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Sonstiger Bescheid, UFSZ2L vom 19.08.2011, ZRV/0115-Z2L/11

Zurückweisung einer Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs. 6 BAO gem. Art. 245 Zollkodex iVm § 311 BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0115-Z2L/11-RS1
Die Regelungen der §§ 85a bis 85f ZollR-DG gehen als "leges speziales" den Regelungen der BAO vor: Die BAO gilt für Eingangsabgaben (Einfuhrabgaben, Einfuhrumsatzsteuer) im Verhältnis zu zollrechtlichen Vorschriften (Zollkodex, ZollR-DG) nur subsidiär.
ZRV/0115-Z2L/11-RS2
Nach § 85b Abs. 2 ZollR-DG ist über die Berufung (gegen die Entscheidung einer Zollbehörde) binnen 6 Monaten nach deren Einlangen mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die Erlassung einer solchen liegt - anders als im Fall des § 276 Abs. 1 BAO (Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid eines Finanzamtes) - nicht im Ermessen der Zollbehörde. Ein Rechtsbehelf gegen eine solche wird im § 85c Abs. 1 ZollR-DG - im Unterschied zum "Vorlageantrag" des § 276 Abs. 2 BAO - als "Beschwerde" bezeichnet. Im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren ist die Bestimmung des § 276 Abs. 6 BAO über "Vorlageantrag" und "Vorlageerinnerung" nicht anwendbar ist, weil der § 85c Abs. 1 Zollr-DG für den Fall der Säumnis der zur Entscheidung über die Berufung gegen eine zollbehördliche Entscheidung zuständigen Zollbehörde eine "lex specialis" darstellt.
ZRV/0115-Z2L/11-RS3
Der Normzweck des § 85c Abs. 1 ZollR-DG als Schutz vor Untätigkeit der Berufungsbehörde erster Stufe erfüllt sich nur bei rechtzeitigem, also nicht verfrühtem Einbringen eines (hiefür gesetzlich vorgesehenen) Rechtsbehelfs: Ein verfrüht eingebrachter Rechtsbehelf ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Das sich auf die (an das Zollamt Linz Wels gerichtete) Berufung der (von Rechtsanwalt Mag. Gerald Hamminger, Braunau, vertretenen) Fa. D. GmbH, XXXX, vom gegen den Abgabenbescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/65025/19/2010, betreffend die Vorschreibung (Art.221 Abs.1 Zollkodex) einer Eingangsabgabenschuld gem. Art.204 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie einer Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG, beziehende, als "Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs.6 BAO" bezeichnete, am beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, eingebrachte Anbringen (§ 85 Abs.1 BAO) der Fa. D . GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Gerald Hamminger, Braunau, wird gem. Art.245 Zollkodex iVm § 311 BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach der Aktenlage hat das Zollamt Linz Wels (in seiner Funktion als zuständige Zollbehörde (Abgabenbehörde) erster Instanz) am an die Fa. D . GmbH, B, zu Zl. 520000/65025/19/2010 einen Abgabenbescheid erlassen. In diesem hat es festgestellt, dass für die genannte Bescheidadressatin gem. Art.204 Abs.1 lit.b) und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG eine Eingangsabgabenschuld iHv € 930,69 (davon € 204,17 an Zoll und € 726,52 an Einfuhrumsatzsteuer) entstanden sei. Zusammen mit der (iHv € 62,03 errechneten) Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG sei von der Bescheidadressatin (als Abgabenschuldnerin) der gem. Art.217 Abs.1 Zollkodex buchmäßig erfasste Abgabenbetrag von € 992,72 gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex bei Fälligkeit (Art.222 Abs.1 lit.a) Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG) zu entrichten.

Gegen diesen (der genannten Bescheidadressatin am zugestellten) Abgabenbescheid erhob die auf diese Weise zur Entrichtung der Abgabenschuld aufgeforderte Abgabepflichtige durch ihren Bevollmächtigen, Herrn Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau, mit an das Zollamt Linz Wels gerichteter Eingabe vom , welche bei der genannten Zollbehörde am einlangte, fristgerecht -als Rechtsbehelf erster Stufe iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a), 245 Zollkodex iVm § 85a Abs.1 Z 1 und Abs.2 ZollR-DG- Berufung.

Über diese Berufung ist nach der Aktenlage bisher (durch das gem. § 85b Abs.2 iVm § 85a Abs.2 ZollR-DG zuständige Zollamt Linz Wels) noch nicht entschieden worden.

Am langte bei der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates ein vom (obgenannten) Vertreter der Fa. D . GmbH stammendes, als "Vorlageerinnerung" bezeichnetes (mit datiertes) Anbringen ein: Darin wies der obgenannte Einschreiter (Parteienvertreter) zunächst auf die am gegen den (am zugestellten) Bescheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.520000/65025/19/2010, eingebrachte Berufung hin. Über diese sei, so der Einschreiter weiter, bislang weder mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen worden noch der betroffenen Abgabepflichtigen oder ihm (als bevollmächtigtem Vertreter) eine Verständigung über die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zugekommen. Gem. "Artikel 145 Zollkodex"( richtig: "Artikel 245 Zollkodex") würden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten geregelt. In Österreich sei das Rechtsbehelfsverfahren und dementsprechend auch die Vorgangsweise bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde erster Stufe in den §§ 85b und 85c ZollR-DG normiert. Darin sei insbesondere auch bestimmt, dass für die Einbringung der Berufung und das Berufungsverfahren sowie die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß gelten würden. In der BAO sei dazu normiert, dass die Abgabenbehörde erster Instanz bis längstens 2 Monate nach Einbringung der Berufung "die Akten" entweder durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen habe oder "zumindest eine Vorlage von der Verständigung der Berufung an den Unabhängigen Finanzamt" (richtig wohl: "zumindest eine Verständigung über die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat") an sämtliche Parteien zu übermitteln habe. Da im vorliegenden Fall seit Einbringung der Berufung bereits zwei Monate verstrichen seien, werde nunmehr eine Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs.6 BAO eingebracht.

Der Unabhängige Finanzsenat hat über dieses Anbringen Nachstehendes erwogen:

Laut Art.1 Zollkodex gilt dieser unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften u.a. im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern. Im Titel VIII des Zollkodex werden (in den 4 Artikeln 243 bis 246) lediglich gemeinschaftliche Mindeststandards für das Rechtsbehelfsverfahren (Rechtsmittelverfahren) in zollrechtlichen Angelegenheiten aufgestellt. So kann gemäß Art. 243 Abs. 1 Zollkodex jede Person einen Rechtsbehelf einlegen gegen Entscheidungen (Art. 4 Z 5 Zollkodex, dieser Begriff umfasst nicht nur Bescheide, sondern auch so genannte faktische Amtshandlungen) der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts (Art. 1 Zollkodex), die sie unmittelbar und persönlich betreffen. Unmittelbar und persönlich betroffen ist der Adressat der Entscheidung, weiters der Gesamtrechtsnachfolger und auch Dritte, die nach dem Zollrecht als Einzelrechtsnachfolger in Betracht kommen (zB der Verfahrensinhaber nach Art. 90 Zollkodex oder der Lagerhalter nach Art. 103 Zollkodex). Die Behauptung einer Beschwer oder einer Rechtsverletzung durch die Entscheidung ist nicht erforderlich. Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Art. 6 Abs. 2 Zollkodex keine Entscheidung erhalten hat (Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Behörde: Säumnis). Nach Art. 243 Abs. 2 Zollkodex hat das mitgliedstaatliche Verfahrensrecht ein zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren zu gewährleisten und zwar auf einer ersten Stufe bei der vom Mitgliedstaat dafür bestimmten Zollbehörde und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz, also entweder einem Gericht oder einer gleichwertigen speziellen Stelle. Gemäß Art. 245 Zollkodex ist die Regelung der Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens also weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen.

Mit den §§ 85a bis 85e ZollR-DG in der Fassung der dritten ZollR-DG-Novelle, BGBl. I Nr. 13/1998, wurde in Durchführung des Art. 245 Zollkodex ein den (oberwähnten) gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe wurde in weiterer Folge durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002 in das Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat eingegliedert.

(Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung ist das Rechtsbehelfsverfahren im Übrigen nicht nur im Rahmen des Geltungsbereichs des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (also auf die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und Nebenansprüche) anzuwenden (so § 85a Abs. 1 ZollR-DG), sondern gemäß § 85f ZollR-DG leg. cit. darüber hinaus auch in allen anderen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden, so insbesondere auf dem Gebiet der Ausfuhrerstattung, der innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages.)

Zu beachten ist diesbezüglich jedenfalls, dass die Regelungen der §§ 85a bis 85f ZollR-DG als "leges speziales" den Regelungen der BAO vorgehen: D.h., dass die BAO für Eingangsabgaben (wie Einfuhrabgaben iSd § 2 Abs.1 ZollR-DG, Einfuhrumsatzsteuer) im Verhältnis zu den zollrechtlichen Vorschriften (Zollkodex, und insbes. auch ZollR-DG) nur subsidiär gilt (siehe Ritz, BAO, Tz.1 zu § 1, sowie Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, S.234, Pkt.2.3.)

Nach § 85b Abs.2 ZollR-DG ist über die Berufung (gegen eine Entscheidung einer Zollbehörde, § 85a Abs,1 Z.1 ZollR-DG) binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Die Erlassung einer solchen Berufungsvorentscheidung liegt dabei aber- anders als im Fall des § 276 Abs.1 BAO (Berufung gegen einen (erstinstanzlichen) Bescheid eines Finanzamtes)- nicht im Ermessen der Zollbehörde; der Rechtsbehelf gegen diese Berufungsvorentscheidung wird im § 85c Abs.1 ZollR-DG- im Unterschied zum "Vorlageantrag" im § 276 Abs.2 BAO - als "Beschwerde" bezeichnet.

Damit steht fest, dass im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren die Bestimmung des § 276 Abs.6 BAO über "Vorlageantrag" und "Vorlageerinnerung" nicht anwendbar ist, weil der § 85c Abs.1 ZollR-DG für den Fall der Säumnis der zur Entscheidung über eine Berufung gegen eine zollbehördliche Entscheidung zuständigen Zollbehörde eine solche "Spezialnorm" enthält: Darnach ist wegen Verletzung der (im § 85b Abs.2 ZollR-DG normierten) Entscheidungspflicht ("Über die Berufungen haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gem. § 85a Abs.2 einzubringen sind, binnen 6 Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden") der Berufungsbehörde der ersten Stufe (= Zollbehörde iSd Art.4 Z. 3 Zollkodex) als Rechtsbehelf der Zweiten Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex) die Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) vorgesehen.

Dazu wird außerdem auf den Wortlaut des § 85b Abs.3 ZollR-DG hingewiesen, wonach für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO nur soweit im ZollR-DG nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß gelten: Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates (und somit entgegen der (offensichtlichen) Rechtsansicht des Einschreiters) ist mit dem (obzitierten) § 85c Abs.1 ZollR-DG in Bezug auf die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Zollbehörde (als Berufungsbehörde der ersten Stufe) "anderes bestimmt" (siehe dazu auch Witte, Zollkodex, Rz.13 und 23 zu Art.243).

Aber selbst wenn man, einmal abgesehen von der Tatsache, dass der Einschreiter seine Eingabe ausdrücklich als "Vorlageerinnerung iSd § 276 Abs.6 BAO" überschrieben hat und man daher wohl kaum von einem undeutlichen Inhalt eines Anbringens sprechen kann, was (im Hinblick auf den § 115 BAO) eine Erforschung des Parteiwillens nach sich ziehen müsste (siehe dazu Ritz, BAO, Tz. 1 zu § 85), die in Rede stehende Eingabe vom -in Ansehung der Sach- und Rechtslage nahe liegend- in eine "Beschwerde iSd § 85c Abs.1 ZollR-DG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde erster Stufe "umdeuten" würde, wäre einem derartigen Rechtsbehelf der Erfolg zu versagen, da zum Zeitpunkt dessen Einbringung (= ) die im § 85b Abs.2 ZollR-DG normierte Frist von 6 Monaten (ab Einlangen der Berufung, das war am ) noch nicht abgelaufen war und demnach keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang klargestellt, dass mangels Anwendbarkeit des § 276 Abs.6 BAO, wonach unter den darin normierten Voraussetzungen eine Vorlageerinnerung wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz wirkt, auf das gegenständliche (zollrechtliche) Rechtsbehelfsverfahren durch das in Rede stehende Anbringen vom die Entscheidungskompetenz bezüglich der betreffenden Berufung vom nicht auf den Unabhängigen Finanzsenat übergegangen ist. (vgl. auch -W/10)).

Wie oben bereits dargetan, ist der Unabhängige Finanzsenat als unabhängige Rechtsschutzbehörde im Zollverfahren (Art.243 Abs.2 lit.b) iVm 245 Zollkodex) grundsätzlich ausschließlich für die Erledigung von gegen (gem. § 85b Abs.2 ZollR-DG erlassene) Berufungsvorentscheidungen der Zollämter (als Berufungsbehörden erster Stufe) gerichtete sowie von wegen der Verletzung deren (im § 85b Abs.2 ZollR-DG normierten) Entscheidungspflicht eingebrachte Beschwerden (§ 85c ZollR-DG) zuständig; keineswegs ist er - anders als die (ehemaligen) Finanzlandesdirektionen oder das Bundesministerium f. Finanzen - Dienstaufsichtsbehörde der Zollämter (als Abgabenbehörden erster Instanz).

Der Normzweck des § 85c Abs.1 ZollR-DG (wie im Übrigen auch des § 85a Abs.1 Z.3 ZollR-DG) als Schutz vor Untätigkeit der Berufungsbehörde erster Stufe (bzw. der Erstbehörde) erfüllt sich nur bei rechtzeitigem, also nicht verfrühtem Einbringen eines (hiefür gesetzlich vorgesehenen) Rechtsbehelfs. Ein derartiger, verfrüht eingebrachter Rechtsbehelf ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch -W/05; , RD/004-W/10, und , RV/0742-W/11; sowie Ritz, BAO, Tz. 10 zu § 311).

In Ansehung der geltenden Rechtslage, wonach die Entscheidungspflicht nicht nur für Anbringen, die meritorisch zu erledigen sind, besteht, sondern auch dann, wenn das Anbringen zurückzuweisen ist (zB ; , 92/17/0207; , 93/13/0139), war aus den oben dargelegten Gründen sohin das gegenständliche, an den Unabhängigen Finanzsenat gerichtete Anbringen (iSd § 85 Abs.1 BAO) vom ("Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs.6 BAO") spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Berufung
Eingangsabgabenbescheid
Vorlageerinnerung
Zurückweisung
Verständigung
Verletzung der Entscheidungspflicht
Berufungsvorentscheidung
Vorlageantrag
Beschwerde
Entscheidungspflicht
Verweise
VwGH, 84/13/0218
VwGH, 92/17/0207
UFS, RD/0040-W/10
UFS, RD/0064-W/05
UFS, RV/0742-W/11

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at