Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSK vom 17.08.2011, RV/0182-K/10

Vorliegen eines Bereicherungswillens?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren Mitglieder HR Dr. Ploner, Dr. Georg Lamp und Horst Hoffmann im Beisein der Schriftführerin FOI Claudia Orasch über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Schenkungssteuer

entschieden:

Der Berufung wird teilweisestattgegeben.

Die Schenkungssteuer wird, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 4.532,00, mit einem Betrag von € 90,64 festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (in der Folge auch bloß: Bw.) war gemeinsam mit ihren zwei Geschwistern Miteigentümerin einer Liegenschaft, auf der zugunsten der Mutter eine Pflichtteilsrestforderung im Ausmaß von S 277.928,82 (entspricht € 20.197,88) pfandrechtlich sichergestellt und intabuliert war.

Im Zuge eines im Juli 2005 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches, mit dem die Geschwister die Liegenschaft real geteilt hatten, verzichtete die diesem Vergleich beigetretene Mutter der Bw. gegenüber auf ihre Pflichtteilsforderung in der angeführten Höhe und entließ die der Bw. zugekommenen Grundstücke aus der Pfandhaftung.

Das Finanzamt Klagenfurt setzte der Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Schenkungssteuer (ScheSt) im Betrag von € 539,91, ausgehend von einem Erwerb in Höhe von € 20.197,88 und nach Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz von € 2.200,00, fest.

Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete die Bw. zunächst damit, es läge keine Bereicherung und auch kein Bewusstsein einer solchen vor, da die Mutter aus einer sittlichen und moralischen Pflicht heraus verzichtet habe. Sie hätte die Bw. während des Studiums zu keiner Zeit unterstützt und sei ihren gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen. Zudem habe die Mutter gegen die Bw. eine Klage vor dem Bezirksgericht A-Stadt eingebracht. Der Beitritt zum Vergleich und der erfolgte Verzicht würden sich bloß als eine Art Wiedergutmachung darstellen, was auch gemeinsamer Parteiwille gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Geschwister Solidarschuldner der Pflichtteilsrestforderung gewesen wären, hätte sich der Verzicht der Bw. gegenüber nur höchstens auf ein Drittel der Forderung bezogen, da sich die Bw. im Falle einer Inanspruchnahme im Regresswege bei den Geschwistern hätte schadlos halten können.

Zum Vorbringen der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat als Auskunftsperson befragt hatte die Mutter angegeben, der Verzicht sei als Bedingung für die Einigung im gerichtlichen Teilungsverfahren, welches sich schon jahrelang hingezogen hatte, von der Bw. gefordert worden. Die Darstellung ihrer Tochter sei völlig unrichtig, nicht aus moralischen Gründen hätte sie verzichtet, sondern ausschließlich um "des Friedens willen" und um dem Rechtstreit ein Ende zu setzen. Eine Bereicherung der Bw. sei von ihr nicht gewollt gewesen, sondern wäre die Bw. nur unter der Voraussetzung des Pflichtteilsverzichtes bereit gewesen, einem Vergleich zuzustimmen. Hinsichtlich der angeblich mangelnden Unterstützung während des Studiums und der behaupteten Verletzung der Unterhaltspflicht führte die Mutter aus, sie hätte alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um alle Kinder, sohin auch die Bw., auf deren Lebensweg zu unterstützen. Die Klage beim BG A-Stadt sei ausschließlich im Kontext zu den Erbstreitigkeiten zu sehen. Beigelegt waren dieser schriftlichen Vorhaltsbeantwortung Ablichtungen der Korrespondenz zwischen dem Rechtsvertreter der Bw. und dem der beiden Geschwister. Daraus geht hervor, dass für die Bw. die Entlassung aus der Haftung für die Pflichtteilsforderung tatsächlich Bedingung für das Zustandekommen des Vergleiches gewesen war. Mit einem solcherart abgeschlossenen Vergleich sollten auch die laufenden Gerichtsverfahren unter gegenseitiger Kostenaufhebung endgültig bereinigt sein.

In ihrer dazu erstatteten Replik erachtete sich die Bw. in ihrer Ansicht bestätigt und brachte zusätzlich noch vor, der Verzicht der Mutter und die Entlassung aus der Haftung würden eine Art Gegenleistung bzw. Wiedergutmachung für die der Bw. in dem von der Mutter eher mutwillig initiierten Verfahren vor dem BG A-Stadt angefallenen Gerichtskosten darstellen. Nach der zivilrechtlichen Lehre könne mangels Konsens über eine Schenkung, fehlender Bereicherungsabsicht, fehlender Bereicherung überhaupt sowie mangels Unentgeltlichkeit gar kein Schenkungsvertrag vorliegen.

In der Folge schränkte die Bw. ihre Berufung um den Punkt "keine Freiwilligkeit sondern moralische Verpflichtung bzw. Gegenleistung" ein und hielt nur mehr das Begehren auf Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Drittel aufrecht.

Das Finanzamt erließ eine dem entsprechende Berufungsvorentscheidung und setzte der Bw. gegenüber die ScheSt mit € 90,64 neu fest.

Ungeachtet dessen stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Neben weitgehender Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens in der oben angeführten Replik führte die Bw. noch aus, sie halte ihre Berufungseinschränkung nicht mehr aufrecht, da sie zu keiner Zeit eine Schenkung mit ihrer Mutter abschließen habe wollen. Im Übrigen hätte sie ihrem steuerlichen Vertreter, einem Rechtsanwalt, der auch die Berufungseinschränkung in ihrem Beisein unterfertigt hatte, die Vollmacht entzogen.

Im Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Bw. noch vor, das im Jahr 1987 im Verlassverfahren getroffene Pflichtteilsübereinkommen wäre vom damals ad hoc herangezogenen Kollisionskurator, einem Bruder der Mutter, nicht optimal für die zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Mündel ausverhandelt worden. Die Bereinigung dieses unbefriedigenden Zustandes im Zuge der hier verfahrensgegenständlichen Realteilung im Jahr 2005 hätte daher aus Sicht der Berufungswerberin für beide Seiten keinen Schenkungscharakter gehabt, sondern diente vielmehr der Herstellung eines lastenfreien Grundbuchsstandes, der für die Realteilung erforderlich gewesen wäre. Das von der Amtsvertreterin aufgezeigte Fehlen entsprechender Hinweise in der Vergleichsschrift begründete die Bw. damit, dass es sich beim Pflichtteilsverzicht nur um einen Nebenschauplatz innerhalb der gesamten geplanten Einigung gehandelt hätte. Die Mutter habe weiters eine an sich nicht mehr erforderliche Klage beim BG A-Stadt auf Einverleibung des der Mutter aufgrund des Pflichteilsübereinkommens eingeräumten - aber damals nicht intabulierten - Wohnrechtes eingebracht, was de facto nur den Verlauf des Realteilungsverfahrens unnötig verzögert und zur Kostenvermehrung geführt hätte. Der zur Stützung ihrer Argumentation als Zeuge gedachte und beantragte ehemalige Rechtsvertreter der Bw. könne wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht stellig gemacht werden. Weiters führte die Bw. aus, sie hätte damals eine Klage gegen ihre Mutter auf Unterhalt für das Studium erwogen, welche allerdings ihrer Ansicht nach durch den Pflichtteilsverzicht seitens der Mutter quasi abgewehrt worden sei. Dieser dann doch nicht gerichtlich eingeklagte Unterhaltsanspruch wäre weitaus höher ausgefallen als der schließlich nachgesehene Pflichtteilsanspruch, weshalb aus der Sicht der Bw. eine Bereicherung sohin gar nicht vorliegen könne. Obschon - wie von der Amtsvertreterin dargelegt - aus den Angaben der Mutter ein damals im Raum gestandenes Unterhaltsverfahren nicht einmal ansatzweise erkennbar sei, ergäbe sich für die Bw. keine Änderung ihres Rechtsstandpunktes, zumal Hintergrund der letztlich getroffenen Vergleichsvereinbarung auch die auf beiden Seiten anerlaufenen erheblichen Rechtsanwaltskosten gewesen wären.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungsbehörde geht, basierend auf den oben dargelegten Ermittlungsergebnissen, von nachstehendem und als entscheidungsrelevant erachtetem Sachverhalt aus:

Der im Jahr 1986 verstorbene Max.Muster hatte in seinem gültigen Testament seine drei damals minderjährigen Kinder, nämlich die Berufungswerberin und deren zwei Geschwister, als Erben seines Vermögens eingesetzt. Die erblasserische Witwe und Mutter der Kinder war im Testament indes nicht bedacht worden. Mittels Pflichtteilsabkommen, in dem die erbberechtigten Kinder vom Bruder der Mutter als Kurator vertreten wurden, waren der Mutter einige Grundstücke aus dem Nachlass zugesprochen worden. Die verbliebene Pflichtteilsrestforderung im Ausmaß von € 20.197,88 war auf den Liegenschaften, welche den Kindern nach dem Ergebnis des Nachlassverfahrens zu gleichen Teilen als ideellen Miteigentümern zugekommen waren, pfandrechtlich sichergestellt und intabuliert worden. Das der Mutter damals am Wohnhaus und den Nebengebäuden vertraglich eingeräumte lebenslange und unentgeltliche Wohn- und Nutzungsrecht wurde indes im Grundbuch nicht eingetragen.

Im Laufe eines sich über mehrere Jahre hinziehenden gerichtlichen Realteilungsverfahrens zwischen ihren drei Kindern hatte die Mutter gegen die Bw. eine Klage beim Bezirksgericht A-Stadt eingebracht, wodurch die Bw. veranlasst werden sollte, der grundbücherlichen Einverleibung des der Mutter im Pflichtteilsübereinkommen zugesprochenen Wohn- und Nutzungsrechtes an Teilen des den Miterben eingeantworteten Liegenschaftsvermögens zuzustimmen.

Die Berufungswerberin ihrerseits hatte ihre Zustimmung zur beabsichtigten Realteilung vom Verzicht der Mutter auf deren Pflichtteilsrestforderung gegenüber der Bw. abhängig gemacht. Da die Bw. die ins Auge gefassten und ihr letztlich zugedachten Grundstücke lastenfrei erwerben wollte, hatte sie die Entlassung dieser Grundstücke aus der Pfandhaftung durch Verzicht und Zustimmung zur Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch durch ihre Mutter zur ausdrücklichen Bedingung für das Zustandekommen des Teilungsvergleiches erhoben.

Mit gerichtlichem Vergleich vom hatten nun die Kinder ihr gemeinschaftliches Miteigentum dergestalt aufgelöst, dass die Berufungswerberin mehrere Grundstücke in ihr Alleineigentum übernahm. Die restlichen Grundstücke - unter denen sich auch jene mit dem Wohnhaus und den Wirtschaftsgebäuden, an welchen der Mutter die Nutzungsrechte eingeräumt waren, befanden und wo sowohl die Mutter als auch die beiden anderen Kinder ihren Wohnsitz hatten - verblieben vorerst im Hälfteeigentum der zwei anderen Geschwister. Weiters verzichtete die dem Vergleich beigetretene Mutter gegenüber der Bw. auf ihre Pflichtteilsforderung und entließ die der Bw. zugeteilten Grundstücke aus der Pfandhaftung. Im Verfahren vor dem BG A-Stadt würde vereinbarungsgemäß ewiges Ruhen unter gegenseitiger Kostenaufhebung eintreten. Mit diesem Vergleich sollten ein- für allemal sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Aufteilung des Miteigentums verglichen und bereinigt sein. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte dann entsprechend den getroffenen Abreden. Andere für das gegenständliche Berufungsverfahren interessierende oder bedeutsame Vereinbarungen lassen sich der Vergleichsurkunde nicht entnehmen.

Weiters konnte an Sachverhalt festgestellt werden, dass eine Bereicherung der Bw. seitens der Mutter nach deren Angaben nicht gewollt war. Der von der Bw. als Bedingung für ihre Zustimmung zum Vergleich geforderte Pflichtteilsverzicht war von der Mutter nicht aus moralischen Gründen, sondern nur wegen "des Friedens willen" und um dem jahrelangen Rechtsstreit ein Ende zu setzen abgegeben worden.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) in der auf den vorliegenden Berufungsfall noch anwendbaren Fassung vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I 2007/39, unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Steuer nach diesem Bundesgesetz.

Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 leg. cit. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.

Gegenstand der Erbschafts(Schenkungs)steuer ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 4 zu § 1). Damit soll der durch Erbfall oder Schenkung erfolgte Vermögenszuwachs und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besteuert werden (Fellner, a.a.O., Rz 5a). Getragen wird das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht vom Bereicherungsprinzip (Fellner, a.a.O., Rz 2 zu § 3, mwN). Voraussetzung für eine rechtsgültige Besteuerung ist daher in objektiver Hinsicht das Vorliegen einer Bereicherung, also der Eintritt einer Vermögensvermehrung beim Bedachten auf Kosten des Zuwendenden (Erkenntnis des ). Unstrittig kann auch der Verzicht auf Forderungen - sohin ein Schulderlass - beim danach von einer Verbindlichkeit Befreiten zu einer solchen Vermögensvermehrung führen.

Im gegenständlichen Fall stand der Mutter der Berufungswerberin aus dem getroffenen Pflichtteilsübereinkommen ein vermögenswerter Anspruch, der zudem grundbücherlich sichergestellt war, gegenüber ihren Kindern zu. Indem die Mutter der Bw. gegenüber auf die Geltendmachung der Forderung verzichtete, war die Bw. unzweifelhaft von einer sie treffenden wirtschaftlichen Last - mag diese auch noch nicht geltend gemacht gewesen sein - befreit und sohin bereichert worden. Diese Nachsicht erfolgte auf Kosten Mutter, da diese sich dadurch ihrer Möglichkeit, die Verbindlichkeit von der Bw. zu fordern, begeben hatte.

Die Bw. bringt hiezu vor, eine Bereicherung könne schon deswegen nicht gegeben sein, da sie die nachgesehene Pflichtteilsforderung weit übersteigende Unterhaltsansprüche und auch Anspruch auf Kostenrückerstattung aus mutwilliger bzw. zumindest unnotwendiger Prozeßführung der Mutter gegenüber gehabt hätte. Dieser Einwand geht nach Ansicht der Berufungsbehörde an der Frage nach dem Vorliegen einer Bereicherung vorbei und wendet sich in Wahrheit und im Ergebnis gegen das Vorliegen einer Unentgeltlichkeit. Unabhängig davon, dass sich die Bw. subjektiv nicht als bereichert ansieht, ist bei objektiver Betrachtung einzig und allein erforderlich, dass es zu einer Vermehrung des Vermögens bei der Bw. gekommen ist, was nach den obigen Ausführungen bloß durch den Verzicht allein ohne Zweifel schon der Fall war.

Damit unmittelbar zusammenhängend und eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen sowohl einer Schenkung (Fellner, a.a.O., Rz 4 zu § 3; , 0193) als auch einer freigebigen Zuwendung (Fellner, a.a.O., Rz 7b zu § 3) ist, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Unentgeltlich bedeutet Unabhängigkeit der Zuwendung von einer vermögenswerten Gegenleistung (idS 5 Ob 29, 100/75, NZ 1976, 186). Die Zuwendung darf im Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger weder in einem rechtlichen Zusammenhang mit einer - vermögenswerten - Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgen (; Urteil des BFH vom , II R 79/94). Unentgeltlich ist sohin eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat (, SZ 58/209).

Im gegenständlichen Berufungsfall vermag der Unabhängige Finanzsenat indes eine solche Gegenleistung nicht zu erkennen. Weder hatte sich die Bw. rechtlich durchsetzbar ihrer Mutter gegenüber zur Erbringung irgendeiner vermögenswerten (Gegen-) Leistung verbunden noch diente der Verzicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit der Mutter. Zwar folgt der Berufungssenat den Ausführungen der Bw., wonach diese der Meinung gewesen sei, die Mutter wäre ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht genügend nachgekommen und hätte sie überdies noch eine Forderung auf Abgeltung der der Bw. durch die Prozeßführung entstandenen Gerichtskosten gehabt. Gehaltvolle und über das subjektive Empfinden der Bw. hinausgehende Hinweise und Indizien, die das Vorhandensein von erfolgversprechend einklagbaren Forderungen der Bw. gegenüber ihrer Mutter belegen könnten, lassen sich indes nicht finden. Selbst die Bw. hatte lediglich vorgebracht, sie habe eine Klagsführung gegen die Mutter nur in Erwägung gezogen, von diesem Vorhaben jedoch in der Folge Abstand genommen.

Unentgeltlichkeit liegt nach herrschender Auffassung auch dann nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt wird (Fellner, a.a.O., Rz 11b zu § 3; , und vom , 91/16/0086). Dazu hatte die Mutter im Vorhaltswege überzeugend dargetan, dass der Verzicht nicht aus einer moralischen Verpflichtung heraus geleistet wurde, sondern lediglich "um des Friedens willen" und um dem jahrelangen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der von den Beteiligten beabsichtigten Grundstücksteilung ein Ende zu setzen. Die Mutter, die mit den beiden Geschwistern der Bw. gemeinsam weiter das erblasserische Wohnhaus bewohnt hatte, verzichtete also nicht - wie dies von der Bw. offenkundig angenommen wird - aus einer sittlichen oder moralischen Pflicht der Bw. gegenüber, sondern freiwillig im Interesse ihres eigenen Seelenfriedens und eventuell noch im Hinblick auf das Wohlergehen der übrigen Kinder, auf die ihr gegen die Bw. zustehende Pflichtteilsforderung.

Zusammengefasst ergibt sich für die Berufungsbehörde daraus eindeutig, dass der Verzicht der Mutter weder mit einer geldwerten Gegenleistung in Zusammenhang stand noch in Erfüllung irgendeiner Verbindlichkeit der Mutter ausgesprochen wurde. Auch lag weder eine sittliche, noch eine moralische oder eine Anstandspflicht vor, die die Mutter zur Nachsicht veranlassen bzw. zwingen hätte können, weshalb der Verzicht somit freiwillig und daher unentgeltlich erfolgte.

Von der Vernehmung des von der Bw. als Zeuge geführten ehemaligen Rechtsvertreters wurde seitens des Berufungssenates Abstand genommen, da von der Bw. konkrete Beweisthemen nicht genannt wurden und sohin auch nicht erkennbar war, welche Umstände oder Tatsachen durch die Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt werden sollten. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, die Vernehmung des Zeugen würde die Richtigkeit des Vorbringens der Bw. bestätigen, vermag nach Ansicht des Senates die von Lehre und Rechtsprechung einhellig geforderte Nennung eines konkreten Beweisthemas nicht zu ersetzen (vgl. hiezu Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3., überarbeitete Auflage, Tz 2 zu § 183, unter Hinweis auf , und vom , 97/13/0091). Darüber hinaus wird noch bemerkt, dass der erkennende Senat ohnehin dem Vorbringen und den Annahmen der Bw. gefolgt ist und lediglich andere Schlüsse daraus abgeleitet hat.

Eine tragende Argumentation der Bw. liegt darin, dass eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege, da es weiters an einem Konsens zwischen den Vertragsparteien über den Abschluss eines Schenkungsvertrages und auch einem Bereicherungswillen gemangelt habe. Diesem Vorbringen kann sich auch der Berufungssenat anschließen, und zwar aus folgenden Gründen:

Eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes, die nach dem Regime des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG der Besteuerung zu unterwerfen ist, setzt einen Schenkungsvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag, voraus. Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch die übereinstimmende Willenserklärung des Schenkers und des Beschenkten zustande, eine Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen (Fellner, a.a.o., Rz 4a zu § 3; , NZ 1980, 128; ), wobei der Parteiwille maßgeblich ist. Ein solcher Vertrag kann aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens indes nicht erschlossen werden. Zu beachten ist nämlich, dass die Bw. subjektiv stets von einer seitens der Mutter bestehenden Verbindlichkeit ausgegangen ist und den Verzicht als eine Art Tilgung dieser Schuldigkeit angesehen hat, weshalb es zumindest ihr am Willen zum Abschluss eines unentgeltlichen und sie bereichernden Vertrages mangelte.

Damit ist jedoch dem Rechtsstandpunkt der Bw. nicht weiter geholfen. Dies deshalb, da im § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG normiert ist, dass als Schenkung im Sinne des ErbStG (auch) jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, gilt.

Der wesentliche Unterschied zwischen bürgerlich-rechtlichen Schenkungen und anderen freigebigen Zuwendungen unter Lebenden besteht darin, dass bei der Schenkung Willenseinigung zwischen Zuwendendem und Bedachtem über dessen Bereicherung, bei der freigebigen Zuwendung aber nur der einseitige Wille einer Bereicherung des Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt (Fellner, a.a.O., Rz 7 zu § 3, mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Eine freigebige Zuwendung liegt sohin dann vor, wenn eine Zuwendung unter Lebenden erfolgt, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende den - einseitigen - Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt, diesem etwas unentgeltlich zuzuwenden (Fellner, a.a.O., Rz 7a zu § 3; bis 0207, vom , 99/16/0431, uam). Dass die Zuwendung unter Lebenden erfolgte ist unstrittig, dass die Bw. auf Kosten der Mutter bereichert wurde und sich dieser Bereicherung nach ihrem Vorbringen nicht bewusst war, wurde bereits oben ausführlich dargelegt.

Zu beurteilen und weiters in Streit gezogen ist demnach, ob die Mutter den Willen hatte, die Bw. durch den Verzicht zu bereichern, ihr also etwas unentgeltlich zuzuwenden. Ein solcher Bereicherungswille ist gegeben, wenn sich der Zuwendende bewusst ist, dass er durch seine Zuwendung den Bedachten bereichert. Eine Zuwendung ist also dann freigebig, wenn der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf die zugesagte Leistung keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Fellner, a.a.O., Rz 11 zu § 3; ). Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht (animus donandi) ist nicht erforderlich, es genügt der einseitige Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser Wille zur Unentgeltlichkeit ist dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende - vermögenswerte - Gegenleistung zu erhalten (Fellner, a.a.O., BFH vom , II R 59/92, BStBl. II 366, vom , II R 60/94, DStZ 1998, 260, und vom , II R 22/98, DStR 2001, 434; ). Der Wille zu bereichern braucht kein unbedingter zu sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt (Fellner, a.a.O., mit umfangreichen Hinweisen, etwa , 0088). Auch wird die Steuerpflicht einer Zuwendung nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass auf den Willen des Geschenkgebers eingewirkt wird. Wer jemanden eine Sache zuwendet und sich dabei dessen bewusst ist, dass der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, schenkt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG auch dann, wenn er diese Zuwendung nur ungern bewirkt und wenn der Anstoß zu der Zuwendung nicht von ihm, sondern vom Empfänger oder von einem Dritten ausgegangen ist ( Slg. 328/F). Schließlich ist die Motivation für die Bereicherung des Zuwendungsempfängers für das Vorliegen des Bereicherungswillens nicht weiter von Bedeutung ().

Im vorliegenden Berufungsfall hat die zuwendende Mutter angegeben, sie habe die Bw. durch den Verzicht nicht bereichern wollen. Obwohl sohin der Mutter ein direkter Bereicherungswille, ein animus donandi, fehlte, so hat sie dessen ungeachtet ihrer Tochter etwas zugewendet - nämlich die Befreiung von einer vermögenswerten Last -, worauf die Tochter keinen Rechtsanspruch gehabt hat. Auch hatte die Mutter dafür keine damit in einem Zusammenhang stehende vermögenswerte Leistung erhalten. In verständlicher Würdigung all dieser Umstände und im Lichte der gerade oben dargelegten herrschenden Auffassung musste der erkennende Senat zur Ansicht gelangen, dass die Mutter eine Bereicherung der Berufungswerberin zumindest in Kauf genommen und somit einen wenigstens bedingten Bereicherungswillen gehabt hat. Damit ist aber auch das subjektive Tatbestandsmerkmal für eine Schenkungsbesteuerung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG erfüllt. Daran ändert auch der Umstand, dass die Initiative zum Verzicht von der Bw. - nämlich als Bedingung für ihre Zustimmung zum Realteilungsvertrag - ausgegangen war und die Zuwendung seitens der Mutter unter diesem Aspekt vielleicht nur ungern erfolgte, nichts.

Der Verzicht der Mutter auf die ihr gegenüber der Bw. zustehende Pflichtteilsrestforderung erfolgte einzig um "des Friedens willen" und um den jahrelangen und mit erheblichen Kosten für alle Beteiligten verbundenen Gerichtsstreitigkeiten ein Ende zu setzen, was aber im Hinblick auf das letztangeführte Erkenntnis des für das Vorliegen eines - hier zumindest bedingten - Bereicherungswillens nicht weiter von Belang ist.

Dem Grunde nach konnte daher der Berufung ein Erfolg nicht beschieden sein.

Zutreffend hat die Bw. allerdings eingewendet, infolge der Solidarschuldnerschaft könne sich ihre Bereicherung - wenn überhaupt - nur auf ein Drittel der gesamten Pflichtteilsforderung belaufen. Mit Rücksicht auf die einer Solidarschuldnerschaft immanenten Möglichkeit, bei den übrigen Mitschuldnern Regress zu nehmen, hatte die Bereicherung der Bw. tatsächlich nur € 6.732,63 (ein Drittel von € 20.197,88) betragen. Nach Abzug des Freibetrages gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG in Höhe von € 2.200,00 ergibt sich aus der entsprechend § 28 ErbStG gerundeten Bemessungsgrundlage von € 4.532,00 die neu festzusetzende Erbschaftssteuer mit einem gemäß § 204 BAO gerundeten Betrag von € 90,64.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Bereicherung
Bereicherungswille
Schenkung
freigebige Zuwendung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at