Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 30.10.2013, RV/0525-G/09

Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der von der Berufungswerberin für das Jahr 2008 beim Finanzamt eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung beantragte diese die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 2.160 € für Familienheimfahrten. Aus einem beigelegten Schreiben geht hervor, dass die seit 2007 in Österreich mit Nebenwohnsitz gemeldete Berufungswerberin im Veranlagungsjahr bei der Firma x beschäftigt war und in diesem Zeitraum eine Wohnung im Ausmaß von 35 m² am Beschäftigungsort gemietet hat. Jedes Wochenende sei sie zu ihrer Familie nach Ungarn gereist. Sie wurde dabei von Kollegen mitgenommen, da die Berufungswerberin über kein eigenes Auto verfüge.

Bei Durchführung der Veranlagung hat das Finanzamt die geltend gemachten Aufwendungen nicht anerkannt. In der gegen den Bescheid vom rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete die Berufungswerberin ein, seit April 2008 in einer Partnerschaft zu leben. Gemeinsam mit ihrem Partner würde sie je zur Hälfte ein Einfamilienhaus in Ungarn besitzen. Die Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung wurde beantragt. In einem amtlichen Zeugnis des Bürgermeisteramtes der Gemeindeverwaltung y vom wird bestätigt, dass die Berufungswerberin seit mit ihrem Lebensgefährten in Ungarn im gemeinsamen Haushalt lebt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit dem Zuzug des Lebensgefährten der Berufungswerberin nach Österreich seien die Familienheimfahrten der privaten Lebensführung zuzuordnen. Erhebungen des Finanzamtes haben ergeben, dass der Lebensgefährte im Jahr 2008 bei derselben Firma in Österreich wie die Berufungswerberin durchgehend beschäftigt war.

In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag führte die Berufungswerberin aus, seit Dezember 2006 bei der Firma xx in Österreich zu arbeiten. In Österreich habe sie keinen Familienwohnsitz begründet. Ihr Lebensgefährte sei nicht als Privatperson zu ihr gezogen und bei derselben Firma wie sie beschäftigt. Wie alle anderen ausländischen Arbeitnehmer würden sie Miete für ein gemeinsames Zimmer bezahlen. Zum Teil würden die Familienheimfahrten getrennt durchgeführt werden.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

§ 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, lautet:

"Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. [...] Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. [...]"

§ 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 lauten:

"Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen."

Liegt der Familienwohnsitz eines Arbeitnehmers außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsort, können die (Mehr)Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, wie für die Wohnung am Arbeitsort und für Familienheimfahrten nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt (veranlasst) ist. Die doppelte Haushaltsführung wird dann als beruflich veranlasst angesehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist. Nimmt der Steuerpflichtige eine Erwerbstätigkeit an einem außerhalb der üblichen Entfernung zum Wohnort gelegenen Arbeitsort auf und ist ihm weder die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz noch eine Verlegung der Familienwohnung an den Ort der Erwerbstätigkeit zumutbar, ist die Gründung eines zweiten Hausstandes am Arbeitsort "berufsbedingt". In einem solchen Fall stellen die Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten Werbungskosten dar. Eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige seine Familienwohnung vom Ort der Erwerbstätigkeit wegverlegt und in weiterer Folge am Arbeitsort einen zweiten Hausstand führt. Aus der Sicht der weiterhin am selben Ort ausgeübten Erwerbstätigkeit ist die Wegverlegung des Familienwohnsitzes jedenfalls durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Die in der Folge entstehenden Kosten für einen zweiten Hausstand und für Familienheimfahrten sind deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig (siehe ; ).

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Berufungswerberin ist ungarische Staatsbürgerin und seit 2006 in Österreich beruflich tätig. Im berufungsgegenständlichen Jahr waren die Berufungswerberin und ihr Lebensgefährte Arbeitnehmer bei derselben Firma in Österreich und mieteten in der Nähe des Arbeitsplatzes gemeinsam eine Wohnung im Ausmaß von 35 m². Seit April 2008 bewohnten sie in der arbeitsfreien Zeit ein in Ungarn befindliches Einfamilienhaus.

Rechtliche Würdigung:

Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Unterschieden wird zwischen einer vorübergehend und einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter StPfl mit seinem Ehegatten oder ein lediger StPfl mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner (auch ohne Kind iSd § 106 Abs 1) einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Es liegt sohin ein Sachverhalt vor, der grundsätzlich in den Bereich der privaten Lebensführung zu verweisen wäre. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten daher nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen, und nur insoweit, als den StPfl ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 56, ABC der Werbungskosten; Stichwort: Doppelte Haushaltsführung).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Reihe von Erkenntnissen in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Familienheimfahrten von zumeist in Ballungszentren in Österreich arbeitenden Abgabepflichtigen zu deren Familienwohnsitz in Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens (an dem in aller Regel die Frau des Abgabepflichtigen die Kinder betreut und zumeist auch eine Kleinstlandwirtschaft für die Selbstversorgung betreibt bzw. die Eltern oder Schwiegereltern pflegt) - wie zB ; , 2005/14/0039; , 2005/14/0127; , 2006/15/0177; , 2006/15/0111 - erkennen lassen, dass in vergleichbaren Fällen von der Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung - auch nach Jahren - an den Ort der Arbeitsstätte ausgegangen werden muss.

Nach der Judikatur des VwGH ist die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (Erkenntnis v. , 2004/13/0116 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom , 2006/15/0047, und vom , 2006/14/0038). Nach Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst (vgl. Atzmüller/Lattner in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 16 Anm. 25 " Doppelte Haushaltsführung Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen

a) von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder

b) die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist, oder

c) die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.

Für die Anerkennung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung ist es ohne Belang, ob der Familienwohnsitz im Inland oder Ausland liegt, wobei allerdings bei der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus dem Ausland weitere Kriterien zu beachten sind, die bei einer Verlegung von einem inländischen Ort zu einem anderen Ort im Inland idR keine Rolle spielen (zB fremdenrechtliche Vorschriften, Bestreitbarkeit des Familienunterhalts bei deutlich niedrigeren Lebenshaltungskosten am Familienwohnort; vgl. Atzmüller/Lattner, § 16 Anm. 25 " Doppelte Haushaltsführung Begriff Familienwohnsitz").

Im gegenständlichen Fall hat die Berufungswerberin hat, wie ausgeführt, den im Nahebereich des Dienstortes O gelegenen Familienwohnsitz nach Ungarn verlegt. Mit dem Erwerb des Einfamilienhauses in Ungarn und den Umzug an einen vom Dienstort weit entfernten Wohnort hat sie die damit verbundenen persönlichen und finanziellen Belastungen (Unterkunft in O und Familienheimfahrten) in Kauf genommen. Dennoch sind diese Beweggründe in den steuerlich nicht relevanten Bereich der Lebensführung einzuordnen.

Wenngleich der Berufungswerberin eine tägliche Rückkehr zu dem Haus in Ungarn ob der großen Entfernung nicht zugemutet werden kann ist die Begründung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst, zumal ihr Lebenspartner in derselben Firma wie sie in Österreich beschäftigt ist. Aus welch anderen gewichtigen Gründen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann, wurde von der Berufungswerberin nicht dargetan.

Die oben dargestellten Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

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