TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.10.2013, FSRV/0125-W/10

Einleitungsbeschwerde; Einwendung der Kompensation und des nachträglichen Wegfalls der Abgabenverbindlichkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn XY, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er im Bereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich

a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 sowie zur Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005 in Höhe von insgesamt € 2.215,00 und Einkommensteuer in noch festzustellenden Höhe verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat sowie

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-4/2010 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 760,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf) zur StrNr. 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vorsätzlich a) durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2003-2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer für die Jahre 2003-2009 in Höhe von insgesamt € 20.243,40 und Einkommensteuer für die Jahre 2003-2009 in noch festzustellender Höhe verkürzt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe sowie b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum 1-4/2010 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 760,00 bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

"Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

ich beziehe mich auf den rubrizierten Bescheid und erhebe dagegen das RM der Berufung.

Ich beantrage die bescheidmäßige Feststellung der Nichteinleitung des Strafverfahrens, das wohl "auf Vorrat" eingeleitet wird.

Im Detail:

1) Ich bringe der Finanzstrafbehörde 1. Instanz das Erkenntnis des VfGH vom 1984-09-10 zur Kenntnis und lade DRINGENDST ein, in entsprechenden Schriftstücken sich an die nach VfGH einzuhaltende Terminologie, insbesondere bei der des § 116 FinStrG zu halten und danach vorzugehen.

2) ich habe sämtlichen Schriftstücken, insbesondere in den abgegebenen UVAs das entsprechende Schreiben der Finanzprokuratur angelegt - nochmals.

3) ich habe schon in meinem Schriftsatz vom - in Anlage - sicherheitshalber eine Kompensationserklärung abgegeben. Im Zusammenhang mit der Rückwirkung der Kompensationserklärung auf den Zeitpunkt, an dem sich die Forderungen erstmals kompensabel gegenüberstanden, hätte die Finanzstrafbehörde 1. Instanz eine Gegenüberstellung machen müssen, welche Forderungen der Abgabenbehörde wann durch Kompensation untergegangen sind - Amtswegigkeit des Verfahrens, Behauptungs- und Beweislast der Finanzstrafbehörde, vgl. dazu angelegtes VfGH-Erkenntnis.

4) Weiters wurden alle maßgeblichen Abgabenschuldigkeiten gelöscht. Der letztlich unbegründete Widerrufsbescheid ist durch Berufung unter gleichzeitiger Beantragung der Aussetzung angefochten worden -eine Entscheidung darüber ist noch nicht ergangen.

5) Damit bestand jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen keine aktuelle Abgabenverbindlichkeit. Dies hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz übersehen.

6) Zur "subjektiven Tatseite" ist der Finanzstrafbehörde 1. Instanz außer einem "Standardsatz" "nichts eingefallen,"

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am ist gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen Einleitungsbescheide in Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit. Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 1 wegen § 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu Ende geführt werden muss.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er den Erfolg abwendet. Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht es bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem unter anderem auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Mit Post vom wurden für den Zeitraum von Jänner 2003 bis April 2010 Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht, wobei die erheblich verspätet gemeldeten Umsatzsteuerbeträge nicht entrichtet wurden.

Zur objektiven Tatseite ist zunächst an Hand der Aktenlage festzustellen, dass der Bw seit Jahren beim Finanzamt steuerlich erfasst ist, jedoch für die im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt a) angeführten Zeiträume keine Steuererklärungen eingereicht hat und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Da der Bf hinsichtlich der Jahre 2006 bis 2009- zwar verspätet - Umsätze erklärt hat, bisher jedoch keine Festsetzung einer Umsatzsteuer erfolgt ist, liegt diesbezüglich ein (erstinstanzlich nicht zu Gunsten des Bf berücksichtigter) strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (des Verdachtes) einer Abgabenhinterziehung gemäß § 14 Abs. 1 FinStrG vor und war daher mit partieller Verfahrenseinstellung vorzugehen. Die laut Einleitungsbescheid unter Pkt. a) im obgenannten Ausmaß verbliebenen Verkürzungsbeträge der Jahre 2003 bis 2005 bleiben unberührt. Im Übrigen wird bemerkt, dass ein Einleitungsbescheid lediglich hinsichtlich der zur Last gelegten Abgabenverkürzung und hinsichtlich des Tatzeitraumes normative Wirkung bewirkt, nicht jedoch hinsichtlich der Höhe eines angeführten strafbestimmenden Wertbetrages.

Weiters steht fest, dass der Bf für den Zeitraum Jänner bis April 2010 erheblich verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und keine Vorauszahlungen entrichtet hat.

Zum Vorbringen des Bf, er habe eine Kompensationserklärung abgegeben und hätte die Finanzstrafbehörde 1. Instanz eine Gegenüberstellung machen müssen, welche Forderungen der Abgabenbehörde wann durch Kompensation untergegangen sind, ist zunächst auszuführen, dass die angesprochene Amtshaftung das Gesundheitsministerium betrifft und laut Aktenlage seitens der Prokuratur abgewiesen wurde. Im Übrigen ließe sich aber auch zutreffendenfalls nichts daraus gewinnen, weil die beiden Forderungen nicht gleichartig wären, da dies nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verneint wird, wenn für Forderung und Gegenforderung verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind (; ). Da Schadenersatzforderungen zivilrechtliche und Abgabenforderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche darstellen, für die jeweils verschiedene Wege der Rechtsdurchsetzung vorgesehen sind, fehlt es diesen beiden Forderungen für eine Aufrechenbarkeit schon an der vorgenannten Gleichartigkeit. Weiters steht ihrer Kompensationszulässigkeit auch die Anordnung des § 1441 zweiter Satz ABGB entgegen, wonach gegen Forderungen des Staates nur insoweit aufgerechnet werden kann, als die Gegenforderung an dieselbe Staatskasse zu leisten ist.

Ebenso ist der Einwand des Bf, der Widerruf der Löschung des Abgabenrückstandes sei unbegründet und unter gleichzeitiger Beantragung der Aussetzung durch Berufung angefochten worden, sodass zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen keine aktuelle Abgabenverbindlichkeit bestanden hätte, nicht geeignet, eine anderslautende Beurteilung der gegenständlichen Sach- und Rechtslage zu bewirken, zumal eine Verletzung der Steuerpflicht nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Rechtsvorschriften zu beantworten ist und ein allfälliger nachträglicher Wegfall der Abgabenschuldigkeit der bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch tut. Im Übrigen wird bemerkt, dass die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher Grundsätze durchzuführen hat. Es besteht keine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen einen Einleitungsbescheid ist daher darüber zu befinden, ob der begründete Tatverdacht im Hinblick auf eine vorsätzliche Abgabenverkürzung für einen bestimmten Zeitraum gegeben ist, wobei die Verkürzung einer Abgabe schon dann bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mwN). Für alle Abgaben, die selbst zu berechnen sind, gilt, dass eine Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden (§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG); dies bedeutet, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt sind und das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vollendet ist, wenn die Entrichtung der Vorauszahlungen nicht bis zu dem im § 21 Abs. 1 UStG 1994 genannten Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (). Dem Grund für die (vorsätzliche) Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kommt dabei keine Bedeutung zu, genügt doch für die im Abs. 2 lit. a des § 33 FinStrG umschriebene strafbare Handlung, dass die Verkürzung unter Verletzung einer Rechtspflicht zustande kommt. Wer zu den gesetzlichen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgibt noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet, ist auch darüber in Kenntnis, dass die sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet wurden.

Es steht außer Zweifel, dass dem als Steuerberater tätigen Bf bekannt ist, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind und ihm als realitätsbezogenem, im Wirtschaftsleben stehendem, akademisch gebildeten Unternehmer die grundlegende steuerliche Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung und Erklärung von Einnahmen, ebenso wie die Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen durch Nichterklärung der Einnahmen und Umsätzen bekannt ist und er auch die gesetzlichen Termine zur Einreichung der Steuererklärungen bzw. Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen - insbesondere da er in Vorzeiträumen seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen ist - kannte.

Es liegen damit hinreichende Verdachtsmomente vor, dass der Bf auch die subjektive Tatseite der ihm angelasteten Finanzvergehen verwirklicht hat.

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf das ihm angelastete Finanzvergehen und allenfalls in welcher Höhe begangen hat, bleibt daher dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die Erkenntnisse des Zlen 93/14/0020, 0060, 0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse). Gerade die Rechtfertigung des Bf zeigt die Notwendigkeit der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Es gibt dem Bf auch vor allem Gelegenheit dazu, seine Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen Verdachtsmomente auszuräumen. Dabei ist die Finanzstrafbehörde jedoch verpflichtet, entsprechend den Vorschriften über das Untersuchungsverfahren, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen und hat gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at