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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSG vom 31.10.2013, FSRV/0014-G/13

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG; Berufung richtet sich nur gegen Strafhöhe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache gegen A, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben.

Das hinsichtlich des Schuldausspruches unverändert bleibende Erkenntnis vom wird dahingehend abgeändert, dass

die wegen der Begehung von Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu verhängende Geldstrafe auf

1.800,00 Euro

(in Worten: eintausendachthundert)

und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe auf

6 (sechs) Tage

verringert werden.

Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG festzusetzenden Verfahrenskosten werden mit 180,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist als Einzelunternehmer im Gastgewerbe tätig.

Mit dem Erkenntnis des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 , wurde der Bw. schuldig erkannt, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-04/2010 in der Höhe von 2.754,61 € und für die Zeiträume 01-12/2011 in der Höhe von 5.272,00 €, sowie durch Nichtbezahlung einer Restschuld für das Jahr 2008 in der Höhe von 618,88 € bewirkt, und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten zu haben, und dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 2.600,00 €, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt.

Die (vom Bw. zu tragenden) Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 260,00 € festgesetzt.

In objektiver Hinsicht sei der strafbestimmende Wertbetrag im Rahmen von Prüfungshandlungen bzw. Festsetzungen durch die Abgabenbehörde festgestellt worden. Dem Bw. sei wissentliches Handeln vorzuwerfen, weil er im Rahmen bereits gegen ihn geführter Finanzstrafverfahren nachdrücklich auf seine steuerlichen Pflichten aufmerksam gemacht worden sei und er daher von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuerzahllasten Kenntnis gehabt habe.

Bei der Strafbemessung sei neben drei einschlägigen Vorstrafen der lange Tatzeitraum im Sinne des § 33 StGB als erschwerend zu berücksichtigen. Als Milderungsgründe seien das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung, sowie das nunmehrige steuerliche Wohlverhalten zu werten.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtete, als "Einspruch" bezeichnete Berufung vom . Der Bw. sei sich seines Vergehens gegen die gesetzlichen Vorschriften bewusst, seine angespannte finanzielle Lage habe die fristgerechte Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben jedoch nicht zugelassen. Er habe ständig versucht, offene Lieferantenforderungen, Mietzinsrückstände, hohe Verbindlichkeiten bei der SVA u.a. in den Griff zu bekommen, um drohende gerichtliche Zwangseintreibungsmaßnahmen zu vermeiden. Diese belastenden Umstände hätten bei ihm irgendwann zur Erreichung eines Zustandes völliger Gleichgültigkeit geführt. Aktuell habe sich die Lage zwar etwas verbessert, was im Wesentlichen auf den Rückkauf einer Lebensversicherung zu Beginn des vorigen Jahres zurückzuführen sei, mit dessen Erlös er diverse Verbindlichkeiten sowie die Finanzamtsforderungen getilgt habe.

Sein finanzieller Spielraum sei jedoch eng wie eh und je. Bedingt dadurch, dass er eine Gaststätte betreibe, die zu ungefähr 90 % von Studenten frequentiert werde, gebe es ferienbedingt sehr viele Leerläufe mit umsatzschwachen Perioden.

Bei der Volksbank Mürzzuschlag habe er bis 2019 Verbindlichkeiten in der Höhe von 70.000,00 € zu tilgen; mit der SVA bestehe eine längerfristige Ratenvereinbarung mit einer monatlichen Belastung von 293,00 €. Im Übrigen sei er für ein schulpflichtiges Kind sorgepflichtig; er versuche auch seinen älteren Sohn, der ein Studium betreibe, finanziell zu unterstützen.

Auf seinem Abgabenkonto bestünde derzeit kein Umsatzsteuerrückstand und er sei sehr bemüht, die selbst zu bemessenden Abgaben rechtzeitig zu ermitteln und abzuführen.

Angesichts seiner wirtschaftlichen Situation ersuche er um Entgegenkommen und eine Reduktion der über ihn verhängten Geldstrafe. Deren sofortige Entrichtung sei durch seine finanzielle Situation ohnehin nicht möglich.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Da der Bw. nur die Strafbemessung des angefochtenen Erkenntnisses bekämpft, ist hinsichtlich des Schuldausspruches Teilrechtskraft eingetreten (). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher nur die Frage der Strafbemessung.

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet.

Im vorliegenden Fall beträgt der Strafrahmen daher 17.290,98 € (8.645,49 € x 2).

Das Höchstausmaß der gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der auszusprechenden Geldstrafe zwingend festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe beträgt sechs Wochen.

Innerhalb dieser gesetzlich vorgegebenen Grenzen sind die Strafen gemäß § 23 FinStrG zu bemessen.

Gemäß § 23 Abs. 1 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.

Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).

Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich - wie im vorliegenden Fall - nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gesetz obliegt (§ 23 Abs. 4 FinStrG).

Daneben sind freilich auch dem Finanzstrafverfahren wie jedem Strafverfahren präventive Überlegungen in Richtung einer Verhinderung künftiger Straftaten, sei es nun durch den Täter selbst (Spezialprävention - der Bw. betreibt nach wie vor ein umsatzsteuerpflichtiges Einzelunternehmen) oder durch andere (Generalprävention), nicht fremd (vgl. ).

Die Schuld des Bw. wiegt schwer, da ihm zuvor bereits im Zuge dreier gegen ihn geführter Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen nachdrücklich dargelegt wurde. Als erschwerend ist neben den drei Vorstrafen auch der lange Tatzeitraum zu berücksichtigen.

Zu Gunsten des Bw. spricht, dass die geplanten Verkürzungen nur vorübergehend hätten eintreten sollen, die vom Bw. erstattete, mangels zeitgerechter Entrichtung des Abgabenbetrages letztlich nicht strafbefreiende Selbstanzeige betreffend die Umsatzsteuer 2008, sowie dass der Bw. nicht nur ein reumütiges Geständnis abgelegt und zur Tataufklärung beigetragen, sondern vor allem auch durch den Rückkauf einer Lebensversicherung vollständige Schadensgutmachung geleistet und sich seither wohlverhalten hat. Zu berücksichtigen ist weiters, dass sämtliche Taten vor dem Hintergrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sowie eines aus dieser psychisch belastenden Situation resultierenden angegriffenen Gesundheitszustandes des Bw. begangen wurden.

Die daher insgesamt deutlich zu Gunsten des Bw. sprechenden Tat- und Täterumstände, insbesondere die aus dem Abgabenkonto ersichtlichen Bemühungen des Bw., seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nunmehr zeitgerecht nachzukommen und die Umsatzsteuer abzuführen (siehe Buchungsabfrage vom ) , sowie den in der Berufung ausführlich dargelegten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Einkommensteuererklärung 2012 10.900,00 €, Verbindlichkeiten 70.000,00 €) unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für zwei Kinder lassen eine Ausmessung der Geldstrafe im Bereich der vom Gesetzgeber im § 23 Abs. 4 FinStrG vorgesehenen Mindeststrafe von 10% des Strafrahmens zu.

Im vorliegenden Fall erscheint daher die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.800,00 € als schuld- und tatangemessen.

Eine weitere Reduzierung der Strafe bzw. ein Unterschreiten der Zehntelgrenze kommt aus general- wie aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Beim Bw., der weiterhin als selbständiger Unternehmer tätig ist, fallen angesichts der drei Vorstrafen sowie der Vielzahl der begangenen Rechtsbrüche spezialpräventive Aspekte stark ins Gewicht.

Darüberhinaus soll in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck entstehen, die Finanzstrafbehörde sehe laufenden, strafrechtlich relevanten Verletzungen der abgabenrechtlichen Pflichten tatenlos zu.

Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in Beachtung des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG verhältnismäßig auf sechs Tage herabgesetzt. Eine weitere Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht in Betracht, zumal bei deren Ausmessung der schlechten Finanzlage des Bw. keine Beachtung zu schenken ist, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach der Beschuldigten pauschale Kosten im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at