Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 14.10.2013, FSRV/0068-L/09

Aufhebung eines Einleitungsbescheides wegen gewerbsmäßigen Zigarettenschmuggels und versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gegen den in weiterer Folge in Bezug auf dieselben Tatgegenstände in einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols für schuldig befundenen Verdächtigen.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 7, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen VV, Bootsmann, geb. am 19XX, whft. in IU, wegen der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes idF vor der Finanzstrafgesetznovelle 2010 (FinStrG aF) und des (versuchten) vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 44 Abs. 1 lit. a iVm 13 FinStrG aF, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch Hofrat Mag. Erich Jungwirth, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 52000/2009/00224-001,

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Linz Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 52000/2009/00224-001 ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Bf. habe a) eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 500 Stangen (ausländische unverzollte) Filterzigaretten der Marken Marlboro Lights (200 Stangen), Chesterfield Classic Blue (50 Stangen), Chesterfield Classic Bronze (50 Stangen) und Camel Blue (100 Stangen), im Gesamtwert von 8.700,00 €, darauf entfallende Eingangsabgaben 20.605,44 € (Zoll 5.011,20 €; Tabaksteuer 10.710,00 € und Einfuhrumsatzsteuer 4.884,24 €), vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet (der Gemeinschaft) verbracht, wobei es ihm darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und b) in Tateinheit zu lit. a) vorsätzlich die vorangeführten Monopolgegenstände mit einem amtlichen Kleinverkaufspreis von 18.700,00 € [§ 9 Tabakmonopolgesetz (TabMG) 1996] entgegen dem im § 5 TabMG 1996 normierten Verbot des Handels mit Tabakwaren versucht an Unbekannte zu verkaufen, und dadurch die Finanzvergehen zu lit. a) des gewerbsmäßigen Schmuggels gemäß §§ 35 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF und zu lit. b) des versuchten Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 44 Abs. 1 lit. a iVm 13 FinStrG aF, begangen zu haben.

Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Bf. anlässlich einer behördlichen Kontrolle im Hafengebiet von Linz am mit 500 Stangen Zigaretten und handschriftliche Aufzeichnungen über diverse Zigarettenverkäufe betreten worden sei. Aufgrund der genauen Betretungsumstände - die Zigaretten hätten sich in mehreren, unter einem Gestrüpp im Nahbereich des Betretungsortes (Hafennähe) versteckten, schwarzen Säcken befunden, während die schriftlichen Aufzeichnungen beim Bf. bzw. in dessen Wohnkabine auf einem, im Linzer Hafen vor Anker liegenden Schiff gefunden worden seien - könne trotz leugnender Verantwortung des Bf. auf einen Tatverdacht in Richt7ung der genannten Finanzvergehen geschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Am habe der Bf., der zur damaligen Zeit als Bootsmann im Linzer Hafen gearbeitet habe, neben dem Platz, von dem aus er in seiner Freizeit am nahen Flugplatz startenden bzw. landenden Segelflugzeuge zugesehen habe, ein wegfahrendes Auto mit slowakischen Kennzeichen beobachtet. In der Nähe des Platzes habe er dann ein unversperrtes Fahrrad mit einem am Lenker hängenden Plastiksack vorgefunden. Mit diesem Fahrrad sei er dann zu seinem Schiff gefahren. Dabei seien aus dem Sack einige Zettel herausgefallen, die er, ohne sie genau anzusehen, eingesteckt und später einfach vergessen habe.

Am Abend des habe neben seinem genannten Beobachtungsplatz ein Auto gehalten. Der ihn offenbar eines Diebstahls verdächtigende Lenker habe den Bf. (auf Deutsch) beschimpft. Obwohl er nur teilweise die Vorwürfe verstanden und diese bestritten habe, habe er dem Lenker anschließend geholfen, einige im nahen Gebüsch liegende Säcke zum Wagen zu tragen. Dabei sei er dann von Beamten des Zollamtes betreten worden, während der Fahrzeuglenker schnell das Weite gesucht habe. Dass anschließend entsprechende Aufzeichnungen über Zigarettenverkäufe bei ihm gefunden worden seien, erkläre sich rein daraus, dass er die bereits am gefundenen Zettel mit diversen Notizen noch bei sich getragen habe bzw. sich diese in seiner Kabine befunden hätten.

Der angefochtene Bescheid vom lasse außerdem Acht, dass der Bf. bei seiner Einreise in die Europäische Gemeinschaft ohne Beanstandungen kontrolliert worden sei, er gar nicht über finanzielle Mittel zum Ankauf von Schmuggelzigaretten verfüge, er nur sehr schlecht Deutsch spreche und schon daher keine entsprechenden Geschäfte abschließen könne. Während seiner langen Berufslaufbahn als Bootsmann habe er noch nie Handel mit Zigaretten betrieben und immer die entsprechenden Zollvorschriften eingehalten.

Da es sich bei dem Ganzen um einen entsprechenden Irrtum handle, werde ersucht den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen.

Nach Vorlage der gegenständlichen Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat vom (vgl. § 156 Abs. 3 FinStrG) teilte das genannte Zollamt mit Schreiben vom der (zuständigen) Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit, dass der Bf. am neuerlich mit Zigaretten betreten worden sei (Gerichtzuständigkeit). Beide Vorfälle würden zusammengeführt und sei mittlerweile (auch) der (bescheidgegenständliche) Vorfall vom im Anlassbericht dem Landesgericht Linz angezeigt worden.

Dieser Mitteilung angeschlossen war die Ausfertigung eines von der genannten Finanzstrafbehörde erster Instanz am an die Staatsanwaltschaft Linz erstatteten Anlassberichtes [vgl. dazu § 196 FinStrG iVm § 100 Strafprozessordnung (StPO)], wonach der Bf. (nunmehr) verdächtig sei, a) im Zeitraum von Oktober 2009 bis August 2010 in mehreren Tathandlungen im Raum Linz eine Menge von zumindest 2.305 Stangen ausländischer unverzollter Filterzigaretten verschiedener Marken im Gesamtwert von 32.270,00 €, mit darauf lastenden Eingangsabgaben in noch exakt zu ermittelnder Höhe, mindestens jedoch 85.152,23 €, die von namentlich Unbekannten über einen namentlich unbekannten Grenzübergang im Wege des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, angekauft, zum Pfand genommen oder sonst an sich gebracht, verheimlich oder verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); b) am im Raum Linz eine Menge von 500 Stangen ausländischer unverzollter Filterzigaretten verschiedener Marken im Gesamtwert von 8.700,00 €, darauf lastende Eingangsabgaben 20.605,44 €, die von namentlich unbekannten Personen über einen namentlich unbekannten Grenzübergang in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren, angekauft, zum Pfand genommen oder sonst an sich gebracht, verheimlicht oder verhandelt zu haben, wobei es ihm darauf angekommen sei, durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); c) "in Tateinheit zu lit. a) die unter lit. a) angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem inländischen Kleinverkaufspreis gemäß § 9 TabMG iHv. 80.675,00 €, namentlich unbekannten Personen dazu beigetragen hat, unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 TabMG normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG eingegriffen zu haben", und d) "in Tateinheit zu lit. b) die unter lit. b) angeführten Gegenstände des Tabakmonopols mit einem inländischen Kleinverkaufspreis gemäß § 9 TabMG iHv. 18.700,00 €, namentlich unbekannten Personen dazu beigetragen hat, unter Verletzung des im § 5 Abs. 3 TabMG normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG eingegriffen zu haben, und hiermit die Finanzvergehen zu a) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu b) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu c) des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, zu d) des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben."

In der Begründung des genannten Anlassberichtes wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die durchgeführten Ermittlungen den dringenden Verdacht ergeben hätten, dass der Bf. im genannten Zeitraum die angeführten, zuvor von (unbekannten) Dritten im Schmuggelweg in das Gemeinschaftsgebiet eingebrachten Zigarettenmengen in Linz an sich gebracht und an namentlich bekannte, im Bericht zum Teil genannte Personen weiterverhandelt habe.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom , Az. 12, wurde der Bf. u. a. für schuldig erkannt, die in lit. a) des Bescheides vom angeführten (eingangsabgabenpflichtigen) Zigaretten (ausländischer Herkunft), hinsichtlich welcher von namentlich nicht bekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen worden war, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung dieser Finanzstraftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, an sich gebracht (Pkt. I. 2. lit. b), und die genannten Gegenstände des Tabakmonopols, hinsichtlich welcher von namentlich unbekannten Tätern unter Verletzung des in § 5 Abs. 3 TabMG normierten Verbotes des Handels mit Tabakerzeugnissen durch das gewerbsmäßige Inverkehrbringen (Verkauf) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden war, an sich gebracht (Pkt. II.), und dadurch die Finanzvergehen zu Pkt. I. 2. lit. b) der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei gemäß §§ 37 Abs. 1 lit. a iVm 38 Abs. 1 lit. a FinStrG und zu Pkt. II. des vorsätzlichen Eingriffes in Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben (vgl. Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung; siehe dazu § 270 Abs. 4 StPO).

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens lediglich dann abzusehen, wenn entweder die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann (lit. a), die Tat kein Finanzvergehen bildet (lit. b), der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben (lit. c), Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern (lit. d), oder die Tat(en) im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde (lit. e).

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 265 Abs. 1 lit. p FinStrG idF des BGBl I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (so z. B. § 51 FinStrG), diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd. § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz dabei an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Plausibilitätsgrades nicht wahrscheinlicher erscheint, dass einer der vorangeführten Gründe für eine Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Begehung von Finanzvergehen geschlossen werden kann. Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet nicht (schon) die Tat (in allen ihren Einzelheiten) selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die genannte Person könnte durch ihr Verhalten entsprechende Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen Verdacht aussprechenden Entscheidung in der zugehörigen Begründung) sowohl auf die objektive, als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen, dem Verdächtigen jedenfalls eine allenfalls den Verdacht entkräftende Rechtfertigungsmöglichkeit bietend, zu beschreiben.

Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des (Finanzvergehens des) Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabenpflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Hingegen macht sich der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, wer vorsätzlich Sachen oder Erzeugnisse aus Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG aF (vgl. § 4 Abs. 2 FinStrG) handelt derjenige, der u. a. einen Schmuggel oder eine Abgabenhehlerei in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gewerbsmäßig.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG aF macht(e) sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinen oder eines anderen Vorteil u. a. die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Ge- oder Verbote hinsichtlich Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Dazu bestimmt § 5 TabMG 1996, dass der grundsätzlich Großhändlern bzw. Tabaktrafikanten vorbehaltene und auch ansonsten nicht erlaubte Handel mit Tabakerzeugnissen (Abs. 5 und § 40 leg. cit.), d. i. das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet, verboten ist.

Das tatbildmäßige gewerbsmäßiges Inverkehrbringen besteht dabei in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer, mit der Absicht sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. , und vom , 13 Os 108/11y).

Der wesentliche Unterschied zwischen §§ 35 Abs. 1 lit. a und 37 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht - abgesehen von der beschriebenen Tathandlung - darin, dass Tatgegenstand einer Abgabenhehlerei lediglich eine Sache sein kann, hinsichtlich der zuvor bereits ein Schmuggel begangen wurde.

Dabei stellt die an sich dem Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG entsprechende Verwertung der Schmuggelware durch den Schmuggler selbst, gegenüber der Straftat iSd. § 35 Abs. 1 FinStrG eine straflose Nachtat (Konsumtion bzw. Scheinkonkurrenz; vgl. § 21 Abs. 1 FinStrG) dar.

Hingegen können sich - konkurrierend zu § 35 Abs. 1 bzw. zu § 37 Abs. 1 FinStrG (vgl. § 21 Abs. 1 FinStrG) - sowohl derjenige, der Tabakerzeugnisse aus Drittstaaten in das Zollgebiet der Gemeinschaft schmuggelt, nach Österreich verbringt und dort gewerbsmäßig in den Verkehr bringt (als unmittelbarer Täter; Realkonkurrenz), als auch derjenige, der die Schmuggelwaren (erstmals, u. zw. vom Schmuggler) als Abgabenhehler übernimmt (als Beitragstäter iSd. § 11 dritter Fall FinStrG; Idealkonkurrenz; vgl. , wonach der bloße Ankauf von geschmuggeltem Monopolgut selbst bei beabsichtigter Weiterveräußerung mangels Ausführungsnähe noch kein versuchtes Inverkehrsetzen darstellt), gleichzeitig auch eines Finanzvergehens nach § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG aF schuldig machen, wobei letzterem, bei Sicherstellung der Tatgegenstände bei der (erstmaligen) Übergabe, wohl bloß (mangels Vollendung) ein Versuch iSd. § 13 FinStrG zur Last zu legen sein wird. Beim ersten, tatbestandsmäßig iSd. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG handelnden Übernehmer im Inland liegt nämlich insofern noch keine (idealkonkurrierende) Monopolhehlerei iSd. § 46 Abs. 1 FinStrG (bzw. § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG aF) vor, als ja erst das erstmalige gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet jenen (rechtswidrigen) Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs. 1 FinStrG (bzw. § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG aF) erfüllt (vgl. dazu Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG4, Band 1, K 44/3, 4).

Während beim realkonkurrierenden Vorwurf nach §§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 FinStrG (bzw. § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG aF) die Tat (als kleinste, sachverhaltsmäßig abgrenzbare Handlungseinheit eines historischen Geschehens) in der vorschriftwidrigen Verbringung eingangsabgabenpflichtiger Waren (z. B. unverzollter drittländische Zigaretten) in das Zollgebiet der Gemeinschaft und beispielsweise bei Gegenständen des Tabakmonopols im verbotenen Handel mit derartigen Gegenständen im Monopolgebiet besteht, bildet beim gegebenenfalls idealkonkurrierenden Vorwurf von Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a und § 44 Abs. 1 FinStrG (bzw. § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG aF) einerseits das in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG näher umschriebene Ansichbringen einer geschmuggelten Ware und andererseits das (erstmalige) Ansichbringen (die Übernahme) der Monopolgegenstände im Monopolgebiet die Tat.

Aus dem dargestellten Akteninhalt ergibt sich nun für die, unter Berücksichtigung der nunmehrigen Sachlage gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG zu erlassende und sich auf Sache des Erstverfahrens, d. h. die dem Bf. dort zur Last gelegten Taten, beschränkende Beschwerdeentscheidung, dass sich offenbar der gegen den Bf. ursprünglich bestehende und bescheidmäßig ausgesprochene Verdacht, er habe die genannten Tatgegenstände (selbst), in gewerbsmäßiger Absicht, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingebracht, im Zuge weiterer finanzstrafbehördlicher Erhebungen nicht bestätigt hat, sondern vielmehr - nachträglich - der Verdacht hervorgekommen ist, dass der Bf. die von unbekannten Dritten geschmuggelten Waren - in gewerbsmäßiger Absicht - an sich gebracht und damit tatbestandsmäßig iSd. § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt hat. Indem - unabhängig von der mittlerweile erfolgten rechtskräftigen Bestrafung des Bf. im gerichtlichen Finanzstrafverfahren zur oben genannten Az. vom - somit der im angefochtenen Bescheid vom ausgesprochene Tatverdacht sich offenbar nicht (weiter) erhärtet hat, erweist sich der diesbezügliche Spruchbestandteil des angefochtenen Bescheides vom (nunmehr) als rechtswidrig.

Was den unter lit. b) ausgesprochenen Tatverdacht in Richtung eines (versuchten) vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 44 Abs. 1 lit. a iVm 13 FinStrG aF, angeht, so liegt, wenn man als tatsächlich vorgeworfene Tathandlung die Übernahme und damit das Inverkehrsetzen der Monopolgegenstände im Monopolgebiet ansieht, mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Linz (Pkt. III. 2.) eine (bereits rechtskräftige) Bestrafung des Bf. wegen ein und derselben Tat vor, sodass eine weitere Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot gemäß Art 4 des siebten Zusatzprotokolles zur EMRK verstieße (vgl. 12 Os 26, 27/04, RZ 2005/99).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Einleitungsbescheid aufzuheben.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Tatverdacht
Schmuggel
Gewerbsmäßigkeit
vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols
Versuch
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Doppelbestrafung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at