. Die erhält 600 Kronen pro Monat, seit 2006. Die erledigt genau diese Dinge, wenn ich nicht da bin. Zu dem Zweck habe ich sie angestellt.

SB: Satz 2: "Der Geschäftsführer LS wohnt in Österreich und man kann mit ihm kaum in Kontakt treten." Das ist auch völlig falsch, wahrscheinlich?

LD: Ja, natürlich. Sonst wäre ich ja nicht 15 x am Finanzamt gewesen.

SB: Da gibt es offenbar völlig unterschiedliche Wahrnehmungen.

Mag. B.: Darum habe ich ja gesagt ....

LD: Dem Steuerberater, dem habe ich das jetzt kurzfristig gesagt, ob die Dame (gemeint: Die Beamtin der tschechischen Finanzverwaltung, die die Auskunft erteilt hat) bei ihm war. Der sagt, seit - weiß ich nicht - zwei Jahren kommen die Damen vom Finanzamt, da hat er mir alle aufgezählt, ständig ins Büro. Die ganzen Unterlagen sind dort. Von der Dame hat er noch nie etwas gehört. Die hat noch nie angerufen bei ihm. Er kennt sie gar nicht. Also die hat anscheinend etwas geschrieben, damit sie den Akt weiter hat. Anders ist das nicht erklärbar.

SB: Also wir können da zu dieser Frage aber nicht jahrelange Ermittlungen pflegen.

LD: Das brauchen wir auch nicht.

SB: Sie können da jetzt noch 1.500 Behauptungen aufstellen, nur die werden wir sicher in dem Verfahren so nicht lösen können. Wir machen jetzt nicht eine Einvernahme vom Steuerberater in der Tschechei, ob sie (Anmerkung: Die Dame der tschechischen Finanzbehörde) dort gewesen ist oder nicht. Da tun wir noch fünf Jahre hin und her.

LD: Dann werde ich das besorgen und beweisen, dass das falsch ist. Wenn sie das nicht machen. Dann stelle ich auf jeden Fall den Antrag, den Steuerberater einzuvernehmen und wenn sie das nicht machen wollen, dann werde ich das machen. Das Finanzamt mit dem er in Verbindung ist seit Jahren, die bestätigen, dass alles da ist, dass alles erledigt wird, dass ich jederzeit greifbar bin. Da werde ich mir das von dort von höchster Stelle bestätigen lassen, vom Finanzamt Budweis.

SB: Das können sie gerne machen, aber sie werden nicht mehr viel Zeit haben, weil nächste Woche der Fall abgeschlossen wird.

Mag. B.: Also diese Vorgehensweise, muss ich ganz ehrlich sagen ist ...

SB: ... ziemlich schnell?

Mag. B.: Jetzt kommt letzte Woche ein Anruf, es wäre schön wenn wir diese Woche zu einem Erörterungsgespräch kommen können....

SB: Herr Mag. B. ... seit wann ist die Berufung anhängig? Seit ?

Mag. B.: Ja ...

SB: .. da haben sie mittlerweile 9 Monate Zeit gehabt um Unterlagen beizubringen, von denen sie glauben dass sie zielführend sind.

Mag. B.: Beim Strafverfahren habe zB ich auch eine angemessene Vorbereitungszeit. Das ist einfach so. Und bei der kurzen Woche, wo ein Feiertag ist, kann ich von angemessener Vorbereitungszeit nur sprechen, wo ich mich im konkreten vorbereite, wo auch ein entsprechend konkretes Thema angegeben wird für die Besprechung. Sonst ist das nicht möglich.

SB: Sonst wird immer beklagt, wir sind zu langsam, jetzt sind wir schnell ....

Mag. B.: Wir haben kein Problem damit, wenn es dauert, nur es ist uns auf jeden Fall wesentlich lieber, wenn man das Ganze auf einer fairen Ebene über die Bühne bringt.

SB: Das machen wir ja. Wir hätten überhaupt nicht laden müssen, wir hätten das sofort abschließen können, ohne zur Erörterung zu laden. Wir haben die Unterlagen da, um den Fall abzuschließen. Sie haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der Termin ist von mir heute avisiert, weil ich grundsätzlich bei jedem Fall die Möglichkeit der Erörterung einräume, auch wenn das nicht beantragt ist ...

Mag. B.: Ist auch gut so.

SB: Um der Gegenseite die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Mag. B.: Ja.

Für diese Gelegenheit sind wir auch dankbar. Nur diese Aussage, uns keine angemessene Frist zu geben, das beizubringen ...

SB: Sicher nicht mehr, wir haben genügend Unterlagen da ...

LD: Wir beantragen sowieso die Einvernahme des Steuerberaters, das haben wir vorher schon beantragt.

SB: Das können sie schon machen. Im Verfahren haben sie bisher überhaupt nichts beantragt.

LD: Ja, was glauben sie denn sonst?

SB: Aber wirklich nicht.

LD: Ja, was glauben sie denn sonst? In der Berufung.

SB: Sie haben in der Berufung verwiesen auf eine völlig andere Berufung, nämlich gegen den Sicherstellungsauftrag (betreffend USt, L, DB). Der hat mit uns nichts zu tun. Auf diese Berufung haben sie verwiesen und auf die dort beantragten Zeugen, aber in der (KÖSt)-Berufung haben sie bisher überhaupt nichts beantragt. Lesen sie mal ihre eigene Berufung.

LD: Da gibt es eine Berufung ..

SB: ... gegen den Sicherstellungsauftrag. Auf diese Berufung verweisen sie dauernd. Ich habe mich zuerst gefragt, was sie da wollen. Es gibt eine lange Berufung zum Sicherstellungsauftrag und dort ist auch die mündliche Verhandlung beantragt, das hat mit unserem Verfahren überhaupt nichts zu tun.

Mag. B.: Einen Vorschlag zur Güte, wir werden uns sputen, diese Unterlagen beizubringen und brauchen ein kurzes Entgegenkommen von ihnen, sodass wir sagen, binnen 14 Tagen. Ob sie jetzt eine Woche früher oder später den Bescheid erlassen, für uns ist es nicht maßgeblich, wenn sie kein Problem damit haben. Es wäre es schön, wenn sie uns da entgegenkommen würden.

SB: Unterlagen welcher Art möchten sie beibringen?

Mag. B.: Ja, Entlastung bringende, sprich

- Buchhaltungsunterlagen,

- Bestätigungen vom Finanzamt über die abgehaltenen Termine und dergleichen,

- allenfalls eidesstättige Erklärungen von diversen Leuten, wenn eine Einvernahme aufgrund der Geringfügigkeit des Verfahrens nicht im Raume steht .....

LD: Darf ich mal unterbrechen? Es gibt eine Berufung zu diesem Thema. Vom .

SB: Ja, gegen den Sicherstellungsauftrag.

LD: Nein, das ist ja doch nicht wahr.

SB: Was denn?

LD: Da geht es genau darum. Da wurden Zeugen beantragt und alles. Da geht es genau um unser Thema.

Mag. B.: Ob ich in Österreich eine Betriebsstätte habe oder nicht.

LD: Da haben wir schon einen Zeugen beantragt.

SB: Das ist kein Antrag, das ist ein Verweis auf das, was sie in der Berufung vom Sicherstellungsantrag beantragt haben. Dort haben sie eine Zeugeneinvernahme des Steuerberaters beantragt. Das ist kein Antrag in unserer Berufung.

Mag. B.: Ich bin grundsätzlich nicht erfreut mir über Formalismen Gedanken zu machen, aber wenn sie das so sehen ...

SB: Wenn jetzt ein Antrag kommt, nehme ich das gerne zur Kenntnis. Bisher war da für mich kein Antrag.

Mag. B.: Ok. Wir würden gerne die zeugenschaftliche Einvernahme des Steuerberaters beantragen.

SB: Was soll der Steuerberater aussagen?

Mag. B.: Über die

- operative Tätigkeit der Bw. und zwar dass die ausschließliche operative Tätigkeit von Budweis - Tschechien aus erfolgt und

- in Österreich keine Betriebsstätte und keine operative Tätigkeit der Bw. vorhanden ist,

- dass sämtliche Einnahmen beim Finanzamt in Budweis auch versteuert werden,

- dass der Herr KR LD seine Finanzamtstermine in Tschechien wahrnimmt.

Hier gibt es sehr sehr viele Beweisthemen, zu denen der Steuerberater auf jeden Fall dementsprechend aussagen kann. Und insoferne währe das also schon sehr hilfreich.

SB : Im Ausland können wir niemand einvernehmen.

Mag. B.: Wir haben am 30. Juli eine Verständigung erhalten, dass unser Rechtsmittel dem UFS vorliegt. Also wenn sie da von neun Monaten Vorbereitungszeit ausgehen ... Das ist ein gutes Monat.

LD: Außerdem ist sehr wohl eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt worden.

SB: Eine mündliche Berufungsverhandlung?

LD: Ja.

Mag. B.: In der Berufung vom steht in den Schlusspunkten eine mündliche Berufungsverhandlung.

SB: Ich schaue mir zunächst den Antrag auf Entscheidung (durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz) an, da steht nichts. ... Hinweis auf die Berufung des Rechtsfreundes..... Sie haben eine Berufung eingebracht am gegen den K-VZ-Bescheid 2010. Das ist ihre Berufung, da steht so gut wie gar nichts drin.

LD: Eh nicht, weil ...

SB: Dann gibts eine Berufungsvorentscheidung auf diese Berufung hin und dann gibt es als nächstes vom einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das ist ihre "zweite Berufung". Die Berufung vom 12. Oktober hat zunächst nichts mit unserer Berufung zu tun.

LD: Natürlich.

SB: Das ist die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag.

LD: Nein.

SB: Wo steht da was vom Körperschaftsteuerbescheid?

LD: "Berufung gegen den Bescheid der angerufenen Behörde" vom ...

SB: Ja, gegen den "Bescheid". Der steht nicht einmal da, das ist nicht einmal eine ordentliche Berufung (Anmerkung: Gegen den Sicherstellungsbescheid). Da hätte normalerweise eine Mängelbehebung stattfinden müssen. Da steht nicht einmal der Bescheid.

Dann lesen sie weiter. Da steht: "Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bekämpft. Die Sicherstellung von Abgabenansprüchen hätte nicht angeordnet werden dürfen". Nur daraus kann man indirekt auf den Bescheid überhaupt schließen.

Mag. B.: Ich glaube das bringt wenig, ....

SB: Das klären wir jetzt schon auf: Ihre Berufung ist vom betreffend KÖSt 2010. Das ist ihre Berufung.

Mag. D.: Genau.

SB: Dann gibt es die BVE und dann gibt es den Antrag (ihre "zweite Berufung") das ist das, was für uns relevant ist.

LD: Bevor das war, gab es die Berufung auf die ich mich ständig beziehe.

SB: Das ist eine Berufung, aber nicht gegen unseren KÖSt-Bescheid.

LD: Doch, was glauben sie denn sonst. Da steht alles drinnen.

SB: Also wenn sie nicht einmal ihre eigene Berufung kennen ...

Mag. B.: Können wir das ganze sachlich irgendwie vorantreiben ... ?

SB: Sie haben erst behauptet, sie hätten einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, der steht in der Berufung gegen den Sicherstellungsbescheid.

Mag. B.: Gut, wir reden offenbar nicht vom selben.

SB: In ihrer zweiten Berufung steht: .... "wird auf ... die Berufung hingewiesen, die diese Zeugen namentlich namhaft macht." Das was sie vorgelesen haben, steht in der Berufung über den Sicherstellungsauftrag. Damit haben sie keinen Antrag auf Zeugen (im gegenständlichen Verfahren) gestellt bisher und sie haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Mag. B.: Gut wir möchten den Steuerberater einvernommen haben. Wir können Sorge tragen dass der Zeuge nach Linz möglichst kurzfristig kommt. Sie können ihn auch gerne über uns laden.

SB: Wir werden ihn dann laden, wenn er für den Fall relevant ist.

Mag. B.: Natürlich ist er relevant und die Kernfrage, die sich stellt, ist doch die, ob die Bw. von Budweis aus tätig ist oder ob sie von Traun aus tätig ist.

SB: Ja.

Mag. B.: Und für das ist natürlich der Steuerberater der Bw. sehr wohl ein wesentlicher Zeuge. Das glaube ich, da bin ich sogar der Überzeugung. Also der ausdrückliche Antrag auf Einvernahme.

SB: Der dritte Satz lautet, "unser Steuerpflichtiger vermietet LKW an österreichische Firmen .... und es werden wahrscheinlich sämtliche Aktivitäten der Firma in AT getätigt."

LD: Mit Sicherheit in den Jahren 2006 und 2007. Da sind tatsächlich die Fahrzeuge dorthin vermietet worden.

SB: Im vierten Satz heißt es, " deshalb ergibt sich der Verdacht, ob die erworbene Ware tatsächlich im Rahmen der ig Warenlieferungen nach Tschechien verbracht wurde."

LD: Was heißt "Verdacht", das kann man nicht zuordnen.

SB: Das sind die Mineralöllieferungen.

LD: Das kann man überhaupt nicht zuordnen, wann und wo. Wenn es um die Mineralöllieferungen geht. Diese Ware war nie in der Tschechei, das habe ich auch nie behauptet. Diese Ware wurde von Österreich nach Ungarn verbracht. Sofern es nicht Scheinlieferungen waren, aber sie waren nicht in der Tschechei.

SB: Na, waren das Scheinlieferungen oder waren es keine?

LD: Es waren keine.

SB: Es waren keine?

LD: Nein.

SB: (Aus der Beschuldigtenvernehmung mit LD vom ): "Es war auch nur geplant, kurzfristig in die Geschäftsgebarung einzutreten und es stellte sich heraus, dass dies doch über einen längeren Zeitraum war .... Ich gestehe zu, dass nachträglich gesehen mir der eine oder andere Geschäftsvorgang (Scheinlieferungen) doch sehr suspekt vorgekommen ist, ich jedoch aufgrund meines finanziellen Vorteiles (Naturallieferungen) mich gegenüber meiner Sorgfaltspflicht als Geschäftsführer eher sorglos verhalten habe und in gewisser Weise eine Mittäterschaft zu verantworten habe."

Was war denn das dann, wenn es keine Scheinlieferung war?

LD: Das ist was anderes.

SB: Das ist ja ein Widerspruch in sich.

LD: Das waren andere Geschäftsfälle.

SB Das waren andere Geschäftsfälle? Und das ist das Geschäft HS?

LD: Genau.

Mag. B.: Wir stellen den Antrag auf eine mündliche Berufungsverhandlung. Von der Geschäftsführung kommt B zum Beweis, dass die Transporte direkt zwischen den Fahrern und der MT abgewickelt werden.

(Punkt 6)

SB: Auskunftsersuchen mit der Tschechei vom :

3. Satz: "Unser Steuerpflichtiger hat keine Steuer vom Warenerwerb in der Steuererklärung für 2008 und 2009 erklärt, obwohl die Steuerpflichtigen aus Österreich und Deutschland ........... erklären."

LD: Falsch, das ist alles erklärt worden. Das ist das, was der Steuerberater dann mitbringen kann.

LD: Zum nächsten Punkt bin ich befragt worden. Ich habe keine Lieferungen von der Firma TOM erhalten. In der Tschechei habe ich keine Warenlieferung von TOM erhalten.

SB: Gut.

LD: Das nächste ist auch falsch. Das ist alles in der Buchhaltung erklärt worden. Auch HS ist in der Buchhaltung.

SB: An die Finanzamtsvertreterin: Haben sie noch irgendeine Frage?

Mag. D.: Ja, sie haben zuerst gesagt, es wird ausschließlich in Tschechien die Post abgenommen, sie wird dorthin geleitet. Wird in Österreich irgend etwas für die Bw. extern getätigt?

LD: Nein.

Mag. D.: Gar nichts. Also die hat kein Büro, die hat gar nichts?

LD: Nein.

Mag. D.: Da wird die Post praktisch in Tschechien übernommen?

LD: Ja. Die wird ausschließlich in der Tschechei übernommen.

Mag. D.: Ja.

LD: Deswegen bin ich auch einmal in der Woche dort. Dort ist wie gesagt auch eine Ganzjahresteilzeitkraft.

Mag. D.: Ja.

LD: Da gibt es einen Dienstvertrag, den habe ich auch nicht mit, den kann ich auch besorgen. Die arbeitet unabhängig vom Steuerberater, der die buchhalterischen Angelegenheiten macht.

Mag. D.: Und dieser Vertrag mit der Firma MT. Es ist ja eigentlich das, was die HT auch gemacht hat. Die hat ja auch mit der MT zusammengearbeitet. Dann ist die Bw. praktisch in diese Geschäfte eingetreten.

LD: Die hat es dann weitergeführt.

Mag. D.: Gibt es die alte HT noch?

LD: Nein.

Mag. D.: Die ist ja damals in Konkurs gegangen?

LD: Ja:

Mag. D.: Und sonst gibt es keine Transportfirma in Österreich mehr?

LD: Nein. Keine wo ich irgendwo Gesellschaftsanteile oder sonst irgendwas habe.

Mag. D.: (Übergibt mehrere Unterlagen über Transportversicherungen und Schadensmeldungen - Versicherungsnehmer Bw.- an den SB. Diese Unterlagen wurden bisher nicht besprochen. SB reicht diese Unterlagen an LD weiter).

Mag. D.: Die Bw. hat gerade bestätigt, dass die gesamte Post in Tschechien ist, weil Österreich ja gar nichts hat (unter Bezug darauf, dass hier die Adresse TO - allerdings mit der Nr. 5 - angegeben ist).

LD: Das was sie da vorgelegt haben ist falsch ausgestellt von der Versicherung.

Mag. D.: Aha.

LD: Das kann ich ihnen auch beantworten.

SB: Die Bw. hat eine Schadensmeldung gemacht?

LD: Aber nicht von Österreich. Ich weiß schon, das ist von der MT ausgestellt worden. Das ist die Adresse von der MT.

SB: Die MT hat es falsch hinaufgeschrieben?

LD: Das ist die Adresse von der MT, das ist bei der MT gemacht worden.

SB: Sie haben einen Vertrag mit der Versicherung?

LD: Gehabt. Heute nicht mehr.

Mag. D.: Seit wann macht eigentlich die MT nichts mehr?

LD: Seit sie in Konkurs ist.

Mag. D.: Seit Konkurseröffnung macht sie gar nichts mehr?

LD: Das weiß ich nicht, das kann ich nicht sagen. In der Liquidation kann es schon sein, dass sie noch was gemacht hat dann. Aber seit sie gelöscht ist auf keinen Fall mehr.

Mag. D.: Ok.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 24 Abs 4 KStG 1988 ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals zu entrichten.

Nach § 1 Abs 2 KStG 1988 sind Körperschaften unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der BAO) haben, mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 1 KStG 1988.

2. Gemäß § 27 Abs 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ihren Sitz im Sinne der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung. Nach Abs 2 ist als Ort der Geschäftsleitung der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.

3. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung iSd § 27 Abs 2 BAO ist dort, wo der für die Geschäftsführung entscheidende Wille gebildet wird. Im Erkenntnis vom , 94/15/0206, setzt der VwGH den Ort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, mit jenem gleich, wo die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden (Ritz, BAO, § 27, Rz 2).

Der Ort der Geschäftsleitung wird idR in den Büroräumen des Geschäftsführers sein, dieser Ort kann auch in der Wohnung liegen. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht, daher ist entscheidend, wo alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Maßgebend ist die laufende Geschäftsführung. Zu ihr gehören die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt und solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören (Tagesgeschäfte; Ritz, BAO, § 27, Rz 3 und 4).

Eine Körperschaft kann nur einen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung haben (Ritz, BAO, § 27, Rz 5).

4. Die Mindestkörperschaftsteuer kann unter folgenden Voraussetzungen erhoben werden:

a. Einerseits muss eine Körperschaft bzw Kapitalgesellschaft vorliegen, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Andererseits muss entweder der Sitz oder Ort der Geschäftsleitung dieser Kapitalgesellschaft in Österreich liegen.

b. Während im allgemeinen Ertragsteuerbereich (zB: Veranlagung Körperschaftssteuer) bei auseinanderfallendem Sitz und Ort der Geschäftsleitung auf die Regelungen des DBA abgestellt wird (s zb UFS RV/1097-W/03 vom zu einer Gesellschaft mit Sitz in Österreich und tatsächlicher Geschäftsleitung in Italien, wonach diese gemäß § 4 Abs 3 DBA in Italien ansässig wäre), ist das Abstellen auf die DBA-Regelung für den Bereich der Mindestkörperschaftsteuer gerade nicht relevant. Maßgeblich ist hier vielmehr das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nach inländischen steuerlichen Vorschriften.

Es ist auch nicht untersagt, von Kapitalgesellschaften, die sich im Konkurs oder in Liquidation befinden und die über kein Einkommen oder über ein nicht über einen bestimmten Betrag hinausgehendes Einkommen verfügen, eine Mindeststeuer zu erheben, die für jedes Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht dieser Gesellschaften zu entrichten ist. Eine solche Mindestkörperschaftsteuer, die unmittelbar aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft folgt ... setzt keinen Vorgang voraus, der eine Bewegung von Kapital oder Gegenständen umfasst (). Die Mindeststeuerpflicht besteht daher auch dann, wenn keinerlei Einkommen erzielt wird und nicht auf eine tatsächliche Steuerschuld verrechnet werden kann (siehe auch Schlussanträge des Generalanwaltes zu C-113/99 vom , Rz 16 und 17).

Nach der Judikatur ist damit klargestellt, dass es im Zusammenhang mit der Mindestkörperschaftsteuer nicht um Fragen der Besteuerung von Teilen der Einkünfte im Ausland (zB in Tschechien) oder des Vorliegens einer "Betriebsstätte" geht (diese dient der Abgrenzung nationaler Besteuerungsansprüche bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten). Alle diese Fragen sind erst bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer relevant. Für die Mindestkörperschaftsteuer ist vielmehr der für die Geschäftsleitung der Gesellschaft maßgebliche Wille zu "verorten". Damit sind aber die von der Bw. in der Erörterung angebotenen "Beweise" und "Einvernahmen" großteils für die Beurteilung irrelevant, weil nicht der Sache dienend.

5. Dass die Bw. als tschechische s.r.o. einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, ist in der Judikatur unbestritten (s zB oder ). Die erste Voraussetzung für Vorschreibung der Mindest-KÖSt ist daher erfüllt.

6. a. Der Sitz der Gesellschaft liegt nicht in Österreich. Zu prüfen ist daher ausschließlich die Frage, ob unbeschränkte Steuerpflicht deshalb gegeben ist, weil der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung der Bw. in Österreich angenommen werden kann.

Die Bw. selbst verneint dies mit dem Argument, sie habe in Österreich keine Betriebsstätte und tätige keine steuerpflichtigen Geschäfte (Berufung vom ). Der Ort der Geschäftsleitung liege in Budweis. In TO würden keine Geschäfte getätigt, "bürotechnische Arbeiten" erfolgten in Budweis im Büro (Mietvertrag) und beim dortigen Steuerberater. Man stelle LKW der (Spedition) MT zur Verfügung, ohne dass die Bw. eingebunden sei. Der Firma A GmbH sei die Bw. völlig unbekannt (Vorlageantrag vom ).

Die Finanzverwaltung geht von einer geschäftlichen Oberleitung in TO aus. Die Steuerpflicht ergebe sich dabei aus dem von der Bw. durchgeführten internationalen Transportgeschäft in Westeuropa. Der Arbeitnehmer RB von der A GmbH habe dazu ausgesagt, LD habe jederzeit Zugang zum Büro in TO und arbeite dort meist in der Nacht, sodass am Morgen die Abrechnungen bereit liegen würden (BVE vom ). Die Finanzverwaltung vermutet zudem, dass der von HS an die Bw. gelieferte Diesel in den in TO befindlichen Tank befördert und/oder an Großkunden in Österreich verkauft worden ist. Die Diesellieferungen sind nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung nicht in Tschechien angekommen (Vorlage an den UFS).

Die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer wird somit von der Finanzverwaltung im wesentlichen darauf gestützt, dass die Bw. Diesellieferungen angekauft und in Österreich (offenkundig) wieder verkauft (sowie im Inland Einkünfte daraus erzielt hat), zumal nach den von den tschechischen Behörden erteilten Auskünften derartige Lieferungen in Tschechien nicht versteuert bzw nicht dorthin geliefert worden sind.

b. Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgenden Sachverhalten aus, die die Annahme einer geschäftlichen Oberleitung der Bw. in Österreich stützen:

(1) Wesentlich ist zunächst (wie bereits erwähnt), dass die Frage der Versteuerung von Lieferungen für die Beurteilung der Mindest-KÖst-Pflicht nicht von Bedeutung ist. Liegt die geschäftliche Oberleitung für Geschäfte der Bw. (auch dann, wenn es nur einzelne Geschäfte sind) in Österreich, so ist Mindestkörperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs 2 KStG gegeben, auch wenn aufgrund des tschechischen Sitzes eine Besteuerung von Teilen dieser Einkünfte (oder sämtlicher Einkünfte) in Tschechien erfolgen sollte. Der in der Erörterung eingebrachte Antrag der Bw. auf Einvernahme des tschechischen Steuerberaters, ob sämtliche Einnahmen in Tschechien versteuert werden und ob die Bw. beim tschechischen Finanzamt vorstellig geworden ist (Bestätigung über abgehaltene Termine), gehen daher völlig ins Leere. Dasselbe gilt für die Frage der Verbuchung von Unterlagen in Tschechien und der "Greifbarkeit" des Geschäftsführers in Tschechien. Denn der geschäftliche Wille wird nicht dort gebildet, wo die Verbuchung der Belege stattfindet oder Finanzamtstermine wahrgenommen werden, sondern dort, wo - beurteilt nach den Gesamtumständen - der Geschäftsführer sich überwiegend aufhält und die Tagesgeschäfte organisiert und steuert.

(2) Als weiterer Antrag ist in der Erörterung formuliert, der Steuerberater möge zur Frage aussagen, ob die geschäftliche Oberleitung in Österreich oder in Tschechien stattgefunden hat.

Wie bereits ausgeführt, ist die geschäftliche Oberleitung dort anzusiedeln, wo nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse in organisatorischer Hinsicht alle für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden. Das betrifft die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen und die Verwaltung der Gesellschaft.

Der Geschäftsführer hat in der Erörterung selbst ausgesagt, ersucht die Tschechei maximal einmal in der Woche bzw nur alle vierzehn Tage auf. Er hält sich daher ohne Zweifel nach dieser Darstellung überwiegend im Bundesgebiet der Republik Österreich auf. Die angebahnten Geschäfte - sowohl die LKW-Vermietungen, als auch die (die teilweise nur für Scheinexporte) angebahnten Güterlieferungen (Handel mit Mineralöl) - müssen daher schon rein faktisch in Österreich vom Geschäftsführer geplant und angebahnt worden sein. Weder kann angenommen werden, dass diese Geschäfte vom Steuerberater oder von Büroangestellten in der Tschechei abgeschlossen wurden, noch wäre es bei wirtschaftlich vernünftiger Denkungsart sinnvoll, dass der Geschäftsführer diese Geschäfte jedesmal, wenn er - kurzfristig - die Tschechei aufgesucht hat, erst dort abgeschlossen hat. Der Unabhängige Finanzsenat geht vielmehr - aufbauend auf die ständige Rspr des VwGH, wonach jener Geschehensablauf anzunehmen ist, der größte Wahrscheinlichkeit für sich hat (zB zur Schätzung; zur Glaubhaftmachung) - generell davon aus, dass ein sich weitaus überwiegend im Inland aufhaltender und über weitere von ihm beherrschte Firmen (MST, HT) Büros innehabender Geschäftsführer, die Anbahnung der Geschäfte mit inländischen Firmen auch im Inland vollzieht.

Diese durch die Aussagen des Geschäftsführers LD in der Erörterung untermauerte Annahme wird durch die im Vorfeld geschilderten realen Abläufe und die vorliegenden Unterlagen zusätzlich gestützt:

- HS gibt in der Zeugeneinvernahme vom folgendes zu Protokoll: Es sei ihm gesagt worden der LD könne etwas brauchen. Er habe dann im Spätsommer den LD angerufen und sie hätten sich im Restaurant Restop in Sattledt getroffen. LD habe gesagt, er brauche für seine Firma in der Tschechei fallweise Diesel für seine Fahrzeuge. Er habe gesagt, der Preis müsse stimmen und HS habe ihm ein Angebot gemacht. Das Ganze sei in der Folge so abgewickelt worden, dass LD ihn angerufen und den Preis nachgefragt habe und wenn der gepasst habe, habe er bestellt. Herr LD habe selber einen Tankwagen und fahren solle die Firma EFL. Bezahlt habe diese Lieferungen Herr LD. HS habe sich auch ein oder zweimal mit den Herren der EFL getroffen. .... HS habe im Zuge der Verladung eine Verladeanzeige per Fax erhalten, diese habe er an die Firma M in Wien weitergefaxt. .... Herr LD habe in der Regel direkt an die M überwiesen, nur einige Zahlungen seien auf das Konto von HS gegangen. Die Zahlungen der Bw. seien immer vor der Verladung erfolgt.

Aus der Darstellung ist ersichtlich, dass man nicht nur die grundsätzliche Vereinbarung über Diesellieferungen in einem Lokal in Oberösterreich geschlossen hat (der Diesel wurde dabei nicht nur für die LKW gebraucht, vielmehr auch an Fremdfirmen am Tank in TO verkauft), sondern die auch gesamte Abwicklung (mit österreichischen Firmen) ausschließlich in Österreich erfolgte. Damit wurden sowohl wesentliche Dispositionen für das Vermietungsgeschäft als auch für Lieferungen in Österreich getroffen.

- Im Bericht zur Außenprüfung vom werden Geschäfte mit TK über die TOM festgestellt (Mineralöllieferungen), die an die Bw. ohne Umsatzsteuer verrechnet wurden. Die Rechnungen seien an die Adresse TO gesendet worden. Die Ware sei bei der TOM bestellt und in Augsburg abgeholt worden. Ein Export nach Tschechien könne nicht stattgefunden haben, weil die TOM Mineralölsteuer abführte, die nicht anfallen würde, hätte man das Mineralöl tatsächlich nach Tschechien exportiert.

Da sowohl TK als auch die TOM (Wien) ebenso wie LD in Österreich tätig sind (und die Ware offensichtlich auch nicht außer Landes verbracht wurde), ist davon auszugehen, dass auch dieses Geschäft in Österreich angebahnt wurde.

- In der Vernehmung des TK vom wird geschildert, wie über einen gewissen Herrn HS über die Firma M (Wien) Dieselkraftstoff aus einem Tanklager in Deutschland bezogen werden sollte, das dann in Form von Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis verkauft werden sollte. LD sollte für diese Scheinlieferungen 45.000,00 € in bar bekommen. Die Ware sei dann in Lagertanks nach Eugendorf verbracht worden. Am habe man sich im Büro von HS in Bad Ischl getroffen und dem LD 45.000,00 € in bar übergeben.

Diese Darstellung wird von LD selbst bestätigt: In der Fortsetzung der Vernehmung vom (Beschuldigtenvernehmung Zoll) gibt LD an, es habe 2009 Scheinlieferungen an die Bw. in Budweis gegeben, auch wenn LD die Firma EMP nicht kenne und davon nichts wisse. Auch ob diese Diesellieferungen jemals stattgefunden hätten, könne er nicht sagen und es sei von ihm auch nicht überprüft worden. Es sei richtig, dass die angesprochene Provisionszahlung von 45.000,00 € am an LD bar von HS ausbezahlt worden sei.

Auch in diesem Fall sind ausschließlich in Österreich aufhältige Personen (TK, HS) und Firmen (M) an dem "Geschäft" beteiligt. Die Lieferung verbleibt im Inland, weil nur ein Scheinexport vorgetäuscht werden soll und die Bezahlung erfolgt im Büro von HS in Bad Ischl, also ebenfalls im Inland. Auch LD - als derjenige, dem die Provision aus diesem Täuschungsgeschäft zukommen soll - hält sich überwiegend in Österreich auf. Die Finanzverwaltung geht zu Recht von der willentlichen Anbahnung dieses Geschäftes, von dem LD ohnehin so wenig wie möglich wissen und preisgeben will (außer der Provision), in Österreich aus. Mit Tschechien weist dieses Geschäft praktisch überhaupt keine Verbindung auf, nachdem auch die Ware nicht dorthin geliefert wurde.

- Im Sicherstellungsauftrag vom werden Dieselbetankungen der Firma O am Standort TO von der BP der Bw. zugerechnet. In der Berufung vom gegen den Sicherstellungsauftrag führt LD aus, diese Geschäfte könnten nur mit der MST abgewickelt worden sein und es sei unverständlich, warum die Erstbehörde diese Geschäftsfälle der Bw. zurechne.

Diese Darstellung steht im krassen Gegensatz zu den Fakten: Aus dem Sicherstellungsauftrag geht hervor, dass LD anlässlich der Pfändung des Dieselkraftstoffes an der Adresse TO als Geschäftsführer der Bw. aufgetreten ist und gegen die Pfändung zugunsten der MST Widerspruch eingelegt hat, weil der Dieselkraftstoff im Tank der Bw. (und nicht der MST) zuzurechnen sei. Der Dieselkraftstoff war also nach den Aussagen des LD Eigentum der Bw., sodass auch die Betankungen der verschiedenen Firmen folgerichtig an der Tankstelle in TO dieser (und nicht der MST) angelastet wurden. Auch die Firma O hatte - wie viele andere Firmen (insgesamt 28) - einen Tankschlüssel in TO, was für einen regen Dieselkraftstoffverkauf spricht. Zudem war die MST schon seit 2008 in Konkurs und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass die Dieselverkäufe von der MST durchgeführt worden sind. Müssen diese Dieselverkaufsgeschäfte aber der Bw. zugerechnet werden, so erscheint es für den Unabhängigen Finanzsenat klar, dass diese Geschäfte am Standort TO angebahnt worden sind. Andernfalls hätte der Geschäftsführer vor jeder Betankung einer befreundeten Firma nach Tschechien fahren und diese Geschäfte dort beschließen müssen, was wohl ein unrealistisches Szenario darstellt. Offenkundig hat LD für die Bw. von den zahlreichen Mineralölgeschäften (echte und vorgetäuschte Ausfuhrlieferungen) Diesel herangezogen (oder "abgezweigt") und in der Tankstelle bei der Adresse TO an Kunden verkauft. Damit stellen sich auch diese Geschäfte als Betätigung dar, die im Inland angebahnt und durchgeführt wurde.

- Ein weiterer Teil der Tätigkeit der Bw. besteht in der Vermietung von LKW an österreichische Kunden mit gleichzeitiger Beistellung von Fahrern. Der einzige Kunde dabei ist die MT. Die für die Fahrten bereitgestellten Arbeitnehmer halten sich in Österreich auf und werden hier der OÖGKK gemeldet. Nach der im Rahmen der Erörterung übergebenen "Vereinbarung für die Kooperation von MT und der Bw." residiert auch die MT (ebenso wie die MST) an der Adresse TO (Nr. 7), verlangt den Abschluss von Versicherungen und Steuern und muss über jede Änderung oder Kündigung informiert werden. Wie von Mag. D. in der Erörterung zu Recht hervorgehoben wurde, schloss die Bw. Fahrzeugversicherungen ab, deren Versand an die Adresse TO (Nr. 5) erbeten wurde (zB Schreiben der Versicherung vom ). An dieser Adresse befand sich die HT, bevor sie am in Konkurs ging (Aufhebung am ) und am amtswegig im Firmenbuch gelöscht wurde.

Auch die Vermietung wird damit nicht in der Tschechei, sondern in Österreich geplant und betrieben. Vom Geschäftsführer werden die Fahrer bereitgestellt, die Firma, an die vermietet wird, befindet sich an derselben Adresse TO (Nr. 7) wie die anderen Firmen des LD in Österreich und die Versicherungspolizzen der Bw. werden dezidiert an die Adresse TO (Nr. 5) geschickt. Damit wird offenbar die Firmenadresse der in Konkurs gegangenen HT weiter von der Bw. ausgenützt. Aus zahlreichen an LD versandten (bei der HD aufgefundenen) Belegen ist auch die FAX-Nummer der Adresse TO (Nr. 5) ersichtlich.

Dies ist im übrigen ein eindeutiger Widerspruch zu jenen Aussagen in der Erörterung, die LD vor der Erwähnung der obbezeichneten Versicherungsverträge getätigt hat:

Mag. D.: Ja, sie haben zuerst gesagt, es wird ausschließlich in Tschechien die Post abgenommen, sie wird dorthin geleitet. Wird in Österreich irgend etwas für die Bw. extern getätigt? LD: Nein. Mag. D.: Gar nichts. Also die hat kein Büro, die hat gar nichts? LD: Nein. Mag. D.: Da wird die Post praktisch in Tschechien übernommen? LD: Ja. Die wird ausschließlich in der Tschechei übernommen.

Die Aussagen von LD sind daher auch in diesem Punkt widerlegt. An die Adresse TO wurden sehr wohl Unterlagen von Firmen übermittelt. Auch aus dem Bericht zur Außenprüfung vom geht hervor, dass im Zuge der TOM-Mineralöllieferungen Rechnungen an die Adresse TO gesendet wurden.

c. Zusammengefasst ist festzustellen, dass die geschäftliche Oberleitung der Betätigungen der Bw. in Österreich erbracht wird. Allenfalls in Vorjahren erbrachte Leistungen haben auch für die Vorauszahlung 2010 Bedeutung.

Aufgrund der in Punkt b aufgezählten Leistungen und den der Berufungsbehörde vorliegenden Aussagen und Unterlagen besteht für den Unabhängigen Finanzsenat kein Zweifel, dass LD, als alleinverantwortliches "Hirn" der Geschäfte der Bw. (und dauernd in Österreich aufhältig) die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen von der Adresse TO aus (Nr 7 bzw Nr. 5) setzt. Alles andere ergäbe bei einem derart schnellebigen und tagesabhängigen Geschäft wie dem Frächtergewerbe auch gar keinen Sinn.

Die an den Geschäften beteiligten Firmen haben entweder ohnehin ihren Sitz in TO oder in unmittelbarer Nähe, ebenso wie die an den Geschäften mitwirkenden natürlichen Personen. LD hat in TO Büros, weil er dort mehrere Firmen betreibt bzw betrieben hat (soweit diese bereits in Konkurs gegangen sind). Wenn LD dazu angibt, er habe dort gar kein "Büro der Bw.", sondern nur in der Tschechei (unterlegt mit farbigen Bürobildern), so ist diese Behauptung schon dadurch widerlegt, dass die nunmehr relevanten Unterlagen (zB Versicherungsverträge) anlässlich der HD bei der MST in TO gefunden wurden. LD wird daher schon durch die "harten Fakten" widerlegt.

Im übrigen benötigt LD auch gar kein offiziell angemietetes Büro, weil es hier (wie schon erwähnt, nicht auf die Betriebsstätte, sondern) auf die Willensbetätigung des Geschäftsführers zur Vornahme der Tagesgeschäfte ankommt und diese tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen selbst in der Wohnung des Geschäftsführers problemlos ausgeführt werden könnten. Der Unabhängige Finanzsenat geht aber ohnedies davon aus, dass LD die Infrastruktur der Büros in TO genutzt hat, zumal die in den Konkurs getriebenen Firmen MST und HT im fraglichen Zeitraum nicht mehr rechtsgeschäftlich tätig waren. Wenn LD dazu angibt, die Erstbehörde habe "keine Prüfung durchgeführt, für welches Unternehmen LD eine Tätigkeit ausgeübt habe", so ist ihm zu entgegnen, dass sich diese Betätigung (im Inland und an der Adresse TO) aus den aufgezählten Unterlagen in ausreichendem Maße ableiten lässt. Die Rekrutierung der in Österreich angemeldeten Fahrer und die Beistellung der Fahrzeuge im Rahmen der Vermietung an die MT (ansässig in TO) entsprießt ebenso der geschäftlichen Oberleitung des LD (in Österreich), wie die Mineralölliefergeschäfte. Wenn LD die Vermietungsgeschäfte nach Tschechien verlegen will, weil zB dort die Leasingverträge und die Finanzierung abgeschlossen wurden, so ist wiederum darauf zu verweisen, dass es auf die Abwicklung der Tagesgeschäfte ankommt und nicht auf einmalige Handlungen, die uU in der Tschechei durchgeführt wurden. Das Vermietungsgeschäft erfordert im übrigen zahlreiche in der Vereinbarung mit der MT aufgezählte Handlungen tatsächlicher Natur, die sicherlich nicht von Tschechien aus erbracht werden können.

Die meisten "geschäftlichen" Treffen finden übrigens in Gasthäusern der Umgebung von TO statt (siehe das Treffen mit EG - Niederschrift vom ; Treffen mit HS - Einvernahme vom usw.).

Der Geschäftsführer LD hat sich auch (wie vorangehend schon aufgezeigt) in zahlreiche Widersprüche verwickelt, die seine Aussagen nicht glaubhafter machen. Wenn LD beispielsweise in der Erörterung anführt, die 45.000,00 € habe die Bw. 2010 in der Tschechei versteuert, weil er sie erst in diesem Jahr erhalten habe, so widerspricht er seiner eigenen Darstellung in der Befragung vom , wo er angibt: ... "Es ist richtig, dass die angesprochene Provisionszahlung von 45.000,00 € am an mich bar ... ausbezahlt wurde." Auch in anderen Punkten - siehe zB vorangehend zur Postaufbewahrung - stimmen die Aussagen von LD allzuoft nicht mit den tatsächlichen Fakten überein.

Hinzu kommt, dass LD - meist erst unter dem Druck von Zeugenaussagen seiner Geschäftspartner, die nicht mehr widerlegbar sind - zwar teilweise seine Beteiligung an "Geschäften" zugibt, gleichzeitig aber die dabei beteiligten Firmen (so zB die EMP bei den Scheinlieferungen) oder Abläufe der Geschäfte (zB ob "wirklich" eine Scheinlieferung vorlag) dann nicht kennen will. Im Laufe des (kurzen) Verfahrens bei der Berufungsbehörde hat sich damit der schon von der Finanzverwaltung gewonnene Eindruck verfestigt, dass der Geschäftsführer LD (der der Finanzverwaltung schon von vielen Konkursverfahren bestens bekannt ist) sich die Wahrheit immer gerade so zurechtrückt, wie sie am besten in seine Argumentation passt. Wenn sich dann aus der Vernehmung von TK (Befragung Zollamt vom , Seite 7: .... "er sagte zu mir, lieber nicht, da wir bereits soviele Scheinexporte an die Bw. getätigt hätten") ergibt, dass bereits "viele Scheingeschäfte" mit LD (und seiner Firma - der Bw.) durchgeführt worden sind und LD dies auch noch selbst bestätigt (Vernehmung vom , Seite 3: ... "Es ist richtig, dass TK an mich herangetreten ist, betreffend Scheinexporte an die Bw. und ich habe ihm gesagt, dass ich dies nicht mehr mache"), so ist damit die Art der "Geschäfte" des LD deutlich offen gelegt. Aussagen des Geschäftsführers LD haben nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher nur eine sehr eingeschränkte Glaubwürdigkeit.

d. Die von LD angeführten Steuerberatertätigkeiten und Bürotätigkeiten in der Tschechei ändern an der vom Unabhängigen Finanzsenat vorzunehmenden Beurteilung nichts, weil es nicht auf Buchhaltungstätigkeiten ankommt, sondern auf die tatsächliche Willensbildung. Und die liegt eindeutig bei dem in Österreich arbeitenden und wohnenden Geschäftsführer LD.

Weitere Aussagen des tschechischen Steuerberaters oder anderer Personen können an dieser durch Unterlagen ausreichend untermauerten Faktenlage nichts ändern. Dass die Buchhaltungstätigkeit in dessen Kanzlei in der Tschechei erfolgt, hat der Steuerberater ohnehin schon schriftlich mitgeteilt. Die in der Erörterung beantragten Einvernahmen zur Thematik "geschäftliche Oberleitung" waren nicht durchzuführen, weil die bestehende Faktenlage eindeutig ist. Zu den übrigen Themen hat der Geschäftsführer LD, der trotz umfangreicher Tätigkeit seiner Firmen im Inland offenbar weder die Abfuhr von Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder von Körperschaftsteuer eingeplant hat, nur zeitverzögernde Befragungen vorgeschlagen, die für die Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage gar nicht von Bedeutung sind.

e. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die im vorliegenden Verfahren auszusparenden Fragestellungen bei der Veranlagung der Körperschaftsteuer relevant werden. Dort wird auch zu klären sein, inwieweit die Behauptungen des LD zutreffen, dass die Auskünfte der tschechischen Verwaltung in keinem Punkt stimmen. Soweit dies vorläufig absehbar ist, könnte es durchaus sein, dass die Angaben der tschechischen Behörden insoweit richtig sind, als mit den nicht in der Tschechei erfassten Lieferungen die auf Scheinlieferungen basierenden Ausfuhren gemeint sind und andere, tatsächlich durchgeführte Exporte in den Erklärungen der Bw. erfasst wurden. Die Angaben der tschechischen Finanz wären dann durchaus richtig.

f. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen. Diese wurde erst in der Erörterung angesprochen, ist aber in der Berufung oder im Vorlageantrag zu beantragen (§ 284 BAO). Wird dies versäumt, kann der Antrag später nicht nachgeholt werden. Der Verweis auf die Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag konnte den Antrag in der Berufung oder im Vorlageantrag nicht ersetzen.

g. Die Vollmacht des Rechtsanwaltsbüros zum Verfahren beim Sicherstellungsauftrag wird vom UFS auch auf das gegenständliche Verfahren bezogen und angewendet. Die Zustellung des Bescheides erfolgt somit an die Rechtsanwaltskanzlei.

Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

Beilage: 1 Anonymisierungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 27 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 27 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 5 VO 1798/2003, ABl. Nr. L 264 vom S. 1
Art. 19 VO 1798/2003, ABl. Nr. L 264 vom S. 1
Schlagworte
Ort der Geschäftsleitung
Mindestkörperschaftsteuer
geschäftliche Oberleitung
unbeschränkte Steuerpflicht
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2011/291

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at