Eingabe an Polizeiinspektion Ersuchen um Zustellung einer Aktenabschrift anlässlich eines Privatbeteiligtenanschlusses
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Miterledigte GZ: |
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RV/3536-W/07 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. R. Rechtsanwalts GmbH, vormals R Rechtsanwälte GmbH, Adr., vom gegen den Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit an die "Gendarmerie P." gerichteter Eingabe vom , GZ. x/06 , erklärte die Berufungswerberin (Bw.) als Vertreterin der Frau E. einen Privatbeteiligtenanschluss betreffend einen Verkehrsunfall mit Personenschaden, gab ihre Bevollmächtigung samt der Forderung der Zahlung der Kosten an die Vertreterin gemäß § 19a RAO bekannt und ersuchte um Zustellung einer kompletten Aktenabschrift zu Handen der Bw.
Mit Schreiben vom teilte die Polizeiinspektion P. der Bw. zu dieser Eingabe mit, dass die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage im Wege des Bezirksgerichtes BG übermittelt werde und forderte die Bw. weiters auf, für eine "Bestätigung über die Beantwortung ihrer Anfrage" eine Gebühr im Sinne des Gebührengesetzes 1957 in Höhe von € 13 einzuzahlen.
Dazu erklärte die Bw. gegenüber der Polizeiinspektion P. mit Schreiben vom ua., dass seitens der Behörde keinerlei Erledigung (auch keine "Bestätigung") erfolgt sei, sondern lediglich eine Gebührenvorschreibung, ohne konkret die Bezug habende Gesetzesstelle des Gebührengesetzes zu nennen.
Mit Schreiben vom teilte die Polizeiinspektion P. der Bw. mit, dass am eine Kopie des Aktes angefertigt worden sei und samt Vollmachtsbekanntgabe und Bekanntgabe des Privatbeteiligtenanschlusses an das BG . zur Enderledigung übermittelt worden sei. Die Erledigung einer Aktenabschrift werde aufgrund der Behördenzuständigkeit immer im Wege des zuständigen Gerichtes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt.
Auf Grund einer Notionierung durch die Polizeiinspektion P. setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Gebührenbescheid und den Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom für eine "Eingabe betr. Verkehrsunfallanzeige vom .........zu Zahl GZ der PI P.GZ. x/06 ......." eine Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in Höhe von € 13, sowie eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 6,50 mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsgemäß entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendete die Bw. ein, dass die Polizei P. dem Ansuchen um Übersendung einer Aktenabschrift nicht nachgekommen sei, vielmehr völlig untätig geblieben sei. Die Aktenabschrift sei vom Bezirksgericht angefertigt und übersendet worden, was dort mit Schreiben und Gebührenvorschreibung vom über € 7,70 erledigt worden sei. Diese Gebühren seien bezahlt worden. Gegenüber der Polizei P. sei weder eine Anfrage erfolgt, noch um irgendeine Bestätigung angesucht worden. Eine solche sei auch nicht gegeben worden. Auch nicht, wie sie behauptete, eine Bestätigung über die Beantwortung einer Anfrage im Wege des BG . direkt übermittelt worden.
Weiters meinte die Bw. dass auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 4 GebG Eingaben an Verwaltungsbehörden nicht der Eingabengebühr unterlägen und dass die gegenständliche Gebührenvorschreibung eine verdoppelte Vergebührung derselben Aktenabschrift darstelle.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, mit welcher das FAG die Bw., wie bereits die Polizeiinspektion P. in ihrem Schreiben vom , darauf verwies, dass die Erledigung einer Aktenabschrift immer auf Grund der Behördenzuständigkeit im Wege des zuständigen Gerichtes bzw. der Bezirksverwaltungsbehörde abgewickelt werde, brachte die Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten steht fest, dass die Bw. die oa. Eingabe vom als Vertreterin der Frau E. bei der Polizeiinspektion P. eingebracht hat, dass die Polizeiinspektion P. der Bw. mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf diese Eingabe mitgeteilt hat, dass die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage im Wege des Bezirksgerichtes BG übermittelt werde und dass die Eingabengebühr nicht an die Polizeiinspektion P. entrichtet wurde. Dies ergibt sich aus den oa. aktenkundigen Schriften und den Erklärungen der Bw.
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der hier geltenden Fassung (in der Folge: GebG) einer feste Gebühr von € 13,00.
Auf Grund des Abs. 5 Z 4 leg.cit. unterliegen Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen nicht der Eingabengebühr.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Der Gebührenschuldner hat gemäß § 13 Abs. 4 GebG die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
Auf Grund des sinngemäß anzuwendenden § 203 BAO ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zwingend zu erheben.
Unbestritten handelt es sich jedenfalls beim Ansuchen an die Polizeiinspektion um Zustellung einer kompletten Aktenabschrift, welches dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegt, um eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG. Wenn die Bw. meint, dass diese Eingabe auf Grund des Abs. 5 Z 4 leg.cit. von der Gebühr befreit wäre, weil es sich um eine Eingabe an eine Verwaltungsbehörde handelt, so kann dem nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung sind nur Eingaben in Abgabensachen befreit.
Auch liegt hier keine verdoppelte Vergebührung derselben Aktenabschrift vor. Gegenstand der Eingabengebühr ist nicht die Aktenabschrift.
Das der Bw zugestellte Schreiben der Polizeiinspektion P. vom bezieht sich eindeutig auf die gegenständliche Eingabe. Die Mitteilung an die Bw., dass die Beantwortung der gegenständlichen Anfrage im Wege des Bezirksgerichtes BG übermittelt werde, stellt die schriftlich ergehende abschließende Erledigung des von der Bw. mit ihrer Eingabe bei der Polizeiinspektion P. initiierten Verfahrens dar, und mit deren Zustellung ist auf Grund des § 11 Abs. 1 GebG die Gebührenschuld entstanden (vgl. ; , RV/0122-F/06; , RV/0769-W/09 und , RV/3418-W/09). Unter "Anfrage" ist offensichtlich das Ansuchen um Zustellung einer Aktenabschrift zu verstehen.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.
Da die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, war diese vom FAG mit Bescheid festzusetzen und es war somit auch die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend zu erheben.
Zur Entrichtung der Stempelgebühren ist bei Eingaben auf Grund des § 13 Abs. 1 Z 1 GebG derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Auf Grund des Abs. 3 leg.cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.
Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).
Im gegebenen Fall besteht kein Grund, E. und nicht die Bw. als Gebührenschuldnerin heranzuziehen. Die Bw. hat die Eingabe in offener Stellvertretung für Frau E. eingebracht und sie im gesamten Verfahren vertreten. Besondere Einwendungen gegen die Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin wurden nicht vorgebracht. Die Bw. hätte als rechtskundige Vertreterin die Gebührenpflicht erkennen müssen und es wäre an der Bw. gelegen gewesen, auf die ordnungsgemäße Entrichtung hinzuwirken. Im Übrigen hat die Bw. gegenüber der Vertretenen Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und es forderte die Bw. auch die Zahlung der Kosten gemäß § 19a RAO zu ihren Handen. Weiters war dem FAG die Adresse der Vertretenen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht bekannt, sodass es jedenfalls zweckmäßig war die Bw. als Gebührenschuldnerin heranzuziehen und es wäre nicht zweckmäßig die Festsetzung nicht aufrecht zu erhalten und nunmehr einen anderen Gesamtschuldner heranzuziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
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