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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.08.2011, RV/2362-W/11

Pfändung einer Geldforderung mit Verjährungseinrede

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0207 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Rechtsanwalt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (Gehaltspfändung bei der B-GmbH) zur Hereinbringung der in Höhe von € 1.324.852,27 aushaftenden Nachforderungen. Das dazu ausgestellte Verfügungsverbot wurde direkt an den Berufungswerber (Bw.) zugestellt.

In der am rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass das Finanzamt vom Bestehen einer Geldforderung ausgehe, obwohl diese zwischenzeitig auf Grund eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr bestehe.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/4173-W/02, hätte der Bw. am Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen zu wollen. Diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre ursprünglich mit mangels entsprechend konkretisierter unverhältnismäßiger Nachteile keine Folge geben worden. Ein neuerlicher Antrag vom wäre allerdings beschlussmäßig am durch den VfGH bewilligt worden. Mit Beschluss vom hätte der VfGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Ab diesem Zeitpunkt wäre sohin das Verfahren beim VfGH (und damit auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch diesen) endgültig abgeschlossen gewesen.

Auf Grund der Verfügung des wäre dann am die Beschwerde in ergänzter und verbesserter Form an den VwGH übermittelt worden, in dieser Beschwerde allerdings die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einmal mehr beantragt worden.

Gemäß § 238 BAO verjähre das Recht, eine Abgabe einzuheben oder zwangsweise einzubringen, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden wäre. Eine Hemmung dieser Verjährung erfolge nur für die Zeit, in der einer eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre.

Da seit keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde mehr bestanden hätte und seitens der Finanzbehörden bis zu diesem gegenständlich nunmehr bekämpften Bescheid über fünf Jahre keinerlei nach außen wirkende Vollstreckungshandlungen gesetzt worden wären, wäre die gegenständliche Abgabenschuld verjährt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Dem gegenständlichen Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 1.324.852,27 ausweist.

Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die Vollstreckung einzustellen.

Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass die Einbringung der betriebenen Abgabenforderung verjährt wäre.

Einhebungsverjährung

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß §§ 201 und 202 leg.cit. unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Die Verjährung ist gemäß § 238 Abs. 3 lit. c BAO gehemmt, solange einer Beschwerde gemäß § 30 VwGG oder § 85 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt ist.

Verfassungsgerichtshof

Die Beschwerde hat gemäß § 85 Abs. 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung.

Der Verfassungsgerichtshof hat gemäß § 85 Abs. 2 VfGG der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde oder eines etwa sonst Beteiligten neu zu entscheiden.

Lehnt der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird, der Referent, gemäß § 87 Abs. 3 VfGG auszusprechen, dass die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Verwaltungsgerichtshof

Den Beschwerden kommt gemäß § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Dazu wird festgestellt, dass das Finanzamt mit Bescheiden vom Nachforderungen an Umsatzsteuer 1994 und 1995 im Gesamtbetrag von ATS 22.755.756,00 (€ 1.653.725,28) festsetzte. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung und des eingebrachten Aussetzungsantrages bewilligte das Finanzamt am die Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuldigkeiten. Im Instanzenzug entschied der Unabhängige Finanzsenat über diese Berufung mit Berufungsentscheidung vom , woraufhin das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom verfügte.

Dagegen erhob der Bw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (B 735/04) und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die mit bewilligt wurde. Mit weiterem Beschluss vom lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese an den Verwaltungsgerichtshof ab. In Beantwortung eines Vorhaltes des VwGH ergänzte der Bw. seine Beschwerde, beantragte aber diesmal keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Erkenntnis vom , 2005/13/0158) wies der VwGH die Beschwerde als unbegründet ab.

Gemäß § 207 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2004 unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt (...) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre (Abs. 2).

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO idF vor dem AbgÄG 2004 beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

Die Verjährung wird gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2004 durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Das Recht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt gemäß § 209 Abs. 3 BAO idF vor dem AbgÄG 2004 spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches ( § 4 BAO ).

Rechtliche Würdigung:

Die Berufungsentscheidung vom unterbrach die Bemessungsverjährung gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF vor dem AbgÄG 2004 (gültig ab ), wodurch die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 207 Abs. 2 BAO idF vor dem AbgÄG 2004) mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begann.

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, zwar binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig wurde, jedoch keinesfalls früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe, weshalb die Einhebungsverjährung nicht vor dem eintreten hätte können.

Nicht bestritten wurde, dass die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom gemäß § 238 Abs. 3 lit. c BAO eine Hemmung der Einhebungsverjährung bewirkte. Diese (Fortlauf-)Hemmung endete mit dem die Beschwerde nicht zu behandeln und an den VwGH abzutreten und bewirkte eine Verlängerung der Einhebungsverjährungsfrist bis Jänner 2011.

Die jedoch erst am vorgenommene Pfändung der nichtselbstständigen Einkünfte des Bw. war aber dennoch nicht verfristet, weil auf Grund der Aktenlage entgegen der Ansicht des Bw. nachfolgende Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres jeweils neu in Gang setzten, seitens des Finanzamtes gesetzt wurden:


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Unterbrechungshandlung
Datum
Verjährungsfrist
Firmenbuchabfrage
Sozialversicherungsdatenabfrage
Meldeamtsabfrage
Sozialversicherungsdatenabfrage
Meldeamtsabfrage
Sozialversicherungsdatenabfrage
Meldeamtsabfrage
Firmenbuchabfrage
Sozialversicherungsdatenabfrage
Meldeamtsabfrage
Grundbuchsabfrage
Kraftfahrzeugabfrage

Daraus erhellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Pfändungsbescheides vom die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten war und diese Zwangsvollstreckungsmaßnahme daher zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 12 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at