Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Frisör unmittelbar vor der Konkurseröffnung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HS, Frisör, geb. am 19XX, whft. in W, vertreten durch die Dr. Martin Stossier Rechtsanwalt KG und Dr. Roland Heizinger, Rechtsanwalt, in 4600 Wels, Ringstraße 4/Plobergerstraße 7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch Hofrat Kurt Brühwasser, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 054-2010/00057-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 054-2010/00057-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) für den Monat Oktober 2009 iHv. 7.109,09 € (UVA 10/09: 7.109,09 €) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend verwies die genannte Behörde auf eine (unter der ABNr. 12) im Unternehmen des Bf. durchgeführte abgabenbehördliche Außenprüfung (vgl. Bericht vom ), wonach für den genannten Zeitraum weder eine (fristgerechte) Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, noch eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet worden sei. Auf einen entsprechenden Tatvorsatz könne aufgrund einschlägiger Vorstrafen des Bf. bzw. einer daraus abzuleitenden Kenntnis der steuerlichen Bestimmungen und Termine geschlossen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bescheid vom werde in seinem gesamten Umfang, sohin zur Gänze angefochten.
Richtig sei, dass der Bf. die Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2009 nicht eingereicht habe. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom ein Konkursverfahren eröffnet und in diesem ein Masseverwalter bestellt worden sei. Aufgrund der letztlich zum Konkurs führenden finanziellen Schwierigkeiten sei der Bf. auch nicht mehr in der Lage gewesen, seinen Steuerberater zu bezahlen, sodass dieser auch die betreffende Voranmeldung nicht mehr gemacht habe.
Der Beschuldigte habe aber insofern (durch die Nichtabgabe der Voranmeldung) keine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt, als er lediglich aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten bzw. der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit die Zahlung nicht mehr habe leisten können, da eine allfällige Zahlung wohl vom Masseverwalter angefochten worden wäre. Der Bf. habe es daher nicht in Kauf genommen, geschweige denn vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt, da er gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, diese bzw. seine Steuerberatung für die Erstellung der Voranmeldung zu bezahlen, sodass ihm daher auch kein (vorsätzliches) Verschulden vorzuwerfen sei.
Es wurde daher unter Hinweis auf den Konkursakt des genannten Gerichtes beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren gegen den Bf. einzustellen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder
e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.
Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlung oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b und d leg.cit. eine Abgabenverkürzung (bereits dann) bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (Zahllasten = Umsatzsteuervorauszahlungen) bis zum jeweiligen (gesetzlichen) Fälligkeitszeitpunkt nicht entrichtet werden bzw., wenn nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 zufolge hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum, vgl. dazu auch Abs. 2 leg.cit.) zweitfolgenden Kalendermonates eine (vollständige und zutreffende) Voranmeldung (= Abgabenerklärung) bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Zeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1, 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung derartiger Abgabenerklärungen entfällt grundsätzlich nur für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000,00 € nicht überstiegen haben, lediglich dann, wenn die (zutreffend) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder wenn sich für den betreffenden Voranmeldungszeitraum überhaupt keine Vorauszahlung ergibt (vgl. dazu § 1 der VO BGBl. II 1998/206 idgF ab 2003 iVm § 21 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Grundsätzlich besteht daher für Unternehmer bei Überschreiten oa. Umsatzgrenzen die Verpflichtung zur Abgabe von (monatlichen bzw. allenfalls vierteljährlichen) Umsatzsteuervoranmeldungen.
Gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG macht sich jemand einer (versuchten) Abgaben-hinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise indem er entgegen dem § 119 Bundesabgabenordnung (BAO) eine unrichtige Abgabenerklärung erstellt, mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die Jahresumsatzsteuer mit einem unter der tatsächlichen Zahllastensumme abzüglich allfälliger Guthaben gelegenen Betrag festsetzen, eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw. zu bewirken versucht.
Eine allfällige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 13 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der versuchsweise verkürzten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist (vgl. zB. , vom , 2004/13/0101; bzw. , EvBl. 1992/26).
Gemäß § 13 Abs. 2 leg.cit. ist eine Tat, zB. nach § 33 Abs. 1 FinStrG, versucht, sobald ua. der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung, beispielsweise durch Einreichung der nicht zutreffenden Abgabenerklärung beim Finanzamt, betätigt. Dabei ist aber selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben noch nicht eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung. Eine solche ausführungsnahe Handlung wäre beispielsweise (erst) die Erstellung einer unrichtigen Jahreserklärung.
Als (unmittelbarer) Täter iSd § 33 Abs. 1, 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige (Unternehmer) bzw. die Personen in Betracht, die betreffenden Pflichten (für den Abgabepflichtigen) wahrnehmen. Im Fall der Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabepflichtigen gehen diese Verpflichtungen (des Schuldners), allerdings erst ab dem Zeitpunkt des gerichtlichen Eröffnungsbeschlusses, regelmäßig auf den gerichtlich bestellten Masse- bzw. Insolvenzverwalter über.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus eventualis).
Dabei reicht es, dass der objektiv tatbildlich Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch, und sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit, tatbildlich handelt.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält (dolus principalis).
Bezogen auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG heißt das, dass (bereits) derjenige mit dem erforderlichen Vorsatz handelt, der die abgabenrechtliche Pflichtverletzung iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 zumindest ernstlich für möglich hält bzw. die (wenn auch nur durch die Nichtentrichtung der Zahllast bzw. durch die unrechtmäßige Geltendmachung einer Gutschrift zum Fälligkeitszeitpunkt vorübergehende) Abgabenverkürzung - zumindest dem Grunde nach - für gewiss hält, und sich damit abfindet. Dass mit der Handlungsweise möglicherweise ein anderes - strafrechtlich unbedenkliches - Ziel verfolgt wird, steht dann, wenn der Handelnde weiß, dass die Art, wie dieses zu erreichen versucht wird, (auch) zu dem verpönten Erfolg führt, so zB. wenn dem Abgabepflichtigen ganz einfach die liquiden Mittel zur Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben fehlen, der Annahme eines wissentlichen Vorsatzes iS der bezogenen Bestimmung nicht entgegen (vgl. zB. ).
Aus der bisherigen, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Erhebungssituation (Inhalt des Strafaktes zur angeführten StrNr. und den StrNrn. 054-1995/34; 054-2001/56; 054-2002/78, sowie Veranlagungsakt StNr. 910, einschließlich ABNr. 12) ergibt sich im Hinblick auf den im Rahmen der Sachentscheidung über die Beschwerde abzuhandelnden Verfahrensgegenstand (vgl. dazu § 160 Abs. 1 FinStrG) nachstehender Sachverhalt:
Der ab 1994 unter der og. StNr. (als Einzelunternehmer) zur Umsatzsteuer veranlagte, mehrere (getilgte) finanzstrafrechtliche Vorstrafen (ua. StrNr. 054-2001/56: Schuldspruch ua. wegen Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vom ) aufweisende, steuerlich vertretene Bf., über dessen Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , Az. 1112, das Konkursverfahren eröffnet wurde (Aufhebung mit Beschluss vom ), hat zur StNr. 910 bis zum (= Fälligkeitstermin gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 für die Umsatzsteuervorauszahlung 10/2009) weder eine entsprechende Vorauszahlung entrichtet, noch eine diesfalls verpflichtende Umsatzsteuervoranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht. Erst im Zuge der am angekündigten und am begonnenen (abgabenrechtlichen) USO-Prüfung, ABNr. 12, wurden laut Niederschrift bzw. Bericht vom "... UVAs für 10, 11 und 12/2009 ... anhand der vorgelegten Unterlagen erstellt ...", wobei sich für Oktober 2009 eine Vorauszahlung (Zahllast) iHv. 7.109,09 € ergab. Seitens der Abgabenbehörde erging am dazu ein entsprechender Festsetzungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994.
Anhand dieser, bisher zum verfahrensgegenständlichen Geschehen ermittelten Faktenlage konnte die Erstbehörde zu Recht einen entsprechenden Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG annehmen und ihrem angefochtenen Bescheid zugrundelegen.
Während sich eine objektive Tatbildverwirklichung bzw. ein entsprechender sich gegen den Bf. als den zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Erfüllung der in § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG genannten Pflichten Alleinverantwortlichen zur StNr. 910 richtender Verdacht schon aus dem bisher bekannten, oben dargestellten Handlungsablauf im Zusammenhang mit der (vom Bf.) weder (termingerecht) entrichteten noch bekannt gegebenen Umsatzsteuerschuld für Oktober 2009 in der im Abgabenverfahren festgestellten Höhe ergibt, kann, zumindest mit der für das derzeitige Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit, auf einen bei ihm vorhandenen Vorsatz im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens aus den anhand der, auch die Beschwerdeausführungen miteinschließenden bisherigen Aktenlage zu treffenden Feststellungen zu seiner Person geschlossen werden. So hat nämlich der langjährig unternehmerisch tätige (und schon deshalb mit dem UStG 1994 laufend konfrontierte) Beschuldigte in dem og. Strafverfahren StrNr. 054-2001/56, in dem ihm insbesondere die strafrechtlichen Folgen einer Nichtbekanntgabe von Umsatzsteuerzahllasten zum gesetzlichen Fälligkeitstermin, nämlich die dadurch eingetretene Abgabenverkürzung, deutlich und nachhaltig vor Augen geführt worden waren, selbst angegeben, zu den damals verfahrensgegenständlichen Teilfakten gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Vorauszahlungsverkürzungen für die Monate 11, 12/2000; 01-03 und 07-10/2001) sowohl über seine abgabenrechtliche Pflichtenlage als auch die sich aus allfälligen Pflichtverletzungen ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die Bestimmung des § 21 UStG 1994 iVm § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ausreichend informiert gewesen zu sein (vgl. Bl. 44, 63 des bezeichneten Strafaktes). Auch wusste der Bf., seinen eigenen Angaben zufolge, darum, dass sein Steuerberater - mangels Bezahlung des laufenden Honorars - in der Angelegenheit Einreichung der Voranmeldung 10/2009 nicht (mehr) tätig werden würde. Aus all dem ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschuldigte auch in Bezug auf die hier vorgeworfene Handlungsweise sowohl um die tatbildmäßige Pflichtenwidrigkeit als auch um die Folgen seines Verhaltens wusste, und, indem er dennoch tatbildmäßig agierte, eben schuldhaft iSd § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat. An dieser allein schon nach allgemeinen Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu treffenden Schlussfolgerung vermag auch die auf eine Bestreitung einer wissentlichen Abgabenverkürzung hinauslaufende Beschuldigtenverantwortung, er habe im Glauben, dass eine allfällige Zahlung seinerseits vom Masseverwalter später ohnehin angefochten werden würde, die betreffende Vorauszahlung nicht mehr entrichtet, etwas zu ändern. Angesichts des dem Bf., einem erfahrenen Wirtschaftstreibenden, über dessen Vermögen bereits einmal, u. zw. im Jahr 2002 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war (Az. 1314 des Bezirksgerichtes Wels) und dem somit auch die grundsätzlichen Auswirkungen eines solchen Verfahrens nicht unbekannt waren, zu unterstellenden Kenntnisstandes hinsichtlich der Systematik der Umsatzsteuer und der grundsätzlichen Bedeutung der Fälligkeit einer Abgabe, erscheint ein von ihm ins Treffen geführtes Vertrauen auf eine spätere Anfechtung durch den Masseverwalter als Grund für die Nichtentrichtung äußerst unwahrscheinlich und ist daher letztlich als bloße Schutzbehauptung einzustufen.
Insgesamt ist daher für das gegenständliche Verfahren davon auszugehen, dass die bisherige Faktenlage ausreichend ist, um den von der Erstinstanz im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Tatverdacht gegen den Bf. zu rechtfertigen.
Dafür, dass der (steuerlich erfasste) Bf. darüber hinaus im Hinblick auf den genannten Verkürzungsbetrag auch tatbestandsmäßig iSd §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG gehandelt hat, bietet die Erhebungslage, derzufolge noch vor dem (gesetzlichen) Termin zur Einreichung der Jahresumsatzsteuererklärung gemäß § 134 Abs. 1 BAO die Tatentdeckung erfolgt ist, keine Anhaltspunkte.
Nach der derzeitigen Erhebungslage kann auch nicht von einer, gegebenenfalls bei Vorliegen aller hiefür notwendigen Voraussetzungen einen (nachträglichen) Strafaufhebungsgrund darstellenden bzw. einer Maßnahme iSd § 83 Abs. 1 FinStrG entgegenstehenden (vgl. aber ) ausdrücklich oder (beispielsweise durch die rechtzeitige Nachreichung einer zutreffenden Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2009) konkludent erstatteten Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG (vgl. insbesondere das Fehlen eines entsprechenden Vermerkes am Beiblatt zu dem, dem Bf. vor Prüfbeginn ausgehändigten Prüfungsauftrag sowie die oa. Textierung im Prüfbericht bzw. in der Niederschrift), ausgegangen werden.
Ob der Bf. tatsächlich die ihm somit zu Recht im Wege der Verfahrenseinleitung zur Last gelegte Tat begangen hat (vgl. § 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt dem nunmehr nach den Grundsätzen des FinStrG von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Tatverdacht Einleitungsbescheid Abgabenhinterziehung Tatvorsatz |
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