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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 23.08.2011, RV/0638-S/09

Dauernder Standort eines Kraftfahrzeuges im Inland; Gegenbeweis im Sinne von § 82 Abs 8 KFG 1967


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Miterledigte GZ:
RV/0639-S/09

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2007 entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Im August 2006 hat das Zollamt Salzburg das Finanzamt Salzburg-Land davon in Kenntnis gesetzt, dass zwischen und an insgesamt sechs Tagen jeweils zu einem Zeitpunkt zwischen 07:30 Uhr und 08:35 Uhr das Fahrzeug X mit dem behördlichen Kennzeichen BGL in der Straße1 in G abgestellt war. Dieses Fahrzeug sei auf den Berufungswerber (nachstehend mit "Bw" bezeichnet) zugelassen, der in Österreich hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Es bestehe der Verdacht, dass das Fahrzeug widerrechtlich in Österreich verwendet wird.

Im zentralen Melderegister scheint auf, dass der Bw von bis mit Hauptwohnsitz im Weg1 in G gemeldet war und seinen Hauptwohnsitz seit im Weg2 in G hat.

Mit Schreiben vom wurde der Bw vom Finanzamt unter Darlegung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen ersucht, diverse Unterlagen vorzulegen und dazu Stellung zu nehmen, weshalb das betreffende Fahrzeug in Deutschland zugelassen wurde, obwohl er mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet ist.

Aus einer am mit dem Bw aufgenommenen Niederschrift geht hervor, dass das betreffende Fahrzeug erstmals 2003 zugelassen worden ist und vom Bw im Mai 2006 gebraucht in Deutschland erworben wurde. Das Fahrzeug sei im Betriebsvermögen der Einzelfirma erfasst, die der Bw in Deutschland betreibt, für die er jedoch zur Zeit krankheitsbedingt nicht arbeiten könne. Überdies habe er eine Firma in Italien, die seit dem Jahr 2003 ruhend gemeldet sei. Derzeit halte er sich überwiegend in Österreich auf, da er seine Mutter in G betreue. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bw seit dem unter der Anschrift Deutschland1, mit alleiniger Wohnung gemeldet ist. Er ist in Deutschland und in Italien steuerlich veranlagt. Das betreffende Fahrzeug wurde laut Zulassungsbescheinigung am in Deutschland zugelassen.

Mit insgesamt drei Bescheiden vom wurde gegenüber dem Bw sowohl die Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug X für 06/2006 als auch die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 07-12/2006 und 01-03/2007 festgesetzt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bw habe seinen Hauptwohnsitz seit 1986 in G, Weg2, weshalb als dauernder Standort des von ihm im Bundesgebiet verwendeten Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen gemäß § 82 Abs 8 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) bis zum Gegenbeweis das Inland anzusehen sei. Die Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, gilt gemäß § 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) als erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland und unterliegt der Normverbrauchsabgabe. Das Finanzamt habe im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat und vom Bw widerrechtlich verwendet wurde. Ein Gegenbeweis sei nicht erbracht worden.

Mit Schreiben vom hat der Bw gegen diese Bescheide Berufung eingebracht. In der Begründung wird ausgeführt, entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden sei er 1986 von der Adresse G, Weg2, weggezogen und habe seit 39 Jahren einen Wohnsitz in Deutschland. In seinen Schreiben vom und vom führt der Bw ergänzend aus, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug werde zur weit überwiegenden Zeit in Deutschland benützt. In Österreich werde das Fahrzeug von Anfang an maximal an 70 bis 80 Tagen im Jahr verwendet, da ihm dort ohnehin Autos zur Verfügung stünden. Er sei sowohl in Österreich als auch in Deutschland und in Italien mit Hauptwohnsitz gemeldet, was laut Auskunft des Meldeamtes und der Sozialversicherung auch zulässig sei. In G halte er sich im Durchschnitt täglich zwischen zwei und vier Stunden auf, künftig nur noch drei bis vier Stunden pro Woche. Zuvor werde er aus gesundheitlichen Gründen einen längeren Urlaub in Italien machen. Ergänzend macht der Bw noch Angaben zu seiner finanziellen Situation und stellt einen Aussetzungsantrag.

Mit den beiden Berufungsvorentscheidungen vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das auf den Bw zugelassene Fahrzeug habe sich laut Aktenlage jedenfalls vorübergehend in Österreich befunden und der Bw sei in G mit Hauptwohnsitz gemeldet. Da der Bw keinen Gegenbeweis erbracht habe, sei als dauernder Standort des Fahrzeuges Österreich anzusehen.

Mit Schreiben vom hat der Bw einen Vorlageantrag eingebracht und neuerlich vorgebracht, dass er sich keinesfalls überwiegend in Österreich aufhalte und dort daher auch nicht seinen Hauptwohnsitz im Sinne von § 82 Abs 8 KFG 1967 habe. Seine pflegebedürftige Mutter, die im Haus der Schwester in G wohnt, werde von mehreren Mitgliedern der Familie versorgt. Er habe seit Jahren nur zwei Nächte im Haus verbracht und zwar gleich nach der Operation seiner Mutter. Auch tagsüber habe er sich dort nie länger als drei bis sechs Stunden aufgehalten. Er habe früher im Haus Weg1 gewohnt. Die Liegenschaft sei jedoch zwangsversteigert worden, weshalb er dort nicht mehr wohnen konnte. Er habe sich aus diesem Grund an der Anschrift seiner Mutter angemeldet. Sein so genannter "Hauptwohnsitz" dort sei lediglich eine Notschlafstelle in einem Abstellraum. Leider habe es das Finanzamt nie für nötig befunden, dies zu kontrollieren, sondern habe nur festgehalten, wann sein Fahrzeug, das er fallweise auch seinen Verwandten zur Pflege seiner Mutter zur Verfügung gestellt habe, dort abgestellt war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 Abs 1 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Fahrzeuge von Privatpersonen haben nach § 40 Abs 1 KFG 1967 den dauernden Standort am Wohnsitz der natürlichen Person. Als "Fahrzeuge von Unternehmungen" gelten lediglich Fahrzeuge, deren rechtmäßiger Besitzer keine natürliche Person ist. Wenn der Besitzer eine physische Person ist, so gilt auch dann, wenn ein Unternehmen betrieben wird, als dauernder Standort des Fahrzeuges der Hauptwohnsitz der physischen Person (SWK 2005, S 549). Der dauernde Standort im Sinne des § 40 Abs 1 KFG 1967 wird definitiv bestimmt und stellt keine widerlegbare gesetzliche Vermutung dar ().

Ist ein Fahrzeug daher - wie im verfahrensgegenständlichen Fall - auf eine Privatperson zugelassen, so gilt als dauernder Standort (zunächst) der Hauptwohnsitz dieser Person. § 82 Abs 8 KFG 1967 normiert jedoch die Möglichkeit, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Steuerpflichtige muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug - entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte. Da eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist, sind einzelne Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort. Zu diesen Indizien gehören die im Ausland gefahrenen Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen () sowie die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland.

Tatsache ist, dass der Bw zum maßgebenden Zeitpunkt in mehreren Ländern (Österreich, Deutschland und Italien) mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Im bisherigen Verfahren ist es dem Bw nicht gelungen, zu beweisen, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat.

Zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und um zu klären, wo sich der Bw überwiegend aufhielt und das Fahrzeug X seinen dauernden Standort hatte, wurden die Parteien zu einem Erörterungsgespräch nach G, Weg2, geladen. Vor Ort wurde festgestellt, dass M, die Mutter des Bw, seit Jahren von der Hauskrankenpflege betreut wird. Da sie Probleme mit dem Stiegensteigen hat, bewohnt sie nur einige Räume im Erdgeschoss des Hauses. Die ehemaligen Fremdenzimmer in den oberen Stockwerken stehen leer bzw werden zum Teil seit kurzem vom Enkel des Bw renoviert. Bei einem Rundgang durch das Gebäude ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Bw dort gewohnt hat oder wohnt. M bestätigt auf Befragen ausdrücklich, dass sich ihr Sohn stundenweise um sie kümmert, im Haus jedoch nicht übernachtet und sich dort weder im Jahr 2006 noch später überwiegend aufgehalten hat. Der Bw hat bis Juni 2004 in G, Weg1, gewohnt. Er ist dort ausgezogen, weil das Anwesen zwangsversteigert wurde. Er lebt in Scheidung, seine Tochter und seine Geschwister wohnen seit vielen Jahren in Deutschland. In Österreich bezieht er eine Pension und hat er noch seine pflegebedürftige Mutter. Darüber hinaus gibt es keine Bindung und auch kein Naheverhältnis mehr zu Österreich. Der Bw gibt an, er sei 2006 wohnhaft gewesen in Deutschland2, und habe sich dort auch überwiegend aufgehalten. Einen Mitvertrag gebe es nicht, da die Wohnung einer Freundin seiner Mutter gehöre und er dort kostenlos wohnen dürfe. Im Gegenzug kümmere er sich um die Liegenschaft und verrichte kleinere Hausarbeiten. Die unmittelbaren Nachbarn der Mutter, Frau H, wohnhaft nebenan im Haus Weg3, und Herr J, wohnhaft gegenüber im Haus Weg4, gaben auf Nachfrage an, der Bw habe sich im Jahr 2006 und später ihrer Erinnerung nach zwar regelmäßig bei der Mutter aufgehalten bzw hätten sie sein Fahrzeug vor dem Haus gesehen, er wohne dort ihrer Einschätzung nach jedoch nicht. Sie könnten sich nicht erinnern, dass das betreffende Fahrzeug X über Nacht vor dem Haus abgestellt gewesen wäre bzw hätten sie den Bw des Öfteren in der Früh vorfahren sehen. Ihres Wissens lebt M seit dem Tod ihres Mannes allein und werde stundenweise von Familienangehörigen und einem mobilen Pflegedienst betreut.

Das Finanzamt hat keinen Vertreter zum Erörterungstermin am entsandt und auch keine Stellungnahme zur übermittelten Niederschrift abgegeben.

Nach sorgfältiger Abwägung der im Verfahren hervorgekommenen Fakten und insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse des Erörterungsgespräches vom kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass der Gegenbeweis im Sinne von § 82 Abs 8 KFG 1967 gelungen ist und das verfahrensgegenständliche Fahrzeuges den dauernden Standort nicht im Inland hatte. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bzw -beziehungen des Bw und der dauernde Standort des Fahrzeuges lagen im Jahr 2006 und danach - auch wenn die Mutter des Bw in Österreich lebt und er unter ihrer Anschrift gemeldet war - nach ho Ansicht im Ausland.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Schlagworte
Kraftfahrzeug
Standort
Hauptwohnsitz
Zulassung
widerrechtliche Verwendung
Normverbrauchsabgabe
Kraftfahrzeugsteuer
Gegenbeweis
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at