Höhe des Kinderfreibetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Am langte die Einkommensteuererklärung 2009 auf elektronischem Weg beim zuständigen Finanzamt ein. Darin führte der Berufungswerber an, dass für drei Kinder Familienbeihilfe bezogen worden sei. Weiters beantragte er den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind im Ausmaß von 132 Euro (für drei Kinder).
Mit Ersuchen um Ergänzung vom seitens des zuständigen Finanzamtes wurde der Berufungswerber um belegmäßigen Nachweis der beantragten Aufwendungen ersucht.
Mit Eingabe vom wurde diesem Ersuchen gefolgt.
Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2009 abweichend zur eingereichten Erklärung festgesetzt. Der Kinderfreibetrag für haushaltszugehörige Kinder wurde in Höhe von 396,00 € berücksichtigt (3 x 132,00 €). Laut den vorgelegten Unterlagen würde die Behinderung des Kindes 30% und nicht wie beantragt 50% betragen. Weiters sei keine Bestätigung einer Einhaltung einer Magendiät ersichtlich. Es sei daher nur eine Behinderung von 30% und keine Diät berücksichtigt worden.
Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 eingereicht. 1.) Der Kinderfreibetrag sei zur Hälfte bei der Gattin des Berufungswerbers berücksichtigt worden, er sei aber zur Gänze beim Berufungswerber zu berücksichtigen. 2.) Die Bestätigung über die Diätverpflegung des Sohnes würde nunmehr übermittelt. 3.) Die Werbungskosten der Berufsgruppe Politiker sei nicht berücksichtigt worden. Es würden zusätzlich Ausgaben aus der Gemeinderatstätigkeit anfallen, die durch das Werbungskostenpauschale für die Berufsgruppe Politiker abgegolten seien und nicht in den Pauschbetrag für Werbungskosten fallen würden. Bestätigung: Es wurde hierin seitens des Arztes für Allgemeinmedizin bestätigt, dass der Sohn des Berufungswerbers wegen einer Neurodermitis Diät einhalten müsse.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Kinderfreibetrag bereits in Höhe von 132,00 € antragsgemäß und rechtsrichtig im mittlerweile rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der Gattin berücksichtigt worden sei. Der Kinderfreibetrag könne nun nicht mehr zur Gänze berücksichtig werden. Da keine Diätverpflegung vom Bundessozialamt festgestellt worden sei und eine solche laut Auskunft des Bundessozialamtes für eine atopische Dermatitis in der Einstufungsverordnung auch nicht vorgesehen sei, hätte keine Diätpauschale berücksichtigt werden können. Gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 382/2001 würden für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung die Werbungskosten anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 mit 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438,00 € jährlich auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit seien die Beträge anteilig zu berücksichtigen. Da die so errechneten Werbungskosten unter dem Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG liegen würden, sei dieses angesetzt worden.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Vorlageantrag) eingereicht. Mit Berufungsvorentscheidung sei der Kinderfreibetrag für drei Kinder zu je 220,00 € nicht anerkannt worden, weil ein angeblich rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2009 von der Frau des Berufungswerbers vorliege und in diesem Kinderfreibeträge von je 132,00 € berücksichtigt worden seien. Dazu sei festzuhalten, dass die Gattin des Berufungswerbers nie einen Bescheid erhalten hätte. Demzufolge würde kein rechtskräftiger Bescheid vorliegen. Es werde die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen in Höhe von 660,00 € für drei Kinder beantragt.
Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, sofern nicht ein Kinderfreibetrag nach Abs. 2 geltend gemacht wird oder nach Abs. 3 zusteht. Gemäß Absatz 2 beträgt der Kinderfreibetrag 132 Euro jährlich, wenn für dasselbe Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 von einem anderen Steuerpflichtigen ebenfalls ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird. Gemäß Absatz 4 wird der Kinderfreibetrag im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherung (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Kinderfreibetrag geltend gemacht wird, anzuführen.
Der Berufungswerber führte in seiner auf elektronischem Weg übermittelten Steuererklärung an, dass für drei Kinder Familienbeihilfe bezogen werde. Weiters gab er zu diesen Kindern deren Versicherungsnummern an: < L1k 001 - xx < L1k 002 - yy < L1k 003 - zz In der Beilage L1k wurde im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen der Kinderfreibetrag mit 132,00 € angekreuzt. Er wurde also im Sinne obiger gesetzlicher Bestimmung "geltend gemacht".
In der ebenfalls auf elektronischem Weg übermittelten Steuererklärung gab die Gattin des Berufungswerbers hinsichtlich der Kinder folgende Daten bekannt: < L1k 001 - xx < L1k 002 - yy < L1k 003 - zz In der Beilage L1k wurde im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen der Kinderfreibetrag mit 132,00 € angekreuzt. Er wurde also im Sinne obiger gesetzlicher Bestimmung "geltend gemacht".
Gemäß diesen Darstellungen wurde also auch von einem anderen Steuerpflichtigen als dem Berufungswerber ein Kinderfreibetrag geltend gemacht. Gemäß oben genannter Bestimmung (§ 106a Abs. 2) beträgt diesfalls der Kinderfreibetrag 132 Euro. Mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde ein Kinderfreibetrag von 396,00 € (3 x 132,00 €) bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Gattin berücksichtigt. Ob sich der Kinderfreibetrag auch steuerlich auswirkt, ist nicht maßgebend (vgl. auch ).
Ebenso wurde ein Kinderfreibetrag in Höhe von 396,00 € im streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt.
In der Berufungsschrift vom wurde seitens des Berufungswerbers unter dem Punkt 1 folgender Sachverhalt dargestellt (wörtlich): "1. Der Kinderfreibetrag wurde zur Hälfte bei meiner Gattin berücksichtigt, ist aber zur Gänze bei mir zu berücksichtigen."
Im Vorlageantrag (eingegangen beim zuständigen Finanzamt am ) wurde hingegen dargestellt, dass die Gattin des Berufungswerbers nie einen Bescheid erhalten hat.
Da Einkommensteuerbescheide üblicherweise ohne Rückschein zugestellt werden, ist die tatsächliche Zustellung des Bescheides der Gattin nicht zweifelsfrei nachzuvollziehen. In Würdigung der Darstellungen in der Berufungsschrift vom und im Vorlageantrag vom ist aber eindeutig darauf zu schließen, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 der Gattin des Berufungswerber zugestellt wurde bzw. bekannt war und somit auch Rechtskraft entfaltet hat (Berufung ist nicht angemerkt).
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der Erstaussage mehr Glauben zu schenken als einer allfälligen gegenteiligen späteren Aussage (vgl. hierzu auch ).
Wesentlich ist aber auch die Tatsache, dass die Gattin ihren Antrag auf Berücksichtigung des Kinderfreibetrages nicht zurückgezogen hat; dem Berufungswerber stehen also nur 132,00 € zu.
Da also im gegenständlichen Verfahren sowohl der Berufungswerber als auch seine Gattin den Kinderfreibetrag geltend gemacht haben, beträgt dieser 132,00 €. Unter Beachtung dieser Sachlage und der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 106a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at