Schulgeld nur in Ausnahmefällen außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Strittig ist, ob das bezahlte Schulgeld anteilig als Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 wurden Kosten für das Schulgeld 2009 des Sohnes S., geb. Dezember 1998, gemäß dem Infoblatt "Lohnsteuer 2009, finanzielle Hilfe für Eltern" als Sonderausgaben beantragt. Lt. dieser Information könnten 30% des Schulgeldes als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das gesamte Schulgeld für 2009 betrage € 3.130,00, davon 30% ergibt einen Betrag iHv. € 939,00. Mangels eines geeigneten Eingabefeldes im Block "Sonderausgaben" wäre dieser bei den "Außergewöhnlichen Belastungen" eingegeben worden. Es handle sich um Schulgeld für eine Privatschule und nicht um Kinderbetreuungskosten.
Im online zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt 2009 wären diese Kosten ordnungsgemäß berücksichtigt worden und hätte eine Gutschrift iHv. € 343,80 ergeben. Im Einkommensteuerbescheid 2009 wäre der Betrag von 939,00 jedoch nicht berücksichtigt bzw. dem Einkommen 2009 zugerechnet worden. Der Bw. verweise darauf, dass vom Arbeitgeber keinerlei Zuschuss zum Schulgeld des Sohnes geleistet worden wäre.
Das Finanzamt berücksichtigte das geltend gemachte Schulgeld mit folgender Begründung nicht:
<Das in der Berufung angeführte Infoblatt "Finanzielle Hilfe für Eltern" - Schulgeld als Sonderausgaben absetzbar betrifft Deutschland. In Österreich sind die Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Kindern mit der Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag abgegolten. Kosten der Kinderbetreuung können gem. § 34 Abs. 6 EStG bis zum 10. Lebensjahr ohne Selbstbehalt und für Alleinerzieher bis zum 16. Lebensjahr mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Laut Einkommensteuerbescheid 2009 beträgt Ihr aufgrund des Einkommens berechnete Selbstbehalt € 5.750,11. Die in den Schulkosten von €°3.130,- inkludierten Betreuungskosten liegen unter diesem Selbstbehalt und würden zu keiner Berücksichtigung führen.>
Im Zuge eines durchgeführten Vorhalteverfahrens des Finanzamtes wurde der Bw. weiters ersucht die geltend gemachten Versicherungsprämien iHv. € 1,674,81 mittels Vorlage einer Finanzamtsbestätigung nachzuweisen, ebenso die berücksichtigten Spenden von € 603,00 unter Angabe von Namen des Spendenempfängers, Registrierungsnummer und Spenden nachzuweisen.
Der Bw. legte eine Bestätigung über Prämienvorschreibung zur Krankenversicherung iHv. €°1.040,76, weiters Unterlagen betreffend eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit Gewinnbeteiligung iHv. € 1.674,81 sowie Zahlungsbestätigungen der Spenden iHv. € 603,00 zum Nachweis vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten.
Nach § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen sind beispielsweise die Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, Freizeitgestaltung, medizinische Versorgung, aber auch die Aufwendungen für die Berufsausbildung (zB Schulgeld und Studienbeiträge).
Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 34 Abs. 8 EStG 1988) gelten die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, als außergewöhnliche Belastung, obwohl es sich dabei um Unterhaltsleistungen handelt. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Pauschbetrag von € 110 deckt die erhöhten Aufwendungen auf Grund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung (zB Fahrtkosten, Internatskosten) ab. Kosten für die Ausbildungseinrichtung selbst (wie zB Schulgeld, Studienbeiträge, Aufwendungen für Lehrbehelfe usw.) können im Hinblick auf die einschränkenden Bestimmungen des Abs. 7 nur dann als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn die Kosten auch beim Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen würden. Beim Steuerpflichtigen selbst sind Kosten für eine Berufsausbildung nur dann eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988, wenn dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist oder die (neuerliche) Berufsausbildung durch Krankheit, Verletzung ua. erforderlich wird (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm 51, 52, 76; Doralt, EStG, Kommentar, Tz 63, 78 zu § 34 EStG 1988, ABC der außergewöhnlichen Belastungen, "Berufsausbildung"; ; ).
Die Bezahlung des Schulgeldes für den Besuch einer Privatschule durch den Sohn des Bw. dient dessen Berufsausbildung. Kosten der Berufsausbildung würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Da die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt, erwachsen die damit verbundenen Kosten nicht zwangsläufig (vgl. ).
Da im vorliegenden Fall ein den oben angeführten Ausnahmefällen entsprechender Sachverhalt nicht vorliegt, sind die Schulgeldzahlungen nicht als (weitere) außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Das in der Berufung eingewendete Infoblatt "Finanzielle Hilfe für Eltern" hinsichtlich Schulgeld betrifft nicht die österreichische Rechtslage.
Ad Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge: § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 bestimmt, dass Beiträge im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) bei der Ermittlung des Einkommens nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Laut der vorgelegten Jahresmitteilung 2009 der Bank Austria-Versicherung handelt es sich um eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge. Ein Abzug der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben ist gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ausgeschlossen.
Ad Krankenversicherungsbeiträge: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einerfreiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen.
Aus den vorgelegten Bestätigungen über Prämienvorschreibungen geht hervor, dass im Jahr 2009 der Bw. der Versicherungsnehmer war. Die geltend gemachten Versicherungsprämien 2009 iHv. € 1.040,76 sind daher anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 7 Z 4 und 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Schulgeld Prämien prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at