Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.11.2013, RV/2052-W/09

Krankheitskosten im Zusammenhang mit einer Behinderung als außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einfuhrumsatzsteuer 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr Aufwendungen für Krankheit und Behinderung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.

Im angefochtenen Bescheid wurde ein Betrag in Höhe von 99,11 € als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt, blieb jedoch ohne steuerliche Auswirkung, da der Selbstbehalt in Höhe von 8.063,68 nicht überschritten wurde.

Weiters wurde der Freibetrag für Behinderung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Die übrigen Aufwendungen wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus: "Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 8.063,68 € nicht übersteigen.

Die von Ihnen geltend gemachten Aufwendungen für die Behinderung (Apothekenrechnungen) wie Aspirin, Cebete, Buer lecitin, Lemocin, Audispray udgl. sowie Iono Care-Behandlung und Fahrtkosten stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, da diese Kosten für die Vorbeugung vor Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit dienen.

Die Aufwendungen für diverse Rechnungen in Höhe von € 122,71 sind nicht als Heilbehandlung im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung anzusehen und konnten daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Von den Kosten in Höhe von € 122,71 konnten nur € 99,11 als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt anerkannt werden, da das Buch Kopfschmerzen natürlich lindern der Privatsphäre zuzuordnen ist.

In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet: "Ich beeinspruche die Feststellung im Rahmen des Bescheides, dass die von mir angeführten Rechnungen keine außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen meiner Behinderung (und daher ohne Selbstbehalt) darstellen.

Ich muss mich jetzt auch über den Zynismus in der Begründung beschweren, der nur mehr durch die Unkenntnis der medizinischen Zusammenhänge übertroffen wird. Ich arbeite selbst in einer Finanzabteilung der Stadt Wien und weiß, dass die notwendige Sachlichkeit der Aktenbearbeitung nicht immer der Erwartungshaltung der Kunden entspricht, daher habe ich Verständnis für Ihre Arbeit und korrekte Kritik.

Nun meine Stellungnahmen zu Ihren einzelnen Einwänden: Die Apothekenrechnungen weisen ausschließlich Medikamente zur Linderung meiner Behinderung auf, die sich jährlich etwas verschlechtert. Möglicherweise nehmen gesunde Menschen auch einzelne Medikamente, ich bin nachweislich krank.

Die lono Care-Behandlung ist das Einatmen von reinem Sauerstoff und auf Grund meines Asthmas eine Linderung meiner Krankheit, da diese durch Krampfzustände der Lunge und damit einer mangelhaften Sauerstoffzufuhr im gesamten Körper gekennzeichnet ist.

Die Fahrtkosten sind selbstverständlich ausschließlich im Rahmen meiner Behinderung und in Beilage 5 meines Schreibens vom detailliert angeführt: d.h. Fahrten zum! vom Arztbesuch, zur/von der lono Care Therapie (Erklärung siehe oben) und zu/von Luftkuraufenthalten zur Besserung meiner Pollenallergie UND meines Asthmas. Mein Aufenthalt in der Gemeinde Sirnitz - Albeck/Hochrindl - Alpl wird mir von der Lungenfachärztin ausdrücklich empfohlen und ist eine Kur.

Die in Beilage 3 meines Schreibens vom angeführten diversen Rechnungen betreffen ausschließlich Leistungen im Zusammenhang mit meiner Behinderung.

Die Untersuchung bei Prof. Pl, (Beil. 3 Rechnung 1) - einem führenden Wiener Urologen - war notwendig, da auf Grund der Asthmaanfälle (beinhalten auch schwere lang anhaltende Hustenanfälle) die Blase (Harninkontinenz) in Mitleidenschaft gezogen wurde/wird. Teil 2 der Untersuchung erfolgte im Krankenhaus Hietzing (Beil.3 Rechnung 2).

Die Kaltkompressen helfen zur Abschwellung meiner geschwollenen Augenpartie auf Grund der Allergie (Beil.3 Rechnung 3) und die Bücher (Beil.3 Rechnung 4) wurden mir von der Lungenfachärztin empfohlen um die Kopfschmerzen, auf Grund des Asthmas und der Allergie, durch entsprechende Komplementärmedizin zu lindern.

Ich bedaure, mich bisher offensichtlich nicht klar genug ausgedrückt zu haben und gebe daher nochmals ausdrücklich bekannt, dass alle bisher angeführten Kosten ausschließlich im Zusammenhang mit meiner Behinderung stehen und ersuche daher um entsprechende Berücksichtigung dieser Kosten OHNE SELBSTBEHALT."

Am erging an den Bw ein Vorhalt folgenden Inhalts: "Nach der Rechtsprechung setzt die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit von außergewöhnlichen Belastungen in Bezug auf Krankheits- bzw. Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann.

Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit einer die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung sind nur dann außergewöhnliche Belastungen ohne Abzug eines Selbstbehaltes, wenn die Aufwendungen einen ursächlichen Zusammenhang mit den die Behinderung begründenden Krankheiten haben.

Das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 34 und 35 EStG bedarf eines Nachweises, wobei überdies gilt, dass dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, an die Nachweisführung besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Im Allgemeinen wird eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes und damit vor der Anwendung erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme anzusehen sein.

Sie werden daher um Angabe und Nachweis ersucht, welche Krankheit Ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% verursacht (Vorlage des Bescheides des Bundessozialamtes).

Weiters werden Sie ersucht, geeignete Nachweise (ärztliche Verordnungen, ärztliche Bestätigungen) vorzulegen, dass die einzelnen von Ihnen beantragten Aufwendungen (Medikamente laut diversen vorgelegten Apothekenrechnungen) in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit stehen und die Einnahme medizinisch notwendig war. Auch für die Anerkennung der lono Care-Behandlung als Heilbehandlung ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

Betreffend Fahrtkosten ist folgendes anzumerken: Für die Anerkennung der Fahrtkosten zu den Therapien bei Frau Dr Zr in xxxx ist ein Nachweis über die Anzahl der Arztbesuche erforderlich (zB Aufstellung mit Bestätigung durch die Ärztin, Honorarnoten, Vorschreibung von Selbstbehalten aus denen das Datum der Arztbesuche ersichtlich ist).

Fahrtkosten in Zusammenhang mit einem Kuraufenthalt sind nur dann abzugsfähig, wenn der Kuraufenthalt zwangsläufig iSd § 34 EStG erfolgt; dh es ist erforderlich, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes ist nach der Rechtsprechung die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden. Eine bloße ärztliche "Empfehlung" (die Sie in der Berufung anführen) ist nicht ausreichend."

In der Eingabe vom wird ausgeführt: "Bezugnehmend auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom übermittle ich Ihnen die gewünschten Unterlagen innerhalb der offenen Frist.

Als Nachweis meiner Minderung der Erwerbsfähigkeit von 300/0 lege ich eine Kopie (Beilage A) des Bescheides des Bundessozialamtes vom vor, es ist derselbe, dessen Kopie ich bereits am und am übermittelt habe. Die Behinderung ist NICHT befristet.

Ich danke für die Hinweise auf die §§ 34 und 35 EStG, die mir bekannt sind und die ich selbstverständlich beachte. Wie ich schon mehrfach in meinen Schreiben zu den Einkommenssteuererklärungen der letzten Jahre festgehalten habe, reiche ich keine Kosten als Außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt" ein, da ich den Selbstbehalt nicht überschreite.

Ich verstehe die Notwendigkeit einer besonders aufwendigen Nachweisführung bei Überschneidungen mit Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung. Arzt- und Therapiebesuche sowie - kosten, Kuraufenthalte und Medikamente grenzen sich eindeutig von meiner allgemeinen Lebensführung ab. Eine diesbezügliche Bestätigung meiner Lungenfachärztin lege ich bei (Beilage B).

Da ich bei den Therapie- und Arztbesuchen einige Termine übersehen habe, lege ich eine korrigierte Fassung der Berechnung der Fahrtkosten vor (Beilage C).

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben."

In der Bestätigung vom wir ausgeführt:

"Bestätigung:

Die Bw ist bei mir seit 1997 laufend in Behandlung und hat Allergisches Asthma bronchiale.

Die von ihr beantragten Aufwendungen stehen in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit und sind eine medizinisch notwendige Maßnahme:

• Medikamente (siehe Liste Beilage 1)

• Arzt- und Therapiebesuche in meiner Praxis ( siehe Beilage 2 - Datum der Untersuchungen und Behandlungen), Honorarnoten sind an Frau Mag. W nicht gelegt worden, da die Leistungen im Rahmen ihrer Krankenversicherung (Wiener KFA) abgerechnet wurden.

• Die lono- Care Behandlungen

• Die angeführten Kuraufenthalte im Luftkurort Hochrindl Alpl 9571 Sirnitz -Albeck, in über 1500 m Seehöhe sind medizinisch begründet und sollten insbesondere wegen den Allergie regelmäßig - wenn möglich jedes Quartal für ein bis drei Wochen - durchgeführt werden, um den gesundheitlichen Zustand nicht zu verschlechtern und die Beschwerden zu lindern. Eine diesbezügliche Verordnung erhält die Patientin jährlich zu Jahresanfang.

Beilage 1 Aeromuc 600 mg BTBL, Aerius FTBL, Allergodil Augentropfen, ,lnavit - Preiselbeer, Aspirin Akut TBL, Aspirin Classic TBL, Audispray (Ohren), Biogelat VIT E KPS, Buer lecitin classic. Cetebe ret KPS, Cranberry getrocknet, Cranberry Saft, Döderlein Vag KPS, Effortil COMP TRP, Effortil TRP, Emser Pastillen, Ferrogradumet FTBL, Fieberthermometer, Isla Pastillen, Lemocin LutschTBL, Magnosolv 6,1 9 BTL, Mexavit BTBL, Mucospas Hustensaft, Neocitran BTL, Novalgin TBL, Omni Biotic BTL, Ortho Gynest Dep Ovula, Passelyt NervenTRP, Seretide Diskus, Sidroga Salbei Tee, Similan antiall. Augen TRP, Singulaire TBL, Solubitrat Blasentee, Sterti Prä. Salbe, Wundbenzin

Beilage 2:

25 Termine und zwar am: , , , , , , , , , , , , 16.5.3007, , , , , , , , , , , . .

Die teilweise stattgebende BVE begründet das Finanzamt wie folgt: "Bei Vorliegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung im Sinne des § 35 EStG (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25%) steht ein jährlicher Freibetrag gem. § 35 Abs. 3 zu. Alternativ dazu können auch (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 6 EStG).

Gemäß § 1 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen sind die in den §§ 2 bis 4 der VO genannten Mehraufwendungen ohne Kürzung um pflegebedingte Geldleistungen oder einen Freibetrag gem § 35 Abs 3 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Gemäß § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Als Kosten der Heilbehandlung gelten ua Arztkosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten sowie Kosten für Medikamente, soweit die Aufwendungen einen ursächlichen Zusammenhang mit der die Behinderung begründenden Krankheit haben.

Wie bereits im Ersuchen um Ergänzung vom ausgeführt, ist im Allgemeinen eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes und damit vor der Anwendung erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme anzusehen. Eine außerhalb eines ärztlichen Behandlungsplanes stehende im Nachhinein erstellte ärztliche Bestätigung wird nicht immer ausreichen - insbesondere wenn es sich um die Anschaffung von Produkten handelt, die von Waren des gehobenen Alltagsbedarfes schwer abgrenzbar sind (zB Nahrungsergänzungsmittel) - diesfalls müsste die ärztliche Stellungnahme nach Art medizinischer Gutachten einen Qualitätsmaßstab aufweisen, der einer Überprüfung auf ihre Schlüssigkeit standhält ( mit Verweis auf die Rechtsprechung des OGH zum Sozialversicherungsrecht; ebenso ).

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurden Sie gebeten, geeignete Nachweise vorzulegen, dass die einzelnen von Ihnen in der Berufung beantragten Aufwendungen (Medikamente laut div. Apothekenrechnungen) in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit stehen. Laut vorgelegtem Bescheid des Bundessozialamts ist die in Ihrem Fall die Behinderung auslösende (und zu 30% Minderung der Erwerbsfähigkeit führende) Krankheit allergisches Asthma bronchiale.

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens wurde von Ihnen eine "Bestätigung" Ihrer Lungenfachärztin, Dr Zr, vom vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass Sie bei Dr Zr seit 1997 wegen allergischem Asthma bronchiale laufend in Behandlung seien. Weiters wird ausgeführt, dass die von Ihnen beantragten Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit stehen und eine medizinisch notwendige Maßnahme sind; aufgezählt werden Medikamente, Arzt- und Therapiebesuche, Iono Care Behandlungen sowie die Kuraufenthalte in Hochrindl. Zu den Medikamenten wird auf die beigefügte Liste "Beilage 1" verwiesen; dabei handelt es sich um eine bloße Auflistung von Namen von Medikamente und Produkten - darunter auch ein Fieberthermometer - versehen mit Arztstempel und Paraphe der Ärztin. Die Liste entspricht im Layout und Namensbezeichnungen den von Ihnen vorgelegten Listen (Aufstellungen) der beantragten Medikamente laut Apothekenrechnungen; eine Darstellung der Wirkungsweise und medizinischen Notwendigkeit der einzelnen Mittel zur Linderung der durch das allergische Asthma verursachten Beschwerden enthält die Liste nicht.

Vom Finanzamt durchgeführte Internetrecherchen betreffend die in der Liste genannten Produkte ergaben folgendes Ergebnis:

Aerius Filmtabletten, Seretide Diskus sowie Singulaire Tabletten sind Medikamente zur Behandlung von Asthma. Das Finanzamt hat daher keine Zweifel am Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs mit der die Behinderung verursachenden Krankheit. Ein solcher wird in freier Beweiswürdigung auch bei Aeromuc 600 mg Brausetabletten und Mucospashustensaft angenommen.

Bei dem als "Alnavit" bezeichneten Produkt handelt es sich um Preiselbeersaft, der laut Ihren Angaben auf den Rechnungskopien "für die Blase" verwendet wurde lt "Verschreibung KH Hietzing". Eine derartige Verschreibung wurde nicht vorgelegt.

Cranberry Saft und getrocknete Cranberries wird als vor allem als Mittel zur Vorbeugung von Harnwegsinfektionen empfohlen. Bei Harnwegsinfekten wird auch Solubitrat Blasentee angewendet.

Bei Aspirin Akut sowie Aspirin Classic Tabletten handelt es sich um Schmerzmittel; Aspirin akut wird vom Hersteller bei "migränebedingten Kopfschmerzen" empfohlen. Auch bei Novalgin Tabletten handelt es sich um ein fiebersenkendes Schmerzmittel. Mexavit Brausetabletten dienen zur Behandlung von Schmerzen und Fieber in Zusammenhang mit Erkältungskrankheiten; diese Anwendungsgebiete hat auch Neocitran.

Audispray wird zur Ohrreinigung verwendet.

Biogelat Vitamin E Kapseln sind ein "Stärkungsmittel" zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit und Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte.

Buer lecithin classic hat ua folgende Anwendungsgebiete: Konzentrationsschwäche, Leistungsabfall, Stresserscheinungen, Abgespanntsein, Vorbeugung gegen Arteriosklerose, Nervosität, nervöse Herzbeschwerden, schlechten Schlaf; zur Vorbeugung und Behandlung bei Erhöhung der Blutfette (z.B. Cholesterin).

Cetebe retard Kapseln werden laut Hersteller zur Vorbeugung von Vitamin C Mangel und zur Behandlung von Vitamin C Mangelkrankheiten angewendet. Magnosolv wird bei Magnesiummangel und zur Unterstützung bei Herzkrankheiten angewendet. Ferro-Gradumet ist ein Eisenpräparat zur Behandlung von Eisenmangelzuständen.

Döderlein Vaginalkapseln werden bei "Störungen des physiologischen Scheidenmilieus" angewendet und dienen der Vorbeugung und Linderung von bakteriellen- und Pilzinfektionen. Ortho Gynest Depot Ovula werden ua bei Wechselbeschwerden im Bereich der Harn- und Geschlechtsorgane und zur unterstützenden Therapie bei Behandlung von Infektionen und Entzündungen der Scheide angewendet.

Effortil Tropfen lindern Kreislaufbeschwerden, die durch niedrigen Blutdruck verursacht werden.

Emser Pastillen werden angewendet bei "Erkältungskrankheiten" wie Heiserkeit, Husten, Bronchial- und Rachenkatarrh. Auch Isla Pastillen werden bei Heiserkeit und zur Linderung von Hustenreiz empfohlen. Lemocin Lutschtabletten werden bei "entzündlich- schmerzhaften Erkrankungen des Mund- und Rachenraumes" wie Halsentzündungen und Halsschmerzen in Zusammenhang mit Erkältungen angewendet. Auch Salbeitee wird insbesondere bei Halsentzündungen angewendet.

Omni Biotic ist ein "Probiotikum", ein Nahrungsergänzungsmittel zur Stärkung der Abwehrkräfte, Verbesserung der Verdauungsleistung etc; lt Ihrer handschriftlichen Ergänzung zur Rechnung Anwendung bei Hämorrhoiden. Auch Sperti Salbe ist ein Hämorrhoidenmittel.

Weiters auf der Liste der Medikamente finden sich antiallergische Augentropfen (Allergodil und Similasan - homöopathisch), Passelyt Nerven Tropfen (pflanzliches Beruhigungsmittel) sowie Wundbenzin und ein Fieberthermometer.

In freier Beweiswürdigung dieser Ermittlungsergebnisse ist für das Finanzamt der ursächliche Zusammenhang der Anschaffung dieser Medikamente mit der die Behinderung verursachenden Krankheit (Asthma bronchiale) nicht zweifelsfrei und eindeutig nachgewiesen.

Die "Bestätigung" von Frau Dr Zr ist nach Ansicht des Finanzamts mangels näherer Angaben zur Wirkungsweise und Anwendungsgebiet der einzelnen Mittel nicht geeignet, einen Nachweis für die medizinische Notwendigkeit zur Linderung der durch das allergische Asthma verursachten Beschwerden der jeweiligen Präparate zu liefern; eine Bestätigung in dieser Form lässt keine Schlüsse zu, welche der gekauften Präparate tatsächlich geeignet sind, die gewünschte Wirkung hervorzurufen (vgl ).

Bei den hier strittigen Heilmitteln handelt es sich um verschiedene Produkte, die unterschiedliche Wirkungen haben und die verschiedensten Gesundheitsprobleme und Krankheiten positiv beeinflussen sollen. Die Vorlage einer mit Arztstempel versehenen Liste der benötigten Produkte reicht in diesem Fall nicht aus um den ursächlichen Zusammenhang mit allergischem Asthma darzulegen; es handelt sich dabei keineswegs um eine ärztliche Stellungnahme nach Art eines medizinischen Gutachtens, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl nochmals ). Die ärztliche Bestätigung erscheint auf der von Ihnen vorgelgten Liste ohne näherer Prüfung durch die Ärztin erfolgt zu sein; darauf deutet insbesondere die Tatsache, dass auf der Liste auch ein Fieberthermometer als Mittel der Heilbehandlung von allergischem Asthma ausgewiesen ist.

Das Finanzamt hat in freier Beweiswürdigung folgende Beurteilung der geltend gemachten Medikamente und Produkte laut div. Apothekenrechnungen vorgenommen:

Als in ursächlichem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit stehende Mittel der Heilbehandlung gem § 4 der VO zu außergewöhnlichen Belastungen werden die Kosten für Aerius Filmtabletten, Seretide Diskus, Singulaire Tabletten, Aeromuc Brausetabletten und Mucospashustensaft angesehen. Die Geltendmachung erfolgt ohne Selbstbehalt.

Die übrigen Produkte werden nicht als in unmittelbarem Zusammenhang mit der die Behinderung verursachenden Krankheit angesehen. Rezeptpflichtige Medikamte, die auf ärztliche Verschreibung gekauft wurden, werden als Krankheitskosten mit Selbstbehalt anerkannt; die übrigen Präparate werden mangels Nachweis der Zwangsläufigkeit der Anschaffung nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt sondern als nichtabzugsfähige Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung gem § 20 EStG gewertet. Das Fieberthermometer kann auch mangels Vermögensabflusses und somit mangels Belastung des Einkommens nicht geltend gemacht werden, weil die Anschaffung eines allgemein marktfähigen Produktes eine bloße Vermögensumschichtung bewirkt.

Eine Vermögensumschichtung und somit kein Vermögensabfluss liegt auch bei der Anschaffung von Kalt/Warmkompressen (Bständig, 11,35 €) vor, weil diese nicht nur für einen eingeschränkten Personenkreis Verwendung finden.

Kosten für den Ankauf von Literatur zum Erlernen von Techniken zur Schmerzlinderung sind nicht als zwangsläufig erwachsen und außergewöhnlich zu betrachten. Auch wenn die entsprechende Literatur von Ihrer Ärztin empfohlen wurde und auch hilfreich sein mag, ist der Erwerb derartiger Literatur nach der allgemeinen Lebenserfahrung für einen weiten Personenkreis von Interesse, die komplememtärmedizinische Techniken zur Vermeidung und Linderung von Kopfschmerzen etc anwenden möchten. Derartige Aufwendungen sind daher nicht außergewöhnlich (höher als sie dem Durchschnitt der Steuerpflichtigen gleicher Vermögensverhältnisse erwächst) und nicht zwangsläufig erwachsen (zur Heilung oder Linderung einer bestimmten Krankheit erwiesenermaßen notwendig); sie sind vielmehr Kosten der allgemeinen Lebensführung gem. § 20 EStG.

Die beantragten Fahrtkosten für 3 Aufenthalte im Luftkurort 9571 Sirnitz Hochrindl konnten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil - wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt - für das Vorliegen eines Kuraufenthaltes im Sinne des § 34 EStG die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise ergeben, erforderlich ist. In der im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vorgelegten "Bestätigung" von Frau Dr Zr vom wird ausgeführt, dass die Kuraufenthalte medizinisch begründet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollten um den gesundheitlichen Zustand nicht zu verschlechtern und die Beschwerden zu lindern; Sie erhielten eine "diesbezügliche Verordnung jährlich zu Jahresanfang". Eine derartige Verordnung für das Jahr 2007 wurde von Ihnen nicht vorgelegt. Eine Bestätigung darüber, dass eine bestimmte Therapie ärztlich verordnet worden ist, ist keine ärztliche Verordnung dieser Therapie (vgl ). Es konnte daher kein Nachweis erbracht werden, dass die Kuraufenthalte vor Antritt der Kur ärztlich verordnet wurden; die Fahrtkosten sind somit mangels Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Anerkannt als außergewöhnliche Belastung in Zusammenhang mit Ihrer Behinderung (und somit ohne Selbstbehalt) wurden die Fahrtkosten zu 25 Behandlungen bei Dr Zr sowie die Iono Care-Behandlungen samt Fahrtkosten.

Die Kosten für KH Hietzing wurden wie im Erstbescheid als allgemeine Krankheitskosten berücksichtigt."

Im Vorlageantrag bringt die Bw ergänzend vor: "Ich berufe gegen den Bescheid, weil die Bescheidbegründung unrichtig ist und daher auch deren Schlussfolgerungen.

Zum leichteren Verständnis lege ich eine Liste bei, die den chronologischen Ablauf des Geschäftsfalles dokumentiert.

Ich beeinspruche die Beanstandung des fehlenden Behandlungsplans, der in beiden Ersuchen um Ergänzungen nie gefordert wurde. Außerdem ist das Ausmaß meiner Beschwerden im Rahmen meiner Behinderung mit Folgeerkrankungen nicht vorhersehbar, daher macht in diesem Zusammenhang ein Behandlungsplan wenig Sinn. (Mir sind sinnvolle Behandlungspläne im Zusammenhang Rehabilitationsmaßnahmen nach Schlaganfällen, Unfallfolgen etc. bekannt).

Auf Seite 2 des 2. Ergänzungsersuchens vom wurden von mir geeignete Nachweise (und zwar ausdrücklich auch ärztliche Bestätigungen) für die beantragten Aufwendungen gefordert, welche den Zusammenhang zur Behinderung bestätigen.

Diese Ärztliche Bestätigung wurde auch von meiner Lungenfachärztin Fr. Dr. Zr ausgestellt und von mir mit Schreiben vom dem Finanzamt übermittelt.

Nunmehr wird beanstandet, dass eine Darstellung der Wirkungsweise und medizinischen Notwendigkeit jedes einzelnen Mittels darin nicht enthalten ist; was auch in dieser Form nicht ausdrücklich gefordert wurde und mit großem Aufwand für die Ärztin und weiteren Kosten für mich verbunden wäre.

Die Beanstandung des gleichen Layouts - wie meine bisherigen Schreiben - erscheint mir in Zeiten der Emails absurd. Ich sah keinen Grund das Layout der Medikamenten- bzw. Produktlisten, die ich meiner Ärztin s.o. vor meinem Besuch in ihrer Ordination per Mail mit dem Ersuchen um Durchsicht, gegebenenfalls Korrektur und dann Bestätigung übermittelt habe, zu verändern; daher hat sie das Layout übernommen. Ich bin der Meinung dass ein unverändertes Layout auch dem Finanzamt die Kontrolle erleichtert.

Auch die Kritik des Fieberthermometers in der Auflistung der benötigten Produkte ist sachlich nicht berechtigt, da Asthma (auch) eine Entzündung ist, die in Akutfällen neben der chronischen Erkrankung manchmal Fieber verursacht.

Meine Beschwerde im Rahmen der Berufung gilt auch der gegenständlichen freien Beweiswürdigung! Die durchgeführten Internetrecherchen eines medizinischen Laien sind jedenfalls einseitig, sie können die konkreten Zusammenhänge meiner Behandlungen und deren Ursachen nicht (korrekt) wiedergeben, da sie lediglich eine allgemeine - nicht mich speziell betreffende Information - darstellen. Sie sind daher keineswegs geeignet eine ärztliche Bestätigung zu widerlegen.

Auf den Seiten 1 bis 3 der beeinspruchten Bescheidbegründung wird mehrmals die geforderte und gelieferte Ärztliche Stellungnahme /Bestätigung in Zweifel gezogen, da sie nicht der Art bzw. Qualität eines ärztlichen Gutachtens entspricht. Erstens wurde ein solches nie gefordert und zweitens ist diese Forderung eine krasse Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für meine Arbeitnehmerveranlagung, da ein derartiges Gutachten wesentlich höhere Kosten verursachen würde als mir eine mögliche Gutschrift bringt.

Ich beeinspruche auch - aus sachlichen, nicht monetären Gründen - die Feststellung, dass eine Ausgabe nicht berücksichtigt wird (S 3 der beeinspruchten Bescheidbegründung unten, Kompressen für durch die Allergie verschwollenen Augen), "weil diese nicht nur für einen eingeschränkten Personenkreis Verwendung finden". Was wird mir dabei unterstellt?

Was die Beanstandung der Fahrtkosten aus Seite 4 der beeinspruchten Bescheidbegründung betrifft, wurden diese im Rahmen der Stellungnahme von Fr. Dr. Zr bestätigt, auch hier gilt wiederum der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Geeignete Nachweise (mit beispielhafter Aufzählung) zu verlangen und dann jeweils einen anderen nicht gelieferten Begriff als Mangel zu beanstanden entspricht nach meinem Verständnis keiner korrekten Bearbeitung.

Ich gebe nochmals ausdrücklich bekannt, dass ich ausschließlich Aufwendungen im Zusammenhang mit meiner Behinderung eingereicht habe und daher um Berücksichtigung ohne Selbstbehalt ersuche."

Über die Berufung wurde erwogen:

Zunächst ist auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid und in der BVE zu verweisen.

Ergänzend ist auszuführen: Wie bereits in der BVE ausgeführt kann nicht festgestellt werden, ob die von der Bw angeschafften Medikamente im ursächlichen Zusammenhang mit der Krankheit der Bw stehen.

Wenn im Vorlageantrag ausgeführt wird, die Internetrecherchen eines medizinischen Laien seien einseitig und könnten konkrete Zusammenhänge mit der Behandlung der Bw nicht wiedergeben, so ist dem entgegenzuhalten, dass die ärztliche Bestätigung sich mit den Medikamenten überhaupt nicht auseinandersetzt. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Aufwendungen mit der Behinderung im Zusammenhang stehen und medizinisch notwendige Maßnahmen sind. Ausführungen über die Wirkungsweise der Medikamente bzw. eine Begründung, warum gerade diese Medikamente mit der Krankheit im Zusammenhang stehen, enthält die Bestätigung aber nicht.

Demgegenüber hat sich das Finanzamt mit der Wirkungsweise der Medikamente auseinandergesetzt und dies der Bw auch vorgehalten.

Weiters ist auch darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen der Bw nicht schon deshalb anerkannt werden können, weil der Nachweis der Notwendigkeit für die Bw teurer wäre als eine mögliche Steuergutschrift. Eine derartige Bestimmung ist im Gesetz nicht enthalten.

Mit dem Ausdruck "eingeschränkter Personenkreis" wollte das Finanzamt lediglich zum Ausdruck bringen, dass diese Kompressen von jedermann verwendet werden können und nicht auf eine spezielle Art von Krankheit abgestellt sind. Es wird damit nicht unterstellt, dass die Kompressen durch andere Personen als der Bw verwendet wurden. Dasselbe gilt auch für die Anschaffung eines Fieberthermometers. Ein Fieberthermometer gehört in jede Hausapotheke und wird nicht für spezielle Krankheiten angeschafft. Die Aufwendungen hierfür sind somit nicht zwangsläufig erwachsen.

Hinsichtlich der Kurkosten und der dazugehörigen Fahrtkosten wird auf die Ausführungen in der BVE verwiesen.

Das Finanzamt hat die Kosten für die Iono Care Behandlungen sowie die Fahrtkosten zu diesen Behandlungen und zu den Behandlungen in der Ordination von Frau Dr. Zr als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit der Behinderung und somit ohne Selbstbehalt anerkannt. Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich dieser Beurteilung an.

Die Kosten des Krankenhauses Hietzing werden als allgemeine Krankheitskosten anerkannt, bleiben aber ohne steuerliche Auswirkung, da sie den Selbstbehalt nicht übersteigen.

Es war daher der Berufung teilweise Folge zu geben.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Krankheit
Behinderung
außergewöhnliche Belastung
Selbstbehalt

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at