Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.08.2011, RV/0256-W/11

Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GH, geb. 1948, wohnhaft in 1-K, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch GG, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis Februar 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe legte HH -im Folgenden kurz mit Berufungswerber (Bw) bezeichnet - Studienblatt und Studienbestätigung der Fachhochschule J- betreffend seinen Sohn, TH, geboren am mm- 1986, für die Inskription im Wintersemester 2009 vor. Seit (Wintersemester 2008/09) -so in der vorgelegten Erklärung zum Studium -studiere TH im Vollzeitstudium "Journalismus & Medienmanagement" an der Fachhochschule J- (Studiengänge der WKW) und werde er dieses sechs Semester dauernde Bachelor-Studium voraussichtlich im Sommersemester 2011 erfolgreich abschließen. Vor seinem Studienbeginn an der Fachhochschule J- habe er drei Semester lang Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Universität J- studiert, mit Beginn des Fachhochschulstudiums das Studium an der Universität aber nicht weiter verfolgt. Vorgelegt wurde weiters ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt über die Anerkennung der vorzeitigen Alterspension für den Bw ab . Die Abgabenbehörde teilte dem Sohn des Bw telefonisch mit, dass für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis Februar 2010 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, da ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorliege und habe der Sohn des Bw bestätigt, dass keine Anrechnung aus dem Vorstudium erfolgt sei.

Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis Februar 2010 in der Höhe von gesamt € 3.718,90 zurückgefordert. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, ein günstiger Studienerfolg liege nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe (§ 17 Abs. 1 Z 2 Studienförderungsgesetz). Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG (idF BGBl. I Nr. 76/2000) sei ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt habe.

Gegen den angeführten Bescheid wurde Berufung erhoben und begründend ausgeführt, der Sohn des Bw sei in der Zeit vom bis zum Zivildienst beim LL- einberufen gewesen und habe nach Ende des Zivildienstes () als nächste Möglichkeit nur für ein seinen Berufswünschen entsprechendes Studium (Publizistik und Kommunikationswissenschaft) für das Sommersemester an der Universität J- inskribieren können. Dieses Studium hätte er am begonnen. Im Laufe des 2. Semesters (Wintersemester) des Studiums an der Universität J- hätte der Sohn Zweifel an einer optimalen Ausbildung an der Universität J- gehabt, da die Vorlesungen mit über hundert Studenten hoffnungslos überbelegt gewesen und "eine adäquate Ausbildung aufgrund der allgemeinen Zusammenstellung der Studenten (damals seien noch keine Aufnahmsprüfungen vorgeschrieben gewesen und alles was von anderen Studienrichtungen übrigblieb besuchte diese "freie" Studienrichtung") nicht gegeben gewesen sei.Im 2. Studiensemester habe sein Sohn den Wechsel nicht vornehmen können, weil qualifiziertere Ausbildungsstätten wie die Fachhochschule J- , die als einzige Ausbildungsstätte in J- Journalistenausbildung anbiete (Anlage 3, Blatt 2, Institutionen für Journalistenausbildung von Dr.M, GF des K-U), den Studienbeginn jeweils im Oktober (Beginn des Wintersemesters, Anlage 4) hätten und dazu jeweils im Juni Aufnahmeverfahren und Assessment Center für maximal 34 Vollzeitstudienplätze/Studiengang veranstalteten (Anlage 5). Sein Sohn habe also nicht einmal am Ende seines 1. Semesters (Juli) an der Universität J- die Möglichkeit gehabt, diesen Wechsel zu vollziehen. Um die Zeit bis zur nächsten Einstiegsmöglichkeit an der FH-J- nicht mit "Nichtstun" zu verbringen, hätte er weiter an der Universität J- studiert und im 3. Semester zusätzlich für die Studienrichtung "Politikwissenschaft" inskribiert (Anlage 6), um so viel wie möglich von der Ausbildung zu profitieren. Für die ersten zwei Semester hätte er auch ordnungsgemäß die Prüfungen an der Universität J- abgelegt (Anlage 7) und sich im Frühjahr 2008 voll auf die Aufnahmebedingungen der Fachhochschule J-, Studienrichtung Journalismus & Medienmanagement konzentriert, "die ihre Aufnahmeprüfungen im Juni durchführte". Von über 300 Bewerbern hätte er es geschafft, unter den 34 aufgenommenen Studenten zu sein. Dass diese Studienrichtung wohl eine qualifiziertere sein würde als die Universität J- bieten könne, bewiesen nicht nur die strengen Auswahlbedingungen, sondern auch die durchaus hochqualifizierten Vortragenden wie z.B. Dr.X (II, HH-), UU), PP), FF), etc. (Anlage 8, Bl. 2 und 3). Mit voller Begeisterung habe sein Sohn die großen Herausforderungen an eine qualifizierte Ausbildung wahrgenommen und gelte er als einer der besten Studenten seines Studienjahrganges (Studienerfolge Anlage 9). Zusätzliche Qualifikationen habe sich sein Sohn durch die Absolvierung von:

-Lehrredaktion bei der SG- - (Anlage 10);

-Volontariat beim EE - (Anlage 11);

-Volontariat der Innenpolitik-Redaktion der CC- - (Anlage 12);

-Fotografische Ausbildung für Fortgeschrittene im Juli 2010 (Anlage 13), Fotoschule;

-Volontariat bei den "QQ" - (Teilnahme bestätigt);

erworben.

Mit großem Erfolg habe sich sein Sohn auch für eine Teilnahme an der "Lehrredaktion der ZZ-" qualifizieren können, bei der aus über 500 Bewerbern 4 Bewerber in aufwändigen Auswahlverfahren und Assessmentcenter ausgewählt worden seien (Anlage 14). Diese Lehrredaktion werde er von Mai 2011 bis August 2011 absolvieren und man hoffe, dass ihm dies einen guten Start in seine journalistische Berufslaufbahn verschaffen werde. Auch hier hätte sein Sohn um den spätest möglichen Termin ersucht, um sein Studium vorher abschließen zu können. Zusammenfassend werde ersucht, aufgrund der oben angeführten Bemühungen des Sohnes des Bw, die beste Ausbildung für die größtmöglichen Berufschancen zu erhalten und dem Umstand, dass ihm durch die Terminisierung des Zivildienstes, für die er nicht verantwortlich gemacht werden könne, ein zeitgerechter Wechsel (lt. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG) zu einer besseren Ausbildungsanstalt nicht möglich gewesen wäre, die vorliegenden Gegebenheiten nochmals zu betrachten und den Bescheid allenfalls zu korrigieren. Um den Anforderungen des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zu entsprechen, hätte sein Sohn nur im 1. Semester seines Studiums an der Universität J- (Sommersemester) die Möglichkeit für einen Wechsel der Ausbildungsstätte gehabt, da die Fachhochschule J- den Studienbeginn nur im Wintersemester (Oktober) zulasse, die Aufnahmeprüfungen jedoch schon im Juni abgeschlossen sein müssten. Dass in den ersten drei Monaten eines Studiums die qualitativen Gegebenheiten eines Studienortes nicht sofort erkannt werden könnten, müsse man einem jungen Menschen nachsehen können, zumal die normale "Toleranzgrenze" für Studenten 2 Semester (12 Monate) betrage. Eventuell könne hier der § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zur Anwendung gebracht bzw die abgelegten Prüfungen an der Universität J- für die ersten zwei Semester (Anlage 7) lt. § 17 Abs. 4 Z 4 zur Verkürzung der Wartezeit herangezogen werden. Möglicherweise könne aus den vorgenannten Gründen auch eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach § 19 Abs. 2 Z 3 zur Geltung herangezogen werden, da der Wechsel der Studieneinrichtung aus Gründen der Studienbeginnzeit der Fachhochschule J- nicht im 2. Semester hätte vollzogen werden können. Wie aus den Ausführungen des Dr.M ersichtlich sei (Anlage 3, Blatt 2), gebe es für die Journalistenausbildung in J- zwei Institutionen, welche zwar das Studium mit anderer Bezeichnung führten, jedoch beide die journalistische Ausbildung zum Ziel hätten. Der Sohn des Bw habe daher nicht die Studienrichtung, sondern lediglich die Institution gewechselt. Leider gebe es aufgrund der unterschiedlichen Ausbildungsqualitäten (Aufnahmeprüfungen, Vortragende) und finanziellen Bedingungen (Studiengebühren) an der Fachhochschule J- keine Anrechnung der an der Universität J- absolvierten Studiensemester. Es hätte jedoch für alle Studiensemester seines Sohnes regelmäßig Studiengebühr bezahlt werden müssen und studiere die Tochter, für die der Bw monatlich Alimente zahle, ebenfalls seit an der RR- Universität (Anlage 15), weshalb die finanzielle Belastung für den Bw als Pensionist recht groß und der vorliegende Bescheid ein finanzieller Rückschlag sei, den er nicht aus vorhandenen Geldmitteln abdecken könne. Seinem Sohn liege daran, möglichst bald aufgrund seiner qualifizierten Ausbildung einen Job seiner Studienwahl zu bekommen, weshalb beantragt werde, die Forderung auf Rückzahlung aufzuheben.

Mit Ergänzungsauftrag wurde dem Bw aufgetragen, eine Bestätigung der Fachhochschule J- - Studiengänge der WKW mit Angabe jener Gründe, die einem Studienbeginn in der Studienrichtung W 513 110 Journalismus & Medienmanagement mit Beginn des Sommersemesters 2008 entgegenstanden, weiters einen Studienerfolgsnachweis (Original) aus A 033 641 für das Sommersemester 2008, ein Studienblatt/Studienbuchblatt aus A 033 641 für das Sommersemester 2008 vorzulegen.

Der Bw legte ergänzend vor:

-eine Bestätigung der Fachhochschule J- vom ;

-zwei Sammelzeugnisse der Universität J- vom ;

-ein Studienblatt der Universität J-;

-eine Studienbestätigung 033 641 für das Sommersemester 2008 (Zusatz zu obigem Studienblatt);

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG iVm §§ 3 und 17 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, abgewiesen. Die erfolgte ´freiwillige´ Weiterführung des bisherigen Studiums, weil das beabsichtigte ´neue´ Studium durch die Nichtaufnahme an der Fachhochschule noch nicht begonnen werden konnte, erfülle die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und ´frei´ gewählte Studienrichtung wegen Platzmangels verhindert bzw `hinausgeschoben wird´, sei somit unerheblich und sei der Studienwechsel folglich nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt worden. Es liege ein schädlicher Studienwechsel vor und sei § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 nicht anwendbar. Der Anspruch auf Familienbeihilfe lebe nach § 17 Abs. 4 StudFG erst nach einer Wartezeit von drei Semestern wieder auf. Für den Zeitraum ab Oktober 2008 bis Februar 2010 habe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Sohn bestanden.

Der Bw stellte innerhalb offener Frist den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die 2. Instanz. Ergänzend führte er aus, es seien an der FH-J- nur 34 Studienplätze zur Verfügung gestanden. Da sich aber mehr als dreihundert Bewerber um diese Plätze beworben hätten, hätte sein Sohn die Aufnahme nicht als gesichert betrachten können, weshalb er sein bisheriges Studium an der Universität J- nicht nach dem zweiten Semester aufgegeben habe, um nicht nach eventuell erfolgloser Bewerbung an der Fachhochschule wieder als Quereinsteiger an der Universität (mit Verlust eines Semesters) das Studium fortsetzen zu müssen. Die Mitteilung über die erfolgreiche Bewerbung an der FH-J- für das Wintersemester 2008 sei seinem Sohn nach Absolvierung aller Zugangsvoraussetzungen und Prüfungen für das Aufnahmeverfahren im Juni 2008 mitgeteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sein Sohn bereits das dritte Semester an der Universität J- erfolgreich absolviert gehabt.

Das Bestreben nach einem inhaltlich optimalen Studium habe seinen Sohn dazu veranlasst, sich nach Erkennen der Studienvoraussetzungen/-gegebenheiten an der Universität J- nach einem effizienteren und qualitativ hochwertigeren Studium in gleicher Richtung (Journalismus) umzusehen. Dieses hätte er in dem Studiengang an der FH-J- als einzige Alternative erkannt. Bedauerlicherweise nähmen die Bestimmungen des StudFG offensichtlich keine Rücksicht auf von den Studierenden unbeinflussbare Zugangstermine und Voraussetzungen unterschiedlicher Studieninstitute. Das gesetzeskonforme Fortsetzen des begonnenen Studiums an der Universität hätte mit Sicherheit nicht die bisherigen Erfolge und Ergebnisse des bisherigen Studiums an der FH-J- gebracht (Anlage 1, Seite 3). Da diese unterschiedlichen Studienvoraussetzungen und Studienbeginntermine im StudFG keinen Niederschlag fänden, aber auch nicht im direkten Einflussbereich seines Sohnes lägen, die schlechte Qualität des Universitätsstudiums von ihm nicht von Beginn des Studiums an einsehbar gewesen wäre, ersuche der Bw um Berücksichtigung der Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen (§ 19 Abs. 2 Z 3 StudFG) für die zurückgeforderte und ausgesetzte Familienbeihilfe des Zeitraumes Oktober 2008 bis Juli 2010, da seinen Sohn hier nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachhochschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Nach § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:

1. Studienwechsel bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.

Nach Abs. 4 leg.cit. ist ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.

Der Bw wendet gegen den Rückforderungsbescheid im Wesentlichen ein, sein Sohn sei in der Zeit vom bis zum zur Ableistung des Zivildienstes einberufen gewesen und habe nach dessen Ende mit als nächste Möglichkeit nur für ein seinem Ausbildungsziel entsprechendes Studium (Publizistik- und Kommunikationswissenschaft) für das Sommersemester (ab ) an der Universität J- inskribieren können. Im Laufe des zweiten Semesters (WS 2007) habe sein Sohn Zweifel an "einer optimalen Ausbildung an der Universität J-" gehabt, habe aber in seinem zweiten Studiensemester nicht wechseln können, da "qualifiziertere Ausbildungsstätten wie die Fachhochschule J-, die als einzige Ausbildungsstätte in J- Journalistenausbildung" anbiete,den Studienbeginn im Oktober mit jeweils schon im Juni stattfindenden Aufnahmeverfahren hätten. Deshalb habe der Sohn bis zur nächsten Einstiegsmöglichkeit an der Fachhochschule sein Studium an der Universität J- weiter betrieben und im 3. Semester zusätzlich für die Studienrichtung Politikwissenschaft inskribiert. Da durch die Terminisierung des Zivildienstes, die nicht in den Verantwortungsbereich des Studierenden falle, ein zeitgerechter Wechsel nicht möglich gewesen sei, die unterschiedlichen Studienvoraussetzungen und Studienbeginntermine im StudFG keinen Niederschlag fänden, aber auch nicht im direkten Einflussbereich seines Sohnes lägen und die Qualität des Universitätsstudiums vor Beginn des Studiums nicht einsehbar gewesen wäre, werde um Berücksichtigung der Verlängerung der Anspruchsdauer aus wichtigen Gründen ersucht, da seinen Sohn hier nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Wie bereits von der Abgabenbehörde ausführlich dargestellt und durch die anzuwendenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes sowie des Studienförderungsgesetzes untermauert, erfolgte die Vorschreibung des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis Februar 2010, weil der nach dem dritten inskribierten Semester vorgenommene Studienwechsel nicht durch ein unabwendbares Ereignis zwingend herbeigeführt wurde und deshalb beihilfenschädlich war.

Dass die Aufnahmeverfahren an der Fachhochschule bereits vor Beendigung des Zivildienstes stattgefunden haben, liegt -wie vom Berufungswerber ausgeführt -hinsichtlich deren Terminisierung nicht im Einflussbereich der Studenten. In diesem Zusammenhang geht aber aus dem Vorbringen des Bw nicht hervor, dass sein Sohn bereits vor Ableistung des Zivildienstes die Absicht gehabt hätte, seine Ausbildung an der sodann gewählten Fachhochschule zu beginnen. Weder die versuchte Teilnahme am Fachhochschulaufnahmeverfahren im Juni 2006 wurde nämlich behauptet, noch Vorbringen dahingehend erstattet, dass eine dafür erforderliche Freistellung vom Zivildienst versucht bzw nicht genehmigt worden wäre. Der Bw hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, seinem Sohn sei infolge der Beendigung des Zivildienstes mit als nächste seinen Ausbildungswünschen entsprechende Möglichkeit nur die Inskription an der Universität J- geblieben. Weshalb die Erstinskription an der Universität J- zwingend erst im Sommersemester 2007 erfolgen konnte, bleibt offen. Eine Aufnahme an der Fachhochschule wurde am Ende des Sommersemesters 2007 (erstes Semester) offenbar nicht angestrebt, wenn der Bw vorbringt, dass sein Sohn erst im Laufe des zweiten inskribierten Semesters Zweifel an der Qualität des gewählten Studiums an der Universität gehegt hat. Die Terminisierung des Zivildienstes kann aber keinen zwingenden Grund für den vom Sohn des Bw solchermaßen erst nach dem dritten absolvierten Semester vollzogenen Studienwechsel darstellen. Wohl ist ihm zugute zu halten, dass er die für den Weiterbezug der Familienbeihilfe im zweiten Studienjahr erforderlichen Prüfungen bzw Lehrveranstaltungen des ersten Studienjahres absolviert und nachgewiesen hat. Durch seinen unbestritten nach dem dritten inskribierten Semester vorgenommenen Studienwechsel wurde aber der Beihilfenanspruch für den Streitzeitraum gemäß den oben wiedergegebenen bezughabenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes iVm dem Studienförderungsgesetz verwirkt. Ein unabwendbares Ereignis, das den Studienwechsel unabwendbar und zwingend erforderte, kann im Vorbringen des Bw nicht erblickt werden. Insoweit der Bw hinsichtlich der Ernsthaftigkeit der Studienbetreibung den Beginn eines weiteren Studiums an der Universität J- (Politikwissenschaft) ab März 2008 (dh ab dem dritten inskribierten Semester) als Zusatzstudium einwendet, ist anzumerken, dass die Bestimmung des § 14 Abs. 1 StudFG 1992 die Frage des Mehrfachstudiums ausdrücklich regelt: "Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel". Auf die Vornahme eines solchen Wechsels der Studien an der Universität lässt sich aber weder aus dem Vorbringen des Bw, noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten schließen, weshalb auf die zusätzlich vorgenommene Inskription aus dem Fach Politikwissenschaft an der Universität J- bzw die erbrachten Nachweise über daraus absolvierte Lehrveranstaltungen bzw Prüfungen (über insgesamt 4 Semesterwochenstunden im März 2008 bzw im September 2008) sowie die Beendigung auch dieses Studiums mit 30. November 2008nicht mehr einzugehen war.

Obschon dem Bw zugestanden sei, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rechtsansicht im Einzelfall Härten beinhalten mag, kann aus Gründen der Gleichbehandlung aller Beihilfenbezieher keine andere Interpretation der bezughabenden Normen Platz greifen. Soweit der Bw vermeint, aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Z 3 und des § 17 Abs. 4 Z 4 (gemeint wohl Absatz 4) iVm Abs. 2 Z 2 des StudFG einen Beihilfenanspruch für den vorliegend strittigen Zeitraum bzw eine Verkürzung der in den genannten Bestimmungen normierten Wartezeit ableiten zu können, ist ihm zusammenfassend entgegen zu halten, dass ein unabwendbares Ereignis, wie es für eine Zuerkennung der beantragten Beihilfe gegeben sein müsste, aus seinen Angaben im Zusammenhang mit den Studienbeginnterminen bzw den von seinem Sohn angestellten Preferenzkriterien nicht zu erkennen ist. Ein solches vom Gesetz gefordertes unabwendbares Ereignis im Sinne der auch vom Bw ins Treffen geführten Normen läge nämlich nur dann vor, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dieses Ereignis voraussah. Ein solches unabwendbares Ereignis könnte zum Beispiel eine Krankheit sein oder ein eintretendes Gebrechen, das die Beibehaltung und Fortführung der betriebenen Studienrichtung (objektiv) unmöglich macht. Das unabwendbare Ereignis muss also den Studienwechsel erforderlich machen.

Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt", verlangt der Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 97/12/0371, ausgeführt, einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein. Somit kann nur ein das Vorstudium, nicht jedoch andere (spätere) Studien spezifisch behindernder Grund in diesem Sinne den Studienwechsel "zwingend" herbeiführen.

Die im vorliegenden Berufungsfall erfolgte freiwillige Weiterführung des bisherigen Studiums, weil das beabsichtigte "neue" Studium infolge der unterschiedlichen Zugangstermine und die dadurch erst später angestrebte bzw (nach Absolvierung des dritten absolvierten Semesters an der Universität J-) erfolgte Aufnahme an der Fachhochschule noch nicht begonnen werden konnte, erfüllt die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht. Der Umstand nämlich, dass eine Inskription für eine beabsichtigte und frei gewählte Studienrichtung etwa wegen Platzmangels oder aber wegen der vom Bw geschilderten Umstände verhindert bzw "hinausgeschoben" wird, ist ebenso unerheblich wie die vom Bw aufgezeigten Gründe für den Studienwechsel. Die ins Treffen geführten beim Sohn des Bw im Zuge der Absolvierung des zweiten Semesters an der Universität entstandenen Präferenzen für die Ausbildung an der Fachhochschule als die vom Studierenden als qualifizierter angesehene Ausbildungsmöglichkeit fällt in dessen subjektiven Entscheidungsbereich und vermag solchermaßen für sich allein keinen objektiven Unzumutbarkeitsgrund für die Weiterführung des (bis zur Aufnahme an der Fachhochschule) betriebenen Universitätsstudiums aufzuzeigen. Ein Eingehen auf die Frage des Verschuldens und die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwendung des Bw, seinen Sohn treffe bezüglich der Gründe für den Studienwechsel nur ein minderer Grad des Versehens und sei dieses in Anbetracht der 2 Semester (12 Monate) betragenden "normalen Toleranzgrenze für Studenten" nachzusehen, erübrigt sich, da ein unabwendbares Ereignis im geforderten Sinn nicht vorliegt. Soweit der Bw also vorbringt, es könnten eventuell die an der Universität J- in den beiden ersten Semestern abgelegten Prüfungen oder möglicherweise auch eine Verlängerung der Anspruchsdauer nach (§ 19 Abs. 2 Z 3 StudFG) herangezogen werden, weil aus Gründen der Fachhochschulstudienbeginnzeiten der Wechsel nicht im zweiten Semester vollzogen hätte werden können, ist er, wie oben ausgeführt, auf die auch vom Finanzamt dezidiert ausgeführten Vorschriften des Studienförderungsgesetzes zu verweisen. Mangels unbestritten nicht erfolgter Anrechnung der Vorstudienzeiten war ein weiteres Eingehen auf eine allfällige Verkürzung der Wartezeit entbehrlich. In diesem Zusammenhang darf aber darauf verwiesen werden, dass dem Bw nach seinen eigenen Angaben das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens an der Fachhochschule bereits im Juni 2008 bekannt war und sein Sohn nach den vorgelegten Unterlagen auch in diesem Monat seine letzte positive Prüfung an der Universität J- abgelegt hat. Der aus dem Zusatzstudium Politikwissenschaft zuletzt (im September 2008) unternommene Prüfungsantritt bleibt für die vorliegend strittige Rückforderung ab dem Zeitraum ab Oktober 2008 (Beginn des Vollzeitstudiums an der Fachhochschule) aus den bereits oben (zu § 14 Abs. 1 StudFG) ausgeführten Gründen ohne Auswirkung, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Auf die Möglichkeit, mit dem Finanzamt Ratenvereinbarungen zu treffen oder die zurückzuzahlenden Beträge auf fällig werdende Beträge anzurechnen (§ 26 Abs. 1 FLAG), wird verwiesen.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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