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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.08.2011, RV/0087-G/11

Begrenzung der Gültigkeit der einem Erwerber bei Dreiecksgeschäften erteilten UID-Nummer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0087-G/11-RS1
Verwendet ein deutscher Unternehmer eine österreichische Umsatzsteuer Identifikationsnummer ausschließlich zur Durchführung von Dreiecksgeschäften als Erwerber und wurde das Vorhandensein von tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen für deren Erteilung zu Unrecht angenommen, ist der Bescheid über die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zurückzunehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schürmann, Schürmann & Schürmann SteuerberatungsgmbH, D-10777 Berlin, Kalkreuthstraße 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom über die Begrenzung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) mit Sitz in Berlin beantragte im März 2007 die Erteilung einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer), da diese für ein innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte benötigt werde.

Über Antrag wurde am eine Steuernummer, am18. April 2007 eine UID-Nummer vergeben.

Im Zuge der Durchführung einer Außenprüfung stellte das Prüfungsorgan fest, das Unternehmen der Bw, welches von zahlreichen deutschen Lieferanten Hölzer erwerbe, erziele in Österreich keine Umsätze. In den jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärungen seien lediglich Dreiecksgeschäfte gem. Art.25 UStG 1994 erklärt worden, welche im Inland nicht steuerbar seien. Zum Zeitpunkt der Lieferung seien den Lieferanten die Empfänger bekannt gewesen. Das gehe aus den, dem Prüfer vorgelegten, Eingangsrechnungen, auf welchen Name und Adresse der Leistungsempfänger vermerkt gewesen seien, eindeutig hervor.

Da die Lieferer und die Erwerberin (Bw) ihren Sitz im gleichen Mitgliedsstaat haben, könne man nicht von einem Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG 1994 ausgehen.

Da das geprüfte Unternehmen gem. § 2 UStG 1994 im Inland (Österreich) keine Lieferungen und sonstigen Leistungen erbringt, wurde die UID-Nummer durch das zuständige Finanzamt begrenzt.

Der Bescheid wurde damit begründet, dass das Finanzamt nur für Unternehmer (§ 2 UStG 1994), die im Inland (Österreich) Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, eine UID-Nummer zu erteilen habe.

Der Bescheid über die Erteilung einer UID-Nummer sei zurück zu nehmen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erteilung maßgebend waren, geändert haben oder das Vorliegen dieser Verhältnisse zu Unrecht angenommen worden sei.

Im Betriebsprüfungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass die Bw für den Fall des Vorhandenseins von Eingangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis diese Umsatzsteuerbeträge im Vergütungsverfahren geltend machen könne.

Der Betriebsprüfungsbericht enthält weiters rechtliche Ausführungen zum Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 Abs.1 UStG 1994. Mit Bescheid vom wurde der an die Bw ergangene UID-Bescheid mit 9. November begrenzt.

Die steuerliche Vertretung wendete in der Berufung ein, der angefochtene Bescheid sei bisher unbegründet. Im Vorfeld sei der Steuerberatungsgesellschaft, für welche eine Zustellvollmacht bestehe, kein Hinweis zugegangen, der ihr angemessene Zeit zur Verfügung gestellt habe, auf die geplante Begrenzung zu reagieren. Ein durch das Finanzamt im Nachhinein am telefonisch zur Kenntnis gebrachtes Schreiben vom habe weder die Steuerberatungsgesellschaft noch die Berufungswerberin erreicht.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie ein Bescheid mit Datum erlassen werden könne, der bereits mit dem Folgetag seine Wirkung entfalte.

Der Bescheid sei erst am per Post zugegangen. Notwendige Reaktionen im Geschäftsverkehr des Unternehmens hätten daher nicht ausgelöst werden können.

Es sei auch nicht verständlich, wie das Finanzamt die im Zusammenhang mit der Erteilung und im Rahmen der mit dem Finanzamt abgeklärten Beantragung der UID-Nummer im Jahr 2007 geäußerte Rechtsmeinung jetzt ändern könne. Die UID-Nummer wäre nie beantragt worden, wenn es nicht sicher geklärt worden wäre, dass das Verfahren des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes auf die bisher praktizierte Weise stattfinden könne. Einem gesunden mittelständischen Unternehmen werde damit immenser wirtschaftlicher Schaden zugefügt.

Eine schriftliche Begründung der Entscheidung werde umgehend erwartet.

In einer Berufungsergänzung wurde ausgeführt, aus den in Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes erlassenen gesetzlichen Regelungen gehe eindeutig hervor, dass Unternehmen aus Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft das Recht haben, sich in einem weiteren europäischen Land zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen und den Antrag auf Erteilung einer UID-Nummer in dem betreffenden Mitgliedstaat zu stellen.

Es werde ausdrücklich betont, dass das antragstellende Unternehmen nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sein müsse, in dem es eine UID-Nummer für den Geschäftsverkehr beantrage.

In einem Beispiel seien die genauen Anforderungen definiert, die an ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gestellt werden, inklusive aller notwendigen Vereinbarungen und Anforderungen an die Rechnungslegung. In dem beigefügten Auszug aus dem Anwendungserlass zum deutschen Umsatzsteuergesetz zu § 25 b UStG werde in der Historie zur Entwicklung des Paragraphen darauf hingewiesen, dass damit die Anforderung an die Umsetzung des europäischen Rechts erfolgt sei.

Die Bw habe im Jahr 2007 alle Schritte zur Umsetzung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts inklusive Registrierung zur österreichischen Steuer unternommen, darauf vertrauend, dass in Österreich die europäischen Vorgaben adäquat umgesetzt werden.

Sollte das nicht der Fall sein, wäre das eine Wettbewerbsverzerrung, da sich österreichische Unternehmen ohne Ansässigkeit in Deutschland registrieren lassen könnten und daher problemlos innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte abwickeln könnten.

Es sei auch darauf hinzuweisen, dass es nach deutscher Auffassung sehr wohl Unterschiede bei der Vergabe der UID-Nummern zwischen Mitgliedsländern der europäischen Gemeinschaft und den Drittländern gebe. Für Drittländer sei die Vergabe der UID-Nummern von der Ansässigkeit abhängig.

Alle Unterlagen, die nachweisen, dass die Bw die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft erfülle, inklusive der Vereinbarung mit dem 1. Lieferanten, dass die Bw die Spedition als Abnehmer und nicht als Lieferant beauftrage, seien nach Festsetzung der Prüfung an den Betriebsprüfer übermittelt worden. Nach Kritik an der Prüfungstätigkeit forderte die Bw, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die UID wieder in Kraft zu setzen, da die Bw korrekt gehandelt habe und der Bescheid bisher unbegründet sei.

Es sei monatelang keine Rückmeldung erfolgt. Auch ein Prüfbericht, gegen den man Einwände hätte erheben können, um so im Vorfeld Schaden abzuwenden, sei nicht zugestellt worden.

Solle die Bw nicht bis zum eine UID-Nummer erhalten, werde angekündigt, dass (Anm.:in dem Schreiben genauer bezifferte) Schadenersatzansprüche gegen das Finanzamt geltend gemacht würden.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) wurde darauf hingewiesen, dass die Bw ausschließlich Dreiecksgeschäfte ausführe. Lieferungen im Inland fehlen zur Gänze.

Im Vorlageantrag wies die Bw darauf hin, die Argumentation in der BVE sei nicht nachvollziehbar. Das Finanzamt sei nicht auf die Argumente in der Berufung eingegangen. Es sei ihm auch ein gravierender Fehler unterlaufen, da im vorliegenden Fall nicht durch zwei deutsche Unternehmer versucht worden sei, eine innergemeinschaftliche Lieferung zu gestalten, sondern es sich um ein Geschäft eines Lieferers, eines Abnehmers und eines Erwerbers handle. Lieferer und Abnehmer seien deutsche Unternehmen, wobei der Abnehmer das ihm zustehende Recht in Anspruch genommen habe, sich in einem anderen europäischen Land zur Umsatzsteuer registrieren zu lassen und eine UID zu beantragen. Der Erwerber der Ware befinde sich im innergemeinschaftlichen Gebiet, so dass die nach europäischem Recht gültigen Voraussetzungen für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft erfüllt worden seien.

Die Bw positioniere sich in der Rechnungslegung als Abnehmerin und nicht als Erwerberin. damit sei die Argumentation des Finanzamtes nicht schlüssig. Es werde weiterhin beantragt, die UID wieder in Kraft zu setzen.

Im Übrigen sei noch immer kein Bericht des Betriebsprüfers eingelangt, weshalb der Bescheid noch immer unbegründet sei.

In der nach Übermittlung des Berichtes über die Außenprüfung eingebrachten Ergänzung zum Vorlageantrag wurde ausgeführt, es liege eine Wettbewerbsverzerrung vor, wenn in Österreich die europäischen Vorgaben nicht adäquat zur Umsetzung in Deutschland umgesetzt worden seien.

Der angefochtene Bescheid widerspreche § 161 (3) BAO, wonach Punkte, bei welchen wesentliche Abweichungen zum Nachteil des Abgabepflichtigen in Frage kommen, diesem zur vorherigen Äußerung mitzuteilen sei.

Es sei verwunderlich, dass auf die 6. EGRL verwiesen werde, welche bereits 2006 in ihrer Gültigkeit aufgehoben worden und durch die RL 2006/112/EG ersetzt worden sei. Ebenso verwundere, dass auf der letzten Seite des Prüfberichtes bei den Prüfungsfeststellungen jeweils das Kästchen "NEIN" angekreuzt sei, was bedeute, dass es keine Prüfungsfeststellungen gebe, die eine Begrenzung der UID-Nummer rechtfertigen würden.

Überdies habe das Finanzamt 2007 die UID-Nummer vergeben, obwohl seinerzeit bekannt gegeben worden sei, dass über diese UID-Nummer ausschließlich Dreiecksgeschäfte abgewickelt werden sollten. Da nur der erste Abnehmer in der Reihe die Lieferung als ig. Dreiecksgeschäft ausführen könne, sei von Anfang an klar gewesen, dass die UID genützt werden solle, um Dreiecksgeschäfte möglich zu machen.

Im Übrigen bleibe es bei der bisherigen Argumentation, die im Dezember 2010 durch eine USt-Sonderprüfung des zuständigen deutschen Finanzamtes bestätigt worden sei, Das Finanzamt habe die Übereinstimmung der Durchführung des ig Dreiecksgeschäftes mit deutschem und europäischem Recht, insbesondere in Hinsicht auf die Vergabe der österreichischen UID-Nummer im Verlauf der Prüfung bestätigt. Der Prüfbericht in Deutschland weise somit keine Feststellungen auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß Artikel 28 UStG 1994 (Anhang zu § 29 Abs.8 UStG 1994) hat das Finanzamt Unternehmern im Sinne des § 2 UStG 1994, die im InlandLieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen. Das Finanzamt hat Unternehmern, die ihre Umsätze ausschließlich gemäß § 22 UStG 1994 versteuern oder die nur Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu erteilen, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

Daraus geht hervor, dass das Finanzamt ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994, die im Inland Umsätze erbringen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu vergeben hat. Die Ansässigkeit dieser Unternehmer ist im Inland wird dadurch nicht gefordert.

In den berufungsgegenständlichen Fällen gelangten die Waren nie in das Gebiet Österreichs, sondern wurden, wie die Bw. ausführt, aus Deutschland nach Großbritanniengeliefert. Es liegen folgende Umsätze vor: Die Lieferanten (aus Deutschland) lieferten an die Bw, mit Sitz in Deutschland, welche eine österreichische UID-Nummer verwendete, diese lieferten an Empfänger in Großbritannien. Die Bw beförderte die Waren aus Deutschland nach Großbritannien.

Dadurch erfolgte:

  • eine steuerfreie ig Lieferung der deutschen Lieferanten in Deutschland,

  • ein ig Erwerb der Bw in Österreich, der durch entsprechende Rechnungslegung und Meldung in der ZM als besteuert behandelt wurde,

  • ein ig Erwerb der Bw in Großbritannien sowie

  • eine Lieferung der Bw in Großbritannien, für welche die Steuerschuld auf den (die) Empfänger überging.

Damit wurden im Inland keine Umsätze, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, - was als Voraussetzungen für die Vergabe einer UID-Nummer gefordert ist - erbracht.

Es sei auch erwähnt, dass bereits laut Bericht vom der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über das Funktionieren der MWSt-Übergangsregelungen für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr an den Rat und das Europäische Parlament KOM (94) 515, endg. Rz 254, zu beachten war, dass ein einzigersteuerpflichtiger Umsatz in einem Mitgliedstaat für die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht ausreicht, wenn diese anschließend ausschließlich im Rahmen von Dreiecksgeschäften genutzt wird.

Gemäß Rz.255, letzter Satz dieses Berichtes müsste für den oben genannten Fall, dass in einem Mitgliedsstaat lediglich ein zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsatz getätigt wird und die Nummer nur zur Teilnahme an Dreiecksgeschäften und zur Vermeidung einer Mehrwertsteuerregistrierung in anderen Mitgliedstaaten, in denen das Unternehmen effektiv Gegenstände kauft und weiterverkauft, verwendet wird, die Streichung oder der Entzug dieser Nummer ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Die Bestimmung des Art. 28. UStG 1994 erging nach Ansicht der Referentin in richtlinienkonformer Umsetzung. Gemäß Abs. 1, letzter Absatz dieses Artikels ist der Bescheid über die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummerunter anderem zurück zu nehmen, wenn das Vorhandensein von für die Erteilung der UID-Nummer maßgebenden Verhältnissen zu Unrecht angenommen worden sind.

Das Finanzamt hatte den angefochtenen Bescheid daher zwingend zu erlassen, mag es auch ursprünglich bei Vergabe der UID-Nummer das Vorliegen der für deren Erteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen haben.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Art. 25 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Art. 28 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Dreiecksgeschäft
Begrenzung einer UID-Nummer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at