Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 23.08.2011, RV/1016-L/10

Hagelschäden am Zweitwohnsitz als außergewöhnliche Belastung?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beantragte der Berufungswerber Katastrophenschäden in Höhe von 2.054,00 € als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen (KZ 475).

Als Beilage wurde folgende Darstellung übermittelt: Der Berufungswerber würde seit 1973 in der Gemeinde A, St 13, ein sehr altes Haus als Zweitwohnsitz besitzen, das mit einem schon damals alten Eternitdach versehen gewesen sei, das aber bis 2003 noch gute Dienste geleistet hätte. Eine Neueindeckung sei nicht nötig gewesen. Nach dem Unwetter mit Hagelschaden am seien aber so feine Risse entstanden, die zunächst noch mit Ausbesserungen bewältigt hätten werden können, die aber durch den Schneedruck im Winter sich so verschlechterten, dass sich der Berufungswerber zu einer Neueindeckung entschließen hätte müssen. Laut Merkblatt FLDWNB GA 02 werde die Beseitigung eines Katastrophenschadens auch für einen Zweitwohnsitz anerkannt, sodass sich folgende außergewöhnliche Belastung ergebe: Dacheindeckung: 13.000,00 € darin enthaltener Katastrophenschaden: - 1.913,00 € Sanierungskosten: 11.087,00 € Zusätzlich sei noch ein Betrag von 141,00 € an den Bezirksabfallverband (für Übernahme von 2,92m³ Eternit) zu zahlen gewesen, sodass ein Katastrophenschaden von 2.054,00 € (1.913,00 €; 141,00 €) entstanden sei. Ersätze seien für diese Schäden nicht erhalten worden.

Bestätigung der Gemeinde (): "Die Gemeinde A bestätigt aufgrund von im Gemeindeamt aufliegenden Unterlagen, dass am über das Gemeindegebiet von A (auch Ortschaft St) schwere Unwetter mit Hagel und Vermurungen niedergegangen und dadurch Katastrophenschäden entstanden sind."

Mit Einkommensteuerbescheid 2004 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2004 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründung: Lt. vorgelegten Unterlagen sei aufgrund eines Unwetters 2003 ein Eternitdach beschädigt worden. Die durchgeführte Sanierung 2004 sei vom Pflichtigen zum Teil als Katastrophenschaden geltend gemacht worden. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens und der Sanierung über ein Jahr vergangen und auch von der Versicherung keinerlei Ersatz bezahlt worden sei, könne nicht von einer Beseitigung eines Katastrophenschadens ausgegangen werden, sondern sei vielmehr von einer Sanierung eines Daches auszugehen. Vom Pflichtigen selbst sei der Großteil der Kosten als Sanierungsaufwendungen beantragt worden. Die Aufwendungen für die Katastrophenschäden hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom (Eingang beim zuständigen Finanzamt am ) wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 eingereicht. Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Katastrophenfolgen. Es werde beantragt, diese Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und die Einkommensteuer neu festzusetzen. Begründung: Zur beiliegenden Sachverhaltsschilderung an den Versicherungsbetreuer vom sei noch Folgendes ergänzen: "Zum Glück war ich im Hause, als der Hagel kam und etwa 10 Minuten lang 2-5 cm große Hagelkörner herunterschleuderte und ich das Schlimmste befürchten musste. Wie erleichtert war ich dann, als nur das Hüttendach größere Schäden aufwies. Hätte ich damals schon geahnt, welche Folgeschäden durch den Winter eintreten würden, hätte ich eine Neueindeckung sicher noch im Herbst 2003 durchführen lassen, denn ab April 2004 traten diese Schäden dann nach und nach (besonders bei starkem Regen) immer häufiger in Erscheinung. Ich hatte bis dahin die vielen Jahre hindurch keinerlei Probleme mit Winterschäden gehabt (ich hatte allerdings auch nie ein so starkes Hagelwetter erlebt). Bis Ende Juni glaubte ich immer noch, die Schäden mit Ausbesserungen (alten Eternitplatten, etwa 40 eigens zugerichtete Blechplatten verschiedener Größen als Einschübe unter Eternitplatten-Risse, u.a.) in den Griff zu bekommen, denn eine so große Investition wie eine Neueindeckung passte schon deshalb nicht zu meinen Plänen, da ich infolge Alters (70 Jahre) schon damals damit rechnen musste, in absehbarer Zeit das mehr als 100 Jahre alte Haus zu verkaufen und damit auch einen Teil der Investitionskosten zu verlieren, wie es bei so alten Liegenschaften üblich ist. Wollte ich das Haus nicht dem Verfall preisgeben, blieb mir gar nichts andres übrig als eine Neueindeckung, bedingt allein durch den Hagelschaden (dass es sich dabei auch um Sanierungsaufwendungen im Sinne des § 18 EStG handelt, steht m.E. in keinerlei Widerspruch zu meinen Ausführungen). Anfang Juli holte ich dann einige Angebote ein und entschied mich für dasjenige der Fa. Sch vom (siehe Beilage zum Antrag v. ). Vorgesehen war die Eindeckung Anfang September, aber durch Auftragsüberlastung bei Sch musste ich mich bis 2. November mit weiteren Ausflickungen der Risse durchquälen. Dass für die monatelangen Ausbesserungen die geringe anteilige Kulanzablöse von rund Euro 200 nicht ausreichte (ich konnte ja auch Freunde, die mir dabei halfen, nicht ganz umsonst arbeiten lassen!), ist leicht einzusehen, weshalb ich auch mit Recht versichern konnte, dass für die notwendig gewordene Beseitigung des Katastrophenschadens keine Ersätze geleistet wurden. Auch vom Katastrophenfonds wird für Zweitwohnsitze keine Vergütung gewährt, wie ich erfahren musste."

Schreiben des Berufungswerbers an die Eigenheimversicherung vom : "Zwecks Vorlage beim Finanzamt benötige ich eine Schilderung des Sachverhalts, wie er sich anlässlich meines Hagelschadens () zwischen Ihnen als mein Betreuer und mir darstellt. Von meiner Seite sieht die Sache so aus:Da anlässlich Ihrer ersten Besichtigung bald nach dem Ereignis nur an der etwa 40 m² großen Dachfläche meiner 10 m vom Wohnhaus entfernten Holzhütte, die mit Dachziegeln bedeckt ist, auffallende Schäden sichtbar waren und am Eternitdach des Wohnhauses nur an einigen Rhombusschablonen Risse entstanden, hat mir Ihre Versicherung zunächst nur für die Reparaturarbeiten am Dach der Holzhütte eine Ablöse in der Höhe von Euro 1.200 überwiesen. Da zu erwarten war, dass der folgende Winter durch Eis- und Schneedruck weitere Folgeschäden verursachen würde, haben Sie mich im Frühjahr 2004 nochmals besucht und feststellen müssen, dass neben weiteren Dachziegelschäden bei der Holzhütte auch bereits circa 40 Rhombusschablonen Sprünge hatten und daher nicht mehr wasserdicht waren. Sie teilten mir bei dieser Gelegenheit mit, dass die Versicherung für Eternitdächer über 30 Jahre zu keiner Schadensgutmachung mehr verpflichtet sei. Da ich aber seit Versicherungsbeginn (1973) keinerlei Ansprüche stellte, konnten Sie mir im Kulanzwege wenigstens für die Reparatur dieser 40 Eternitplatten eine Ablöse erwirken, sodass sich noch folgende Auszahlung ergab:120 Hütten-Dachziegel (weiterer Folgeschaden) Euro 24040 Eternitplatten Euro 80Materialpauschale für sonstige Schäden Euro 80Pauschale für Arbeitsleistung Euro 300Auszahlung: Euro 700Ich bitte Sie, diese Schilderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestätigen oder zu berichtigen."

Erwiderung: "Ich stimme mit Ihren Ausführungen völlig überein. R, "

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. "Die außergewöhnliche Belastung muss gemäß § 34 EStG folgende Voraussetzungen erfüllen:Sie muss außergewöhnlich sein, sie muss zwangsläufig erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Außergewöhnliche Belastungen wegen Katastrophenschäden im Sinne oben genannter gesetzlicher Bestimmung, kommen nur in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 vorliegen. Es sind nur Kosten, welche unmittelbar durch Katastrophenschäden bedingt sind, als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren.Der Gesetzesbegriff "Katastrophenschaden" im § 34 Abs. 6 EStG 1988 umfasst dem Grunde nach außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen. In diesem Sinn stellen unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, eine außergewöhnliche Belastung dar.Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder - bei Fehlen von Gemeindekommissionen - die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten.Im gegenständlichen Fall konnten weder eine von der Gemeindekommission über die Schadenserhebung aufgenommene Niederschrift noch die für den Katastrophenfonds bestimmten Unterlagen vorgelegt werden. Die Bestätigung der Gemeinde A, datiert vom , über schwere Unwetter im Gemeindegebiet am , kommt diesen für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen geforderten Unterlagen nicht gleich.Laut den Ausführungen des Berufungswerbers in seinem Schreiben vom handelt es sich um ein sehr altes Haus. Bereits beim Erwerb im Jahr 1973 war es laut diesen Ausführungen mit einem alten Eternitdach versehen. In der Berufungsschrift vom führt der Steuerpflichtige an, dass es sich um ein mehr als hundert Jahre altes Haus handelt. Aus der Gesamtheit dieser Schilderungen ist zu schließen, dass das Dach im Zeitpunkt des Unwetters im Jahr 2003 mindestens 60 Jahre, vielleicht aber auch mehr als hundert Jahre alt war und somit die übliche Haltbarkeitsdauer bei weitem überschritten hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass bereits mehr als dreißig Jahre alte Eternitdächer nicht durch Versicherungen gedeckt sind.Dass bei einem Dach in diesem Alter Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen anfallen, ist aus objektiver Sicht vorhersehbar und ist daher laut Auffassung des Finanzamtes nicht als unvorhersehbares Schadensereignis zu werten. Die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach die Schäden erst ab April 2004, also etwa neun Monate nach dem Hagel so nach und nach sichtbar wurden und er erst am Juli 2004 ein Anbot für eine Neueindeckung erstellen ließ, bestätigen diese Annahme.Da grundlegende Dachsanierungen das Abmontieren der bisherigen alten Dachziegel und deren ordnungsgemäße Entsorgung mit einschließen, waren unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen die dafür geltend gemachten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung sondern als Instandsetzungsaufwendungen nach § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG zu werten."

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Laut LStR 2002, Rz 838f sei es zwar grundsätzlich erforderlich, Unterlagen über die Schadenserhebung von einer Gemeindekommission bzw. dem Katastrophenfonds vorzulegen, ausnahmsweise aber genüge es, eine "Selbsterklärung" unter Anschluss der entsprechenden Rechnungen beizubringen. Da lt. tel. Auskunft des Sachbearbeiters der Landesregierung O.Ö. Niederschriften der Gemeindekommissionen grundsätzlich nur dazu dienen würden, an den Katastrophenfonds zur Schadensbearbeitung weitergeleitet zu werden und bei einem Zweitwohnsitz versicherbare Hagelschäden nicht ersetzbar seien, sei in diesem Falle das grundsätzliche Erfordernis der Rz 838f nicht relevant und die vorgelegte Bestätigung der Gemeinde A vom als hinreichend zu würdigen (Unbeschränktheit der Beweismittel). Dass das Alter des Eternitdaches zum Zeitpunkt des Hagelschadens noch für Jahre hinaus gehalten hätte, sei bereits in der Berufung vom ausführlich dargelegt worden. Dazu werde noch eine Bestätigung der Firma Sd vom vorgelegt, in welcher der Projektleiter Herr Z dies auch bestätige. Auch gehe daraus eindeutig hervor, dass es sich bei der Neueindeckung nicht etwa um eine willkürliche Verschiebung gehandelt hätte. Hätte der Berufungswerber im Herbst 2003 schon geahnt, welche Folgeschäden der Winter bringen würde, hätte er doch sofort noch im Jahr 2003 eine Neueindeckung versucht und sich dabei eine ganze Menge Übel erspart. Als Laie sei man darauf doch überhaupt nicht vorbereitet! Aus dem Alter des Daches allein zu schließen, der Hagelschaden wäre für die Neueindeckung nicht mehr relevant, würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

Dachzustand-Beurteilung durch die Firma Sd vom : "Im Herbst 2003 besuchte ich Sie in St 13.Dabei stellte ich fest, dass durch Hagel ein erheblicher Schaden am Ziegeldach der Holzhütte entstand.Am Eternitdach des Wohnhauses waren Schäden an einigen Eternitplatten sichtbar (Risse und teilw. Absplitterungen).Die Schäden am Eternitdach wurden von Ihnen prov. repariert.Der Gesamtzustand des Eternitdaches war jedoch augenscheinlich soweit in Ordnung, dass die Dacheindeckung noch für einige Jahre ihren Zweck erfüllen würde. Ich machte Sie aber darauf aufmerksam, dass durch Hagel nicht sichtbare Risse entstehen können, und die Dachplatten nach einiger Zeit brechen können.z. Bsp. durch Schneedruck, Eisbildung,...Erst nach einer Winterperiode kann die Funktion der Dachhaut tatsächlich überprüft werden, und so das tatsächliche Ausmaß des Schadens festgestellt werden."

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass der Berufungswerber seit Dezember 1964 seinen Hauptwohnsitz in Linz und seit September 1973 auch einen Nebenwohnsitz in A hätte.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Berufungswerber dessen Ansicht zur Kenntnis gebracht (keine Zwangsläufigkeit).

In einem Telefonat am gab der Berufungswerber bekannt, dass es sich gegenständlich nicht um das Nebengebäude und nur um die Entsorgungskosten handeln würde.

Die zuständige Amtsvertreterin wurde mit E-Mail um nochmalige Stellungnahme zu gegenständlicher Berufung ersucht. Hierbei wurde auch die Stellungnahme der Firma Sd übermittelt.

Mit E-Mail vom wurde hierauf bekannt gegeben, dass nach Ansicht der Amtsvertreterin jedenfalls Sanierungsaufwand vorliegen würde; dazu würden auch die geltend gemachten Demontage- und Entsorgungskosten gehören.

Diese Antwort wurde dem Berufungswerber mit E-Mail vom zur Kenntnis gebracht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach Abs. 3 zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Nach Abs. 6 leg.cit. (BGBl I 2002/155) können ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten abgezogen werden.

Eine Steuerermäßigung wegen außergewöhnlicher Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 vorliegen. Es können daher nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen auch zwangsläufig erwachsen.

Allgemein gesehen dienen der Beseitigung von Katastrophenschäden folgende (Arten von) Kosten: - Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasser- und Schlammresten, Beseitigung von Sperrmüll sowie unbrauchbar gewordener Gegenstände, Raumtrocknung sowie Mauerentfeuchtung, Anschaffung (Anmietung) von Trocknungs- und Reinigungsgeräten). - Kosten für die Reparatur und Sanierung durch die Katastrophe beschädigter, aber weiter nutzbarer Vermögensgegenstände (z.B. bei weiter nutzbaren Wohnhäusern bzw. Wohnungen der Ersatz des Fußbodens, die Erneuerung des Verputzes, das Ausmalen von Räumen, die Sanierung der Kanalisation bzw. Senkgruben, die Reparatur bzw. Wiederherstellung von Zäunen und sonstigen Grundstücksumfriedungen, die Sanierung von Gehsteigen und Hofpflasterungen, weiters die Reparatur beschädigter PKW). - Kosten für Ersatzbeschaffungen durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände (z.B. der erforderliche Neubau des gesamten Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Neuanschaffung eines PKW, die Neuanschaffung von Kleidung, Geschirr).

Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden: - Von den mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehenden Kosten sämtliche Kosten und diese in vollem Umfang. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kosten im Zusammenhang mit dem Erstwohnsitz oder einem weiteren Wohnsitz anfallen oder im Zusammenhang mit einem "Luxusgut" stehen. - Die Kosten für die Reparatur und Sanierung weiter nutzbarer Vermögensgegenstände allerdings nur in dem Umfang, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht abgesetzt werden können also Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die nicht mehr der üblichen Lebensführung zugerechnet werden können. - Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gegenständen, allerdings nur in dem Umfang, in dem Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind somit die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind bzw. einem gehobenen Bedarf dienen. Werden Gegenstände ersatzbeschafft, die üblicherweise zur Lebensführung benötigt werden, gehen aber die Ersatzbeschaffungskosten über einen durchschnittlichen Standard hinaus, sind diese Kosten nur im Ausmaß des üblichen Standards absetzbar. (Vgl. ÖStZ 2002, S 868 ff, sowie SWK 2002, T 151).

Bei der Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Wirtschaftsgüter des Privatvermögens sind also Einschränkungen zu beachten. Auch der Verwaltungsgerichtshof unterstellt, dass Aufwendungen nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn dem Steuerpflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes nicht zuzumuten ist. ( vgl. VwGH. vom , 99/15/0111, sowie ). Nur die Wiederbeschaffung von (existenz-) notwendigen Wirtschaftsgütern ist steuerlich berücksichtigungsfähig. Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden an einem Zweitwohnsitz sind daher nicht zwangsläufig (vgl. ). Wie aus der Anfrage an das Zentrale Melderegister hervorgeht, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt jedenfalls um einen sog. Nebenwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz des Berufungswerbers.

Der Berufungswerber begehrt hier auch nicht die Aufwendungen zur Wiederbeschaffung, sondern lediglich die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung bereits zutreffend ausgeführt hat, sind derartige Kosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wenn sie unmittelbar durch Katastrophenschäden bedingt sind.

Aufgrund des Alters des Hauses (Daches) war jederzeit mit Reparaturarbeiten zu rechnen; auch wenn der Berufungswerber anführt, dass das Dach noch für einige Jahre den Zweck erfüllt hätte. Der Berufungswerber hat sogar selbst seine Aufwendungen aufgeteilt, einerseits in Aufwendungen im Zusammenhang mit Beseitigung von Katastrophenschäden und andererseits in Aufwendungen der Neukonstruktion. Es kann kein neues Dach samt Lattung, Dachrinnen, etc. montiert werden, ohne dass das alte Dach abgebaut wird. Diese Investitionen sind als Gesamtheit zu betrachten. Eine diesbezügliche Trennung ist hier nicht möglich. Bei großzügiger Auslegung oben genannter Bestimmung wären möglicherweise allenfalls die wirklich ausschließlich unmittelbar durch das Hagelunwetter verursachten Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden zu berücksichtigen. Darin wären nach Ansicht des erkennenden Senates die im Schreiben an die Versicherung vom aufgelisteten Aufwendungen umfasst: - 40 Eternitplatten samt Arbeitsleistung. Da diese Aufwendungen allerdings, wenn auch im Kulanzwege, durch die Versicherung abgedeckt wurden, können sie nicht auch als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Mangels steuerlicher Auswirkungen wurde die tatsächlich Möglichkeit dieser "großzügigen Auslegung" allerdings nicht näher untersucht.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird hier auch auf das Schreiben des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates vom samt den dort angeführten Literaturhinweisen verwiesen.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at