Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 17.08.2011, RV/0275-K/11

Schule für Sozialbetreuungsberufe - Lehrgang Sozialbetreuung Berufstätigenform-Altenarbeit ist keine Berufsausbildung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch denVorsitzenden HR Dr. Z und die weiteren Mitglieder HR Magª. P.-P., Dr. GL und HH im Beisein der Schriftführerin FOI O am und über die Berufung der MT, W, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg vom , vertreten durch HR Dr. H, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für VT ab Juni 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom ersuchte die Berufungswerberin (Bw.) um Nachzahlung der Familienbeihilfe von Juni - Dezember 2010. Zur Begründung führte sie aus:

"Da meine Tochter V, Vers. Nr. 1 aus gesundheitlichen Gründen die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Anfang Mai 2010 abgebrochen hat, hat sie Anfang Juni 2010 eine dreijährige Ausbildung zur Sozialfachbetreuerin bei der F S begonnen. Für das erste Semester musste sie € 150,-- bezahlen. Weil der Wohnort ca. 120 km (hin und retour) vom Standort der Ausbildungsstätte entfernt ist, musste sie Unterkunft nehmen und bekam auch aus diesem Grund die Freifahrt gestrichen und musste für die wöchentlichen Heimfahrten den vollen Fahrpreis bezahlen von ihrem Taschengeld."

Im Ergänzungsvorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Schulbestätigung und Bekanntgabe der Art und Dauer der Ausbildung.

In der Folge legte die Bw. die Schulbesuchsbestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe (SOB) des Kärntner Caritasverbandes mit Öffentlichkeitsrecht Behindertenbegleitung; Altenarbeit vor. Die Direktion der Schule bestätigte, dass VT im Schuljahr 2010/2011 das 1. Semester der Schule für Sozialbetreuungsberufe - Behindertenbegleitung Berufstätigenform des Caritasverbandes in St besuche. Als Dauer der Ausbildung wurde Fachniveau 3 Jahre angegeben.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für VT ab Juni 2010 als unbegründet ab. Unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b - f des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) wies es weiters darauf hin, dass die Ausbildung an der Schule für Sozialbetreuungsberufe/Berufstätigenform keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle. Es handle sich dabei lt. Ansicht des Gesetzgebers um eine Weiterbildungsmaßnahme.

Dagegen berief die Bw. im Schriftsatz vom . Als Begründung führte sie aus, dass im Organisationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe ausgeführt werde, dass die Schule in einer modularen Ausbildung SozialbetreuerInnen mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung ausbilde. Eine Weiterbildungsmaßnahme setze voraus, dass V bereits in diesem Bereich vor Eintritt in die Schule für Sozialbetreuungsberufe Ausbildungen, Erfahrungen, Kenntnisse erlangt hätte. Diese Annahme sei aber nicht richtig, da sie über keine Vorkenntnisse in diesem Bereich verfüge. Sie ersuche, die Berufungsausführungen zu berücksichtigen und einen neuen Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe zu erlassen. Weiters stelle sie gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 bzw. § 284 Abs. 1 Z 1 BAO vorsorglich den Antrag, dass über die Berufung der gesamte Berufungssenat entscheide.

Der Berufung beigelegt wurde das Organistationsstatut der Schule für Sozialbetreuungsberufe.

Aktenkundig ist ein Versicherungsdatenauszug von VT. Daraus geht hervor, dass sie von bis als Krankenpflegeschülerin gemeldet war und seit bis laufend als Angestellte bei der F tätig ist.

Die bei der F bezogenen Einkünfte von VT betrugen für den Zeitraum - € 7.226,00 (brutto: 10.043,98 €).

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage der Stundenpläne, Bekanntgabe wie viele Stunden pro Woche der Berufsausübung dienten, inwieweit V bereits beruflich integriert gewesen sei bevor sie sich entschloss die Ausbildung als Sozialbetreuerin zu beginnen.

Die Bw. legte in der Folge eine Bestätigung der Schule für Sozialbetreuungsberufe vom vor. Darin bestätigte die Schule, dass VT im Schuljahr 2010/11 das 1. und 2. Semester der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Altenarbeit des Kärntner Caritasverbandes in Kl besucht. Das wöchentliche Stundenausmaß für den theoretischen Unterricht beträgt 12 Stunden und findet wöchentlich Dienstag und Donnerstag von 16.15 bis 21.15 Uhr statt. Die praktische Ausbildung von 1200 Stunden für 6 Semester ergibt einen errechneten Durchschnittswert von weiteren 10 Wochenstunden für die praktische Ausbildung pro Schuljahr. Dauer der Ausbildung: Fachniveau 3 Jahre. Die Bw. teilte ferner mit, dass in der beigelegten Bestätigung der Schule keine Lernstunden enthalten seien. Sie verweise nochmals auf § 1 Abs. 5 des Organisationsstatutes der Schule, danach sei ein wesentlicher Aspekt aller Ausbildungsformen das optimale Zusammenwirken von Schule und Praxis. Ihre Tochter würde beim Abbruch der SOB.A den Arbeitsplatz verlieren. Sie weise nochmals darauf hin, dass V nach 1 ½ Jahren die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege abgebrochen habe und erst danach habe sie sich überlegt die Ausbildung an der SOB.A zu beginnen. Beigelegt wurde eine Stundentafel der SOB.A Berufstätigenform-Altenarbeit (vgl. www.sobs.at).

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung trug die Referentin den Sachverhalt vor. Die Bw. führte zum Sachverhalt aus, dass ihre Tochter V die gegenständliche Ausbildung als Auflage für die Erhaltung ihrer Anstellung bei der F machen müsse. V habe auf Grund des krankheitsbedingten Abbruchs der Schwesternschule noch keinen Beruf. Aus ihrer Sicht unterscheide sich ihr Fall daher in diesem Punkt von anderen Fällen, in denen Menschen, welche bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hätten, sich derselben Ausbildung berufsbegleitend unterziehen. Wenngleich der Ausbildungskurs ab seinem Beginn; im Herbst 2010; glücklicherweise auf Grund der hohen Teilnehmerzahl von Kl nach St im GT verlegt worden sei, bedeute der Besuch der Ausbildung für V dennoch einen erheblichen Zeitaufwand. Die Bw. weise auch darauf hin, dass V an den Tagen des Schulbesuches nur eine verkürzte Dienstleistung zu erbringen habe und auch von den Wochenenddiensten ausgenommen sei, um die Lernstunden erbringen zu können. Sie beantrage die Stattgabe der Berufung. Die Amtsvertreterin beantragte die Abweisung der Berufung. Nach Schluss des Beweisverfahrens und Senatsberatung verkündete der Vorsitzende den Beschluss, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe.

Der Senat hat erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung, der Homepage "http://www.sobs.at", Auskünften der Schule und der Berufungsverhandlung als erwiesen angesehen.

- Die Bw. begann im Schuljahr 2010/2011 mit der Ausbildung zur Fach-Sozialbeteuerin.A der Schule für Sozialbetreuungsberufe Berufstätigenform des Kärntner Caritasverbandes, Standort St. Die Dauer der Ausbildung in der Berufstätigenform beträgt 3 Jahre.

- Das wöchentliche Stundenausmaß für den theoretischen Unterricht beträgt 12 Unterrichtsstunden und findet an zwei Abenden in der Woche und zwar Dienstag und Donnerstag von 16.15 bis 21.15 Uhr (d.s. 10 Arbeitsstunden) statt.

- Die praktische Ausbildung von 1200 Stunden für 6 Semester ergibt einen Durchschnittswert von weiteren 10 Wochenstunden pro Schuljahr. Das Theorie-Praxisverhältnis ist ungefähr 1:1.

- Das Ausbildungsprogramm sowie die Stundentafel finden sich auf "www.sobs.at".

- VT ist seit bei der F, Zentrum für Psychosoziale Rehabilitation, in Si angestellt (teilzeitbeschäftigt). Das Bruttoeinkommen betrug für das Jahr 2010 € 10.043,98.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 (in der bis Juli 2011 geltenden Fassung) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einen erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. mwN).

Nach Abs. 1 lit. b 1. Satz steht die Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Weiters dürfen bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten werden (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 TZ 28).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh für viele zB , , 2009/15/0089, , 2008/13/0015):

- Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

- Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

- Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 Tz 36).

Strittig ist, ob die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin in der Berufstätigenform eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.

Im Berufungsfall ist die Tochter der Bw. seit Juni 2010 bei der F, einem Zentrum für Psychosoziale Rehabilitation, angestellt. Für den Zeitraum Juni bis Dezember 2010 erhielt sie ein Bruttoentgelt von € 10.043,98 (netto: € 7.226,00). Die Ausbildung an der SOB begann im September 2010. Im Berufungsfall ist offensichtlich, dass die Ausbildung in Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeit von V erfolgte. Dieser Umstand wird auch dadurch untermauert, als die Bw. angab, dass die Ausbildung quasi eine Auflage für die Erhaltung des Arbeitsplatzes der Tochter bei der F sei. VT war bereits vor Beginn der Ausbildung in Form eines Teilzeitdienstverhältnisses bei ihrem Dienstgeber angestellt. Der Dienstgeber entsandte sie "quasi" in die SOB. Der Dienstgeber nimmt Rücksicht auf Schulungen indem er V nicht zu Wochenenddiensten einteilt und sie auch an den Schulungstagen nur verkürzte Dienste zu leisten hat. Da die Tochter der Bw. bereits vor Schulungsbeginn angestellt war und auch während der Ausbildung vom Dienstgeber Gehalt bezog, war sie berufstätig. Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin stellt damit keine schulische oder kursmäßige Ausbildung einer nicht berufstätigen Person ohne konkreten zukünftigen Arbeitsplatz dar. Eine Berufsausbildung lag daher nicht vor. (vgl. ).

Nach der Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Gemessen an den oben angeführten Kriterien liegt im Streitfall auch aus einem weiteren Grund eine Berufsausbildung nicht vor: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Gemessen an diesen Kriterien liegt im Streitfall ebenfalls keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vor. Es mangelt nämlich daran, dass der Besuch der SOB nicht die volle bzw. weitaus überwiegende Zeit der Tochter in Anspruch nimmt. Die wöchentliche Unterrichtszeit für den theoretischen Unterricht beträgt laut Bestätigung vom 12 Unterrichtsstunden (bzw. Di/Do von 16.15 - 21.15 Uhr somit 10 volle Stunden). Die praktische Ausbildung beträgt 10 Wochenstunden, wobei laut der Stundentafel im 1 Jahr überhaupt keine Praktikastunden ausgewiesen sind. Laut der Bestätigung der Schule werden die 1200 Praktikumsstunden auf die 6 Semester mit rund 10 Wochenstunden aufgeteilt. Berücksichtigt man zu den rund 12 Unterrichtsstunden oder 10 vollen Arbeitsstunden noch die 10 Praktikumsstunden werden rund 20 Stunden an Arbeitskraft gebunden. Damit steht aber eindeutig fest, dass die von VT absolvierte Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin schon allein nach Art und Dauer - vor allem auch und unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses - nicht die volle oder weitaus überwiegende Zeit einer vollen Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Daran vermögen allfällige noch zu berücksichtigende Lernstunden nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des UFS liegt eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nur dann vor, wenn der wöchentliche Zeitaufwand für Kurse udgl. mindestens 30 Stunden beträgt (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichskommentar, § 2, Tz 40). Dies trifft im Berufungsfall keineswegs zu.

Die von VT absolvierte Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin nimmt auch nach Art und Dauer nicht die volle oder weitaus überwiegende Zeit einer vollen Arbeitskraft in Anspruch und somit sind auch aus diesem Grunde die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht erfüllt.

Die Bw. kritisiert die Ausführungen des Finanzamtes, wonach die Ausbildung der Tochter lediglich als Weiterbildungsmaßnahme qualifiziert werde, hätte doch ihre Tochter über keinerlei Vorkenntnisse im Bereich der Sozialbetreuung verfügt. Unabhängig von dem Umstand, dass 1 ½ Jahre Ausbildung in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sehr wohl ein Basiswissen für alle Sozialbetreuungsberufe vermittelt, mangelt es im Berufungsfall an der zeitliche Intensität der Ausbildung einerseits und liegt andererseits bereits eine Berufstätigkeit vor. Diese beiden Umstände verhindern den Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 FLAG 1967.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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