Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.08.2011, RV/3029-W/09

Hochrechnungsverfahren beim Arbeitslosengeld

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber bezog im Jahr 2008 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von 14.101,41 € (1.7. - ), von der M Pensionskasse AG in Höhe von 16.473,74 € (1.4. - ), von der Technischen Universität Wien in Höhe von 450,00 € (1.3. - ) und von der Universität Klagenfurt in Höhe von 770,70 € (1.3. - ) sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 7.602,14 € (1.1. - ).

Im Einkommensteuerbescheid 2008 vom wurden infolge des nicht ganzjährigen Bezuges von Arbeitslosengeld Einkünfte in Höhe von 30.007,36 € (Pensionsversicherungsanstalt 14.101,41 €, M Pensionskasse AG 16.473,74 €, Technische Universität Wien 450,00 €, Universität Klagenfurt 770,70 €, abzüglich Werbungskosten 1.788,49 €) gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 hochgerechnet.

Der Berufungswerber erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 Berufung mit folgender Begründung:

Die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes gehe davon aus, dass alle seiner Bezüge im zweiten Halbjahr 2008 erfolgt seien. Da er aber einen Teil der Bezüge bereits im ersten Halbjahr 2008 erhalten habe, müsse der errechnete Durchschnittssteuersatz entsprechend niedriger sein.

Er habe folgende Bezugsteile bereits im ersten Halbjahr 2008 erhalten:

Universität Klagenfurt: 616,56 € (von 770,70 €),

Technische Universität Wien: 300,00 € (von 450,00 €),

M Pensionskasse AG: 5.491,25 € (von 16.473,74 €).

Insgesamt habe er somit 6.407,81 € (von 31.795,85 €) im ersten Halbjahr 2008 und nur 25.388,04 € im zweiten Halbjahr 2008 erhalten. Die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz wäre daher nicht (wie im angefochtenen Bescheid) 58.130,43 €, sondern nur 46.814,33 €.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 ist ua. das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld von der Einkommensteuer befreit.

Erhält der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.

Bei der Steuerbefreiung für das Arbeitslosengeld werden somit die für das restliche Kalenderjahr bezogenen Einkünfte aus den Haupteinkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4) zur Aufrechterhaltung der vollen Steuerprogression auf ein fiktives Jahreseinkommen umgerechnet ("Hochrechnungsverfahren"). Hochzurechnen sind nur die Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bezogen wurden (vgl. ). Bezieht der Steuerpflichtige zeitweise (nicht ganzjährig) Einkünfte neben den steuerfreien Bezügen, so sind die Einkünfte im restlichen Kalenderjahr (die nicht gleichzeitig mit den steuerfreien Bezügen zugeflossen sind) hochzurechnen (vgl. Doralt, EStG11, § 3 Tz 19, 19/1; Kordik, SWK 1997, S 201).

Im vorliegenden Fall sind daher nur die vom Berufungswerber im zweiten Halbjahr 2008 bezogenen Einkünfte in Höhe von insgesamt 23.600 €, nicht aber die gleichzeitig mit den steuerfreien Bezügen bezogenen Einkünfte in Höhe von 6.407,81 € hochzurechnen.

Wie sich aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ergibt, beträgt der Umrechnungszuschlag 23.215,57 € (23.600 € / 184 x 365 - 23.600 €). Die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz beträgt 51.827,90 € (Einkommen nach Abzug der Sonderausgaben 28.612,33 € plus Umrechnungszuschlag 23.215,57 €). Die gleichzeitig mit dem Arbeitslosengeld zugeflossenen Bezugsteile in Höhe von 6.407,81 € sind zwar nicht hochzurechnen, aber sehr wohl progressionswirksam und somit in die Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz einzubeziehen. Die auf diese Weise berechnete Einkommensteuerschuld beträgt 2.687,55 €.

Bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn würde sich eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 3.397,97 € ergeben (Kontrollrechnung).

Maßgebend ist nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 jedoch die niedrigere Steuerbelastung in Höhe von 2.687,55 €.

Der Einkommensteuerbescheid 2008 wird dementsprechend abgeändert.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
StExp 2011/269

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at