Fortbildungskosten einer Energetikerin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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2010 | |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | -325,90 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 15.799,46 €
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Einkommen | 15.318,71 €
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Einkommensteuer | 1.342,92 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | -1.556,13 €
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Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 erklärte die Berufungswerberin unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Energetikerin): Gewinn 774,10 €.
Mit Einkommensteuerbescheid 2010 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem Betrag von 673,47 € festgesetzt (Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages in Höhe von 100,63 €).
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom eingereicht. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sei eine Kurs-Rechnung vergessen worden. Damit würde ein Verlust in Höhe von 325,90 € entstehen. Kurskosten: 11 Kurse TAM für 2010: 1.100,00 €.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde die Berufungswerberin ersucht, die beantragten Kurskosten TAM (1.100,00 €) belegmäßig nachzuweisen.
Mit Schreibenvom7. Februar 2012 wurde die Berufungsweberin erinnert, den geforderten Nachweis bis längstens nachzuholen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Bescheid vom geändert (geringfügige Änderung im Bereich der Sonderausgaben). Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Kurskosten nicht berücksichtigt hätten werden können, da kein Nachweis erbracht worden sei.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 eingereicht (sog. Vorlageantrag). Die Berufungswerberin hätte den Nachweis bereits per Mail übermittelt. Diese Rechnung werde nunmehr nochmals übermittelt. Rechnung von W M (Ganzheitliche Naturheiltherapie) vom : 11 x TAM Seminar á 100,00 € = 1.100,00 € Betrag dankend erhalten.
In einem Telefonat vom (lt. Aktenvermerk) gab die zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamtes der Berufungswerberin bekannt, dass die Rechnung über 11xTAM-Seminar mit datiert worden sei und daher nicht berufungsgegenständlich sei. Die Berufungswerberin würde jedoch behaupten, dass sie diese Beträge 2010 bezahlt hätte und werde von W M Zahlungsbestätigungen vorlegen. Ebenso werde sie die dort behandelten Kursinhalte dem Finanzamt bekanntgeben.
Mit Datum wurde folgende Bestätigung von Herrn W M übermittelt: "Hiermit wird bestätigt, dass Frau Berufungswerberin unseren TAM-Kurs (Trad. Asiat.Methode) 2010 bzw. 2011 besucht hat und die Zahlung bereits im Jahr 2010 in derGesamthöhe von 1.100,00 € monatlich (außer August) bezahlt hat."
Mit ErsuchenumErgänzungvom3. Mai 2012 seitens des zuständigen Finanzamtes wurden der Berufungswerberin folgende Informationen übermittelt: "Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, normiert § 19 Abs. 1 EStG das sogenannte "Zufluss-Abfluss-Prinzip". Nach diesem Prinzip können Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erst bei Zahlungseingang bzw. Zahlungsausgang gewinnwirksam berücksichtigt werden.Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Rechnung vom und Bestätigung vom ) ergaben sich mehrere Widersprüche in Ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) 2010 betreffend der Kosten "11xTAM (Traditionelle Asiatische Methode) Seminar" von WM. Sie werden ersucht, diese Widersprüche - gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachweise - aufzuklären. Dazu werden Sie ersucht, folgende Fragen zu beantworten: < Sie behaupten, monatlich EUR 100,00 (außer für den Monat August 2010) an WM für 11xTAM Seminar geleistet zu haben. In Ihrer E/ A-Rechnung 2010 wurde mit Datum "Kurskosten 11 Kurse TAM für 2010" ein Zahlungsabgang iHv EUR 1.100,00 angeführt. Warum wurden die behaupteten monatlichen Zahlungen nicht chronologisch mit dem jeweiligen Zahlungsdatum in die E/A-Rechnung 2010 aufgenommen? Warum wurde die Gesamtsumme mit Datum angeführt, wenn doch die von Ihnen vorgelegte Rechnung von WM mit datiert ist? < Aus der von Ihnen vorgelegten Rechnung von WM, datiert mit , ist weder ein in der Vergangenheit liegender Leistungszeitraum, noch ein in der Vergangenheit liegender Zahlungszeitpunkt ersichtlich. Aus der Formulierung "Betrag dankend erhalten" kann nur geschlossen werden, dass das Zahlungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Sie werden ersucht, diesbezüglich Stellung zu nehmen. < Haben Sie Zahlungsbelege (Kassabelege) über Ihre jeweiligen monatlichen Zahlungen erhalten? < In der von Ihnen vorgelegten Bestätigung vom wird bestätigt, dass Sie den TAM-Kurs 2010 bzw. 2011 besucht haben - wie viele Termine fanden im Jahr 2011 statt? Handelt es sich dabei um einen umfassenden Lehrgang bzw. um eine umfassende Schulung? < Sie haben im Rahmen Ihrer Berufung vom ausgeführt, die Rechnung für ,,11xTAM Seminar" sei nicht mehr notwendig beizulegen, da Einkünfte bis EUR 4.292,88 ohnehin steuerbefreit sind - wie sind Sie zu dieser Rechtsansicht gekommen und warum haben Sie diese anschließend geändert? Sie werden ersucht folgende Fragen betreffend die Veranlagungsjahre 2009 und 2010 gegebenenfalls unter Vorlage entsprechender Nachweise - zu beantworten:Für die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ist jedenfalls maßgeblich, ob ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit gegeben ist. < Sie werden daher ersucht, den Zusammenhang zwischen Ihrer Tätigkeit als Energetikerin und den TAM-Kursen entsprechend nachzuweisen (Vorlage von Teilnehmerlisten, Beschreibung Ihrer Tätigkeit als Energetikerin und kurze Darlegung der Kursinhalte bzw. Kursprogramm). < Sie haben Werbungskosten iHv EUR 252,94 (Bücher und Kurs Fernuni) im Rahmen Ihrer nicht selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht. - Um welches Studium handelt es sich dabei? Sie werden gebeten, eine Inskriptionsbestätigung vorzulegen. - Welche nicht selbstständige Tätigkeit wurde im Veranlagungsjahr ausgeübt und welche konkreten Aufgaben waren damit verbunden? - Dient dieses Fernstudium der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im ausgeübten Beruf? Wenn ja: Inwiefern wird Ihre Tätigkeit aufgewertet? Worin besteht der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit der derzeitig ausgeübten Tätigkeit? - Hinsichtlich der geltend gemachten Fachliteratur werden Sie ersucht Titel, Autor, Rechnung und Zusammenhang zu Ihrer Tätigkeit vorzulegen. < 2009 haben Sie eine Förderung iHv EUR 1.507,20 erhalten. Sie werden ersucht, den Grund dieser Förderung darzulegen und entsprechende Nachweise vorzulegen. < Haben Sie 2010 auch eine Förderung erhalten? Sie werden bejahendenfalls ersucht den Grund dieser Förderung darzulegen und entsprechende Nachweise vorzulegen. < Sie werden ersucht, Nachweise für die "Ausbildung Prana" vorzulegen und den Zusammenhang zu Ihrer Tätigkeit als Energetikerin darzulegen. < In Ihrer E/A-Rechnung 2009 haben Sie mehrere Bücher als Fachliteratur angeführt. Sie werden ersucht Titel, Autor, Rechnung und Zusammenhang zu Ihrer Tätigkeit als Energetikerin vorzulegen. < Handelt es sich in Ihrer E/A-Rechnung 2009 bei den Positionen "Bh. Grenzwissensch." um Leihgebühren oder haben Sie diese Bücher erworben? Sie werden ersucht, Nachweise zu erbringen."
Im Antwortschreibenvom29. Mai 2012 übermittelte die Berufungswerberin hierzu folgende Informationen: "1) Ich behaupte nicht nur, sondern es ist auch so, dass ich monatlich EUR 100,00 (außer August 2010) an WM für 11 x TAM Seminar geleistet habe. Bitte unterstellen Sie mir keine "Behauptungen".Ich habe nur deswegen diese Ausgaben nicht monatlich angeführt, weil ich nur eine Gesamtrechnung für ein Jahr bekommen habe.Da dies kein Problem für alle anderen Teilnehmer darstellte, und auch in den letzten Jahren für keinen Teilnehmer dieses Kurses und den Kursen zuvor ein Problem war, war dies für WM üblich und ich habe dies so angenommen. Bitte teilen Sie mir mit, warum das Finanzamt so unterschiedlich handelt und vorgeht!Ich hätte allerdings diese Rechnung ins nächste Jahr (lt. Rechnungsdatum) aufnehmen können - das wäre dann Ihrerseits wahrscheinlich richtig, aber nicht die Wahrheit.
2) Zur vorgelegten Rechnung habe ich bereits einen Zusatz erbracht, der den Leistungszeitraum genau beschreibt. > Beilage 1
3) Ich habe keine Zahlungsbelege.
4) Im Jahr 2011 fanden 8 Termine statt. Es handelt sich um eine umfassende Schulung. Der Kurs ist mittlerweile beendet.
5) Ich habe den Freibetrag mit der jährlichen Betragsgrenze für Kleingewerbetreibende gleichgesetzt.Bitte entschuldigen Sie meinen Irrtum. Ich habe leider keine Ausbildung im Finanzwesen und habe mich zu wenig befragt.Es war nicht meine Rechtsansicht und deswegen habe ich die Rechtsansicht nicht geändert. Wie unten noch einmal eingefügt: Es war keine Rechtsansicht, sondern ein Irrtum! Hier der Absatz meiner Berufung:Bezüglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb:In der Einnahmen Ausgaben-Rechnung wurde eine Kurs-Rechnung von mir vergessen, geltend zu machen. Die neue Einnahmen-Ausgaben-Rechnung liegt bei. Es entsteht hiermit ein Verlust in der Höhe von 325,90.Ich dachte, dass Einkünfte bis EUR 4.292,88 ohnehin steuerbefreit sind, deswegen habe ich die Rechnung nicht mehr für notwendig gehalten.
Fragen bezüglich der Veranlagungsjahre 2009 und 2010:
6) Den Zusammenhang meiner Tätigkeit als Energetikerin und meinen TAM-Kursen ist ein wesentlicher. Um eine vertrauenswürdige Energetikerin zu sein, ist es für mich notwendig, einige fundierte Ausbildungen vorweisen zu können. Es ist von Vorteil, wenn man sich in feinstofflichen und manuellen Bereichen informiert.Kursinhalte: Schröpfen, Moxen, Holistik, Meridianenergetik (sehr umfangreich), nadelfreie Akkupunktur, Shin Tai, Mu Tai, Jin Shin Jyutsu, Hypnose.Ich lege Ihnen meinen Folder bei - dann können Sie sich hoffentlich einen Überblick über meine Tätigkeit als Energetikerin machen. < Beilage 2
7) Fernunia) Ich studierte Psychologie. Die Bestätigung lege ich bei. < Beilage 3a, bb) Ich arbeite auf einer Bank und bin im Kundenverkehr tätig.c) Natürlich dient dieses Fernstudium meinen Kenntnissen und Fähigkeiten. Schon alleine wegen zwischenmenschlicher Beziehungen im Bereich Sozialpsychologie, Entwicklungspsychologie, etc..Ich denke, eine Weiterbildung im psychologischen Bereich wäre in vielen Sparten sehr wichtig.Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit der derzeitig ausgeübten Tätigkeit ist der Umgang mit Kunden und Bewältigung von Konflikten. Der Umgang mit Menschen ist, wie Sie sicher auch schon erfahren durften, nicht immer leicht und man benötigt soziale Kompetenz, um die Kunden zu verstehen und wertschätzend zu behandeln. Dies trifft natürlich nicht nur auf Kundinnen sondern auch auf die Kolleginnen zu.Dazu möchte ich Ihnen noch sagen, dass meine Studienkolleginnen alle das Studium geltendmachen und noch nie einen Nachweis bringen mussten. Können Sie mir erklären, warum das in einem Rechtsstaat so verschieden ist? - Können Sie mir das bitte erklären, warum das so unterschiedlich gehandhabt wird?!d) Rykar, Sibylle, "Meilensteine der Psychologie" (Pflichtlektüre) < Beilage 4Lück Helmut E., "Geschichte der Psychologie" (Pflichtlektüre)Nolting/Paulis, "Psychologie lernen" (Handbuchempfehlung) < Beilage 5Spoun/Dominik, "Erfolgreich studieren" (Handbuchempfehlung)
8) Die Förderung iHv 1.507,20 habe ich vom Bildungskonto des Landes OÖ bekommen. Es wurden 80% meiner Kurskosten des Prana-Energie-Therapie Kurses gefördert. Ich habe alle Nachweise damals dort eingereicht, diese sind geprüft worden und dann habe ich die Förderung bekommen.Warum muss ich das Ihnen noch einmal vorlegen? Außerdem habe ich die Teilnahmebestätigungen und die Einzahlungsbelege nicht mehr. Die liegen beim zuständigen Sachbearbeiter und dort wahrscheinlich im Akt. Ich kann daher keine Nachweise erbringen.
9) Diese Förderung war meine einzige.
10) Meine Ausbildung "Prana" habe ich im Wifi gemacht. Den Zusammenhang entnehmen Sie bitte meinem Folder. Mein Diplom lege ich bei. < Beilage 6
11) Auflistung der gekauften Literatur: < Beilagen 7 bis 16
Den Zusammenhang als Energetikerin kann ich so beschreiben, dass es notwendig ist, allumfassendes Wissen im spirituellen Bereich, der Lebenserfahrung und im wissenschaftlichen Bereich einzuholen. Ansonsten würde man doch nur nach Gutdünken die Behandlung der Klientinnen vornehmen, ohne ein breites fachliches Allgemeinwissen zu haben.12) Bei den Positionen Bh. Grenzwissenschaften handelt es sich um Bücher. Diesen Punkt sehe ich mit Punkt 11 als erledigt. Ich habe ohnehin angeführt, dass es sich um Bücher handelt.
Nach meinen Ausführungen hätte ich auch noch ein paar Fragen:Wie kommt es, dass mir Herr S kein Schreiben mit Wunsch auf Ergänzung schickt, sondern eine Info in mein Mailbox-Archiv legt, bis die Frist verstrichen ist? Ich wurde nie darüber informiert, dass ich in das Mailbox-Archiv sehen muss, um Informationen zu bekommen. Bis dato bekam ich alle Meldungen schriftlich. Ich habe mich dann auf Finanz-online umgesehen - es war keine e-mail Adresse meinerseits gespeichert! Wie soll ich dann wissen, dass eine Information vorliegt?Nachdem ich dann doch brieflich um Ergänzung kontaktiert wurde, schickte ich Hrn. Spitzer die Unterlagen per Mail- wie telefonisch besprochen - und dann bekommt er die Unterlagen nicht, obwohl das Mail nicht retour kommt? Was ist da passiert? Somit hat sich meine Berufung stark verzögert.Wenn diese ergänzende Rechnung nicht "verloren" gegangen wäre, hätte ich die zweite Berufung am 2. März nach einem weiteren Bescheid nicht mehr einlegen müssen!Begründung:Bezüglich Einkünfte aus Gewerbebetrieb:Im Bescheid wurde vermerkt, dass ich die Kurskosten belegen soll.Das habe ich per Mai! nach Telefonat mit Hrn. S ordnungsgemäß erledigt. Den Ausdruck lege ich Ihnen bei.Am 2. März bekam ich einen weiteren Bescheid mit der Begründung, dass der angeforderte Nachweis der Kurskosten nicht erbracht wurde.Ich lege Ihnen nun das Original bei und bitte nun, meine beiliegende Berufung zu bearbeiten!Außerdem wünsche ich keinen Freibetragsbescheid!
Zum Abschluss möchte ich Ihnen noch sagen, dass ich ein ehrlicher Mensch bin und meine Steuern immer bezahlt habe. Es handelt sich nur um einen kleinen Geldbetrag und ich verstehe nicht, warum dann vom Jahr 2009 noch Fragen auftauchen. Ja natürlich, ich weiß schon, dass Sie dazu berechtigt sind; ich verstehe es im Anbetracht der Summe dennoch nicht.Auch Ihre Mitarbeiterin hat am Telefon gemeint: "Es handelt sich ja nur um einen kleinen Betrag, möchten Sie nicht von einer weiteren Berufung Abstand nehmen?" - Ich habe doch nur wegen einem Irrtum eine Rechnung im Einkommenssteuerbescheid vergessen - ist das so schlimm (außerdem habe ich Hrn. S diese Rechnung zeitgerecht geschickt!)?Sie werden erkennen, dass diese Ausführungen für mich sehr zeitaufwändig waren. Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich aus diesem Grund mein Gewerbe ruhend legen werde, da dieser Aufwand in keiner Relation zu meinen Einkünften steht."
Mit Datum übermittelte die Berufungswerberin eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales (L 34). Entfernung: 16km; Zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende würde an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehren (Anmerkung Referent: wurde als Berufungsergänzung gewertet).
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen (im Akt des Finanzamts finden sich diesbezüglich keine Kopien, falls sie diese schon einmal vorgelegt haben sollten): " - Wann fanden die einzelnen TAM-Seminare statt (auch Dauer der einzelnen Seminare)? - Wer waren die Teilnehmer (Anzahl und allenfalls Namen bzw. Berufe dieser Teilnehmer). - Im Schreiben vom haben Sie bekannt gegeben, dass sie ihr Gewerbe ruhend legen werden. Sind sie weiterhin in diesem Bereich tätig oder haben sie diese Tätigkeit endgültig beendet? Wann haben sie diese Tätigkeit begonnen? - Wie erfolgt die Abrechnung gegenüber ihren Kunden? Erhalten sie die Einnahmen bar? Ersuche beispielhaft um Vorlage der Abrechnung von fünf Behandlungen. - Falls Sie weiterhin tätig sind, ersuche ich um Vorlage einer Prognoserechnung: wie werden sich die Einnahmen und Ausgaben dieser Tätigkeit realistischerweise in den nächsten Jahren zusammensetzen. Werden auch in Zukunft diese TAM-Seminare besucht werden.
< Pendlerpauschale: Sie haben in Ihrer Erklärung angegeben, dass zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehren würde. Ich ersuche um Bekanntgabe der genauen Adresse ihrer Dienststelle, genaue Angaben hinsichtlich ihrer Arbeitszeiten (Zeitaufzeichnungen), besteht die Möglichkeit Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, wenn ja, in welchem Rahmen (Bestätigung auch durch ihren Dienstgeber bzw. sonstige Unterlagen [Arbeitsvertrag, ...])."
Mit Eingabe vom übermittelte die Berufungsweberin hierzu folgende Anmerkungen bzw. Darstellungen: Die Seminare hätten einmal im Monat an einem Sonntag von 9.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr stattgefunden. Von den Teilnehmern wisse sie die Namen nicht mehr; aber die Berufe umfassten Krankenschwester, Physiotherapeuten, Masseure, Hausfrauen und verschiedenste Berufe von Friseur bis diverse Angestelltenverhältnisse. Die Anzahl hätte von 20 bis 10 Personen variiert. Derzeit hätte die Berufungswerberin ihr Gewerbe noch nicht ruhend gelegt, da sie immer noch auf eine Antwort vom Finanzamt gewartet hätte. Es würden immer wieder Leute zu ihr kommen und sie würde sie nicht abweisen wollen. Die entsprechenden Einnahmen würde sie bar erhalten; diese halte sie dann auf einem Kalender fest; diese Daten würden dann in die Einnahmen-Ausgaben Rechnung übertragen werden. Rechnungen hätte sie noch nie ausgestellt, da solche auch noch niemand verlangt hätte. In weiterer Zukunft würden sich die Einnahmen und Ausgaben ungefähr die Waage halten.
Pendlerpauschale: Von zu Hause bis zur Bushaltestelle E Ort und umgekehrt würde die Berufungswerberin ca. 15 bis 20 Minuten brauchen (stark befahrener Güterweg ohne Gehsteig). Im Winter sei dieser Weg aufgrund der Dunkelheit sehr gefährlich. In der Früh sei es kein Problem. Hier sei sie nur ca. 1 Stunde unterwegs. Im Vergleich dazu mit dem Auto 20 Minuten. Bei starkem Verkehrsaufkommen dementsprechend länger, was mit dem Bus bis zu den Linz Linien das Gleiche sei. Am Nachmittag/Abend würde sie den Bus um 17:06 so gut wie nie erreichen (auf alle Fälle an mehr als die Hälfte der Arbeitstage). Die Bank würde um 16:30 zusperren. Da die Berufungswerberin die Hauptkassa führen würde, müsse sie warten, bis alle Kassen gesperrt seien und dann müsse sie den Tresorraum versperren und den Alarm umstellen. Außerdem würde es Kunden geben, die sehr knapp um 16:30 in die Bank kommen und diese seien dann auch noch zu bedienen. Der nächste Bus würde dann erst um 18:24 fahren. Das würde eine Wartezeit von über einer Stunde bedeuten. Dies sei für die Berufungswerberin mit Haushalt und Kindern nicht zumutbar. Außerdem würde sie das Auto brauchen, um unterwegs noch Lebensmittel einzukaufen. Der Berufungswerberin sei schon vor einigen Jahren das Pendlerpauschale gewährt worden. Leider sei das aufgrund der Teilzeitbeschäftigung wieder gestrichen worden. Nunmehr hätte sie gehört, dass auch Teilzeitbeschäftigte das Pendlerpauschale bekommen würden. Als Beilagen seien Ausdrucke über verschiedene Fahrpläne öffentlicher Verkehrsmittel übermittelt worden.
Mit Schreiben vom ersuchte der Referent um Übermittlung der tatsächlichen Arbeitszeiten.
Im Antwortschreiben vom wurden die entsprechenden Zeitausdrucke übermittelt. Weiters wurde bekannt gegeben, dass für das Jahr 2013 ein kleiner Verlust in Höhe von 157,30 € erwartet werde.
Aus den übermittelten Zeitausdrucken ergeben sich zusammengefasst folgende Daten: Die Beginnzeiten bewegen sich in einem Zeitrahmen von 7:22 Uhr und 8:25 Uhr. Die Endzeiten bewegen sich in einem Zeitrahmen (Mo - Do) zwischen 15:53 Uhr und 18:07 Uhr. Insgesamt sei die Berufungswerber wie folgt an ihrer Dienststelle gewesen: < Jänner: 8 Tage (davon an 3 Tagen länger als 17:00 Uhr) < Februar: 8 Tage (davon an 5 Tagen länger als 17:00 Uhr) < März: 10 Tage (davon an 2 Tagen länger als 17:00 Uhr) < April: 9 Tage (davon an 2 Tagen länger als 17:00 Uhr) < Mai: 11 Tage (davon an 0 Tagen länger als 17:00 Uhr) < Juni: 9 Tage (davon an 1 Tag länger als 17:00 Uhr) < Juli: 6 Tage (davon an 3 Tagen länger als 17:00 Uhr) < September: 9 Tage (davon an 3 Tagen länger als 17:00 Uhr) < Oktober: 11 Tage (davon an 6 Tagen länger als 17:00 Uhr) < November: 10 Tage (davon an 2 Tagen länger als 17:00 Uhr) < Dezember: 7 Tage (davon an 6 Tagen länger als 17:00 Uhr) Wie aus diesen Zeitzetteln zu entnehmen sei, würde die Berufungswerberin an unterschiedlichen Tagen arbeiten. Die Arbeitszeit sei sehr flexibel. Manchmal hätte sie eine 3-Tage Woche, manchmal eine 4-Tage Woche. Auch eine 2-Tage Woche sei möglich, wenn sie Stunden abbauen müsse (Zeitausgleich). Jeder Tag im Jahr 2013 würde 3h 51min zählen. Wenn sie in der Arbeit sei, würde sie Plusstunden machen, wenn sie "abwesend" oder "zeitausgleich" sei, hätte sie Minusstunden. 2013 würden erstaunlicherweise keine Abendveranstaltungen ersichtlich sein. Mindestens zwei (Frühjahresoffensive und Herbstoffensive) seien im Jahr verpflichtend. Möglicherweise sei dies erst nach dem Ausdruck des Zeitkontos zentral korrigiert worden. Es seien leider keine anderen Zeitzettel vorhanden, deswegen würden diese Beweise leider fehlen.
Mit E-Mail vom wurden diese Daten auch dem zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
In einem Telefonat am gab der zuständige Amtsvertreter bekannt, dass es seinerseits hierzu keine weitere Stellungnahme geben werde.
Über die Berufung wurde erwogen:
A) Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
a) Fortbildung TAM Seminar: Die Berufungswerberin absolvierte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Energetikerin (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) das hier streitgegenständliche Seminar (Kurskosten 1.100,00 €).
Die Berufungswerberin hat diese Tätigkeit im November 2009 begonnen. In der Einkommensteuererklärung für 2009 hat sie diesbezüglich einen Verlust in Höhe von 925,56 € bekanntgegeben. Für das Jahr 2010 wurde ein Verlust in Höhe von 325,90 € dargestellt (unter Berücksichtigung des hier streitgegenständlichen Seminares).
Im nunmehr durchgeführten Ermittlungsverfahren konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Bezahlung dieses Seminares tatsächlich im Jahr 2010 getätigt wurde.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Berufungswerberin als Energetikerin und dem hier streitgegenständlichen Seminar ist ein wesentlicher Zusammenhang zu erkennen.
b) Pendlerpauschale: Die Berufungswerberin ist als Bankangestellte teilzeitbeschäftigt. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt unstrittig unter 20 km (lt. Erklärung L34: 16 km). Lt. eigenen Angaben ist morgens die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels grundsätzlich zumutbar. Tatsache ist also, dass grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verkehren. Nach eigenen Angaben der Berufungswerberin ist ihre Arbeitszeit sehr flexibel (Schreiben vom ). Dies wird auch durch die übermittelten Zeitausdrucke bestätigt.
B) Rechtliche Würdigung:
a) Fortbildung TAM-Seminar:Gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls, Z 7: Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder eine damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Gegenständlich übt die Berufungswerberin die Tätigkeit als Energetikerin bereits seit 2009 tatsächlich aus. Die hier streitgegenständliche Bildungsmaßnahme ist also hinsichtlich des Begriffes "Fortbildung" bzw. "Ausbildung" zu beurteilen. Der Inhalt des Seminares TAM (Trad. Asiat. Methode) ist zentraler Inhalt und Anwendungsbereich beinahe aller EnergetikerInnen. Es ist also ein von der Rechtsprechung und Literatur verlangter enger Zusammenhang mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit jedenfalls gegeben.
Aufgrund der Art und des Umfanges dieser Tätigkeit kann zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von Liebhaberei ausgegangen werden (Anmerkung Referent: Auf eine künftige Änderung der Bewirtschaftung, zum Beispiel wesentliche Reduktion der Einnahmen wäre allerdings zu reagieren).
Unter diesen Gegebenheiten sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie in der Beilage zur Berufung dargestellt festzusetzen. < Einnahmen: 1.530,00 € < Ausgaben: -1.855,90 € < Verlust: -325,90 €
b) Pendlerpauschale:Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.
Gem. lit. c leg.cit. ist ein Pauschbetrag bereits für eine Fahrtstrecke von 2km bis 20km zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. (sog. Großes Pendlerpauschale)
Gegenständlich ist also zu untersuchen, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Berufungswerberin zumutbar ist oder nicht. Eine Unmöglichkeit der Benützung dahingehend, dass zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine derartigen Verkehrsmittel verkehren würden, wurde nicht behauptet. Für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte steht grundsätzlich ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung und die Benützung ist auch zumutbar ("... in der Früh habe ich kein großes Problem. Hier bin ich nur ca. 1 Stunde unterwegs ..."). Nach den Angaben der Berufungswerberin ist allerdings eine Benützung zu Dienstende nicht zumutbar.
Hierzu sind folgende Regelungen zu beachten: Wie vorher schon dargestellt, wird hierzu bestimmt, dass im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sein darf.
Die Berufungswerberin begehrt gegenständlich das sog. große Pendlerpauschale grundsätzlich wegen der langen Fahrzeit bzw. langen Wartezeit bei Dienstende.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) ist eine derartige Unzumutbarkeit dann gegeben, wenn für eine Entfernung unter 20km die Wegzeit pro einfacher Wegstrecke von 1,5 Stunden überschritten wird. Zumindest morgens wird diese Wegzeit keinesfalls überschritten; aber auch abends, ist eine Wegzeit von über 1,5 Stunden nicht immer gegeben. Gerade die dargestellten tatsächlichen Arbeitszeiten lassen auch auf eine gewisse Flexibilität der Arbeitszeiten schließen. Das heißt, die Berufungswerberin kann grundsätzlich auf Abfahrtstermine von öffentlichen Verkehrsmitteln reagieren. Wenn die Berufungswerberin behauptet, dass der Bus um 17:06 Uhr so gut wie nie erreicht werden kann, so bestätigen die tatsächlichen Arbeitsendzeiten lt. vorgelegten Ausdrucken diese Darstellung nicht. Nachdem sich die Bushaltestelle in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstätte befindet, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass bei Dienstende spätestens 17:00 Uhr dieses Verkehrsmittel noch erreicht werden kann. An den wenigsten der angeführten Tage war allerdings das Dienstende nach 17:00 Uhr (vgl. hierzu obige Darstellung der Eingabe vom ).
Aber eine weiterer Bestimmung ist lt. dieser Darstellung nicht erfüllt: Als Lohnzahlungszeitraum ist hier grundsätzlich der Kalendermonat zu betrachten (vgl. ). Demzufolge muss die Unzumutbarkeit an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum gegeben sein. Nach der für das Jahr 2010 entsprechenden Bestimmung muss "überwiegend im Lohnzahlungszeitraum" diese Voraussetzung erfüllt sein. Der Kalendermonat umfasst allgemein betrachtet eine Arbeitszeit von 20 Tagen. Um dieses "Überwiegen" zu erfüllen, müsste die Berufungswerberin diese Wegstrecke an mehr als 10 Tagen tatsächlich zurücklegen.
Auch diese Voraussetzung ist lt. den eigenen Angaben der Berufungswerberin nach den vorgelegten Zeitausdrucken keinesfalls erfüllt. Einerseits hat die Berufungswerberin nur in zwei Monaten tatsächlich über 10 Tage im Monat gearbeitet (Mai bzw. Oktober); aber auch in diesen Monaten entete die tatsächliche Arbeitszeit so, dass das öffentliche Verkehrsmittel um 17:06 Uhr tatsächlich überwiegend erreicht werden konnte.
Dass allenfalls auch der Haushalt und die Kinder (Einkauf) ein Grund für die Unzumutbarkeit der Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels sein können, kann zwar grundsätzlich Glauben geschenkt werden; eine gesetzliche Bestimmung, dass auch dies zu berücksichtigen wäre, gibt es allerdings nicht.
Wenn die Berufungswerberin anführt, dass sie gehört hätte, dass auch Teilzeitbeschäftigte Pendlerpauschale bekommen würden, so ist hierzu anzumerken, dass diese gesetzliche Bestimmung für das hier streitgegenständliche Jahr 2010 (noch) nicht anzuwenden ist (vgl. BGBl I 2013/53).
Dem Antrag auf Berücksichtigung des Pendler-Pauschales kann demnach nicht gefolgt werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at