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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2011, RV/1746-W/11

Erbschaftssteuerpflicht bei Lebensversicherungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch NN., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Gesellschaftsvertrag vom gründete die nunmehrige Berufungswerberin (Bw.), Frau Bw., mit Herrn L. die VGmbH (kurz VGmbH).

Nach dem Ableben des Herrn L. gelangten durch mehrere Versicherungsunternehmen Beträge in der Höhe von insgesamt € 334.113,83 laut nachstehender Aufstellung zur Auszahlung an die Bw.:


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Versicherungsverträge

Versicherungsunternehmen
Polizze
Datum des Abschlusses
Auszahlungs-betrag
1
Gothaer Lebensversicherung AG
Nr.1
April 2004
€ 32.050,94
2
Allianz Elementar Versicherung AG
Nr.2
€ 145.345,67
3
Uniqua Personenversicherung AG
Nr.3
€ 145.346,00
4
Gothaer Lebensversicherung AG
Nr.4
März 1997
€ 11.371,22
Summe
€ 334.113,83

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte daraufhin mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, gegenüber der Bw. im Grunde des § 2 Abs. 1 Z 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die Erbschaftssteuer in der Höhe von € 140.281,26 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Die Bw. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Für die Versicherungsverträge sei nicht der Dienstvertrag des Erblassers heranzuziehen, sondern der Dienstvertrag der Bw. Der Erblasser habe keine persönlichen Gründe gehabt, der Bw. Geld zu vererben. Es liege weder ein Verwandtschaftsverhältnis noch eine Lebensgemeinschaft oder Partnerschaft vor. Die Bw. sei als Begünstigte eingesetzt worden, um als Gesellschafter-Geschäftsführerin der VGmbH im Falle des Todes des Erblassers finanziell abgesichert zu sein und die allfälligen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis mit der VGmbH bedienen zu können. Die Prämienzahlungen der VGmbH seien ertragsteuerlich als verdeckte Ausschüttung an die Bw. anzusehen. Es hätte dieselbe Wirkung, hätte die Bw. die Präminenzahlung bar als Geschäftsführerbezug entnommen. Es wäre eine systemwidrige Doppelbesteuerung, müsste die Bw. dafür nicht nur Ertragsteuer, sondern auch Erbschaftssteuer entrichten.

Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung im ersten Rechtsgang mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/1208-W/08, teilweise Folge und änderte die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf € 126.819,84.

Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0322, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschrift auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegt der Steuer nach diesem Gesetz der Erwerb von Todes wegen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben. Insbesondere Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen Steuertatbestand (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 55, 55a zu § 2 ErbStG und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im Streitfall war der Erblasser Gesellschafter und auch Geschäftsführer der VGmbH. Diese war Versicherungsnehmerin der gegenständlichen Versicherungsverträge, bei denen die Bw. als Bezugsberechtigte eingesetzt worden war. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Abschluss der Versicherungsverträge als Nebenleistung des Dienstgebers aus dem mit dem Erblasser (Geschäftsführer des Dienstgebers) in welcher Form auch immer abgeschlossenen Dienstvertrages gewesen sei. Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG sei damit aber wesentlich, dass die Grundlage der Auszahlungen der Versicherungsunternehmen die Vereinbarung des Erblassers mit seinem Dienstgeber gewesen sei, wodurch sich der Dienstgeber zum Abschluss entsprechender Versicherungsverträge verbunden habe.

Im fortgesetzten Verfahren hat der Unabhängige Finanzsenat die Bw. aufgefordert, Nachweise für die Richtigkeit ihrer Behauptung vorzulegen, wonach die streitgegenständlichen Versicherungsleistungen nicht auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages sondern auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführerin und Gesellschafterin erbracht worden seien.

Im Rahmen des dazu durchgeführten Ermittlungsverfahrens kam hervor, dass die Bw. laut vorliegendem Firmenbuchauszug seit dem Jahr 1995 ohne Unterbrechung Geschäftsführerin der VGmbH war. Die Bw. legte mit ihrem Schriftsatz vom darüber hinaus auch eine Treuhandvereinbarung vom vor, wonach sich Herr L. verpflichtete, die ihm übergebenen Anteile (gemeint wohl: der Berufungswerberin) bis zur Beendigung des Studiums der Bw. zu treuen Handen zu halten.

Vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen erachtet es der Unabhängige Finanzsenat als erwiesen, dass der Rechtsgrund der oben unter Ziffer 2 bis 4 angeführten Versicherungsverträge in der Stellung der Bw. als Geschäftsführerin und Gesellschafterin der VGmbH zu erblicken ist. Dabei konnte der erfolgten ertragsteuerlichen Behandlung der Prämienzahlungen eine Indizwirkung nicht abgesprochen werden.

Es ist daher diesbezüglich festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG nicht zur Anwendung gelangt, weil der Erwerb von Vermögensanteilen (in Form von Versicherungsleistungen an die Bw.) nicht auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, sondern aufgrund der besonderen Stellung der Bw. als maßgeblich beteiligte und als Organ tätige Person erfolgte.

Hinsichtlich der in der o.a. Tabelle erstgenannten Versicherung ist zunächst festzustellen, dass laut telefonischer Auskunft des betreffenden Versicherungsunternehmens vom die Bw. in diesem Vertrag nicht als Begünstigte genannt war. Laut schriftlicher Bestätigung des Versicherungsunternehmens vom erhielt die Bw. die Versicherungsleistung in der Höhe von € 32.050,94 nicht als Begünstigte, sondern als Verpfändungsgläubigerin.

Wenn aber, wie im Vorlageantrag vorgebracht, die VGmbH ursprünglich bezugsberechtigt war und die Auszahlung der Versicherung an die Bw. nur auf Grund einer Verpfändungserklärung erfolgte, deren tatsächliche Existenz die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich bestätigte, ist vom Fehlen eines Bereicherungswillen des Erblassers zum Zeitpunkt des Abschluss des Versicherungsvertrages auszugehen. Diese Versicherungsleistung war daher schon aus diesem Grund nicht der Erbschaftssteuer zu unterziehen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at