Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.08.2011, RV/0005-W/08

Entstehung der Gebührenschuld gemäß § 17a VfGG - unbeschadet von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. - und unbeschadet dessen, dass der VfGH die Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse zurückgewiesen hat und den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages innerhalb der gesetzten Frist zurückgewiesen hat


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Miterledigte GZ:
RV/0006-W/08

Beachte

Verfahrenshilfe zur Zl. VH 2011/16/0049 beim VwGH beantragt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Gebühr gemäß § 17a VfGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beschwerde des Berufungswerbers (Bw.) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 0.0.0., GZ. xxx ein. Mit dieser Beschwerde war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe verbunden.

Der VfGH wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss vom wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages innerhalb der vom VfGH dafür gesetzten Frist gemäß §§ 72 Abs. 1 ZPO, 35 Abs. 1 VfGG zurück und wies die Beschwerde mit Beschluss vom wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse (Der Bw. war dem Verbesserungsauftrag zur Einholung der anwaltlichen Unterzeichnung nicht nachgekommen) gemäß § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c VfGG zurück.

Mit Schreiben vom forderte der VfGH den Bw. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 17a VfGG auf, die Gebühr von € 180,00 innerhalb einer Woche mit beiliegenden Erlagschein auf das angegebene Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern einzuzahlen und den Einzahlungsbeleg im Original umgehend an den VfGH zu senden. Sollte der Original-Einzahlungsbeleg nicht innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung dieses Schreibens beim VfGH einlangen würde hievon das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern verständigt werden. Eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Gebühr würde zur Festsetzung mit Bescheid durch die zuständigen Finanzbehörden und dies zu einer Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr führen.

Da der Bw. dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, nahm der VwGH einen amtlichen Befund auf, welcher am beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einlangte. Gleichzeitig mit diesem Befund wurde vom VfGH das, als Einspruch bezeichnete, Schreiben des Bw. übermittelt, worin dieser sich gegen die Zurückweisung seines Verfahrenshilfeantrag wendete und erklärte, die Gebühr von € 180,00 nicht entrichten zu können, da er Bezieher von Notstandshilfe wäre und finanzielle Probleme hätte.

In der Folge schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Bw. mit Bescheid vom die Gebühr gemäß § 17a VfGG im Betrage von € 180,00 sowie gemäß § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) die Gebührenerhöhung im Betrage von € 90,00 vor.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass der VfGH seine Eingabe wegen "Problemen" nicht bearbeitet und "ausgeschlossen" hätte. Die Vorschreibung der Eingabegebühr von € 189,00 wäre daher ein Unrecht.

Diese Berufung wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte dazu aus, dass gemäß § 17a VfGG die Gebührenschuld mit Einlangen der Beschwerde des Bw. beim VfGH entstanden ist. Die Erledigung der Beschwerde hatte auf die Entstehung der Gebührenschuld keinen Einfluss. Die wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners wäre kein tauglicher Berufungsgrund, da der Gesetzgeber keine Untergrenze für die Vorschreibung der Eingebegebühr vorsieht. Die wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners könnte allenfalls in einem Nachsichtsverfahren berücksichtigt werden. Die Gebührenerhöhung werde in § 9 Abs. 1 GebG 1957 als objektive Rechtsfolge, einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren, in einer gemäß § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise, zwingend angeordnet.

Dagegen brachte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die auf den vorliegenden Fall bezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetztes (VfGG), des Gebührengesetzes 1957 (GebG 1957) sowie der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten in ihrer verfahrensrelevanten Fassung wie folgt:

Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabegebühr zu entrichten:

Die Gebühr beträgt 180 Euro (§ 17a Z 1 VfGG).

Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überrechung der Eingabe; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig (§ 17a Z 3 VfGG).

Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurück zu stellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einen unwiderruflich erteilt wird (§ 17a Z 4 VfGG).

Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz zuständig (§ 17a Z 5 VfGG).

Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Veraltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957).

Bei Abgaben die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten ist ein Abgabenbescheid nur zu entrichten, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (203 BAO).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig errichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG 1957).

Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet:

!. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird (§ 3 Abs.1 Z 1 GebG 1957).

(Obgleich die Entrichtung der festen gebühren durch Stempelmarken mit Wirkung vom abgeschafft worden ist, hat der Gesetzgeber an der Bezeichnung Stempelgebühren festgehalten.)

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Überreichung einer Eingabe das Einlangen derselben beim Gerichtshof zu verstehen (; , 99/16/0118; , 99/16/0182). Somit ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand des § 17a VfGG erfüllt. Wie der Gerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss.

Für Gebühren, welche gemäß § 17a VfGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 3 Abs.2 Z 1 und 9 Abs.1 GebG 1957. Diese Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass durch das Abgabenänderungsgesetz 2001, BGBl I 2001/144 die Entrichtung mittels Stempelmarken generell abgeschafft wurde.

Die Behörde bei welcher die gebührenrechtliche Schrift anfällt(im gegenständlichem Fall der Verfassungsgerichtshof), hat über die Höhe der festen Gebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen- nicht rechtsmittelfähigen Mitteilung- zur Kenntnis.

Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat (vgl. § 34 Abs.1 GebG 1957).

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen, dass für den Bw. die Gebührenschuld und somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG- unabhängig von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen- mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner Beschwerde beim VfGH, somit am , entstanden ist; und zwar unbeschadet dessen, dass der VfGH seine Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden anwaltlichen Unterfertigung zurückgewiesen hat. Auch der Umstand, dass der Antrag des Bw. auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, vermag an dessen Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr etwas zu ändern.

Da der Bw. die Eingabegebühr nicht entrichtet hatte, liegt keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vor. Die Festsetzung dieser Gebühr mit dem, BAO bekämpften Bescheid, erfolgte daher, im Sinne des § 203 BAO, zu Recht.

Zur Festsetzung der Abgabenerhöhung von € 90,00 ist auszuführen, dass diese als zwingende Rechtsfolge für den Fall, dass eine feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, zu verhängen ist; unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabeschuldners und unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabeschuldners zurückzuführen ist.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen:

Unbeschadet der Rechtmäßigkeit einer Abgabenvorschreibung kann die Abgabenbehörde, gemäß § 236 BAO, auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten durch Abschreibung nachsehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.

Über einen solchen Antrag, betreffend die Eingabegebühr gemäß § 17a VfGG, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, als Abgabenbehörde erster Instanz, mit eigenem Bescheid abzusprechen.

Da im gegenständlichen Fall ausschließlich die Rechtmäßigkeit der bekämpften Gebührenvorschreibung zu beurteilen war, war die Berufung, aus den aufgezeigten Gründen, abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 3 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 5 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at