Säumniszuschläge werden mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide unzutreffend seien, angefochten.
Verfahrenshilfe zur Zl. VH 2011/13/0038 beim VwGH beantragt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0130 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer der Jahre 2007-2009 jeweils erste Säumniszuschläge in Höhe von € 201,99, € 468,96 und € 360,25 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 10.099,73, € 23.447,86 und € 18.012,65 nicht bis spätestens , bzw. entrichtet worden seien.
In der dagegen mit Eingabe vom eingebrachten Berufung wandte sich die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen gegen die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Umsatzsteuerveranlagungsbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ohne Einwendungen betreffend die Säumniszuschläge selbst vorzubringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 217 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages eintrete, wenn eine Abgabe nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet werde.
Der Fälligkeitstag sei jeweils in den Abgabenvorschriften geregelt und stelle den Endzeitpunkt dar, bis zu dem eine Abgabe spätestens zu entrichten sei. Im vorliegenden Fall sei § 21 Abs. 1 UStG die maßgebliche Abgabenvorschrift, aus der die Fälligkeitstage und Wirksamkeitstage abzuleiten seien.
Die Nachforderung auf Grund der Veranlagung der Umsatzsteuer 2007 bis 2009 sei nicht bis zu deren Fälligkeitstag, d.s. der , bzw. , entrichtet worden. Gemäß § 21 Abs. 5 UStG werde durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Die Vorschreibung sei daher gesetzeskonform.
Auf die Möglichkeit eines nach Beendigung des Berufungsverfahrens eingebrachten Antrages gemäß § 217 Abs. 8 BAO werde verwiesen (nachträgliche Herabsetzung der Säumniszuschläge).
Dagegen beantragte die Bw. mit Eingabe vom die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung richtete sich wiederum gegen die Richtigkeit der zugrunde liegenden Umsatzsteuerveranlagungsbescheide.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs. 8: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen, soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer tritt gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiere noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre. Vielmehr richten sich die Berufungsgründe (inhaltliche Rechtswidrigkeit des Umsatzsteuerbescheides, wesentliche Verfahrensmängel und mangelhafte Beweiswürdigung im Rahmen der Betriebsprüfung) ausschließlich gegen die dem Bescheid über die Festsetzung der jeweils ersten Säumniszuschläge zugrunde liegende Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2007, 2008 und 2009. Zudem ist auf § 252 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Abgabenbescheid (hier Umsatzsteuerbescheid 2001) getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung der Säumniszuschläge erfüllt sind, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Informativ wird noch auf die Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO hingewiesen, woraus sich für den Fall eines teilweisen oder vollen Erfolges der Berufung in der Hauptsache die Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge ergibt.
Gemäß § 284 Abs. 1 Z 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird.
Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass der Unabhängige Finanzsenat bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
UAAAD-30278