Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 16.08.2011, RV/0085-L/09

Totenmahl, außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der M F, Erbin nach J M , Adr1, vertreten durch Vertreter GmbH, Adr2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2007
Einkommen
17.443,34 €
Einkommensteuer
2.636,67 €
anrechenbare Lohnsteuer
-3.662,99 €
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
-1.026,32 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Entscheidungsgründe

Der verstorbene Abgabepflichtige beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 den Betrag von 4.680,36 € als außergewöhnliche Belastung (Begräbniskosten soweit im Nachlass nicht gedeckt) zu berücksichtigen.

Mit Vorhalt vom wurde der Abgabepflichtige ersucht sämtliche Belege und Rechnungen der beantragten Aufwendungen und für die erhaltenen Ersätze nachzureichen.

In seiner am beim Finanzamt eingelangten Vorhaltsbeantwortung legte der Abgabepflichtige den Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes V vom in der Verlassenschaftssache H T, Tochter des verstorbenen Berufungswerber vor, in dem verfügt wurde, dass eine Abhandlung im Sinne des § 153 Abs. 1 Außerstreitgesetz unterbleibt. In einer weiteren Beilage wurde der als außergewöhnliche Belastung beantragte Betrag folgendermaßen aufgegliedert:


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S G Bestatter
2.291,16 €
Pfarramt O
198,00 €
FF Grabaushub
450,00 €
PL Kondukt
455,50 e
GE Kondukt
1.185,70
Musik O
100,00 €
Summe
4.680,36 €

Bei den beiden Beträgen für "Kondukt" handelt es sich lt. den Rechnungskopien der beiden Gasthäuser um Ausgaben für das Totenmahl.

Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom anerkannte das Finanzamt nur den Betrag von 2.939,16 € als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass Kosten für Trauerkleidung, für Blumen und für die Bewirtung von Trauergästen sowie die Kosten für die Grabpflege keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen würden.

Mit Schreiben vom erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 und beantragte die Anerkennung von Bewirtungskosten von Trauergästen als außergewöhnliche Belastung. Zur Begründung verwies er auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2469-W/07 nach der Aufwendungen für einen einfachen Leichenschmaus zu den Kosten eines würdigen Begräbnisses zählen würden und insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig seien, sofern sie im Nachlass keine Deckung fänden.

Mit Vorlagebericht vom wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einzig strittiger Punkt ist die Berücksichtigung der Kosten für das Totenmahl in Höhe von insgesamt 1.641,20 € als außergewöhnliche Belastung.

§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie müssen zwangsläufig sein (Abs. 3).

3. Sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gemäß § 549 ABGB gehören die dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessenen Begräbniskosten zu den auf der Erbschaft haftenden Lasten. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen (vgl. hiezu Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3).

Subsidiär haften die Unterhaltspflichtigen für die Begräbniskosten (vgl. Apathy, aaO, Rz 3). Ist also überhaupt kein Nachlass vorhanden oder reicht er nicht aus, um die angemessenen Begräbniskosten zu decken, dann haften die nach dem Gesetz zum Unterhalt des Verstorbenen verpflichteten Personen (vgl. Eccher in Schwimann, ABGB3, § 549 Rz 8; Welser in Rummel, ABGB I3, § 549 Rz 4; OGH EvBl 1966/90).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung des verstorbenen Berufungswerbers zur Tragung der (im Nachlass nicht gedeckten) Kosten des Begräbnisses seiner Tochter aus § 140 ABGB.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erk. vom , 2008/15/0009 ausführt, entspricht es der Rechtsprechung des OGH, dass zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB die Kosten für ein Totenmahl zählen (vgl. Apathy, aaO, Rz 1), soweit sie dem Ortsgebrauch entsprechen (siehe ).

Vor diesem Hintergrund trifft es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu, dass die durch das ABGB normierte rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Begräbniskosten (bei gegebener Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners) auch die Kosten eines schlichten Totenmahles umfasst, soweit ein entsprechender Ortsgebrauch besteht.

Im vorliegenden Fall ist aus den vorgelegten Rechnungen zu ersehen, dass das Totenmahl aus Schnitzel und verschiedenen Getränken (Bier, Wein, Mineral Kaffe, Limonade, Tee) für die Trauergäste bestand.

Dass es sich bei diesem Totenmahl nicht um ein ortsübliches schlichtes Totenmahl (vgl. Wanke, UFSJournal 7/8 2011, S.293, wonach ein Schnitzel mit Getränken den Rahmen eines einfachen Totenmahles nicht übersteigen wird) handelt, wird nicht einmal vom Finanzamt eingewendet

Die gesamten Kosten von 4.680,36 € überschreiten auch bei weitem nicht die Grenze von 6.000 €, welche als Grenze für die Abzugsfähigkeit eines würdigen Begräbnisses (vgl. Wanke, UFSJournal 7/8 2011, S.292) anzusehen ist.

Der Berufung war daher Folge zu geben und der Bescheid abzuändern. Zur Berechnung der Einkommensteuer wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at