Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 28.10.2013, RV/0398-S/13

Gesellschaftsteuerpflicht eines Partiarischen Darlehens

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0222 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Wirtschafstreuhand- und Beratungsgesellschaft m.b.H., Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6370 Kitzbühel, Im Gries 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , StNr., betreffend Gesellschaftsteuer entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , StNr., setzte die Abgabenbehörde I. Instanz Gesellschaftsteuer in Höhe von € 23.100,00 fest für folgenden Rechtsvorgang "Vertrag mit der Ges.. vom ".

In der Berufung vom brachte die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) vor, dass ein partiarisches Darlehen auf Grund der vermittelnden Gewinnbeteiligung gesellschaftssteuerpflichtig sein könne, wenn es von Gesellschafterseite stamme. Die Ges. sei nicht Gesellschafterin der Bw.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , StNr., wies die Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung ab und führte aus, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren, als Gesellschaftsrechte gelten. Nach § 2 Abs. 1 KVG unterliege der Erwerb von Gesellschaftsrechten der Gesellschaftssteuer. Der Abschluss des gegenständlichen Vertrages bilde somit einen eigenen Steuertatbestand im Sinne des § 2 Abs. 1 KVG, mit dem die Ges. Gesellschaftsrechte im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG an der Bw erworben habe.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag vom brachte die Bw vor, es seien von 2008 bis 2011 nur Verluste erwirtschaftet worden, daher sei die Gewinnbeteiligung noch nicht zum Tragen gekommen. Der Darlehensvertrag sei unter dieser aufschiebenden Bedingung einer auszuzahlenden Gewinnbeteiligung abgeschlossen worden und es sei daher die Steuerschuld noch nicht entstanden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z. 1 KVG unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber.

Nach § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG gelten Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren, als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften.

Als Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft sind nicht nur Personen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften (etwa als Aktionäre oder Gesellschafter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung erheben können, sondern auch Personen anzusehen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/15/0074, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Mit § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG verfolgte der Gesetzgeber nämlich den Zweck, Gläubiger mit einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung den eigentlichen Gesellschaftern im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an den Betriebsergebnissen gleichzustellen. Wohl verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger auch am Verlust der Gesellschaft teilnimmt, jedoch wird gefordert, dass er am Risiko des Unternehmens beteiligt ist, was die Seite der Gewinnerzielung anlangt ().

In der Berufung bejaht die Bw ausdrücklich die Gesellschaftssteuerpflicht eines partiarischen Darlehens unter Hinweis auf . Im Vorlageantrag macht die Bw geltend, dass im Anwendungsbereich der Gesellschaftsteuer (Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes) gem. § 4 BewG ein aufschiebend bedingter Umstand erst dann zu berücksichtigen sei, wenn die Bedingung eintritt (siehe dazu Steiner, Die Bedingung im Recht der Gebühren und Verkehrsteuern, JBl 1999, 137 ff insb. 138, 139 und 145).

Die Bw führt im Vorlageantrag aus:

"Das Entgelt für die Zurverfügungstellung des Kapitals, die Gewinnbeteiligung, bedingt, dass gemäß Darlehensvertrag ein unternehmensrechtlicher Gewinn vorliegt".

Damit übersieht die Bw aber grundlegend, was Gegenstand der Gesellschaftssteuer ist, nämlich der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG gilt als Gesellschaftsrecht auch eine Forderung, die eine Beteiligung am Gewinn oder Liquidationserlös gewährt. Im Vertrag vom ist aber keinerlei Bedingung für den Erwerb dieser Forderung enthalten. Ob ein Gewinn ausbezahlt werden kann, stellt das Unternehmerrisiko dar, aber keine aufschiebende Bedingung für den Ersterwerb der Gesellschaftsrechte.

Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, im konkreten Fall somit im Zeitpunkt des Ersterwerbes des Gesellschaftsrechtes, also mit der Zuzählung des Partiarischen Darlehens und nicht mit der Auszahlung des Gewinnanteiles ().

Die Berufung war daher abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Z 3 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
§ 2 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at