Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.10.2013, RV/3032-W/10

Einheitlicher Feststellungsbescheid Gruppenmitglied

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Anschrift, vertreten durch KPMG Alpen-Treuhand AG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien, Porzellangasse 51, vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 des Finanzamtes Wien 1/23 vom entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) ist seit der Veranlagung 2006 Gruppenmitglied der von der N-GmbH als Gruppenträgerin geführten Unternehmensgruppe.

Mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 vom setzte das Finanzamt im Anschluss an eine Außenprüfung das Einkommen der Bw. fest.

In der Berufung vom beantragte die Bw. mit ausführlicher Begründung die Anrechnung der auf Drittstaats-Portfoliodividenden entfallenden ausländischen Körperschaftsteuer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) liegt ein an die Bw. adressierter Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 vor, der zusätzlich den Hinweis auf die Gruppenträgerin, das Jahr der Zurechnung sowie die Prozentzahl der Zurechnung enthält. An die Gruppenträgerin selbst erging ein gleichlautender Bescheid.

Rechtlich gesehen hat für die Veranlagung einer Unternehmensgruppe ein besonderes, zweistufiges Verfahren stattzufinden, das in § 24a KStG 1988 geregelt ist.

Gemäß Abs. 1 ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b BAO) festzustellen. In diesem Bescheid ist ua über das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 abzusprechen.

Abs. 2 bestimmt, dass der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Fall einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten ergeht. Der Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger.

Damit ist von Gesetzes wegen klargestellt, dass zum einen gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt wird und zum anderen die Festsetzung dieser Tatsache (nämlich des Einkommens des Gruppenmitgliedes) einheitlich gegenüber dem Gruppenmitglied, dem Gruppenträger und allfälligen Minderbeteiligten erfolgen muss. Es handelt sich dabei nicht um eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 188 BAO, sondern um einen Bescheid nach § 92 Abs. 1 lit. b BAO. Dennoch hat dieser Feststellungsbescheid von Gesetzes wegen eine einheitliche (Feststellung von Tatsachen gegenüber Gruppenmitglied, Gruppenträger und Minderbeteiligten) und eine gesonderte Komponente (Feststellung des Einkommens des jeweiligen Gruppenmitgliedes) zu enthalten.

Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil eines Feststellungsbescheides. Die Benennung jener Personen, denen gegenüber die bedeutsame Tatsache festgestellt werden soll, ist notwendiges Inhaltserfordernis eines derartigen Feststellungsbescheides und damit konstitutiv.

Wie vom UFS in einer Reihe von Entscheidungen dargelegt wurde, hätte deshalb nach dem Wortlaut des § 24a Abs. 2 KStG 1988 die bescheidmäßige Umsetzung des gegenständlichen Feststellungsbescheides so erfolgen müssen, dass der Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 an das Gruppenmitglied und den Gruppenträger, die beide gemeinsam Parteien des Feststellungsverfahren sind, zu richten gewesen wäre (vgl. ; , RV/0822-L/09; , RV/0507-I/10; , RV/0228-L/10; , RV/0115-I/09; , RV/0972-L/10).

Der angefochtene Bescheid erfüllt damit nicht die vom Gesetz vorgegebenen Anforderungen, weil er in der vorliegenden Form nur an das Gruppenmitglied ergangen und damit spruchgemäß nicht an diejenigen gerichtet ist, denen gegenüber Tatsachen festgestellt werden (Gruppenmitglied, Gruppenträger, Minderbeteiligte). Die Ausfertigung zweier getrennter Bescheide, die offenkundig darauf zurückzuführen war, dass EDV-technische Schwierigkeiten bestanden, den Gesetzesauftrag umzusetzen, kann diesbezüglich keinen formell rechtmäßigen Ersatz darstellen. Daran kann auch der im angefochtenen Bescheid enthaltene Hinweis auf die Gruppenträgerin und die an sie erfolgende Zurechnung nichts ändern, weil dieser nicht zu den Spruchbestandteilen gehörende Hinweis nicht zu einem Feststellungsbescheid führt, der an jene ergeht, denen gegenüber Tatsachen festgestellt werden.

Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2007/15/0284, ausgesprochen, dass, sofern ein Feststellungsbescheid Gruppenmitglied nicht einheitlich an das Gruppenmitglied und den Gruppenträger ergangen ist, dieser Bescheid wegen des Verstoßes gegen das Gebot des einheitlichen Absprechens als rechtswidrig aufzuheben ist.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 24a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, 2007/15/0284
UFS, RV/0262-L/10
UFS, RV/0822-L/09
UFS, RV/0507-I/10
UFS, RV/0228-L/10
UFS, RV/0115-I/09
UFS, RV/0972-L/10

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at