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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.08.2011, RV/2094-W/11

Beschränkung durch die Sache (§ 289 Abs. 2 BAO)

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2094-W/11-RS1
wie RV/0463-G/04-RS1
Sache iSd. § 289 Abs. 2 BAO ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Das Gebot, immer in der Sache selbst zu entscheiden, setzt "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (Stoll, BAO-Kommentar, 2800).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühren und Erhöhung entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Erfassungsnummer zzz, setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel in Wien dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw.), Herrn Bw. , im Grunde des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG eine Gebühr in der Höhe von € 13,20 fest. Gleichzeitig kam es mit diesem Sammelbescheid zur Vorschreibung einer Gebührenerhöhung von € 6,60.

Als gebührenpflichtige Eingabe wurde im Betreff des erwähnten Gebührenbescheides die "Bewilligung vom , eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien, Zl. zZz" bezeichnet.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bringt der Bw. vor, er habe trotz entsprechender Recherchen keinen Behördenvorgang eruieren können, der sich auf die im Bescheid genannte Aktenzahl beziehe. Er habe keine Bewilligungen beim Magistrat der Stadt Wien beantragt und eine solche Bewilligung sei ihm am auch nicht erteilt worden. Außerdem sei die vorgeschriebene Gebührenerhöhung unangemessen hoch.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Eingabe betreffend Bewilligung vom , eingebracht beim Magistrat der Stadt Wien, MA 40, unterliege der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957. Die Gebührenschuld sei mit der Zustellung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ. ZzZ, entstanden.

Im Vorlageantrag vom wendet sich der Bw. neuerlich gegen die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach die gebührenpflichtige Eingabe eine Bewilligung betreffe. Der angefochtene Bescheid sei wegen Unterlassung der Angabe der "in Verhandlung stehenden Angelegenheit" ersatzlos aufzuheben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - außer in den hier nicht relevanten Fällen des Abs. 1 der genannten Bestimmung - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.

"Sache" im Sinne der zitierten Gesetzesstelle ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Sache ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses mit seinen wesentlichen Sachverhaltselementen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist es beispielsweise auch verwehrt, in Abänderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides erstmals ein anderes individuelles Verhalten des Abgabepflichtigen anzunehmen und es einem anderen Tatbestand zu unterstellen (vgl. zB ). Mit einer Berufungserledigung kann nur eine Entscheidung getroffen werden, die dem Gegenstand nach von der Abgabenbehörde erster Instanz bereits mit dem angefochtenen Bescheid erfasst und behandelt worden war (Stoll, BAO-Kommentar, 2712).

Das Gebot, "immer in der Sache selbst zu entscheiden", setzt somit "Identität" der Sache voraus, nämlich dass die zu erledigende Sache, also die Angelegenheit, die Gegenstand des Verfahrens der Abgabenbehörde erster Instanz war, mit der Sache identisch ist, die in die Sachentscheidung der Rechtsmittelbehörde einbezogen wird (s. Stoll, aaO, 2800).

Da die Berufungsvorentscheidung wie eine Berufungsentscheidung wirkt, hat sie als Rechtsmittelentscheidung der ersten Instanz ebenfalls jene Grenzen zu beachten, die einer Sachentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Wege stehen (Stoll, aaO, 2712).

Durch das im "Betreff" eines Gebührenbescheides angeführte Anbringen wird jene gebührenpflichtige Eingabe bestimmt und damit jener Steuertatbestand konkretisiert, auf den sich die Gebührenvorschreibung bezieht und die den Inhalt des Bescheidspruches bildet. Das Finanzamt belastete daher den streitgegenständlichen Gebührenbescheid mit Rechtswidrigkeit, indem es die Gebührenpflicht an eine Eingabe betreffend eine Bewilligung vom knüpfte, obwohl nach der Aktenlage der Bw. weder eine derartige Bewilligung beantragte noch die Behörde über eine solche absprach. Dem Verwaltungsakt sind auch keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass ein schriftliches Anbringen des Bw. vorliegt, das auf die genannte Bewilligung Bezug nimmt.

Dass es sich bei dem der Gebührenpflicht unterliegenden Anbringen nicht - wie im Spruch der o.a. Berufungsvorentscheidung festgestellt - um eine Eingabe vom handeln kann, ergibt sich auch aus auch deren Begründung.

Dieser ist zu entnehmen, dass die Gebührenschuld für Eingaben gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 GebG in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Im vorliegenden Fall sei dies - so das Finanzamt - mit der Zustellung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , GZ. ZzZ geschehen. Dieser Berufungsbescheid des UVS, der bereits am beim Magistrat der Stadt Wien zum Zwecke der Zustellung der Parteiausfertigung eingelangt ist, kann somit denkunmöglich über ein Anbringen absprechen, das erst am eingebracht worden sein soll.

Nach der Aktenlage ist anzunehmen, dass es sich bei der zu vergebührenden Eingabe um die am beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangte Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom , Zl. xxx, handeln könnte.

Eine Prüfung hinsichtlich einer allfälligen Gebührenpflicht der zuletzt genannten Eingabe oder gar die erstmalige Festsetzung der dafür zu entrichtenden Gebühr ist dem Unabhängigen Finanzsenat aber im Hinblick auf die o.a. Rechtsprechung verwehrt. Denn dabei handelte es sich nicht mehr um die im Rechtsmittelverfahren gebotene Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens sondern um die unzulässige erstmalige Begründung einer neuen Sache.

Dem Antrag des Bw. auf Bescheidaufhebung war daher alleine deshalb zu entsprechen, weil der Bw. die im Spruch des Gebührenbescheides bezeichnete Eingabe tatsächlich nie eingebracht hat. Es erübrigt sich daher, auf das Vorbringen des Bw. näher einzugehen, wonach er an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, herantreten werde, um die Gebührenangelegenheit im "direkten Behördenverkehr mit dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel" zu ordnen.

Damit ist auch das Schicksal des Bescheides über eine Gebührenerhöhung bereits entschieden, setzt dieser doch unabdingbar die bescheidmäßige Festsetzung einer Gebühr voraus.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at