Eingabe an den VfGH, die den Charakter eines Urgenzschreibens hat und gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerichtet ist (Stattgabe)
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Miterledigte GZ: |
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RV/1042-W/13 |
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/1043-W/13-RS1 | Eine Eingabe an den VfGH, die den Charakter eines Urgenzschreibens hat und gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerichtet ist, unterliegt weder der Gebühr nach § 17a VfGG noch nach § 14 TP 6 GebG. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau BW, ADR, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom zu ErfNr***, StNr*** betreffend 1) Gebühr gemäß § 17a VfGG und 2) Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Verfassungsgerichtshof ein von Frau BW (der nunmehrigen Berufungswerberin, kurz Bw.) und von Herrn XX unterzeichneter Schriftsatz ein, der mit "Antrag auf juristische Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Folterfall BW/XX" bezeichnet wurde Dieser Schriftsatz wurde vom Verfassungsgerichtshof unter der Geschäftszahl B****/12 protokolliert.
Über diese Eingabe entschied der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom wie Folgt:
"I. Die Eingabe wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen."
Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof ua. Folgendes aus:
"Mit vorliegendem Schriftsatz vom beantragten die Einschreiter eine "juristische Entscheidung über die Beschwerden vom und vom ". Die Beschwerden behaupten die "Verletzung des Folterverbotes u.a. durch jahrelange Sekundärfolgen der willkürlichen Fremdunterbringung als Kinderfolter und Verwaltungsbehörden nach Art 3, 8 13 EMRK und Art 4 EU Grundrechte" und richten sich - soweit überhaupt erkennbar - insbesondere gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , AZ***, sowie gegen weitere Beschlüsse mehrere Bezirksgerichte (jeweils offenbar iZm die Einschreiter bzw. deren Angehörige betreffenden Sachwalterschaftsverfahren); unter einem wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.
Gemäß Art. 144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. VfSlg. 13.099/1992, 16.433/2002, 18.275/2007). Weder Art. 144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen (vgl. zB VfSlg 11.695/1988, 14.186/1995, 14.625/1996, 18.666/2009 ua.)
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit als offenbar aussichtslos, weshalb der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formalerfordernisse hin geprüfte - Antrag sohin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO ( § 35 Abs. 1 VfGG ) abzuweisen war."
Mit amtlichem Befund vom teilte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass für das oben angeführte Schriftstück keine Gebühr entrichtet worden sei und hierfür eine Gebühr in Höhe von Euro 200,00 zu entrichten gewesen wäre.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für die oben angeführte Eingabe an den Verfassungsgerichtshof gegenüber Frau BW 1. Gebühr gemäß § 17a VfGG in der Höhe von € 220,00 und 2. Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 110,00 (50 % der nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr) fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.
Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 17a VfGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die Bw. ua. ein, dass die Gebühr in Höhe von € 220,00 am von Herrn XX auf das Konto des Finanzamtes überwiesen worden sei. Über die angeführte Beschwerde sei bis dato nach § 19 VfGG nicht justiziell-verfassungsmäßig entschieden worden. Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich lediglich um ein Schreiben des Bürgerservice des VfGH und nicht um eine verfassungsrichterliche Entscheidung/Erkenntnis. Die Bw. erfülle die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe, da sie aufgrund des anhängigen Folterfalles gar kein Einkommen habe.
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bw. um Übersendung einer Kopie des Einzahlungsbeleges und um Bekanntgabe, ob bzw wann der Einzahlungsbeleg dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden sei.
In der Folge übermittelte die Bw. dem Finanzamt mit Telefax vom ua. folgende Unterlagen:
- Einen an den Verfassungsgerichtshof und das Finanzamt adressierten Schriftsatz der Bw. mit der Bezeichnung "Beschwerde/Berufung nach § 312a StGB, Art 3 EMRK, Art 4 EGRC, Art 13 EMRK" vom
- Einen an den Verfassungsgerichtshof adressierten Schriftsatz der Bw. und Herrn XX mit der Bezeichnung "Individualantrag" vom samt Kopie eines von Herrn XX unterzeichneten Überweisungsbeleges
- Kopie eines Kontoauszuges vom , aus der die Abbuchung eines Betrages von € 220,00 mit Valuta vom Konto des Herrn XX ersichtlich ist.
Weiters übersandte der Verfassungsgerichtshof dem Finanzamt über dessen telefonisches Ersuchen noch folgende Beschlüsse/Schreiben in Kopie:
- zu GZ. B****/12
- Schreiben des zur GZ B****/12 mit der Aufforderung, die für die Eingabe zu entrichtende Gebühr innerhalb einer Woche zu bezahlen und den entsprechenden Nachweis binnen 10 Tagen ab Zustellung des Schreibens dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
- Schreiben des VfGH an die Bw. vom zu GZ. ****
Am nahm das Finanzamt eine Umbuchung des von Herrn XX überwiesenen Betrages von € 220,00 auf das Abgabenkonto der Bw. zu StNr*** vor, wobei als Entrichtungstag eingegeben wurde.
Mit Vorlagebericht vom , der auch der Bw. in Kopie übermittelt wurde, legte das Finanzamt die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor, ohne dass zuvor eine Berufungsvorentscheidung erlassen worden wäre. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt zum Berufungsbegehren Folgendes aus.
"Das Finanzamt ersucht die Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 17a Abs. 2 und 3 VfGG lauten:
(2) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird in diesem Zeitpunkt fällig. Bei elektronisch eingebrachten Schriftsätzen ist in den Fällen des § 14a Abs 1 jener Zeitpunkt maßgeblich, der sich aus den für die jeweilige Form der Einbringung maßgeblichen Bestimmungen des GOG bzw. des ZustG ergibt; soweit eine andere Form der Einbringung für zulässig erklärt ist (14a Abs 2), ist der Zeitpunkt des Einlangens in den elektronischen Verfügungsbereich des Verfassunggerichtshofes maßgeblich.
(3) Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Glückspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
Im berufungsgegenständlichen Fall hat der VfGH bestätigt, dass ein Nachweis der Entrichtung der Eingabengebühr dem Gerichtshof nicht erbracht wurde, sodass keine ordnungsgemäße Gebührenentrichtung vorliegt.
Auf die zahlreichen Entscheidungen des UFS zur Frage, ob eine ordnungsgemäße Entrichtung der Gebühr vorliegt, wenn dem Gerichtshof gegenüber der Nachweis der Entrichtung nicht erbracht wird, darf verwiesen werden."
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 17a VfGG in der für gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:
"Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen sind ermächtigt, die Eingabengebühr im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 10% geändert hat. Der neue Betrag ist aus dem im ersten Satz genannten Betrag im Verhältnis der Veränderung der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden Indexzahl zu berechnen, jedoch auf ganze zehn Euro auf- oder abzurunden.
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Gebühr befreit.
3. Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in erster Instanz zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."
Aus dem Verweis des § 17a Abs. 1 VfGG nur auf die Bestimmung des Abs 1, nicht aber des Abs. 2 des § 15 VfGG ist ersichtlich, dass Anträge iSd Art 144 B-VG auch dann der Eingabengebühr unterliegen, wenn sie den Erfordernissen des Abs 2. des § 15 VfGG nicht entsprechen.
Unter Überreichung einer Eingabe ist das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 17a VfGG erfüllt (vgl. dazu zur vergleichbaren Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG für Eingaben an den Verwaltungsgerichtshof).
Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist ().
Auch wenn das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt wurde, weil der Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht behoben wurde, unterliegt die Beschwerde (mit ihrer Überreichung) der Gebühr ().
Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (, ). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen ().
Aus dem Verweis des Einleitungssatzes des § 17a VfGG auf § 15 Abs. 1 VfGG, der bestimmt, dass die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge schriftlich zu stellen sind, ergibt sich weiters, dass nicht für alle Eingaben an den Verfassungsgerichtshof eine Eingabengebühr iSd § 17a VvfGG zu entrichten ist, sondern nur für Anträge, die darauf gerichtet sind, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten.
Die in der Bestimmung des § 15 Abs. 1 VfGG genannten Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) haben zum maßgeblichen Stichtag - Tag der Überreichung der gegenständlichen Eingabe beim VfGH - folgenden Inhalt:
Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 121 Abs. 1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen.
Artikel 127c. Z. 1 B-VG:
Ist in einem Land ein Landesrechnungshof eingerichtet, können durch Landesverfassungsgesetz folgende Regelungen getroffen werden:
eine dem Art. 126a erster Satz entsprechende Bestimmung mit der Maßgabe, dass Art. 126a zweiter Satz auch in diesem Fall gilt
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Kompetenzkonflikte
1. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
2. zwischen ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, zwischen dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten;
3. zwischen dem Bund und einem Land oder zwischen den Ländern untereinander.
(2) Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
(1) Auf Antrag der Bundesregierung oder einer beteiligten Landesregierung stellt der Verfassungsgerichtshof fest, ob eine Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 1 vorliegt und ob von einem Land oder dem Bund die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(2) Wenn es in einer Vereinbarung im Sinne des Art. 15a Abs. 2 vorgesehen ist, stellt der Verfassungsgerichtshof ferner auf Antrag einer beteiligten Landesregierung fest, ob eine solche Vereinbarung vorliegt und ob die aus einer solchen Vereinbarung folgenden Verpflichtungen, soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Ansprüche handelt, erfüllt worden sind.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Verordnung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Landesbehörde auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundesbehörde auch auf Antrag einer Landesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Gemeindeaufsichtsbehörde nach Art. 119a Abs. 6 auch auf Antrag der betreffenden Gemeinde. Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof eine Verordnung anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als sie der Verfassungsgerichtshof in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung
a) der gesetzlichen Grundlage entbehrt,
b) von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde oder
c) in gesetzwidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung der ganzen Verordnung offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.
(6) Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist die Verordnung auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) auf Antrag eines Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates oder des Bundesvergabeamtes, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Kundmachung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit solcher Kundmachungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Kundmachung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 139 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag des Obersten Gerichtshofes oder eines zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständigen Gerichtes, eines unabhängigen Verwaltungssenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes oder des Bundesvergabeamtes, sofern er aber ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag der Bundesregierung und über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen auch auf Antrag einer Landesregierung, eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates. Durch Landesverfassungsgesetz kann bestimmt werden, dass ein solches Antragsrecht hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch einem Drittel der Mitglieder des Landtages zusteht. Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Wird in einer beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Rechtssache, in der der Verfassungsgerichtshof ein Gesetz anzuwenden hat, die Partei klaglos gestellt, so ist ein bereits eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes dennoch fortzusetzen.
(3) Der Verfassungsgerichtshof darf ein Gesetz nur insoweit als verfassungswidrig aufheben, als seine Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als der Verfassungsgerichtshof das Gesetz in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zu der Auffassung, dass das ganze Gesetz von einem nach der Kompetenzverteilung nicht berufenen Gesetzgebungsorgan erlassen oder in verfassungswidriger Weise kundgemacht wurde, so hat er das ganze Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Aufhebung des ganzen Gesetzes offensichtlich den rechtlichen Interessen der Partei zuwiderläuft, die einen Antrag gemäß dem letzten Satz des Abs. 1 gestellt hat oder deren Rechtssache Anlass für die Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat.
(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat, vom Bundesvergabeamt oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, ist Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge Art. 139 sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Ein Staatsvertrag, dessen Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses von den zu seiner Vollziehung berufenen Organen nicht mehr anzuwenden, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof eine Frist bestimmt, innerhalb der der Staatsvertrag weiterhin anzuwenden ist; diese Frist darf bei den politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.
2. Ferner treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses eine Anordnung, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist, oder ein Beschluss, dass der Staatsvertrag durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, außer Kraft.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt
a) über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;
b) über Anfechtungen von Wahlen in die Landesregierung und in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde;
c) auf Antrag eines allgemeinen Vertretungskörpers auf Mandatsverlust eines seiner Mitglieder; auf Antrag von wenigstens elf Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich auf Mandatsverlust eines Abgeordneten des Europäischen Parlamentes aus der Republik Österreich;
d) auf Antrag eines satzungsgebenden Organes (Vertretungskörpers) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Mandatsverlust eines der Mitglieder eines solchen Organes;
e) soweit in den die Wahlen regelnden Bundes- oder Landesgesetzen die Erklärung des Mandatsverlustes durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorgesehen ist, über die Anfechtung solcher Bescheide, durch die der Verlust des Mandates in einem allgemeinen Vertretungskörper, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Anfechtung (der Antrag) kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beziehungsweise auf einen gesetzlich vorgesehenen Grund für den Verlust der Mitgliedschaft in einem allgemeinen Vertretungskörper, im Europäischen Parlament, in einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde oder in einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Wahlanfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat auch der allgemeine Vertretungskörper und die gesetzliche berufliche Vertretung Parteistellung.
(2) Wird einer Anfechtung gemäß Abs. 1 lit. a stattgegeben und dadurch die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper, zum Europäischen Parlament oder zu einem satzungsgebenden Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen erforderlich, so verlieren die betroffenen Mitglieder dieses Vertretungskörpers ihr Mandat im Zeitpunkt der Übernahme desselben durch jene Mitglieder, die bei der innerhalb von 100 Tagen nach der Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Wiederholungswahl gewählt wurden.
(3) Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muss.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.
(2) Die Anklage kann erhoben werden:
a) gegen den Bundespräsidenten wegen Verletzung der Bundesverfassung: durch Beschluss der Bundesversammlung;
b) gegen die Mitglieder der Bundesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des Nationalrates;
c) gegen einen österreichischen Vertreter im Rat wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache wäre: durch Beschluss des Nationalrates, wegen Gesetzesverletzung in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache wäre: durch gleichlautende Beschlüsse aller Landtage;
d) gegen die Mitglieder einer Landesregierung und die ihnen hinsichtlich der Verantwortlichkeit durch dieses Gesetz oder durch die Landesverfassung gleichgestellten Organe wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss des zuständigen Landtages;
e) gegen einen Landeshauptmann, dessen Stellvertreter (Art. 105 Abs. 1) oder ein Mitglied der Landesregierung (Art. 103 Abs. 2 und 3) wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn es sich um ein Mitglied der Landesregierung handelt, auch der Weisungen des Landeshauptmannes in diesen Angelegenheiten: durch Beschluss der Bundesregierung;
f) gegen Organe der Bundeshauptstadt Wien, soweit sie Aufgaben aus dem Bereich der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereich besorgen, wegen Gesetzesverletzung: durch Beschluss der Bundesregierung;
g) gegen einen Landeshauptmann wegen Nichtbefolgung einer Weisung gemäß Art. 14 Abs. 8: durch Beschluss der Bundesregierung;
h) gegen einen Präsidenten oder Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung der Verordnungen oder sonstigen Anordnungen (Weisungen) des Bundes: durch Beschluss der Bundesregierung;
i) gegen die Mitglieder einer Landesregierung wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Behinderung der Befugnisse gemäß Art. 11 Abs. 9, soweit sie Angelegenheiten des Art. 11 Abs. 1 Z 8 betreffen: durch Beschluss des Nationalrates oder der Bundesregierung.
(3) Wird von der Bundesregierung gemäß Abs. 2 lit. e die Anklage nur gegen einen Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter erhoben, und erweist es sich, dass einem nach Art. 103 Abs. 2 mit Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung befassten anderen Mitglied der Landesregierung ein Verschulden im Sinne des Abs. 2 lit. e zur Last fällt, so kann die Bundesregierung jederzeit bis zur Fällung des Erkenntnisses ihre Anklage auch auf dieses Mitglied der Landesregierung ausdehnen.
(4) Das verurteilende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes hat auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte, zu lauten; bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen kann sich der Verfassungsgerichtshof auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Der Verlust des Amtes des Präsidenten des Landesschulrates hat auch den Verlust jenes Amtes zur Folge, mit dem das Amt des Präsidenten gemäß Art. 81a Abs. 3 lit. b verbunden ist.
(5) Der Bundespräsident kann von dem ihm nach Art. 65 Abs. 2 lit. c zustehenden Recht nur auf Antrag des Vertretungskörpers oder der Vertretungskörper, von dem oder von denen die Anklage beschlossen worden ist, wenn aber die Bundesregierung die Anklage beschlossen hat, nur auf deren Antrag Gebrauch machen, und zwar in allen Fällen nur mit Zustimmung des Angeklagten.
Die Anklage gegen die in Art. 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Art. 142 Abs. 4 auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist. Die Ablehnung der Behandlung ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde ein Recht im Sinne des Abs. 1 nicht verletzt wurde, und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, so hat der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Dies gilt sinngemäß bei Beschlüssen nach Abs. 2.
(1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, soweit der Beschwerdeführer durch die Entscheidung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Verletzungen des Völkerrechtes nach den Bestimmungen eines besonderen Bundesgesetzes.
Anmerkung im RIS dazu: "Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen worden".
Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.
(1) Durch Landesverfassungsgesetz können die Länder die Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des betreffenden Landes für zuständig erklären. In diesem Falle sind die Art. 148e und 148f sinngemäß anzuwenden.
(2) Schaffen die Länder für den Bereich der Landesverwaltung Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft, so kann durch Landesverfassungsgesetz eine den Art. 148e und 148f entsprechende Regelung getroffen werden.
(3) Ein Land, das hinsichtlich der Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 von der Ermächtigung des Abs. 1 nicht Gebrauch macht, hat durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den Aufgaben nach Art. 148a Abs. 3 gleichartigen Aufgaben für den Bereich der Landesverwaltung zu schaffen und zur Besorgung dieser Aufgaben den Art. 148c und Art. 148d entsprechende Regelungen zu treffen.
Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Schriftsatz vom enthält keine Bezugnahme zu einen der eben zitierten Artikel des B-VG. Wie sich aus der Begründung des ergibt, überprüfte der Verfassungsgerichtshof das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art 144 B-VG. Der Verfassungsgerichtshof hat die Eingabe als gegen Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gerichtet angesehen. Da Art 144 B-VG das Vorliegen eines Bescheides voraussetzt und auch keine andere Rechtsvorschrift dem VfGH die Befugnis einräumt, Akte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu überprüfen, verneinte der VfGH seine Zuständigkeit und wies die Eingabe zurück.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis zur Bestimmung des § 24 Abs. 3 VwGG ua. ausführte, oblag die Beurteilung, ob die Eingabe des Beschwerdeführers eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war, dem Verwaltungsgerichtshof, der gemäß § 32 VwGG seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging davon aus, dass es sich bei der weitergeleiteten Eingabe um eine, wenn auch mit Mängeln behaftete, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof handelte und hat nach dem Mängelbehebungsverfahren in dieser Beschwerdesache einen Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst. Mit diesem Beschluss bejahte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden ist. Mit der Überreichung der Eingabe war daher die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG entstanden.
Die Zurückweisung der gegenständlichen Eingabe vom durch den Verfassungsgerichtshof ohne Einleitung eines Verfahrens zur Verbesserung der formellen Mängel (wie zB das Fehlen einer Anwaltsunterschrift) spricht nach Ansicht des UFS im Umkehrschluss daher bereits dafür, dass es sich bei der Eingabe nicht um eine Bescheidbeschwerde iSd des Art 144 B-VG handelt (sondern um eine gesetzlich nicht vorgesehene "Beschwerde gegen Gerichtsentscheidungen", auf die daher auch in § 15 Abs. 1 VfGG nicht verwiesen wird.
Im vorliegenden Fall liegt außerdem auch nach dem Inhalt der Eingabe kein Antrag vor, der darauf gerichtet ist, ein Verfahren nach Art. 126a, 127c Z 1, 137 bis 145, 148f und 148i B-VG einzuleiten. Mit dem Schriftsatz vom wurde ausdrücklich eine Entscheidung über "Beschwerden vom und vom " beantragt, weshalb der Schriftsatz den Charakter eines Urgenzschreibens zu früheren Eingaben aufweist und nicht auf die Einleitung eines "neuen" Beschwerdeverfahrens gerichtet ist.
Seit der Neufassung des § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 GebG durch das mit wirksame AbgÄG 2001 (BGBl I 2001/144) sind sämtliche sonstige an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Eingaben auch von der Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG befreit. Dies gilt insbesondere für Anträge um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (in einer abgesonderten Schrift), für erfolglose Verfahrenshilfeanträge und für Anträge in Gegenschriften von mitbeteiligten Parteien (vgl dazu Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Rechts- und Stempelgebühren, §14 TP 6 Rz 165 unter Hinweis auf ). Auch Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verfassungsgerichtlichen Verfahren unterliegen weder der Eingabengebühr nach § 17a VfGG noch der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG (vgl dazu Fellner aaO, Rz 153 unter Hinweis auf ).
Die gegenständliche Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom unterliegt somit weder der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG noch der Eingabengebühr gemäß §14 TP 6 GebG. Der Berufung war daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 15 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 Art. 144 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at