Stundung des gesamten Rückstandes unter Hinweis auf ein bei einem anderen Abgabepflichtigen offenes Berufungsverfahren (Vorsteuern), die im Anschluss daran umgebucht werden könnten.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und verfügt über ein satzungsgemäßes Gesellschaftskapital von 50 GBP. Im gegenständlichen Verfahren agiert sie über ihre in Deutschland beim Amtsgericht G. registrierte Zweigniederlassung und wird durch eine Geschäftsführerin vertreten.
Mit Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 erklärungsgemäß mit einer Zahllast von 157.000 € veranlagt. Mit Zahlungserleichterungsbescheid vom wurde dem Zahlungserleichterungsansuchen vom stattgegeben und der Abgabenrückstand bis zur Gänze gestundet.
Mit einem weiteren Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde wiederum die Stundung gesamten Rückstandes beantragt. Begründungshalber wurde auf das frühere Stundungsansuchen vom verwiesen. Die Berufung bei der anderen näher bezeichneten Gesellschaft, welche den Vorsteuerabzug für sich beansprucht, sei bis zum heutigen Tag nicht erledigt worden. Nach positiver Erledigung werde einem Umbuchungsantrag nichts entgegenstehen, sodass der aushaftende Abgabenrückstand abgedeckt werden könnte.
Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Stundung des gesamten Rückstandes vollinhaltlich abgewiesen und ausgeführt, mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsmittelverfahrens könne dem Ansuchen nicht entsprochen werden. Des Weiteren wurde die Bw. aufgefordert zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten bis zu entrichten.
In ihrer Berufung beantragt die Bw. die antragsgemäße Erledigung des Ansuchens und gibt bekannt, dass gegen die negative Entscheidung im präjudiziellen Abgabenverfahren der anderen Gesellschaft termingerecht der Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat gestellt worden sei und mit einem positiven Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gerechnet werde.
Das Finanzamt bestätigte mit Berufungsvorentscheidung den angefochtenen Bescheid und führt aus, die aushaftenden Abgaben beruhten auf einer erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung und in der sofortigen vollen Entrichtung, mit deren Entstehung die Bw. rechnen musste, könne keine erhebliche Härte erblickt werden. Weiters wurde sie aufgefordert, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten unverzüglich zu entrichten.
In ihrem Vorlageantrag begehrt die Bw. ihrer überreichten Berufung stattzugeben und führt aus, es sei mit dem Vorlieferanten vereinbart worden, die Bezahlung der Umsatzsteuernachzahlung solle durch Umbuchung des Vorsteuerguthabens erfolgen, welches jedoch bisher vom Finanzamt versagt wurde. Somit konnte sie im Zeitpunkt der Einreichung der Jahreserklärung damit rechnen, dass die Umbuchung erfolgen werde. Vertragsgegenstand des Grundgeschäftes zwischen der Bw. und der Leistungsempfängerin sei gewesen, dass nur der Nettobetrag bezahlt und die Umsatzsteuer im Umbuchungswege entrichtet werde. Durch das anhängige Rechtsmittelverfahren bei der Leistungsempfängerin werde die Umbuchung zeitlich verzögert. Auch habe die Bw. durch die angesprochene Vereinbarung beim Grundgeschäft nicht ausreichend liquide Mittel, um den Nachzahlungsbetrag entrichten zu können.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und ob die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen, steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen.
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der die Begünstigung in Anspruch Nehmende selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (). Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (), soweit diese Voraussetzungen nicht im Sinne des § 167 Abs.1 BAO offenkundig sind ( 90/14/01000). Der Abgabepflichtige hat hiebei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (); dies hat er "konkretisierend anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen" ().
Die Bw. hat im gegenständlichen Zahlungserleichterungsansuchen nicht einmal ansatzweise versucht darzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung gegeben sein könnten. Bei der Bw. handelt es sich um eine GmbH nach englischem Recht mit einem einbezahlten Kapital von 50 GBP, die über eine Zweigniederlassung in Deutschland tätig und unter HRB 200311 des Amtsgerichts Göttingen registriert ist. Auf Grund der Sachverhaltsausführungen im Vorlageantrag verfüge die Bw. nicht über ausreichende Mittel, um den Nachzahlungsbetrag entrichten zu können. Nach dem Bericht des Finanzamtes Göttingen arbeitet in einem Büro der (einer Mietwohnung) eine Angestellte und pfändbare Gegenstände gebe es nicht.
Damit liegt die Annahme der Einbringungsgefährdung nahe. Im Übrigen hat die Bw. eine für die Zahlung von Abgaben nachteilige Vereinbarung mit ihrer Geschäftspartnerin getroffen, wonach die Umsatzsteuer lediglich von deren Abgabenkonto umzubuchen sei. Inwieweit entsprechende Vorsorge getroffen wurde, wenn diese Umbuchung aus welchen Gründen auch immer nicht vorgenommen werden kann, zeigt die Bw. nicht auf. Ebenso zeigt sich auch nicht auf, ob sie bei ihrer Geschäftspartnerin den Teil der Umsatzsteuerkomponente des Kaufpreises einforderte. Sie verwies in diesem Zusammenhang lediglich auf einen anhängigen Rechtsstreit zwischen der Geschäftspartnerin und der Abgabenbehörde.
Eine solche Härte liegt z.B. nur vor, wenn der notdürftige Unterhalt durch die Abgabenentrichtung beeinträchtigt wäre (). Eine erhebliche Härte liegt nach der Judikatur bei einer wirtschaftlichen Notlage oder einer finanziellen Bedrängnis vor (). Erhebliche Härte bedeutet nach Stoll (BAO, S 2248) eine trotz zumutbarer Vorsorge eingetretene schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners. Von einer zumutbaren Vorsorge kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, denn die Bw. hat bei Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung, offenbar keine ausreichende Vereinbarung für die Einbringlichmachung eines Teiles des Kaufpreises (nämlich der Umsatzsteuer) getroffen. Damit ist die Zahlung von Abgaben im allgemeinen Geschäftsrisiko begründet, für das die Abgabenbehörde nicht verantwortlich gemacht werden kann. Wenn selbst die Einbringung eines Rechtsmittels noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages (vgl. z.B. , u.a. betreffend VwGH-Beschwerde) in einer eigenen Abgabenangelegenheit begründen kann, kann ein solches beim Geschäftspartner schon gar nicht zu einer erfolgreichen Erledigung des Ansuchens gereichen. Nach Ruppe/Achatz, UStG 19944, § 21, Tz. 27 werden Stundungen von Umsatzsteuervorauszahlungen grundsätzlich nicht bewilligt (vgl. RAE, Rz. 242, wonach bei der Umsatzsteuer "ein strenger Maßstab anzulegen" ist).
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Stundung des gesamten Rückstandes Hinweis auf ein Berufungsverfahren Umbuchungsantrag erhebliche Härte |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at