Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 06.11.2013, RV/0252-I/13

Begründungslose Wiederaufnahme

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am einen erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010.

Mit Vorhalt vom forderte das Finanzamt den Abgabepflichtigen zur Vorlage der Belege zu den in der Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemachten Werbungskosten betreffend Aus- und Fortbildung auf, der diesem Begehren auch Folge leistete.

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 und fertigte gleichzeitig einen neuen Sachbescheid aus. Die Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens erschöpfte sich in der Aussage, die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid erhob der Abgabepflichtige mit Eingabe vom Berufung und brachte vor, der Bescheid enthalte keine einzige Angabe über den Inhalt dieser neuen Tatsachen oder Beweismittel.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die mit Vorhaltbeantwortung vom vorgelegten Belege, aus denen die Ausgaben für die Aus- und Fortbildungskosten ersichtlich waren, die neu hervorgekommene Beweismittel darstellten, die die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2010 rechtfertigten.

Mit Eingabe vom stellte der Abgabepflichtige fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde.

Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen durch das gemäß § 305 Abs. 1 BAO zuständige Finanzamt ist die Sache, über welche die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat ().

Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des mit Berufung angefochtenen Bescheides ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der Berufungsvorentscheidung nicht "nachholbar" (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 3).

Wird der Wiederaufnahmebescheid aufgehoben (insbesondere gemäß den §§ 276 Abs. 1, 289 Abs. 2 oder 299 Abs. 1), so tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem Rechtsbestand aus, der alte Sachbescheid lebt wieder auf (vgl. Ritz, BAO4, § 307 Tz 8 und die dort zitierte Rechtsprechung).

Die Abgabenbehörde erster Instanz unterließ es im angefochtenen Bescheid unmissverständlich auszuführen, welche Tatsachen oder Beweismittel wann und auf welche Weise neu hervorgekommen sind. In der Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a BAO) der Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist kein Wiederaufnahmegrund genannt. Somit hat der Unabhängige Finanzsenat als Berufungsbehörde die Aufhebung des angefochtenen Wiederaufnahmebescheides auszusprechen. Der damit in Zusammenhang stehende Sachbescheid scheidet ex lege aus dem Rechtsbestand aus. Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom tritt wieder in Kraft.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at