Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2011, RV/2438-W/10

1. Reisekosten während des Urlaubes 2. Steuerberatungskosten als Werbungskosten und nicht Sonderausgaben

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2438-W/10-RS1
Da während des Urlaubs keine Arbeitspflicht besteht, können während einer Urlaubsreise eines nichtselbständig Erwerbstätigen keine Werbungskosten für eine steuerliche Dienstreise anfallen.
RV/2438-W/10-RS2
Dienen die Steuerberatungskosten im überwiegenden Ausmaß der Ermittlung der Einkünfte, liegen Werbungskosten und nicht Sonderausgaben vor.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) machte in der elektronischen Einkommensteuererklärung 2007 vom bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit folgende Werbungskosten geltend:


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Werbungskosten:
Erklärung
Bescheid
Kenziffer
719
Arbeitsmittel
831,40
541,60
720
Fachliteratur
319,20
0,00
721
Reisekosten
2.868,74
1.661,20
722
Aus-/Fortbildung
172,80
0,00
724
sonstige Werbungskosten
413,45
0,00
4.605,59
2.202,80

Im Vorhalt vom ersuche das Finanzamt (FA) den Bw. um Vorlage von:

Arbeitsmittel: Aufstellung und Belege, Höhe der vom Dienstgeber erhaltenen Ersätze

Fachliteratur: Aufstellung (Datum, Bezeichnung, Betrag, Zahlungsdatum) und Belege, bitte um genaue Bezeichnung der einzelnen Buchtitel

Ausbildungskosten: Aufstellung und Belege, Höhe der vom Dienstgeber, AMS, Land .. erhaltene Ersätze

Hinsichtlich der beantragten Reisekosten werde ersucht vorzulegen:

Fahrtenbuch: (Datum, Reisebeginn/ende, Dauer der Reise, angefahrene Orte, Zweck der Reise, Art und Höhe der beantragten Kosten, Höhe der Ersätze des Dienstgebers mittels Bestätigung des Arbeitgebers)

Erläuterung der Tätigkeit des Bw.

Mit Schriftsatz vom legte die Ehefrau des Bw., zugleich Steuerberaterin, Unterlagen vor und gab an, da der Bw. auf Grund seiner Vorstandsposition für eine international tätige Supermarktkette hauptsächlich im Ausland unterwegs gewesen sei und nur ein Teil der Diäten pauschal vom Dienstgeber abgegolten worden seien, seien die darüber hinausgehenden Diäten als Reisekosten geltend gemacht worden. Zur Erläuterung seien monatliche Diätenabrechnungen und als Tätigkeitsnachweis ein Zeugnis beigelegt. In der Anlagenabschreibungstabelle seien neben den GWG's, die 2007 angeschafft worden seien, auch der Zugang eines PC's zu finden, der über 3 Jahre abgeschrieben werde. Der PC werde hauptsächlich beruflich genutzt, da ein vom Dienstgeber eingerichteter Homeworker-Anschluss bestehe und der Bw. somit viele Arbeiten von zu Hause aus erledigen könne. Bei der gesamten Abschreibung sei ein Privatanteil von 40% herausgerechnet worden. Unter den sonstigen Werbungskoten seien fälschlicherweise die Steuerberatungskosten, welche richtigerweise als Sonderausgaben geltend zu machen seien, ausgewiesen. Eine Rechnungskopie liege bei.

Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 vom erkannte das FA von den erklärten Werbungskosten nur € 2.202,80 (siehe obige Aufstellung) mit folgender Begründung an: Das von der Gattin in Rechnung gestellte Pauschalhonorar von € 250.00 für Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 habe keine Berücksichtigung finden können, da es der Höhe nach einen Fremdvergleich (Zitat FA: "für gleiche Leistung wäre bei einem nicht Angehörigen wesentlich höheres Honorar berechnet worden") nicht standhalte. Hiemit handle es sich daher um nichtabzugsfähige Ausgaben gemäß § 20 EStG 88. Die Kosten für BBH Jahrbuch, Steuernachrichten, Abo BBH Info und (Anführungszeichen FA:) "Fachbücher" seien gestrichen worden, da einerseits die allgemeine Bezeichnung "Fachbuch" keine Rückschlüsse auf einen beruflichen Zusammenhang zulasse, andererseits Steuernachrichten, BBH Info und BBH Jahrbuch für eine Vielzahl von Berufen von Interesse sein könnten und daher keine berufsspezifische Fachliteratur in der vom Bw. ausgeübten Tätigkeit als Vorstand darstelle. Weiters seien gemäß § 20 EStG 88 die Reisekosten der Filialbesichtigung in Florenz während des Urlaubes des Bw. ausgeschieden worden, da eine berufliche Veranlassung nicht vorliege, sowie die Kosten für Radierer, Füllfeder, Aufgabenheft, Bastelschere. [Anmerkung UFS: der Bw. machte den Sonderausgabenerhöhungsbetrag für 3 Kinder gelten.] Kosten für Freisprechanlage, Lumix und Akku seien mangels Vorlage der Belege ausgeschieden worden.

In der Berufung vom brachte der Bw. vor, die von ihm in Abzug gebrachten Steuerberatungskosten € 250,00 würden durchaus einem Fremdvergleich standhalten, da die Arbeitnehmerveranlagung mit "solch einer Qualität" an vorbereitenden Unterlagen einen Zeitaufwand von etwa 3 Stunden verursachen würden. Es werde somit die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten von € 250,00 beantragt. Betreffend der Kosten für das BBH Jahrbuch, die Steuernachrichten und das Abo BBH Info, sei es natürlich richtig, dass diese für viele Berufsgruppen von Interesse seien. Daher sei es speziell auch für den Bw. in seiner Berufsausübung als verantwortlichen Finanzvorstand der international tätigen Supermarktkette von größter Bedeutung, am Laufenden zu sein. Daher beantrage der Bw. die Berücksichtigung der von ihm getragenen Kosten € 163,60. Betreffend der nicht anerkannten Reisekosten möchte der Bw. zur Klarstellung den Sachverhalt genauer darlegen: Da der Dienstgeber im Raum Florenz eine Übernahme eines Lebensmitteleinzelhändlers geplant habe, sei Ziel dieser "Dienstreise" eine Einschätzung für das Target als auch einen Überblick über die Konkurrenzsituation im Raum Florenz zu bekommen. Als verantwortlicher Finanzvorstand und somit als persönlich haftender Geschäftsführer sei es für den Bw. bei solchen Transaktionen immer von höchster Wichtigkeit, sich selbst ein Bild zu verschaffen. Daher beantrage der Bw. die Anerkennung der von ihm geltend gemachten Reisekosten € 1.181,14.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

  • Steuerberatungskosten € 250,00:

Die berufungsgegenständliche Honorarnote der Steuerberaterin (zugleich Ehefrau das Bw.) vom lautet:

"Lieber [VornameBW.]!

Wie vereinbart, erlaube ich mir für die Erstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 ein Pauschalhonorar von € 250,00 in Rechnung zu stellen. Ich hoffe, dass ich Dir auch weiterhin behilflich sein kann."

Im Abgabenrecht sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nur dann anzuerkennen, wenn sie:

  • nach außen hin ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),

  • einen eindeutigen, klaren und keinen Zweifel ausschließenden Inhalt haben und

  • zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich),

wobei alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Doralt, EStG, 15. Lieferung, § 2 Tz 160ff).

Die ersten beiden Voraussetzungen werden vom FA offenbar nicht angezweifelt.

Das Dafürhalten des FAes, dass die Ehefrau (Steuerberaterin) einem Fremden "ein wesentlich höheres Honorar" in Rechnung gestellt hätte, geht jedoch am Verständnis des Fremdvergleiches vorbei, da bei der Veranlagung des Zahlenden bestenfalls ein überteuertes Honorar, das von einem Fremden nicht verlangt worden wäre, nicht anzuerkennen wäre. Es steht jedem Unternehmer frei und es ist eine bekannte, im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte Praxis, bestimmten Personen, seien es Familienangehörige oder "normale" Kunden, Preisnachlässe zu gewähren. Überhöhte Preisnachlässe, die nicht fremdüblich wären, wären bei der Steuerberaterin bei den Einnahmen hinzuzurechnen. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen. Die Erstellung einer Abgabenerklärung für 2006 vom ist aktenkundig. Bei der Veranlagung des Bw. als Zahlenden des Steuerberatungshonorars ist ein vom FA unterstellter Preisnachlass kein Grund, diese Ausgaben nicht anzuerkennen.

In der Stellungnahme vom gab der Bw. durch seine Steuerberaterin an, die Geltendmachung als Werbungskosten § 16 EStG 1988 sei "fälschlicherweise" erfolgt, die Steuerberatungskosten seien "richtigerweise" Sonderausgaben § 18 EStG 1988. Dem angefochten Bescheid ist zu entnehmen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte € 159.671,93 den Betrag € 50.900,00 übersteigt und daher Sonderausgaben (gänzlich) nicht zu berücksichtigen sind. Aus dem Vorbringen in der Berufung ist zu erkennen, dass der Bw. (nunmehr wieder) die Berücksichtigung als Werbungskosten verlangt.

Gemäß § 18 Abs. 1 EStG 1988 sind die im Gesetz aufgezählten Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit es sich nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 führt an berufsrechtlich befugte Personen bezahlte Steuerberatungskosten als Sonderausgaben an.

Steuerbeartungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte werden zu den Werbungskosten gezählt, weil die Ermittlung eines Überschusses der Einkunftsquelle jedenfalls auch der eigenen Einkunftsquelle dient. Sind die Steuerberatungskosten sowohl beruflich als auch privat veranlasst, dann sind sie grundsätzlich aufzuteilen. Nur zu den Sonderausgaben gehören die Steuerberatungskosten insbesondere, wenn die Einkünfteermittlung nicht im Vordergrund steht (Doralt, aaO, § 18 Tz 242ff).

Im vorliegenden Fall enthält die Einkommensteuerklärung 2006 5 Kennziffern zu den Werbungskosten und nur 2 Kennziffern zu den Sonderausgaben [Kirchenbetrag € 37,13 und (wiederum) Steuerberatungskosten € 250,00, die jedoch vom FA im damaligen Vorhalt vom keiner weiteren Überprüfung unterzogen wurden]. Auf Grund dieser Gewichtung - die 5 Kennziffern zu den Werbungskosten sind Summen mehrerer einzelner Ausgaben, daher kann der damit verbundene Aufwand der Steuerberaterin als wesentlich höher angesehen werden als das Eintragen von nur 2 Einzelbeträgen als Sonderausgaben und tritt somit der Arbeitsaufwand für die 2 Sonderausgaben vollkommen in den Hintergrund - werden die berufungsgegenständlichen Steuerbeartungskosten € 250,00 aus der Honorarnote vom zur Gänze der Einkünfteermittlung und damit den Werbungskosten § 16 EStG 1988 zugeordnet.

Der Berufung war daher in diesem Punkt stattzugeben.

  • Fachliteratur € 163,60:

Nach den vom Bw. vorgelegten Verlagsrechnungen handelt es sich um folgende Ausgaben:


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BBi-Bilanzbuchhalter-Info Abo 2007
52,36
USt
5,24
57,60
1 Serienpaket: Bilanzbuchhalter-Jahrbuch 2007 + Steuernachrichten 2007
60,00
1 USt-Umsatzsteuer Aktuel Abo Jänner bis Dezember 2007 abzüglich Bonus für Kombination BBi
36,36
USt
9,64
106,00
163,60

Die genannten Publikationen befassen sich mit den Themen Buchführung, Bilanz, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht sowie Neuerungen, Grundlagen und Praxisbeispiele zur Umsatzsteuer.

Dem vom Bw. vorgelegten "Zeugnis" seines damaligen Dienstgebers ist zu entnehmen, dass der Bw. ua. im Jahr 2007 zum Vorstandsmitglied einer Holdinggesellschaft bestellt wurde und "in einer Anzahl von in- und ausländischen Gesellschaften" eine Geschäftsführerposition wahrgenommen hat. Die Holding war für das Beteiligungsmanagement von Tochterfirmen in 7 genannten osteuropäischen Staaten, die Entwicklung bestehender und Erschließung neuer Märkte sowie die Führung und Betreuung der Landesgesellschaften durch ein eigenes Team verantwortlich. In diesem Team hat der Bw. im Speziellen die Bereiche Finanzen, Rechnungswesen, Cash Management, Controlling, Budgetierung, Recht, Infomanagement, Mergers & Acquisitions, Kooperationen und Joint Ventures, Human Resources, Management Informationssysteme und IT, Logistik verantwortet.

Für diesen Tätigkeitsbereich stellen die oa Publikationen erkennbar berufsspezifische Fachliteratur dar und sind daher bei richtiger Rechtsanwendung die Ausgaben als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen.

Der Berufung war daher auch in diesem Punkt stattzugeben.

  • Reisekosten € 1.181,14:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 zählen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu den Werbungskosten. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

Betreffend "Aufteilungsverbot" zwischen § 20 und § 16 EStG 1988 bei Reisekosten wird auf die Erörterungen zum Erkenntnis , (siehe unten) verwiesen.

§ 26 Z 4 EStG 1988 nennt Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden, wobei laut

lit. a als Kilometergeld höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen sind,

lit. d das Taggeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten betragen darf und

lit. e bei einer Auslandsdienstreise, wenn keine höheren Kosten für Nächtigung einschließlich Frühstück nachgewiesen werden, das den Bundesbediensteten zustehende Nächtigungsgeld der Höchststufe zu berücksichtigen sind.

Im vorliegenden Fall begehrt der Bw. nach eigener Darstellung die Anerkennung folgender Kosten:


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"Filialbesichtigungstour" 25. bis
"Filialtour Florenz Toskana"
7 Tage
250,60
6 Übernachtungen
167,40
KM-Geld bei 1817 km
763,14
1.181,14

Die vom Bw. begehrten Beträge entsprechen sämtlich den oben in § 26 Z 4 EStG 1988 genannten den Bundesbediensteten zustehenden Ersätzen (vgl. auch die Wiedergabe dieser Ersätze in den LStR Rz 1404f):


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laut der jeweils für 2007 geltenden Fassung:
Kilometergeld:
0,42
x 1817 km =
763,14
§ 10 Abs. 3 Z 3 Reisegebührenvorschrift (RGV) 1995
Taggeld:
35,80
x 7 Tage Italien =
250,60
beide:
Nächtigungsgebühr:
27,90
x 6 Nächte Italien =
167,40
VO der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland

Der Bw. trat der Feststellung des FAes im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, dass es sich um eine Urlaubsreise handelte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Zeitraum dieser Reise 25. bis in den vom Bw. vorgelegten Reisekostenaufstellung für diesen Monat ausdrücklich als Urlaub angegeben ist.

Im zwischenzeitigen Erkenntnis , wurde betreffend Aufteilungsverbot im Zusammenhang mit einer Reise klargestellt:

Für den Fall, dass sich beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen lassen, vertritt der VwGH nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 hinsichtlich der beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen steht.

Unter Beibehaltung der ständigen Rechtsprechung des VwGH unterbleibt jedoch eine Aufteilung, wenn der private Aspekt der Reise von bloß untergeordneter Bedeutung ist.

Die untergeordnete Bedeutung kann sich dabei keineswegs bloß aus dem zeitlichen Ausmaß von Reiseabschnitten, sondern ebenso aus einem unzweifelhaft im Vordergrund stehenden "auslösenden Moment" für die Entscheidung zum Antritt der Reise ergeben. Wenn nun laut VwGH, aaO, insbesondere ein fremdbestimmtes berufliches Ereignis unzweifelhaft als das auslösende Ereignis einer solchen Reise gewertet werden kann, so steht es dem uneingeschränkten Abzug der Fahrtkosten als Werbungskosten nicht entgegen (Punkt 5 des Erkenntnisses).

In Punkt 6 des Erkenntnisses vom , 2010/15/0197 wiederholte der VwGH zunächst, dass, wenn die Reise voneinander abgrenzbare, einerseits durch die Einkünfteerzielung und andererseits privat veranlasste Zeitanteile enthält, die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Teile Werbungskosten darstellen.

Für den Fall einer qualitativ oder zeitmäßig völlig untergeordneten Mitveranlassung durch die Lebensführung bzw. die Erwerbstätigkeit stellt der VwGH klar, dass sich das steuerliche Schicksal der Fahrtkosten nach der unzweifelhaft und eindeutig im Vordergrund stehenden Veranlassung richtet

Wenn hingegen (nicht bloß völlig untergeordnete) berufliche und private Veranlassungsbeiträge eine solche Gemengelage, ein solches Ineinandergreifen bewirken, dass eine Trennung nicht möglich ist, kommt der Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.

Laut VwGH ist es somit Aufgabe der Abgabenbehörden, Sachverhaltsfeststellungen über die Umstände des Einzelfalles zu treffen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall ersuchte das FA den Bw. mit Vorhalt vom zu den Reisekosten um Angabe von Datum, Reisebeginn/ende, Dauer der Reise, angefahrene Orte, Zweck der Reise, Art und Höhe der beantragten Kosten und Höhe der Ersätze des Dienstgebers mittels Bestätigung des Arbeitgebers. Betreffend der Reise "Florenz Toskana" gab der Bw. in seiner "Aufgliederung lt. Ersuchen um Ergänzung" (vorgelegt mit Schriftsatz vom ) an, es habe sich um eine "Filialbesichtigungstour" gehandelt. In der Berufung gab der Bw. an, sein Dienstgeber habe "im Raum Florenz" eine Übernahme eines Einzelhändlers geplant gehabt und "Ziel" seiner Reise sei es gewesen "eine Einschätzung für das Target als auch einen Überblick über die Konkurrenzsituation im Raum Florenz zu bekommen". Als verantwortlicher Finanzvorstand und somit als persönlich haftender Geschäftsführer sei es für den Bw. bei solchen Transaktionen immer von höchster Wichtigkeit, sich selbst ein Bild zu verschaffen. Aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung geht hervor, dass er volles Taggeld (gemäß Aliquotierung nach § 16 RGV also jeweils für eine Dauer von mehr als 12 Stunden pro Tag ) für 7 aufeinender folgende Tage, 6 Nächtigungsgebühren, und Kilometergeld für 1817 km begehrt (vgl. laut Routenplaner Wohnort - Florenz 2 x 809 km = 1618 km). Dem Ersuchen des FAes um Bekanntgabe der einzelnen angefahrenen Orte kommt der Bw. nicht nach.

Auf Grund dieser Sachverhaltsangaben des Bw. ist ein vom VwGH, aaO, - sei es für eine Aufteilung in betriebliche und private Reisekosten oder für eine gänzliche Anerkennung als Werbungskosten, wenn der private Aspekt der Reise von bloß untergeordneter Bedeutung ist - gefordertes "auslösendes Moment" für die Entscheidung zum Antritt der Reise, insbesondere ein "fremdbestimmtes berufliches Ereignis" nicht zu erkennen:

Der Bw. bezog ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Gemäß § 2 UrlG und § 17 AngG gebührt dem Arbeitnehmer in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub.

Dietrich/Tardes, Arbeitsrechtsrecht, § 2 UrlG, ist unter Hinweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des OGH zu entnehmen: Der Urlaubsanspruch wurzelt in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hat das Recht, den Urlaub zur ungestörten Erholung und zur beliebigen Gestaltung der Freizeit zu verwenden [E 2]. Eine Arbeitsbereitschaft während des Urlaubs ist mit dem Urlaubszweck unvereinbar und daher unzulässig [E 7b]. Die Vereinbarung von Urlaub für zB Informationsreisen und Hotelbesichtigungen im Interesse des Dienstgebers ist daher unzulässig [E 7c].

Nach den Sachverhaltsangaben des Bw. unternahm er die Reise Florenz-Toskana in der Zeit seines Urlaubs in der klassischen Reise- und Urlaubszeit im Hochsommer in der letzen Augustwoche.

Es mag zutreffend sein, dass der Arbeitgeber im Jahr 2007 die Übernahme eines am Urlaubsort des Bw. etablierten Lebensmitteleinzelhändlers plante. Schon nach den oben genannten arbeitsrechtlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des OGH kann jedoch das vom Bw. behauptete "Ziel" (VwGH: auslösendes Moment) einer Urlaubsreise niemals die Informationsbeschaffung für den Dienstgeber sein. Ein dienstlicher Auftrag zu dieser Reise durch den damaligen Arbeitgeber wurde vom Bw. nicht behauptet und wäre auf Grund der Rechtslage auch nicht möglich gewesen.

Ein fremdbestimmtes berufliches Moment () ist somit für die Urlaubsreise nicht auszumachen.

Wenn nun der Bw. vorbringt, er habe sich als Finanzvorstand und persönlich haftender Geschäftsführer selbst ein Bild verschaffen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass es durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Personen jeder Berufsgruppe gelegentlich einer Urlaubsreise auch Orte aufsuchen, die einen Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit haben. Damit wird die Urlaubsreise jedoch nicht zu einer Dienstreise und die damit verbundenen Ausgaben (der Bw. mach durchwegs Pauschbeträge gelten) zu Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988.

Da ein dienstlicher Auftrag seines Arbeitgebers während der Urlaubszeit rechtlich nicht möglich war, ist ein behauptetes Aufsuchen von Orten in Florenz und in der Toskana (der Bw. gibt trotz Frage des FAes nicht an welche) bestenfalls auf den eigenen Willensentschluss des Bw. zurückzuführen und mangelt es damit an der vom VwGH, aaO, verlangten Fremdbestimmung durch den Dienstgeber.

Mangels fremdbestimmten (Weisung des Dienstgebers) beruflichen Momentes ist bei der Urlaubsreise eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre gänzlich nicht feststellbar, sodass keine - auch nicht teilweise im Umfang einer Aufteilung - Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 angefallen sind.

Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.


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Werbungskosten
laut FA
2.202,80
Steuerberatung
250,00
Fachliteratur
163,60
laut UFS
2.616,40

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2007

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 10 Abs. 3 Z 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 16 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 2 Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976
§ 17 AngG, Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921
Schlagworte
Dienstreise
Reisekosten
Taggeld
Nächtigungsgebühr
Kilometergeld
Werbungskosten
Aufteilungsverbot
Urlaub
Steuerberatungskosten
Sonderausgaben
Verweise
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1404

Doralt, EStG, § 2, Tz. 160ff
Doralt, EStG, § 18, Tz. 242ff
Dietrich/Tardes, Arbeitsrechtsrecht, § 2 URlG, E 2, E 7b, E 7c
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 9/2011, 315

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at