Grundversorgung wird nicht bezogen - Anspruch ist nicht entscheidend
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für x, für die Zeit ab Juni 2009 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die minderjährige Tochter des Berufungswerbers für die Zeit ab Juni 2009 abgewiesen. Begründung: "Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde."
Die dagegen eingebrachte Berufung vom wird wie folgt begründet: "Mit BGBl. 1 Nr. 168/2006 wurde § 3 FLAG 1967 ua. um die Anspruchsberechtigung für Personen mit subsidiärer Schutzberechtigung nach dem Asylgesetz 2005 erweitert. Diese Bestimmung (§ 3 Abs. 4) lautet: "Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde." Der Gesetzgeber hat hier klar und eindeutig festgelegt, dass das entscheidende Kriterium für den Anspruch auf Familienbeihilfe das Nicht-Beziehen von Grundversorgung (... sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten ...) und nicht wie in der Begründung des abweisenden Bescheides angeführt, das Bestehen eines möglichen Anspruches auf Grundversorgungsleistungen ist (... keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben ...). Hätte der Gesetzgeber die von der Behörde interpretierte Anspruchsberechtigung tatsächlich gewollt, so hätte er sie wohl in dieser Form zum Ausdruck bringen müssen. Anspruchskriterium ist nach klarem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich - der in meinem Fall nicht vorhandene - Bezug von Grundversorgung. Es muss mir wohl freistehen, welche Form der Hilfeleistung ich für mich bzw. meine Familie in Anspruch nehme und es kann mir auch nicht verübelt werden, dass ich die günstigere Form wähle. Das FLAG 1967 bietet in der geltenden Fassung keinen Raum für die Interpretation, dass ich vorher andere Leistungen zu beantragen hätte, welche dann meinen Anspruch nach dem FLAG 1967 verhindern. Weder ich noch meine Familienangehörigen beziehen seit April 2009 Leistungen aus der Grundversorgung, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen (Beschäftigung, subsidiäre Schutzberechtigung) liegen ebenfalls vor."
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
Nach dem Gesetzestext (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967) steht dem Familienbeihilfenanspruch demnach entgegen, dass eine subsidiär schutzberechtigte Person Leistungen aus der Grundversorgung "erhält". Durch das Wort "erhalten" im Gesetzestext ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates aber ausschließlich entscheidend, ob Leistungen aus der Grundversorgung tatsächlich zugeflossen sind, auf einen möglichen "Anspruch" ist nicht abzustellen (vgl. RV/0490-I/09, ).
Tatsächlich ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch unbestritten, dass der Berufungswerber und die Tochter subsidiär schutzberechtigt waren. Auch erzielte der Berufungswerber Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Er hat weiters keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Damit sind aber alle Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 und Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at